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Merkblatt Lohnfortzahlung bei Krankheit - Amt für Wirtschaft und Arbeit

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<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tSeite 2II.Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat der Ar<strong>bei</strong>tnehmer Anspruch auf den vollenLohn <strong>für</strong> eine beschränkte Zeit, Art. 324a Abs. 2 OR.Die Dauer der <strong>Lohnfortzahlung</strong> ist abhängig von der Anzahl Dienstjahre:Im ersten Dienstjahr/Anstellungsjahr besteht eine <strong>Lohnfortzahlung</strong>spflicht währenddrei Wochen, wenn nicht durch Abrede, Normal- oder Gesamtar<strong>bei</strong>tsvertrag(GAV) eine längere Dauer vereinbart worden ist.Ab dem zweiten Dienstjahr/Anstellungsjahr verlängert sich die <strong>Lohnfortzahlung</strong>spflichtentsprechend der Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnisses. Im Raum Baselrichtet sich die Zahlungsdauer nach der sog. Basler Skala es sei denn, die Parteienhätten etwas anderes vertraglich vereinbart.Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältntisses<strong>Lohnfortzahlung</strong> <strong>bei</strong> unverschuldeteter Ar<strong>bei</strong>tsverhinderung,insbesondere <strong>Krankheit</strong>1. Dienstjahr 3 Wochen2. – 3. Dienstjahr 2 Monate4. – 10. Dienstjahr 3 Monate11. – 15. Dienstjahr 4 Monate16. – 20. Dienstjahr 5 MonateAb dem 21. Dienstjahr Über 6 Monate geht der Anspruch in keinem Fall hinaus.6 MonateB. Vertragliche Ersatzlösung, Art. 324a Abs. 4 ORDurch schriftlichen Einzel-, Normalar<strong>bei</strong>tsvertrag (NAV) oder Gesamtar<strong>bei</strong>tsvertrag (GAV)kann von der gesetzlichen Mindestregelung abgewichen werden, sofern die Ersatzlösung <strong>für</strong>den Ar<strong>bei</strong>tnehmer mindestens gleichwertig ist.In der Praxis oft anzutreffen ist der Abschluss einer sog. (kollektiven) Krankentaggeldversicherung(KTGV), wo<strong>bei</strong> folgende Versicherungslösung die Regel bildet resp. <strong>bei</strong> einer Gesamtbetrachtungals gleichwertig im Sinne des Gesetzes gilt:Zahlung von 80% des Lohnausfalls,nach bis zu 3 Karenztagen,Karenztage sind Tage, an denen weder vom Ar<strong>bei</strong>tgeber noch von der Versicherungein Lohn bezahlt wird.während max. 720-730 innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen <strong>und</strong>hälftiger Prämienzahlung durch Ar<strong>bei</strong>tnehmer <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tgeberEs gibt auch Mischformen: z.B. zuerst Lohn (100%) während 3 Wochen <strong>und</strong> danach, ohneWartefrist, KTGV-Leistungen (80%). Umstritten ist, ob der Lohn vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zu 100%oder nur zu 80% geschuldet ist, in der Zeit in der die KTGV noch nicht bezahlt. GemässWeitere Merkblätter finden Sie im Internet unterhttp://www.awa.bs.ch/an_ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechtStand: 01.01.2013


<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tSeite 3neuerer Rechtsprechung des Ar<strong>bei</strong>tsgerichts Basel-Stadt sind es ohne anderslautendeschriftliche Vereinbarung 100% im Rahmen der Basler Skala. Je kürzer die Wartefrist, destohöher sind die Prämien.Ein Auskunftsrecht über die Konditionen der vom Ar<strong>bei</strong>tgeber abgeschlossenen Kollektivkrankentaggeldversicherunghaben Sie gegenüber der Versicherung nicht, da Sie als Ar<strong>bei</strong>tnehmernicht Vertragspartei, sondern nur begünstigte Person sind. Ein solches besteht nurgegenüber dem Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>und</strong> muss im Falle der Verweigerung vorgängig gerichtlich eingeklagtwerden.Achtung: Nur auf Lohn, nicht aber auf Versicherungsleistungen dürfen Sozialabzüge vorgenommenwerden (AHV, IV, EO usw.). Lediglich die Prämie <strong>für</strong> die Pensionskasse (BVG) darfauch von Versicherungsleistungen abgezogen werden.C. <strong>Lohnfortzahlung</strong> <strong>bei</strong> Personalverleih insbesondereDie obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Lohn <strong>bei</strong> Verhinderung an der Ar<strong>bei</strong>tsleistungsind auch auf den Personalverleih anwendbar. Fehlt es an einer besonderen vertraglichenVereinbarung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR, findet somit die Regel nach Art.324a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OR Anwendung.Für die <strong>Lohnfortzahlung</strong>spflicht nach Art. 324a Abs. 1 <strong>und</strong> 2 OR ist die Dauer des Ar<strong>bei</strong>tsverhältnissesmassgebend. Dieses muss nicht mit der Dauer eines Einsatzes identisch sein.Als ein Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis gelten einzelne Einsätze, wenn1. die Einsätze unmittelbar aufeinander folgen,2. der Unterbruch zwischen den Einsätzen nur auf die Ausübung eines Rechts(Ferien, <strong>Krankheit</strong>, Unfall) oder einer gesetzlichen Pflicht zurückzuführen istoder3. zwischen den einzelnen Einsätzen die sich aus der Natur des temporärenAr<strong>bei</strong>tsverhältnisses ergebenden beschäftigungslosen Tage/ Wochen liegen.Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärtenGAV untersteht. Insofern sind <strong>für</strong> die Dauer des Einsatzes die Lohn- <strong>und</strong> Ar<strong>bei</strong>tszeitbestimmungendes GAV massgebend, Art. 20 Abs. 1 Ar<strong>bei</strong>tsvermittlungsgesetz. In der Praxis oftanzutreffen ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinverbindlich erklärte GAV eineVerpflichtung des Ar<strong>bei</strong>tgebers/Verleihers zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherungvorsieht.D. <strong>Lohnfortzahlung</strong> <strong>bei</strong> Schwangerschaft insbesondereDie Lohnzahlung <strong>bei</strong> Verhinderung an der Ar<strong>bei</strong>tsleistung während der Schwangerschaft,richtet sich nach den oben genannten Ausführungen (A. <strong>und</strong> B.).Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft verweisen wirauf das <strong>Merkblatt</strong> über den Schutz der Ar<strong>bei</strong>tnehmerinnen <strong>bei</strong> Schwangerschaft <strong>und</strong>Mutterschaft <strong>und</strong> das <strong>Merkblatt</strong> zur Mutterschaftsversicherung.Weitere Merkblätter finden Sie im Internet unterhttp://www.awa.bs.ch/an_ar<strong>bei</strong>tsvertragsrechtStand: 01.01.2013

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