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Ferienjobs - Arbeitskammer des Saarlandes

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<strong>Ferienjobs</strong><br />

- Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2009 –<br />

Beschäftigung von Schülern und Studenten<br />

Wozu ein Ferienjob?<br />

<strong>Ferienjobs</strong> sind eine wichtige soziale Erfahrung für Kinder und Jugendliche, die zumeist auch stolz<br />

auf ihr erstes selbst verdientes Geld sind. Im Gegensatz zum Schülerpraktikum, bei dem der<br />

Hauptzweck in der persönlichen Information über die soziale Wirklichkeit liegt und bei dem kein Arbeitsverhältnis<br />

entsteht, kommt bei einem Schüler, der einer Ferienarbeit nachgeht um Geld zu<br />

verdienen, regelmäßig ein Arbeitsverhältnis zustande. Vor dem Hintergrund der zahlreich eingeführten<br />

Studiengebühren zwingen zudem viele Studenten, in den Semesterferien im Wege eines<br />

<strong>Ferienjobs</strong> ihr Geld zu verdienen.<br />

Wer darf in welchem Umfang arbeiten?<br />

Kinder (unter 15 Jahre alt) dürfen gemäß § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

SchG) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme liegt unter anderem bei einer Beschäftigung<br />

von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung <strong>des</strong> Personensorgeberechtigten vor, soweit<br />

die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist (z. B. Austragen von Zeitungen, Babysitten, Nachhilfe).<br />

Eine solche Tätigkeit muss sich auf maximal 2 Stunden täglich, in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr<br />

beschränken (Ausnahme im landwirtschaftlichen Familienbetrieb: dort 3 Stunden täglich).<br />

Jugendliche (15- bis unter 18-Jährige) dürfen bis zur Vollendung der Vollzeitschulpflicht (9. Klasse)<br />

maximal 4 Wochen im gesamten Kalenderjahr arbeiten (d. h. max. 20 Arbeitstage). Nach Vollendung<br />

der Vollzeitschulpflicht gibt es insoweit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr.<br />

Die tägliche Arbeitszeit sämtlicher Jugendlicher (unabhängig von der Vollendung der Vollzeitschulpflicht)<br />

beträgt höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Dem Jugendlichen<br />

muss bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden eine Ruhepause von min<strong>des</strong>tens 30 Minuten,<br />

bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von min<strong>des</strong>tens 60 Minuten,<br />

gewährt werden.<br />

Da Studenten in aller Regel von der Minderjährigenproblematik nicht betroffen sind, gibt es insoweit<br />

keine Unterschiede zu vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmern. Hier gilt das Arbeitszeitgesetz.<br />

Welche Regelungen gelten bei Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit?<br />

Jugendliche dürfen nicht während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen<br />

gibt es gemäß § 14 Abs. 2 und 3 JArbSchG u. a. für Gaststätten bis 22 Uhr, Bäckereien ab 5 Uhr,<br />

1


zw. bei 17-Jährigen ab 4 Uhr und in der Landwirtschaft von 5 bis 21 Uhr.<br />

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.<br />

Ausnahmen gibt es u. a. wieder für Krankenhäuser, Kiosken und Gaststätten.<br />

Verbotene Tätigkeiten?<br />

Der Ferienjob darf keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und das Leistungsvermögen <strong>des</strong><br />

Jugendlichen nicht übersteigen. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber auf mögliche<br />

Unfall- und Gesundheitsgefahren hinweisen und über deren Verhinderung aufklären. Jugendliche<br />

dürfen nicht mit so genannten gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Hierunter versteht man Arbeiten,<br />

die die physische und psychische Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Jugendlichen übersteigen, <strong>des</strong><br />

weiteren Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.<br />

Ebenfalls nicht beschäftigt werden dürfen Jugendliche mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit<br />

durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, sowie mit Arbeiten, bei<br />

denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen und Strahlen ausgesetzt sind.<br />

Folgen für den Arbeitgeber bei Verstoß gegen das JArbSchG?<br />

Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Gesetz, drohen ihm Ordnungsstrafen und in Fällen gesundheitlicher<br />

Schädigungen der Jugendlichen sogar Strafanzeigen. Über die Einhaltung <strong>des</strong> Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

wacht im Saarland das Lan<strong>des</strong>amt für Umwelt- und Arbeitsschutz.<br />

Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?<br />

Soweit tarifvertraglich nichts Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist, beträgt der gesetzliche Min<strong>des</strong>turlaub 24<br />

Werktage (= 4 Wochen) im Jahr bzw. bei Jugendlichen gemäß § 19 JArbSchG 25 bis 30 Werktage<br />

je nach Alter.<br />

Bei einer Beschäftigung von bis zu 6 Monaten beträgt der Urlaubsanspruch je ein Zwölftel für jeden<br />

vollen Beschäftigungsmonat.<br />

Im Krankheitsfall ist das Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen lang fortzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns der Arbeitsunfähigkeit bereits ununterbrochen 4 Wochen bestanden<br />

hat.<br />

Was passiert bei einem Arbeitsunfall?<br />

Alle Betriebe sind gegen Unfälle pflichtversichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den<br />

Schaden über die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft regulieren.<br />

Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte oder Pauschalbesteuerung?<br />

Die im Rahmen eines <strong>Ferienjobs</strong> erzielten Einkommen sind in aller Regel Einkünfte aus nicht<br />

selbstständiger Arbeit und unterliegen dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Deshalb müssen Schüler<br />

und Studenten grundsätzlich dem Unternehmen eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Tätigkeit<br />

ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte ist jedoch möglich, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäf-<br />

2


tigungsverhältnis (400 €-Jobs) handelt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer<br />

pauschal erheben.<br />

Sozialversicherungspflicht?<br />

Schüler sind während einer Beschäftigung in den Ferien nicht versicherungspflichtig (Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), wenn der Beschäftigungszeitraum 2 Monate oder<br />

50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres nicht überschreitet. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall,<br />

dass nach dem Ferienjob eine Berufsausbildung begonnen wird. In einem solchen Fall besteht bereits<br />

während der Zeit <strong>des</strong> <strong>Ferienjobs</strong> eine Versicherungspflicht.<br />

Studenten, die ausschließlich während den Semesterferien arbeiten, müssen unabhängig von der<br />

Arbeitszeit und der Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

entrichten. Lediglich in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.<br />

Beratungsangebot der <strong>Arbeitskammer</strong><br />

Saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf kostenlose Beratung<br />

durch die <strong>Arbeitskammer</strong>. Bitte wenden Sie sich in Beratungsangelegenheiten direkt an die Beratungsabteilung<br />

der AK.<br />

<strong>Arbeitskammer</strong> <strong>des</strong> Saarlan<strong>des</strong><br />

Haus der Beratung<br />

Trierer Straße 22<br />

66111 Saarbrücken<br />

Fax : (0681) 4005 -210<br />

Mail : beratung@arbeitskammer.de<br />

Montag – Donnerstag<br />

Freitag<br />

8.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />

8.00 Uhr - 15.00 Uhr<br />

Telefonische Kurzberatung im Arbeitsrecht: (0681) 4005 - 111<br />

Terminvergabe zur persönlichen Beratung: (0681) 4005 - 200, -150, -100<br />

Infos online: www.arbeitskammer.de/beratung<br />

Online Beratung<br />

Sie können mit unseren Fachberatern direkt online Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie sicher und<br />

anonym, d.h. Sie schicken uns keine E-Mail, sondern kommunizieren mit uns direkt über eine SSLsichere<br />

Internetverbindung.<br />

SSL steht für Secure Socket Layer (dt. "sichere Sockelschicht"). Das SSL-Protokoll gewährleistet,<br />

dass Daten während der Übertragung nicht gelesen oder manipuliert werden können und stellt die<br />

Identität einer Internetseite sicher.<br />

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