Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser - Wirtschaftsbetrieb
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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />
Bei Gr<strong>und</strong>stücken, die an mehrere mit <strong>Abwasser</strong>einrichtungen versehene Erschließungsanlagen<br />
angrenzen, ist für die Ermittlung der anrechenbaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche die Gr<strong>und</strong>stückstiefe an<br />
jeder dieser Erschließungsanlagen zugr<strong>und</strong>e zu legen. Bei Flächenüberschneidungen ist die<br />
entsprechende Fläche nur einmal zu berücksichtigen.<br />
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die nach Abs. 2 ermittelte Gr<strong>und</strong>stücksfläche mit einem<br />
Vomh<strong>und</strong>ertsatz vervielfältigt, der im einzelnen beträgt:<br />
a) bei 1-geschossiger Bebaubarkeit 100 v.H.<br />
b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 125 v.H.<br />
c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H.<br />
d) bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 175 v.H.<br />
e) für jedes weitere Geschoss zusätzlich 5 v.H.<br />
(4) Maßgebend für die Zahl der Vollgeschosse (Abs. 3) sind im Geltungsbereich eines<br />
Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen. Enthält der Bebauungsplan nur eine<br />
Baumassenzahl, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch drei dividierte Baumassenzahl, wobei<br />
auf volle Zahl der Vollgeschosse aufger<strong>und</strong>et wird. Sind in einem Bebauungsplan keine<br />
Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahlen vorhanden bzw.<br />
besteht kein Bebauungsplan, so gilt:<br />
1. Bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse.<br />
2. Bei unbebauten, jedoch bebaubaren Gr<strong>und</strong>stücken die Zahl der Vollgeschosse, die auf den<br />
benachbarten Flächen überwiegend vorhanden ist. Was ein Vollgeschoss ist, bestimmt sich<br />
nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.<br />
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je<br />
angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet;<br />
in Kern-, Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten je angefangene 4,00 m Höhe des Bauwerks.<br />
(5) In Kern-, Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten sind die in Abs. 3 genannten Vomh<strong>und</strong>ertsätze um 30<br />
Prozentsätze zu erhöhen. Maßgebend für die Art der Nutzung sind im Geltungsbereich eines<br />
Bebauungsplanes dessen Festsetzungen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete erhöhen<br />
sich für Gr<strong>und</strong>stücke, die tatsächlich überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 3<br />
genannten Vomh<strong>und</strong>ertsätze um 30 Prozentpunkte.<br />
(6) Gr<strong>und</strong>stücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist,<br />
werden wie Gr<strong>und</strong>stücke mit 1-geschossiger Bebaubarkeit behandelt. Gr<strong>und</strong>stücke, die im<br />
Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse<br />
ausgewiesen sind, werden als Gr<strong>und</strong>stücke mit 2-geschossiger Bebaubarkeit behandelt.<br />
(7) Gr<strong>und</strong>stücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als<br />
eingeschossig bebaubare Gr<strong>und</strong>stücke.<br />
(8) Wird ein an die <strong>Abwasser</strong>anlage angeschlossenes Gr<strong>und</strong>stück durch Hinzunahme eines<br />
angrenzenden Gr<strong>und</strong>stücks, für welches ein Beitrag nicht erhoben worden ist, zu einer<br />
wirtschaftlichen Einheit verb<strong>und</strong>en, so ist der Beitrag für das hinzukommende Gr<strong>und</strong>stück<br />
nachzuzahlen.<br />
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