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Lösung zu Fall 1 - Prof. Dr. Christian Waldhoff

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Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG = 1. Wahlstufe: Präsidentenvorschlag;<br />

Regelfall/bisherige Staatspraxis (vgl. G. Hermes, in: <strong>Dr</strong>eier [Hrsg.], Grundgesetz-<br />

Kommentar, Bd. 2, 2. Auflage 2006, Art. 63, Rdnr. 16)<br />

Art. 63 Abs. 3 GG = 2. Wahlstufe (fakultativ: „kann“)<br />

Art. 63 Abs. 4 GG = 3. Wahlstufe (obligatorisch: „findet…statt“)<br />

Trotz unterschiedlicher Formulierungen ist die Rechtsfolge aller Absätze jeweils die<br />

wirksame Wahl <strong>zu</strong>m Bundeskanzler.<br />

Für die hier <strong>zu</strong>nächst <strong>zu</strong> untersuchende Wahl des Y gilt: Einschlägig ist allein Art. 63 Abs. 1<br />

in Verbindung mit Abs. 2 GG (= 1. Wahlstufe und Regelfall des Wahlverfahrens; Wahl auf<br />

Vorschlag des Bundespräsidenten). Der Sachverhalt enthält keine Hinweise auf<br />

vorangegangene Wahlakte, die dementsprechend auch nicht unterstellt werden dürfen.<br />

Zweiter Denkschritt: Darlegung der Vorausset<strong>zu</strong>ngen, von denen die Rechtsfolge abhängig<br />

ist; diese ergeben sich aus der aufgefundenen Rechtsnorm.<br />

I. Vorschlag des Bundespräsidenten, Art. 63 Abs. 1 GG<br />

II. Wahl durch den Bundestag, Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG (beim zweiten Denkschritt ist<br />

die gesamte Norm <strong>zu</strong> lesen, auch mehrere Absätze und <strong>zu</strong>sammengehörende und<br />

ineinandergreifende Normen u.s.w.)<br />

<strong>Dr</strong>itter Denkschritt: Prüfung, ob diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach dem Sachverhalt gegeben<br />

sind (eigentliche Subsumtion, d.h. Prüfung, ob der konkrete, geschilderte<br />

Lebenssachverhalt die abstrakten Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Norm erfüllt).<br />

I. Vorschlag des Bundespräsidenten gem. Art. 63 Abs. 1 GG<br />

Die Wirksamkeit des Vorschlags ist die ungeschriebene Vorausset<strong>zu</strong>ng der Vorschrift. Es<br />

stellt sich daher das Problem, ob – über den Wortlaut des Art. 63 GG hinaus – Anforderungen<br />

an den Kandidaten <strong>zu</strong> stellen sind, bei deren Fehlen der Vorschlag des Bundespräsidenten<br />

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