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Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für ...

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerklassenwahl</strong><br />

<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer-<strong>Ehegatten</strong> <strong>für</strong> das Jahr 2007<br />

<strong>Ehegatten</strong>, die <strong>bei</strong>de unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben<br />

und <strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tslohn (d. h. aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge)<br />

beziehen, können bekanntlich <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie <strong>bei</strong>de in<br />

die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende)<br />

nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden<br />

möchte. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der<br />

Steuerabzugsbeträge <strong>bei</strong>der <strong>Ehegatten</strong> in etwa der zu erwartenden Jahressteuer<br />

entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 v. H., der in Steuerklasse<br />

V eingestufte ca. 40 v. H. des gemeinsamen Ar<strong>bei</strong>tseinkommens erzielt. Es<br />

bleibt den <strong>Ehegatten</strong> unbenommen, sich trotzdem <strong>für</strong> die Steuerklassenkombination<br />

IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug <strong>bei</strong> dem <strong>Ehegatten</strong> mit der<br />

Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch <strong>für</strong> den anderen <strong>Ehegatten</strong> die<br />

günstigere Steuerklasse III.<br />

Um den A<strong>bei</strong>tnehmer-<strong>Ehegatten</strong> die <strong>Steuerklassenwahl</strong> zu erleichtern, haben das<br />

Bundesfinanzministerim und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgear<strong>bei</strong>tet.<br />

Aus diesen können die <strong>Ehegatten</strong> nach der Höhe ihrer monatlichen Ar<strong>bei</strong>tslöhne<br />

die Steuerklassenkombination feststellen, <strong>bei</strong> der sie die geringste Lohnsteuer<br />

entrichten müssen. Soweit <strong>bei</strong>m Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind,<br />

sind diese vor der Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen<br />

Bruttoar<strong>bei</strong>tslohn abzuziehen.<br />

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug günstigsten<br />

Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen<br />

die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe<br />

des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.<br />

Die vom Ar<strong>bei</strong>tslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall<br />

nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich<br />

nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht<br />

allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Das<br />

Finanzamt kann im Übrigen <strong>für</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>zur</strong> Einkommensteuer veranlagt<br />

werden, auch Einkommenssteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen<br />

ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die<br />

diesbezüglichen Erläuterungen in dem Heftchen „Lohnsteuer 2007“, das der Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Hannover<br />

(www.ofd.niedersachsen.de) abrufen kann, wird hingewiesen.<br />

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die <strong>Ehegatten</strong> auch daran denken,<br />

dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie<br />

Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn<br />

getroffene <strong>Steuerklassenwahl</strong> wird <strong>bei</strong> der Gewährung von Lohnersatzleistungen von<br />

der Agentur <strong>für</strong> Ar<strong>bei</strong>t grundsätzlich anerkannt. Wechseln <strong>Ehegatten</strong> im Laufe des<br />

Kalenderjarhes die Steuerklassen, können sich <strong>bei</strong> der Zahlung von Lohnersatzleistungen,<br />

z. B. wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit eines <strong>Ehegatten</strong>, unerwartete Auswirkungen<br />

ergeben.


Deshalb sollten Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistungen<br />

<strong>für</strong> sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der<br />

Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistungen<br />

den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.<br />

In den Fällen, in denen die <strong>Ehegatten</strong> bisher schon <strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tslohn bezogen haben,<br />

trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten <strong>für</strong> 2007 die Steuerklasse ein, die auf den<br />

Lohnsteuerkarten <strong>für</strong> 2006 bescheinigt waren. Die <strong>Ehegatten</strong> haben jedoch die Möglichkeit,<br />

die Steuerklasseneintragung vor dem 01. Januar 2007 von der Gemeinde, die die<br />

Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im<br />

Laufe des Jahres 2007 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum<br />

30.11.2007, <strong>bei</strong> der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe<br />

des Jahres 2007 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt,<br />

kann die Gemeinde bis zum 30. November 2007 auch noch ein weiteres Mal einen<br />

Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem<br />

Steuerklassenwechsel sind <strong>bei</strong>de Lohnsteuerkarten <strong>bei</strong> der Gemeinde vorzulegen.<br />

Die Tabellen <strong>zur</strong> <strong>Steuerklassenwahl</strong> sind im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde<br />

Lengerich erhältlich.<br />

Oder im Internet unter<br />

www.ofd.niedersachsen.de/Aktuelles&Service/Steuermerkblätter&<br />

Broschüren abrufbar.

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