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SATZUNG Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Ingoldingen

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§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum; Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Die Steuerschuld für das Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.<br />

(3) Beg<strong>in</strong>nt die Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr mit dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht.<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt im Kalen<strong>der</strong>jahr für jeden Hund 54,00 €. Beg<strong>in</strong>nt o<strong>der</strong> endet die Steuerpflicht im<br />

Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, beträgt die Steuer den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht entsprechenden<br />

Bruchteil <strong>der</strong> Jahressteuer.<br />

(2) Hält e<strong>in</strong> Hundehalter im Geme<strong>in</strong>degebiet mehrere Hunde, so erhöht sich <strong>der</strong> nach Abs. 1 geltende<br />

Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das 2-fache. Hierbei bleiben nach § 6<br />

steuerfreie Hunde außer Betracht.<br />

(3) Werden Hunde sowohl für die Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen (§ 1 Abs. 2) als auch für persönliche<br />

Zwecke gehalten, so ermäßigt sich <strong>der</strong> nach Abs. 1 geltende Steuersatz auf 27,00 €, <strong>in</strong> den Fällen<br />

des Abs. 2 auf 54,00 €<br />

(4) Die Zw<strong>in</strong>gersteuer für Zw<strong>in</strong>ger im S<strong>in</strong>ne von § 7 Abs. 1 beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach<br />

Absatz 1. Werden <strong>in</strong> dem Zw<strong>in</strong>ger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis<br />

zu 5 weitere Hunde um die Zw<strong>in</strong>gersteuer nach Satz 1.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe bl<strong>in</strong><strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfsbedürftiger<br />

Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 s<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>en<br />

Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" o<strong>der</strong> "H" besitzen,<br />

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde o<strong>der</strong> die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung mit Erfolg abgelegt<br />

haben und für den Schutz <strong>der</strong> Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.<br />

3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />

gehalten werden, wenn dies nach Lage <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 7<br />

Zw<strong>in</strong>gersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, die m<strong>in</strong>destens zwei rassere<strong>in</strong>e Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse, darunter e<strong>in</strong>e<br />

Hünd<strong>in</strong> im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde<br />

dieser Rasse nach § 5 Abs. 4 erhoben, wenn <strong>der</strong> Zw<strong>in</strong>ger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde<br />

<strong>in</strong> das Zuchtbuch e<strong>in</strong>er anerkannten Hundezüchtervere<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn <strong>in</strong> den letzten drei Kalen<strong>der</strong>jahren ke<strong>in</strong>e Hunde<br />

gezüchtet worden s<strong>in</strong>d.

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