Urteile zur Rotatorenmanschette - Kanzlei Johannsen
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Unfallbedingte Gesundheitsschädigung – <strong>Rotatorenmanschette</strong>nruptur<br />
( AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.4 )<br />
• 1. Eine durch das Anheben eines Gegenstandes (hier Wasserkasten) ausgelöste<br />
Gesundheitsschädigung ist nicht durch einen Unfall herbeigeführt, solange dieser<br />
Gegenstand keine Eigendynamik entwickelt oder der Geschädigte nicht stürzt oder<br />
umknickt.<br />
• 2. Eine <strong>Rotatorenmanschette</strong>nruptur stellt keinen Schaden an Gliedmaßen in Folge<br />
erhöhter Kraftanwendung dar, weil die Schulter Teil des Rumpfes und damit kein<br />
Gliedmaß ist.<br />
• 3. Ein äußeres Ereignis ist für eine Gesundheitsschädigung nicht kausal, wenn diese<br />
zwar die Schädigung auslöst, aber dadurch nur eine bereits vorbestehende<br />
gesundheitliche Beeinträchtigung sichtbar wird, die durch jeden geringfügig und<br />
beliebig austauschbaren Anlass hätte ausgelöst werden können (sog.<br />
Gelegenheitsursache – hier bejaht bei Ruptur einer <strong>Rotatorenmanschette</strong> bei<br />
Anheben eines Wasserkastens, die deutliche degenerative Veränderungen aufwies).<br />
• OLG Dresden, Beschluss vom 8. 10. 2007 - 4 U 1046/07<br />
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