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SATZUNG Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Ingoldingen

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Geme<strong>in</strong>de Ingold<strong>in</strong>gen<br />

S A T Z U N G<br />

über die<br />

<strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

Ingold<strong>in</strong>gen<br />

Aktuelle Fassung Stand 10.01.2007<br />

Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Ingold<strong>in</strong>gen hat auf Grund von § 4 Geme<strong>in</strong>deordnung Baden-<br />

Württemberg sowie §§ 2, 5 a und 6 und § 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg am<br />

14. 11.1996, 13.09.2001, 08.11.2005 und am 13.12.2007 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de erhebt die <strong>Hundesteuer</strong> nach dieser Satzung.<br />

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Geme<strong>in</strong>degebiet,<br />

soweit es nicht ausschließlich <strong>der</strong> Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen dient.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong> Hund gleichzeitig <strong>in</strong> mehreren Geme<strong>in</strong>den gehalten, so ist die Geme<strong>in</strong>de Ingold<strong>in</strong>gen<br />

steuerberechtigt, wenn <strong>der</strong> Hundehalter se<strong>in</strong>e Hauptwohnung <strong>in</strong> Ingold<strong>in</strong>gen hat.<br />

§ 2<br />

Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger<br />

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist <strong>der</strong> Halter e<strong>in</strong>es Hundes.<br />

(2) Halter e<strong>in</strong>es Hundes ist, wer e<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em Wirtschaftsbetrieb für<br />

Zwecke <strong>der</strong> persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann <strong>der</strong> Halter e<strong>in</strong>es Hundes nicht<br />

ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht<br />

o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitglie<strong>der</strong>n geme<strong>in</strong>sam<br />

gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so s<strong>in</strong>d sie<br />

Gesamtschuldner.<br />

(5) Ist <strong>der</strong> Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet <strong>der</strong> Eigentümer neben dem<br />

Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt am ersten Tag des auf den Beg<strong>in</strong>n des Haltens folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, frühestens mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt wird.<br />

Beg<strong>in</strong>nt die Hundehaltung bereits am 1. Tag e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>monats, so beg<strong>in</strong>nt auch die Steuerpflicht<br />

mit diesem Tag.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem die Hundehaltung beendet wird.<br />

§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.


§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum; Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Die Steuerschuld für das Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.<br />

(3) Beg<strong>in</strong>nt die Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr mit dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht.<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt im Kalen<strong>der</strong>jahr für jeden Hund 54,00 €. Beg<strong>in</strong>nt o<strong>der</strong> endet die Steuerpflicht im<br />

Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, beträgt die Steuer den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht entsprechenden<br />

Bruchteil <strong>der</strong> Jahressteuer.<br />

(2) Hält e<strong>in</strong> Hundehalter im Geme<strong>in</strong>degebiet mehrere Hunde, so erhöht sich <strong>der</strong> nach Abs. 1 geltende<br />

Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das 2-fache. Hierbei bleiben nach § 6<br />

steuerfreie Hunde außer Betracht.<br />

(3) Werden Hunde sowohl für die Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen (§ 1 Abs. 2) als auch für persönliche<br />

Zwecke gehalten, so ermäßigt sich <strong>der</strong> nach Abs. 1 geltende Steuersatz auf 27,00 €, <strong>in</strong> den Fällen<br />

des Abs. 2 auf 54,00 €<br />

(4) Die Zw<strong>in</strong>gersteuer für Zw<strong>in</strong>ger im S<strong>in</strong>ne von § 7 Abs. 1 beträgt das 3-fache des Steuersatzes nach<br />

Absatz 1. Werden <strong>in</strong> dem Zw<strong>in</strong>ger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis<br />

zu 5 weitere Hunde um die Zw<strong>in</strong>gersteuer nach Satz 1.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe bl<strong>in</strong><strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfsbedürftiger<br />

Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 s<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>en<br />

Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" o<strong>der</strong> "H" besitzen,<br />

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde o<strong>der</strong> die Wie<strong>der</strong>holungsprüfung mit Erfolg abgelegt<br />

haben und für den Schutz <strong>der</strong> Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.<br />

3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb <strong>der</strong> im Zusammenhang bebauten Ortsteile<br />

gehalten werden, wenn dies nach Lage <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

§ 7<br />

Zw<strong>in</strong>gersteuer<br />

(1) Von Hundezüchtern, die m<strong>in</strong>destens zwei rassere<strong>in</strong>e Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse, darunter e<strong>in</strong>e<br />

Hünd<strong>in</strong> im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde<br />

dieser Rasse nach § 5 Abs. 4 erhoben, wenn <strong>der</strong> Zw<strong>in</strong>ger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde<br />

<strong>in</strong> das Zuchtbuch e<strong>in</strong>er anerkannten Hundezüchtervere<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn <strong>in</strong> den letzten drei Kalen<strong>der</strong>jahren ke<strong>in</strong>e Hunde<br />

gezüchtet worden s<strong>in</strong>d.


§ 8<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen über Steuervergünstigungen<br />

(1) Für die Gewährung e<strong>in</strong>er Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) s<strong>in</strong>d die<br />

Verhältnisse bei Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>in</strong> den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht maßgebend.<br />

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn<br />

1. die Hunde, für die e<strong>in</strong>e Steuervergünstigung <strong>in</strong> Anspruch genommen wird, für den angegebenen<br />

Verwendungszweck nicht geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

2. <strong>in</strong> den Fällen des § 7 ke<strong>in</strong>e ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die<br />

Veräußerung <strong>der</strong> Hunde geführt werden o<strong>der</strong> wenn solche Bücher <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nicht bis zum 31.<br />

März des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres vorgelegt werden. Wird <strong>der</strong> Zw<strong>in</strong>ger erstmals nach dem Beg<strong>in</strong>n<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres betrieben, so s<strong>in</strong>d die Bücher bei Antragstellung <strong>der</strong> jeweiligen Ermäßigung<br />

vorzulegen.<br />

3. <strong>in</strong> den Fällen des § 6 Nr. 2 die gefor<strong>der</strong>te Prüfung nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwölf Monaten vor dem <strong>in</strong><br />

Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.<br />

§ 9<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

(2) In den Fällen <strong>der</strong> §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.<br />

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt,<br />

ergeht e<strong>in</strong> Än<strong>der</strong>ungsbescheid.<br />

§ 10<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Wer im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en über drei Monate alten Hund hält, hat dies <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Haltung o<strong>der</strong> nachdem <strong>der</strong> Hund das steuerbare Alter erreicht hat, <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Endet die Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen die Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e gewährte<br />

Steuervergünstigung, so ist dies <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor<br />

dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt, beendet wird.<br />

(4) Wird e<strong>in</strong> Hund veräußert, so ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 <strong>der</strong> Name und die Anschrift des<br />

Erwerbers anzugeben.<br />

§ 11<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Geme<strong>in</strong>degebiet angezeigt wurde, wird e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marke, die Eigentum <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bleibt, ausgegeben.<br />

(2) Die <strong>Hundesteuer</strong>marken bleiben für die Dauer <strong>der</strong> Hundehaltung gültig. Die Geme<strong>in</strong>de Ingold<strong>in</strong>gen<br />

kann durch öffentliche Bekanntmachung <strong>Hundesteuer</strong>marken für ungültig erklären und neue<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken ausgeben.<br />

(3) Hundezüchter, die zur Zw<strong>in</strong>gersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken.<br />

(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses o<strong>der</strong> des<br />

umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit e<strong>in</strong>er gültigen und sichtbar<br />

befestigten <strong>Hundesteuer</strong>marke zu versehen.<br />

(5) Endet e<strong>in</strong>e Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige über die Beendigung <strong>der</strong><br />

Hundehaltung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats an die Geme<strong>in</strong>de zurückzugeben.


§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer<br />

vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig e<strong>in</strong>er Verpflichtung nach §§ 10 o<strong>der</strong> 11 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

gez.<br />

Z e l l e r<br />

Bürgermeister

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