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Merkblatt Lohn - Amt für Wirtschaft und Arbeit

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Departement <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong>, Soziales <strong>und</strong> Umwelt des Kantons Basel-Stadt<br />

<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>sbeziehungen<br />

Rechtsberatung <strong>Arbeit</strong>svertragsrecht<br />

MERKBLATT LOHN<br />

1. Wann ist der <strong>Lohn</strong> zu bezahlen?<br />

In der Regel ist der <strong>Lohn</strong> am Ende eines Monats zu bezahlen. Kürzere Fristen (z.B. das Ende<br />

einer Woche) können abgemacht werden, ortsüblich sein oder in einem Normalarbeitsvertrag<br />

oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sein (Art. 323 Abs. 1 OR)<br />

2. <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

Bei jeder <strong>Lohn</strong>auszahlung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine schriftliche <strong>Lohn</strong>abrechnung<br />

(Art. 323b Abs. 1 OR). Darin sind alle <strong>Lohn</strong>bestandteile in nachvollziehbarer<br />

Weise aufzuführen <strong>und</strong> alle vertraglichen <strong>und</strong> gesetzlichen Abzüge (AHV, IV, UVG, evtl.<br />

BVG, evtl. NBU, evtl. KTGV) festzuhalten.<br />

3. <strong>Lohn</strong>vorschuss<br />

Befinden Sie sich in einer finanziellen Notlage, können Sie einen <strong>Lohn</strong>vorschuss nach<br />

Massgabe der geleisteten <strong>Arbeit</strong> beantragen (Art. 323 Abs. 4 OR). Der <strong>Arbeit</strong>geber hat ihn<br />

zu gewähren, sofern es ihm wirtschaftlich zumutbar ist.<br />

4. 13. Monatslohn / Gratifikation<br />

Ist ein 13. Monatslohn vereinbart, handelt es sich um einen festen <strong>Lohn</strong>bestandteil, auf den<br />

Sie Anspruch haben. Endet das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis vor Ausbezahlung des 13. Monatslohns, ist<br />

dieser anteilsmässig zu bezahlen.<br />

Die Gratifikation hingegen ist in der Regel eine freiwillige Leistung, die vom <strong>Arbeit</strong>geber bei<br />

bestimmten Anlässen (Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjahres) oder abhängig vom<br />

Geschäftsergebnis ausgerichtet wird.<br />

5. <strong>Lohn</strong>kürzung<br />

Eine <strong>Lohn</strong>kürzung kann der <strong>Arbeit</strong>geber nur mit ihrem Einverständnis vornehmen. Sind Sie<br />

nicht einverstanden, muss der <strong>Arbeit</strong>geber eine Änderungskündigung aussprechen. Er kann<br />

das <strong>Arbeit</strong>sverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen <strong>und</strong> Ihnen einen neuen,<br />

geänderten Vertrag anbieten. Falls Sie die geänderten Bedingungen ablehnen, endet das<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist. Andernfalls werden die neuen Bestimmungen,<br />

z.B. die <strong>Lohn</strong>kürzung, auf diesen Zeitpunkt wirksam.<br />

6. Zu wenig <strong>Arbeit</strong> – Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> eine <strong>Lohn</strong>kürzung?<br />

Kann die <strong>Arbeit</strong> infolge Verschuldens des <strong>Arbeit</strong>gebers, z.B. weil er zuwenig <strong>Arbeit</strong> hat oder<br />

eine Maschine ausfällt, nicht geleistet werden, so haben Sie trotzdem Anspruch auf <strong>Lohn</strong>zahlung,<br />

ohne dass der <strong>Arbeit</strong>geber Sie zur Nachleistung verpflichten kann, sofern Sie Ihre<br />

<strong>Arbeit</strong> weiter anbieten (Art. 324 OR).<br />

Weitere Merkblätter finden Sie im Internet unter<br />

http://www.awa.bs.ch/an_arbeitsvertragsrecht


<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

Seite 2<br />

7. Zahlungsrückstand des <strong>Arbeit</strong>gebers<br />

Kommt der <strong>Arbeit</strong>geber mit der ganzen oder einem Teil der <strong>Lohn</strong>zahlung in Rückstand, müssen<br />

Sie ihn mit einem eingeschriebenen Brief mahnen <strong>und</strong> ihm eine Nachfrist zur Zahlung<br />

ansetzen. Bleibt die Mahnung erfolglos, können Sie Ihre <strong>Arbeit</strong>sleistung verweigern, die<br />

<strong>Lohn</strong>forderung gerichtlich einklagen oder, beim Vorliegen einer Schuldanerkennung (z.B.<br />

vom <strong>Arbeit</strong>geber unterschriebene <strong>Lohn</strong>abrechnung), die Betreibung einleiten. Die <strong>Arbeit</strong> bei<br />

Zahlungsrückstand des <strong>Arbeit</strong>gebers niederzulegen ist nicht in jedem Fall eine geschickte<br />

Lösung, da der <strong>Lohn</strong> aus der Insolvenzentschädigung im Falle einer Konkurseröffnung über<br />

den <strong>Arbeit</strong>geber nur <strong>für</strong> effektiv geleistete <strong>Arbeit</strong> von der <strong>Arbeit</strong>slosenkasse bezahlt wird.<br />

(siehe auch <strong>Merkblatt</strong> <strong>Lohn</strong>verzug)<br />

Informationen:<br />

<strong>Merkblatt</strong> des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (EVD) zur Insolvenzentschädigung<br />

(Stand 2011):<br />

http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Broschuere/716_700_D_2011_web.pdf<br />

Stand: 12.12.2012<br />

Weitere Merkblätter finden Sie im Internet unter<br />

http://www.awa.bs.ch/an_arbeitsvertragsrecht

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