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Download - Österreichischer Integrationsfonds

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Rechtsanwalt Jeder Asylwerber hat natürlich das Recht sich eines gewillkürten (frei wählbaren) Vertreters im Asylverfahren zu bedienen. Dies können entweder natürliche oder juristische Personen 3.2.5.5<br />

eingetragene Personengesellschaften sein. Diese Bevollmächtigten haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, diese kann aber von der Behörde auch mündlich erteilt werden – dazu reicht ein Aktenvermerk. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis oder<br />

sich nach der Vollmacht (vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), 1991, § 10). richten<br />

Asylverfahren handelt es sich bei den gewillkürten Vertretern meistens um Rechtsanwälte. Normalerweise erteilen Asylwerber den Rechtsanwälten umfassende Vollmacht und Vertretung im gesamten Asylverfahren. Der Asylwerber kann zu sämtlichen Im<br />

– so auch zur Einvernahme – in Begleitung seines Rechtsanwaltes erscheinen. Dies ist ausdrücklich im AsylG in § 19 Abs. 5 festgeschrieben (vgl. Bruckner, Hudsky, Marth, Taucher, Vogl, 2010, S. 140). Verfahrenshandlungen<br />

der Einvernahme im BAA kann auch der Rechtsanwalt Fragen oder Anträge Während<br />

Inwieweit und zu welchem Zeitpunkt der Einvernahme Fragen und Anträge zulässig sind, obliegt wieder dem Referenten als Leiter der Amtshandlung. Diese Fragen und Anträge sind als Teil der Niederschrift festzuhalten. Bei längeren Vorbringen oder Anträgen ist es stellen.<br />

wenn diese unter Gewährung einer entsprechenden Frist schriftlich durch den Rechtsanwalt eingebracht werden. Rechtsanwälte sind Parteienvertreter und handeln – im Gegensatz zu Rechtsberatern – empfehlenswert,<br />

für den Asylwerber. Dafür wird vom Asylwerber auch ein Entgelt bezahlt. Gibt ausschließlich<br />

offensichtliche Widersprüche in den Erklärungen von Asylwerber und Rechtsanwalt, so gilt für die Behörde die Aussage des Asylwerbers (vgl. Nitzlnader, 2008, S. 15). 3.2.5.6 Vertrauensperson es<br />

einem gewillkürten Vertreter kann der Asylwerber auch noch eine Vertrauensperson gem. § 19 Abs. 5 AsylG zur Behörde mitbringen und diese kann auch während der Einvernahme anwesend sein. Neben<br />

Vertrauensperson hat keine Partei- oder Beteiligtenstellung im Verfahren, sie darf in die Die<br />

Einvernahme nicht „eingreifen“ und keine Fragen oder Anträge stellen, lediglich die Anwesenheit ist erlaubt. Vertrauenspersonen können von der Einvernahme auch ausgeschlossen werden: Wenn der Referent die Beeinflussung des Asylwerbers befürchtet und trotz Ermahnung keine Änderung erfolgt, wenn es sich selbst um einen Beteiligten im Verfahren handelt (z. B. bei<br />

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