INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_5204 - justizinfo
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BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren in folgenden Fällen einzustellen:<br />
Wenn sich herausstellt, dass der Gegenstand des Verfahrens keine gerichtlich strafbare<br />
Handlung darstellt oder ein rechtlicher Grund oder ein tatsächlicher Grund der weiteren<br />
Verfolgung des Beschuldigten entgegensteht.<br />
Letzterer Fall ist dann gegeben, wenn kein weiterer Anhaltspunkt für Erfolg versprechende<br />
Ermittlungen gegeben ist.<br />
Sie und allfällige Opfer werden von der Einstellung verständigt.<br />
Ein Opfer kann binnen 14 Tagen nach Verständigung, längstens binnen drei Monaten ab<br />
Einstellung, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen.<br />
Erachtet die Staatsanwaltschaft diesen Antrag für berechtigt, führt sie das Verfahren fort.<br />
Andernfalls entscheidet über den Antrag das Gericht.<br />
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Verweigert die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, so können Sie einen<br />
Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens an das Gericht stellen.<br />
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Liegen die zum Beweis der Schuld nötigen Beweismittel und Ermittlungsergebnisse vor,<br />
bringt die Staatsanwaltschaft im Einzelrichterverfahren den Strafantrag und im Schöffenoder<br />
Geschworenenverfahren die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein.<br />
Im Unterschied zur Anklageschrift muss der Strafantrag keine Begründung enthalten.<br />
Die Einbringung der Anklageschrift kann von Ihnen durch Einspruch an das<br />
Oberlandesgericht bekämpft werden.<br />
Erfolgt ein solcher nicht oder wird dem Einspruch nicht Folge gegeben, wird die Anklage<br />
rechtswirksam.<br />
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Es muss aber nicht immer zu einer Anklage kommen.<br />
Mit Durchführung einer so genannten „Diversion“ verzichten die Staatsanwaltschaft im<br />
Ermittlungsverfahren und das Gericht im Hauptverfahren auf die Durchführung eines<br />
förmlichen Hauptverfahrens mit Urteil und allfälliger Strafe.<br />
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* Es kommen nur strafbare Handlungen in Betracht, für die entweder ein Bezirksrichter<br />
oder ein Einzelrichter des Landesgerichtes zuständig ist.<br />
* Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.<br />
* Der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein.<br />
* Eine diversionelle Erledigung darf nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen,<br />
sowohl den Beschuldigten als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer<br />
Handlungen abzuhalten.<br />
* Die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen, ihre dadurch gezeigte Gesinnung<br />
und die Folgen seiner Tat dürfen gesamt betrachtet nicht schwerer wiegen, als bei den<br />
durchschnittlichen sonstigen in unserer Gesellschaft begangenen Straftaten.<br />
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Es sind folgenden Diversionsformen vorgesehen:<br />
* Tatausgleich<br />
* Probezeit<br />
* Gemeinnützige Leistungen<br />
* Zahlung eines Geldbetrages<br />
Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit Zustimmung des<br />
Beschuldigten durchgeführt werden können.<br />
Nach erfolgreicher Diversion ist ein <strong>Strafverfahren</strong> einzustellen.<br />
Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Vormerkung für die<br />
Dauer von zehn Jahren.<br />
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Beschuldigte haben bei allen Formen der Diversion einen Beitrag zu den Kosten des<br />
Verfahrens zu leisten.<br />
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung erst zurücktreten und das Gericht kann<br />
das Verfahren erst einstellen, wenn die bzw. der Beschuldigte den Betrag tatsächlich<br />
bezahlt hat.<br />
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