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9<br />
b) Das erwartete Image von Sportlichkeit eines Vertreters für Sportartikel kann<br />
keinesfalls den Ausschluss eines Rollstuhlfahrers für diese Position begründen.<br />
Sportlichkeit und (Nicht-)Rollstuhlfahren weisen a priori keine Interdependenz<br />
auf.<br />
Die Sanktionen im Falle einer Diskriminierung wegen einer Behinderung sind<br />
differenziert zu sehen und in den §§ 7e ff BEinstG angeführt:<br />
• Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung nicht eingestellt oder nicht<br />
befördert, so steht ihm Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber zu. Dieser ist<br />
pauschaliert, im Falle der Diskriminierung bei der Einstellung beispielsweise mit<br />
EUR 500,-, wenn der Arbeitnehmer auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die<br />
Stelle nicht erhalten hätte.<br />
• Hätte der Arbeitnehmer gegebenenfalls die Stelle bekommen müssen, so ist ein<br />
Mindestsatz an Schadenersatz vorgeschrieben, den das Gericht im Einzelfall<br />
überschreiten, nicht aber unterschreiten darf. Bei diskriminierender Nichteinstellung<br />
beträgt dieser ein Monatsentgelt (vgl § 7b Abs 1 und 2 BEinstG).<br />
• Wird das Arbeitsverhältnis wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers beendet,<br />
so kann dies gem § 7f BEinstG durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht<br />
angefochten werden. Dieser individuelle Bestandschutz ist anzuwenden, wenn § 8<br />
BEinstG nicht greift. Er tritt neben jenen der §§ 105 ff ArbVG (vgl 2.3).<br />
3.2.1 Lösung während der Probezeit<br />
An sich lässt die Rechtsprechung bei der Lösung während der Probezeit die<br />
Motivation des Erklärenden – abgesehen vom Fall der schikanösen Rechtsausübung – völlig<br />
unberücksichtigt. Schließlich steht ja im Gesetz (zB § 19 Abs 2 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB),<br />
dass eine Lösung während des Probemonats „jederzeit“ erfolgen kann. Diese Lösung ist keine<br />
Kündigung, sodass die diversen Kündigungsschutzvorschriften (zB §§ 105, 107 ArbVG) nicht<br />
anwendbar sind. Die Rechtsprechung hat dieses Prinzip nunmehr aus europarechtlichen<br />
Gründen eingeschränkt:<br />
E 2) OGH 31. 8. 2005 9 ObA 4/05 m<br />
ARD 5637/6/2005<br />
Es wäre ein unüberwindbarer Wertungswiderspruch, wollte man nur die aus<br />
Gründen der geschlechtlichen Diskriminierung erfolgende Nichtbegründung bzw<br />
Kündigung (vorzeitige Lösung) eines Arbeitsverhältnisses, nicht aber auch die