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Aus diesen Aussagen kann entnommen werden, dass das Verschweigen der<br />
Behinderteneigenschaft dann, wenn diese für die Abwicklung des konkreten<br />
Arbeitsverhältnisses ohne oder nur von untergeordneter Bedeutung ist, entlassungsrechtlich<br />
nicht sanktionierbar ist. Anderes wird dann gelten, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann,<br />
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dass ihn seine Behinderung für die bei der Einstellung in Aussicht genommene Verwendung<br />
ungeeignet erscheinen lässt und er trotzdem den Arbeitgeber über das Bestehen seines<br />
Handicaps im Unklaren lässt. In dieser Fallgestaltung verletzt der Arbeitnehmer eine<br />
vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, was durchaus einen Entlassungsgrund<br />
verwirklichen kann.<br />
3. Diskriminierungsschutz<br />
Initiiert durch die Politik bzw die rechtlichen Vorgaben der EU (s 3.1) hat der<br />
österreichische Gesetzgeber in jüngerer Zeit den Schutz von Behinderten vor<br />
Diskriminierungen im Arbeitsleben nach US-amerikanischem Vorbild verstärkt bzw<br />
konkretisiert. Die Umsetzung der neuen Inhalte ist dabei – systematisch nicht ganz glücklich<br />
– im BEinstG vorgenommen worden (vgl 3.2).<br />
3.1 Europarechtliche Grundlagen<br />
Nach dem Inkrafttreten der neuen primärrechtlichen Grundlage des Art 13 EG-Vertrag<br />
am 1. 5. 1999 wurden im Jahr 2000 Antidiskriminierungsrichtlinien beschlossen. Die<br />
„Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen<br />
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“<br />
postuliert dabei das Verbot von Diskriminierungen auf Grund der Religion oder der<br />
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Die<br />
Richtlinie war bis zum 2. 12. 2003 ins innerstaatliche Recht umzusetzen.<br />
Den Kern der Umsetzungsvorschriften hat der österreichische Gesetzgeber – verspätet<br />
– im Gleichbehandlungsgesetz 2004 zusammengefasst. Das Verbot der Diskriminierung von<br />
Behinderten hat man allerdings durch die Novelle BGBl I 2005/82 – also mit weiterer<br />
Verspätung – ins BEinstG eingefügt (vgl 3.2).