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Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Wirtschaftsbetrieb

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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> der §§ 7, 8 <strong>und</strong> 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-<br />

Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994<br />

(GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012<br />

(GV NRW 2012, S. 474), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 <strong>und</strong> 10 des<br />

Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)<br />

vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) <strong>und</strong> des § 65 des Wassergesetzes für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert<br />

durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV.NRW. 2010, S. 185 ff.) hat der<br />

Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 03.12.2012 folgende 4.<br />

Änderungssatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Finanzierung der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlage<br />

(1) Zur Finanzierung der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen erhebt die Stadt <strong>Abwasser</strong>gebühren <strong>und</strong><br />

Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.<br />

(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 16.12.2008 in<br />

der jeweils geltenden Fassung stellt die Stadt zum Zweck der <strong>Abwasser</strong>beseitigung in ihrem<br />

Gebiet <strong>und</strong> zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche<br />

Einrichtung zur Verfügung (öffentliche <strong>Abwasser</strong>anlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand<br />

an personellen <strong>und</strong> sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

erforderlich sind (z.B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasser-Versickerungsanlagen, das für die<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigung eingesetzte Personal).<br />

(3) Die öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen bilden eine rechtliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Einheit, die auch bei<br />

der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge <strong>und</strong> <strong>Abwasser</strong>gebühren zugr<strong>und</strong>e gelegt wird.<br />

§ 2<br />

<strong>Abwasser</strong>gebühren<br />

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6<br />

KAG NRW <strong>Abwasser</strong>gebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2<br />

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