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Urteile zur Rotatorenmanschette - Kanzlei Johannsen

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Unfallbedingte Gesundheitsschädigung – <strong>Rotatorenmanschette</strong>nruptur<br />

( AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.4 )<br />

• 1. Eine durch das Anheben eines Gegenstandes (hier Wasserkasten) ausgelöste<br />

Gesundheitsschädigung ist nicht durch einen Unfall herbeigeführt, solange dieser<br />

Gegenstand keine Eigendynamik entwickelt oder der Geschädigte nicht stürzt oder<br />

umknickt.<br />

• 2. Eine <strong>Rotatorenmanschette</strong>nruptur stellt keinen Schaden an Gliedmaßen in Folge<br />

erhöhter Kraftanwendung dar, weil die Schulter Teil des Rumpfes und damit kein<br />

Gliedmaß ist.<br />

• 3. Ein äußeres Ereignis ist für eine Gesundheitsschädigung nicht kausal, wenn diese<br />

zwar die Schädigung auslöst, aber dadurch nur eine bereits vorbestehende<br />

gesundheitliche Beeinträchtigung sichtbar wird, die durch jeden geringfügig und<br />

beliebig austauschbaren Anlass hätte ausgelöst werden können (sog.<br />

Gelegenheitsursache – hier bejaht bei Ruptur einer <strong>Rotatorenmanschette</strong> bei<br />

Anheben eines Wasserkastens, die deutliche degenerative Veränderungen aufwies).<br />

• OLG Dresden, Beschluss vom 8. 10. 2007 - 4 U 1046/07<br />

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