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Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung –<br />
von der Bewerbung bis zur Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
Vortrag im Rahmen der Veranstaltung „Arbeit + Behinderung = machbar.<br />
Gemeinsam unge(be)hindert arbeiten“<br />
des Rechtsservices der Wirtschaftskammer Steiermark, der JobAllianz Steiermark sowie des Vereins ISI-<br />
Initiative Soziale Integration,<br />
26. 9. 2007, Europasaaal der WK Steiermark, Graz<br />
Referent: Ao. Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner<br />
Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz<br />
1. Arbeitsrechtliche Regelungen mit besonderem Bezug zu<br />
Menschen mit Behinderung<br />
Viele arbeitsrechtliche Normen schützen auch und gerade Arbeitnehmer mit<br />
Behinderungen. Besonderen Bezug zu Menschen mit Behinderung hat aber vor allem die<br />
Behinderteneinstellung (siehe 2.), weiters besteht nunmehr ausdrücklicher Schutz von<br />
Behinderten vor Diskriminierungen im Arbeitsleben (s 3.).<br />
2. Behinderteneinstellung<br />
Das Grundkonzept der Behinderteneinstellung geht auf das Jahr 1920 zurück. Damals<br />
ging es vor allem darum, mittels „Einstellungspflicht“ der Arbeitgeber (dazu 2.1) die<br />
zahlreichen „Kriegsbeschädigten“ in den Arbeitsprozess zu integrieren. Im Jahre 1946 wurde<br />
– wiederum vor ähnlichem Hintergrund – das „Invalideneinstellungsgesetz“ geschaffen,<br />
welches nunmehr neben der Einstellungspflicht auch einen besonderen Kündigungs- und<br />
Entlassungsschutz (vergleiche 2.3) gewährte. Durch die gesellschaftliche Entwicklung der<br />
letzten Jahrzehnte veränderte sich nach und nach der Zugang zur gegenständlichen<br />
Rechtsmaterie. Deutlich sichtbar wurde dies auch durch die Umbenennung des Gesetzes in<br />
„Behinderteneinstellungsgesetz“ (BEinstG) im Zuge einer größeren Novelle im Jahre 1988.<br />
Heute ist das BEinstG eines von mehreren Instrumenten zur Integration von Menschen mit<br />
Behinderung in die Arbeitswelt, dessen Vielschichtigkeit nicht nur den Experten aus<br />
Behindertenpolitik und Arbeitsrecht, sondern auch zahlreichen Betroffenen durchaus geläufig<br />
ist.