Ferienjobs - Arbeitskammer des Saarlandes
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<strong>Ferienjobs</strong><br />
- Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2009 –<br />
Beschäftigung von Schülern und Studenten<br />
Wozu ein Ferienjob?<br />
<strong>Ferienjobs</strong> sind eine wichtige soziale Erfahrung für Kinder und Jugendliche, die zumeist auch stolz<br />
auf ihr erstes selbst verdientes Geld sind. Im Gegensatz zum Schülerpraktikum, bei dem der<br />
Hauptzweck in der persönlichen Information über die soziale Wirklichkeit liegt und bei dem kein Arbeitsverhältnis<br />
entsteht, kommt bei einem Schüler, der einer Ferienarbeit nachgeht um Geld zu<br />
verdienen, regelmäßig ein Arbeitsverhältnis zustande. Vor dem Hintergrund der zahlreich eingeführten<br />
Studiengebühren zwingen zudem viele Studenten, in den Semesterferien im Wege eines<br />
<strong>Ferienjobs</strong> ihr Geld zu verdienen.<br />
Wer darf in welchem Umfang arbeiten?<br />
Kinder (unter 15 Jahre alt) dürfen gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
SchG) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme liegt unter anderem bei einer Beschäftigung<br />
von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung <strong>des</strong> Personensorgeberechtigten vor, soweit<br />
die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist (z. B. Austragen von Zeitungen, Babysitten, Nachhilfe).<br />
Eine solche Tätigkeit muss sich auf maximal 2 Stunden täglich, in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr<br />
beschränken (Ausnahme im landwirtschaftlichen Familienbetrieb: dort 3 Stunden täglich).<br />
Jugendliche (15- bis unter 18-Jährige) dürfen bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht (9. Klasse)<br />
maximal 4 Wochen im gesamten Kalenderjahr arbeiten (d. h. max. 20 Arbeitstage). Nach Vollendung<br />
der Vollzeitschulpflicht gibt es insoweit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr.<br />
Die tägliche Arbeitszeit sämtlicher Jugendlicher (unabhängig von der Vollendung der Vollzeitschulpflicht)<br />
beträgt höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Dem Jugendlichen<br />
muss bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden eine Ruhepause von min<strong>des</strong>tens 30 Minuten,<br />
bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von min<strong>des</strong>tens 60 Minuten,<br />
gewährt werden.<br />
Da Studenten in aller Regel von der Minderjährigenproblematik nicht betroffen sind, gibt es insoweit<br />
keine Unterschiede zu vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmern. Hier gilt das Arbeitszeitgesetz.<br />
Welche Regelungen gelten bei Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit?<br />
Jugendliche dürfen nicht während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen<br />
gibt es gemäß § 14 Abs. 2 und 3 JArbSchG u. a. für Gaststätten bis 22 Uhr, Bäckereien ab 5 Uhr,<br />
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zw. bei 17-Jährigen ab 4 Uhr und in der Landwirtschaft von 5 bis 21 Uhr.<br />
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.<br />
Ausnahmen gibt es u. a. wieder für Krankenhäuser, Kiosken und Gaststätten.<br />
Verbotene Tätigkeiten?<br />
Der Ferienjob darf keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und das Leistungsvermögen <strong>des</strong><br />
Jugendlichen nicht übersteigen. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber auf mögliche<br />
Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen und über deren Verhinderung aufklären. Jugendliche<br />
dürfen nicht mit so genannten gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Hierunter versteht man Arbeiten,<br />
die die physische und psychische Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Jugendlichen übersteigen, <strong>des</strong><br />
weiteren Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.<br />
Ebenfalls nicht beschäftigt werden dürfen Jugendliche mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit<br />
durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, sowie mit Arbeiten, bei<br />
denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen und Strahlen ausgesetzt sind.<br />
Folgen für den Arbeitgeber bei Verstoß gegen das JArbSchG?<br />
Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Gesetz, drohen ihm Ordnungsstrafen und in Fällen gesundheitlicher<br />
Schädigungen der Jugendlichen sogar Strafanzeigen. Über die Einhaltung <strong>des</strong> Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
wacht im Saarland das Lan<strong>des</strong>amt für Umwelt- und Arbeitsschutz.<br />
Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?<br />
Soweit tarifvertraglich nichts Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist, beträgt der gesetzliche Min<strong>des</strong>turlaub 24<br />
Werktage (= 4 Wochen) im Jahr bzw. bei Jugendlichen gemäß § 19 JArbSchG 25 bis 30 Werktage<br />
je nach Alter.<br />
Bei einer Beschäftigung von bis zu 6 Monaten beträgt der Urlaubsanspruch je ein Zwölftel für jeden<br />
vollen Beschäftigungsmonat.<br />
Im Krankheitsfall ist das Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen lang fortzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns der Arbeitsunfähigkeit bereits ununterbrochen 4 Wochen bestanden<br />
hat.<br />
Was passiert bei einem Arbeitsunfall?<br />
Alle Betriebe sind gegen Unfälle pflichtversichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den<br />
Schaden über die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft regulieren.<br />
Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte oder Pauschalbesteuerung?<br />
Die im Rahmen eines <strong>Ferienjobs</strong> erzielten Einkommen sind in aller Regel Einkünfte aus nicht<br />
selbstständiger Arbeit und unterliegen dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Deshalb müssen Schüler<br />
und Studenten grundsätzlich dem Unternehmen eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Tätigkeit<br />
ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte ist jedoch möglich, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäf-<br />
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tigungsverhältnis (400 €-Jobs) handelt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer<br />
pauschal erheben.<br />
Sozialversicherungspflicht?<br />
Schüler sind während einer Beschäftigung in den Ferien nicht versicherungspflichtig (Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), wenn der Beschäftigungszeitraum 2 Monate oder<br />
50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres nicht überschreitet. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall,<br />
dass nach dem Ferienjob eine Berufsausbildung begonnen wird. In einem solchen Fall besteht bereits<br />
während der Zeit <strong>des</strong> <strong>Ferienjobs</strong> eine Versicherungspflicht.<br />
Studenten, die ausschließlich während den Semesterferien arbeiten, müssen unabhängig von der<br />
Arbeitszeit und der Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
entrichten. Lediglich in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.<br />
Beratungsangebot der <strong>Arbeitskammer</strong><br />
Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung<br />
durch die <strong>Arbeitskammer</strong>. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Beratungsabteilung<br />
der AK.<br />
<strong>Arbeitskammer</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><br />
Haus der Beratung<br />
Trierer Straße 22<br />
66111 Saarbrücken<br />
Fax : (0681) 4005 -210<br />
Mail : beratung@arbeitskammer.de<br />
Montag – Donnerstag<br />
Freitag<br />
8.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />
8.00 Uhr - 15.00 Uhr<br />
Telefonische Kurzberatung im Arbeitsrecht: (0681) 4005 - 111<br />
Terminvergabe zur persönlichen Beratung: (0681) 4005 - 200, -150, -100<br />
Infos online: www.arbeitskammer.de/beratung<br />
Online Beratung<br />
Sie können mit unseren Fachberatern direkt online Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie sicher und<br />
anonym, d.h. Sie schicken uns keine E-Mail, sondern kommunizieren mit uns direkt über eine SSLsichere<br />
Internetverbindung.<br />
SSL steht für Secure Socket Layer (dt. "sichere Sockelschicht"). Das SSL-Protokoll gewährleistet,<br />
dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können und stellt die<br />
Identität einer Internetseite sicher.<br />
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