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Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Wirtschaftsbetrieb

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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

§ 9<br />

Verwaltungshelfer<br />

Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren <strong>und</strong> Vorausleistungen der Hilfe<br />

des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragen Dritten zu bedienen.<br />

§ 10<br />

Kanalanschlussbeitrag<br />

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen<br />

<strong>Abwasser</strong>anlage erhebt die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG<br />

NRW.<br />

(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der<br />

öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlage <strong>und</strong> den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein<br />

Gr<strong>und</strong>stück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt für die<br />

Herstellung, Anschaffung <strong>und</strong> Erweiterung der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlage.<br />

(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Gr<strong>und</strong>stück.<br />

§ 11<br />

Gegenstand der <strong>Beitrags</strong>pflicht<br />

(1) Ein Gr<strong>und</strong>stück unterliegt der <strong>Beitrags</strong>pflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Das Gr<strong>und</strong>stück muss an die <strong>Abwasser</strong>anlage tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich angeschlossen werden<br />

können,<br />

2. für das Gr<strong>und</strong>stück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen <strong>und</strong><br />

3. für das Gr<strong>und</strong>stück muss:<br />

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so<br />

dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder<br />

b) soweit für ein Gr<strong>und</strong>stück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist<br />

(z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB9, muss das Gr<strong>und</strong>stück nach der<br />

Verkehrsauffassung Bauland sein <strong>und</strong> nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />

der Stadt zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück an die <strong>Abwasser</strong>anlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich<br />

nach § 35 BauGB), so unterliegt es der <strong>Beitrags</strong>pflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des<br />

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