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9<br />

b) Das erwartete Image von Sportlichkeit eines Vertreters für Sportartikel kann<br />

keinesfalls den Ausschluss eines Rollstuhlfahrers für diese Position begründen.<br />

Sportlichkeit und (Nicht-)Rollstuhlfahren weisen a priori keine Interdependenz<br />

auf.<br />

Die Sanktionen im Falle einer Diskriminierung wegen einer Behinderung sind<br />

differenziert zu sehen und in den §§ 7e ff BEinstG angeführt:<br />

• Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung nicht eingestellt oder nicht<br />

befördert, so steht ihm Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber zu. Dieser ist<br />

pauschaliert, im Falle der Diskriminierung bei der Einstellung beispielsweise mit<br />

EUR 500,-, wenn der Arbeitnehmer auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die<br />

Stelle nicht erhalten hätte.<br />

• Hätte der Arbeitnehmer gegebenenfalls die Stelle bekommen müssen, so ist ein<br />

Mindestsatz an Schadenersatz vorgeschrieben, den das Gericht im Einzelfall<br />

überschreiten, nicht aber unterschreiten darf. Bei diskriminierender Nichteinstellung<br />

beträgt dieser ein Monatsentgelt (vgl § 7b Abs 1 und 2 BEinstG).<br />

• Wird das Arbeitsverhältnis wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers beendet,<br />

so kann dies gem § 7f BEinstG durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht<br />

angefochten werden. Dieser individuelle Bestandschutz ist anzuwenden, wenn § 8<br />

BEinstG nicht greift. Er tritt neben jenen der §§ 105 ff ArbVG (vgl 2.3).<br />

3.2.1 Lösung während der Probezeit<br />

An sich lässt die Rechtsprechung bei der Lösung während der Probezeit die<br />

Motivation des Erklärenden – abgesehen vom Fall der schikanösen Rechtsausübung – völlig<br />

unberücksichtigt. Schließlich steht ja im Gesetz (zB § 19 Abs 2 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB),<br />

dass eine Lösung während des Probemonats „jederzeit“ erfolgen kann. Diese Lösung ist keine<br />

Kündigung, sodass die diversen Kündigungsschutzvorschriften (zB §§ 105, 107 ArbVG) nicht<br />

anwendbar sind. Die Rechtsprechung hat dieses Prinzip nunmehr aus europarechtlichen<br />

Gründen eingeschränkt:<br />

E 2) OGH 31. 8. 2005 9 ObA 4/05 m<br />

ARD 5637/6/2005<br />

Es wäre ein unüberwindbarer Wertungswiderspruch, wollte man nur die aus<br />

Gründen der geschlechtlichen Diskriminierung erfolgende Nichtbegründung bzw<br />

Kündigung (vorzeitige Lösung) eines Arbeitsverhältnisses, nicht aber auch die

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