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Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Wirtschaftsbetrieb

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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

b) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die der Jahresverbrauch noch nicht feststeht, wird als Vorauszahlung<br />

eine Pauschale erhoben, die dem Wasserverbrauch von 40 cbm jährlich für jede auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück wohnende Person entspricht.<br />

Für das Jahr, in dem der Anschluss betriebsfertig hergestellt wird, gilt die Personenzahl zum<br />

Zeitpunkt des Anschlusses, für das darauf folgende Jahr die Personenzahl am 01.10. des Jahres, in<br />

dem der Anschluss hergestellt wurde. Für Neubauten wird erstmalig die Personenzahl der<br />

pauschalen Berechnung zugr<strong>und</strong>e gelegt, die den Neubau beziehen werden.<br />

(4) Die dem Gr<strong>und</strong>stück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler ermittelt. Bei<br />

dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem<br />

Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler offenbar<br />

nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die aufgr<strong>und</strong> vorangegangener oder späterer<br />

Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Gr<strong>und</strong>lage der Gebührenrechnung,<br />

mindestens jedoch ein Wasserverbrauch von jährlich 40 cbm für jede auf dem Gr<strong>und</strong>stück<br />

wohnhafte oder beschäftige Person. Stichtag ist der 01.10. des dem Erhebungszeitraum<br />

vorangegangen Kalenderjahres.<br />

(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,<br />

Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf<br />

seine Kosten eingebauten <strong>und</strong> ordnungsgemäß funktionierenden festinstallierten <strong>und</strong> geeichten<br />

Wasserzähler zu führen. Der feste Einbau von Zwischenzählern hat fachgerecht zu erfolgen <strong>und</strong><br />

ist entsprechend nachzuweisen. Den Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden<br />

Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines<br />

solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen<br />

zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Gr<strong>und</strong>lage der durch die wasserrechtliche<br />

Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Gr<strong>und</strong>lage der Pumpleistung sowie<br />

Betriebsst<strong>und</strong>en der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im<br />

Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß<br />

funktioniert.<br />

(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Gr<strong>und</strong>stück nachweisbar<br />

verbrauchten <strong>und</strong> nicht dem Schmutzwasserkanal zugeführten oder zurückgehaltenen<br />

Wassermengen abgezogen. Der Abzug der auf dem Gr<strong>und</strong>stück verbrauchten <strong>und</strong><br />

zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides geltend zu machen. Der Nachweis der verbrauchten <strong>und</strong> zurückgehaltenen<br />

Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den<br />

Nachweis der verbrauchten <strong>und</strong> zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten<br />

festeingebauten ordnungsgemäß funktionierenden <strong>und</strong> geeichten Wasserzähler zu führen. Der<br />

Einbau von Wasserzählern hat fachgerecht zu erfolgen <strong>und</strong> ist entsprechend nachzuweisen. Für<br />

bereits eingebaute Wasserzähler ist die Bescheinigung nachzuholen. Wenn keine Bescheinigung<br />

eingereicht wird bzw. die Eichfrist abgelaufen ist oder der Zähler nicht geeicht ist, kann eine<br />

Absetzung von nicht dem Kanal zugeführtem Wasser nicht erfolgen. Den Nachweis über den<br />

ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />

Für den Zwischenzähler ist eine jährliche Gr<strong>und</strong>gebühr von 8,-- Euro (2,-- Euro pro Quartal) zu<br />

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