Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für ...
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuerklassenwahl</strong><br />
<strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer-<strong>Ehegatten</strong> <strong>für</strong> das Jahr 2007<br />
<strong>Ehegatten</strong>, die <strong>bei</strong>de unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben<br />
und <strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tslohn (d. h. aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge)<br />
beziehen, können bekanntlich <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie <strong>bei</strong>de in<br />
die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende)<br />
nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden<br />
möchte. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der<br />
Steuerabzugsbeträge <strong>bei</strong>der <strong>Ehegatten</strong> in etwa der zu erwartenden Jahressteuer<br />
entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 v. H., der in Steuerklasse<br />
V eingestufte ca. 40 v. H. des gemeinsamen Ar<strong>bei</strong>tseinkommens erzielt. Es<br />
bleibt den <strong>Ehegatten</strong> unbenommen, sich trotzdem <strong>für</strong> die Steuerklassenkombination<br />
IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug <strong>bei</strong> dem <strong>Ehegatten</strong> mit der<br />
Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch <strong>für</strong> den anderen <strong>Ehegatten</strong> die<br />
günstigere Steuerklasse III.<br />
Um den A<strong>bei</strong>tnehmer-<strong>Ehegatten</strong> die <strong>Steuerklassenwahl</strong> zu erleichtern, haben das<br />
Bundesfinanzministerim und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgear<strong>bei</strong>tet.<br />
Aus diesen können die <strong>Ehegatten</strong> nach der Höhe ihrer monatlichen Ar<strong>bei</strong>tslöhne<br />
die Steuerklassenkombination feststellen, <strong>bei</strong> der sie die geringste Lohnsteuer<br />
entrichten müssen. Soweit <strong>bei</strong>m Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind,<br />
sind diese vor der Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen<br />
Bruttoar<strong>bei</strong>tslohn abzuziehen.<br />
Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug günstigsten<br />
Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen<br />
die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe<br />
des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.<br />
Die vom Ar<strong>bei</strong>tslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall<br />
nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich<br />
nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht<br />
allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Das<br />
Finanzamt kann im Übrigen <strong>für</strong> Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die <strong>zur</strong> Einkommensteuer veranlagt<br />
werden, auch Einkommenssteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen<br />
ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt. Auf die<br />
diesbezüglichen Erläuterungen in dem Heftchen „Lohnsteuer 2007“, das der Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />
auf den Internetseiten der Oberfinanzdirektion Hannover<br />
(www.ofd.niedersachsen.de) abrufen kann, wird hingewiesen.<br />
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die <strong>Ehegatten</strong> auch daran denken,<br />
dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie<br />
Ar<strong>bei</strong>tslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn<br />
getroffene <strong>Steuerklassenwahl</strong> wird <strong>bei</strong> der Gewährung von Lohnersatzleistungen von<br />
der Agentur <strong>für</strong> Ar<strong>bei</strong>t grundsätzlich anerkannt. Wechseln <strong>Ehegatten</strong> im Laufe des<br />
Kalenderjarhes die Steuerklassen, können sich <strong>bei</strong> der Zahlung von Lohnersatzleistungen,<br />
z. B. wegen Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit eines <strong>Ehegatten</strong>, unerwartete Auswirkungen<br />
ergeben.
Deshalb sollten Ar<strong>bei</strong>tnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistungen<br />
<strong>für</strong> sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der<br />
Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistungen<br />
den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.<br />
In den Fällen, in denen die <strong>Ehegatten</strong> bisher schon <strong>bei</strong>de Ar<strong>bei</strong>tslohn bezogen haben,<br />
trägt die Gemeinde auf den Lohnsteuerkarten <strong>für</strong> 2007 die Steuerklasse ein, die auf den<br />
Lohnsteuerkarten <strong>für</strong> 2006 bescheinigt waren. Die <strong>Ehegatten</strong> haben jedoch die Möglichkeit,<br />
die Steuerklasseneintragung vor dem 01. Januar 2007 von der Gemeinde, die die<br />
Lohnsteuerkarten ausgestellt hat, ändern zu lassen. Ein Steuerklassenwechsel im<br />
Laufe des Jahres 2007 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum<br />
30.11.2007, <strong>bei</strong> der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe<br />
des Jahres 2007 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt,<br />
kann die Gemeinde bis zum 30. November 2007 auch noch ein weiteres Mal einen<br />
Steuerklassenwechsel vornehmen. Bei einer Änderung der Steuerklassen oder einem<br />
Steuerklassenwechsel sind <strong>bei</strong>de Lohnsteuerkarten <strong>bei</strong> der Gemeinde vorzulegen.<br />
Die Tabellen <strong>zur</strong> <strong>Steuerklassenwahl</strong> sind im Einwohnermeldeamt der Samtgemeinde<br />
Lengerich erhältlich.<br />
Oder im Internet unter<br />
www.ofd.niedersachsen.de/Aktuelles&Service/Steuermerkblätter&<br />
Broschüren abrufbar.