Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Wirtschaftsbetrieb
Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Wirtschaftsbetrieb
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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />
§ 9<br />
Verwaltungshelfer<br />
Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren <strong>und</strong> Vorausleistungen der Hilfe<br />
des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragen Dritten zu bedienen.<br />
§ 10<br />
Kanalanschlussbeitrag<br />
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen<br />
<strong>Abwasser</strong>anlage erhebt die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG<br />
NRW.<br />
(2) Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der<br />
öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlage <strong>und</strong> den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein<br />
Gr<strong>und</strong>stück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt für die<br />
Herstellung, Anschaffung <strong>und</strong> Erweiterung der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlage.<br />
(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Gr<strong>und</strong>stück.<br />
§ 11<br />
Gegenstand der <strong>Beitrags</strong>pflicht<br />
(1) Ein Gr<strong>und</strong>stück unterliegt der <strong>Beitrags</strong>pflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Das Gr<strong>und</strong>stück muss an die <strong>Abwasser</strong>anlage tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich angeschlossen werden<br />
können,<br />
2. für das Gr<strong>und</strong>stück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen <strong>und</strong><br />
3. für das Gr<strong>und</strong>stück muss:<br />
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so<br />
dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder<br />
b) soweit für ein Gr<strong>und</strong>stück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist<br />
(z.B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB9, muss das Gr<strong>und</strong>stück nach der<br />
Verkehrsauffassung Bauland sein <strong>und</strong> nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />
der Stadt zur Bebauung anstehen.<br />
(2) Wird ein Gr<strong>und</strong>stück an die <strong>Abwasser</strong>anlage tatsächlich angeschlossen (z.B. im Außenbereich<br />
nach § 35 BauGB), so unterliegt es der <strong>Beitrags</strong>pflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des<br />
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