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INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_5204 - justizinfo

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BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren in folgenden Fällen einzustellen:<br />

Wenn sich herausstellt, dass der Gegenstand des Verfahrens keine gerichtlich strafbare<br />

Handlung darstellt oder ein rechtlicher Grund oder ein tatsächlicher Grund der weiteren<br />

Verfolgung des Beschuldigten entgegensteht.<br />

Letzterer Fall ist dann gegeben, wenn kein weiterer Anhaltspunkt für Erfolg versprechende<br />

Ermittlungen gegeben ist.<br />

Sie und allfällige Opfer werden von der Einstellung verständigt.<br />

Ein Opfer kann binnen 14 Tagen nach Verständigung, längstens binnen drei Monaten ab<br />

Einstellung, einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen.<br />

Erachtet die Staatsanwaltschaft diesen Antrag für berechtigt, führt sie das Verfahren fort.<br />

Andernfalls entscheidet über den Antrag das Gericht.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 1 von 7


BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, so können Sie einen<br />

Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens an das Gericht stellen.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 2 von 7


BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

Liegen die zum Beweis der Schuld nötigen Beweismittel und Ermittlungsergebnisse vor,<br />

bringt die Staatsanwaltschaft im Einzelrichterverfahren den Strafantrag und im Schöffenoder<br />

Geschworenenverfahren die Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein.<br />

Im Unterschied zur Anklageschrift muss der Strafantrag keine Begründung enthalten.<br />

Die Einbringung der Anklageschrift kann von Ihnen durch Einspruch an das<br />

Oberlandesgericht bekämpft werden.<br />

Erfolgt ein solcher nicht oder wird dem Einspruch nicht Folge gegeben, wird die Anklage<br />

rechtswirksam.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 3 von 7


BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

Es muss aber nicht immer zu einer Anklage kommen.<br />

Mit Durchführung einer so genannten „Diversion“ verzichten die Staatsanwaltschaft im<br />

Ermittlungsverfahren und das Gericht im Hauptverfahren auf die Durchführung eines<br />

förmlichen Hauptverfahrens mit Urteil und allfälliger Strafe.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 4 von 7


BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

* Es kommen nur strafbare Handlungen in Betracht, für die entweder ein Bezirksrichter<br />

oder ein Einzelrichter des Landesgerichtes zuständig ist.<br />

* Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben.<br />

* Der Sachverhalt muss hinreichend geklärt sein.<br />

* Eine diversionelle Erledigung darf nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen,<br />

sowohl den Beschuldigten als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer<br />

Handlungen abzuhalten.<br />

* Die dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen, ihre dadurch gezeigte Gesinnung<br />

und die Folgen seiner Tat dürfen gesamt betrachtet nicht schwerer wiegen, als bei den<br />

durchschnittlichen sonstigen in unserer Gesellschaft begangenen Straftaten.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 5 von 7


BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

Es sind folgenden Diversionsformen vorgesehen:<br />

* Tatausgleich<br />

* Probezeit<br />

* Gemeinnützige Leistungen<br />

* Zahlung eines Geldbetrages<br />

Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit Zustimmung des<br />

Beschuldigten durchgeführt werden können.<br />

Nach erfolgreicher Diversion ist ein <strong>Strafverfahren</strong> einzustellen.<br />

Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Vormerkung für die<br />

Dauer von zehn Jahren.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 6 von 7


BESCHULDIGTE/R - Vor der Verhandlung / Ermittlungsverfahren - Beendigung des Ermittlungsverfahrens<br />

Beschuldigte haben bei allen Formen der Diversion einen Beitrag zu den Kosten des<br />

Verfahrens zu leisten.<br />

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung erst zurücktreten und das Gericht kann<br />

das Verfahren erst einstellen, wenn die bzw. der Beschuldigte den Betrag tatsächlich<br />

bezahlt hat.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 7 von 7

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