Merkblatt Ferien - Amt für Wirtschaft und Arbeit - Basel-Stadt
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Departement <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong>, Soziales <strong>und</strong> Umwelt des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
� <strong>Arbeit</strong>sbeziehungen<br />
� Rechtsberatung <strong>Arbeit</strong>svertragsrecht<br />
MERKBLATT FERIEN<br />
1. Die Regelung im Obligationenrecht<br />
Jugendliche bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr, d.h. bis zum 20. Geburtstag, haben einen<br />
jährlichen <strong>Ferien</strong>anspruch von 5 Wochen <strong>Ferien</strong>. Alle anderen <strong>Arbeit</strong>nehmenden haben einen<br />
jährlichen <strong>Ferien</strong>anspruch von 4 Wochen. Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>für</strong> über 50 Jahre<br />
alte <strong>Arbeit</strong>nehmende.<br />
Das <strong>Ferien</strong>recht steht auch Teilzeitarbeitenden zu. Dabei wird der <strong>Ferien</strong>anspruch entsprechend<br />
der (durchschnittlich) pro Woche geleisteten <strong>Arbeit</strong>szeit berechnet, so dass beispielsweise<br />
eine zu 40% beschäftigte Person einen <strong>Ferien</strong>anspruch von 4 (4 Wochen <strong>Ferien</strong> pro<br />
Jahr) x 2 Tagen (2 Tage <strong>Arbeit</strong>szeit pro Woche) oder 4 x 16 St<strong>und</strong>en (8 St<strong>und</strong>en <strong>Arbeit</strong> pro<br />
Tag x 2 Tage) pro Jahr beziehen kann (<strong>Ferien</strong>st<strong>und</strong>enkonto).<br />
2. Vertragliche Regelungen<br />
Vertraglich kann der <strong>Ferien</strong>anspruch über das gesetzliche Minimum hinaus ausgedehnt werden.<br />
In einigen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind ausdrücklich<br />
mehr <strong>Ferien</strong>tage vorgesehen (Bsp. Art. 32 GAV-Schreinergewerbe; Art. 28 L-GAV-<br />
Metallbaugewerbe u.a.).<br />
3. <strong>Ferien</strong>abgeltungsverbot <strong>und</strong> Ausnahmen<br />
Um sicherzustellen, dass einerseits die <strong>Ferien</strong>, die der Erholung dienen, tatsächlich bezogen<br />
werden <strong>und</strong> andererseits das <strong>Ferien</strong>geld im Zeitpunkt des <strong>Ferien</strong>bezugs noch vorhanden ist,<br />
dürfen die <strong>Ferien</strong> während der Dauer des <strong>Arbeit</strong>sverhältnisses gr<strong>und</strong>sätzlich nicht durch<br />
Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Ein <strong>Arbeit</strong>geber, der die<br />
<strong>Ferien</strong> trotz Abgeltungsverbot regelmässig ausbezahlt, riskiert, da<strong>für</strong> ein zweites Mal bezahlen<br />
zu müssen.<br />
Eine Ausnahme vom <strong>Ferien</strong>abgeltungsverbot besteht bei unregelmässiger <strong>Arbeit</strong>szeit. In<br />
diesen Fällen muss der Betrag der <strong>Ferien</strong>entschädigung sowohl im Vertrag als auch in den<br />
Lohnabrechnungen als separate Position aufgeführt sein.<br />
Die Prozentsätze <strong>für</strong> die Abgeltung von <strong>Ferien</strong> betragen in diesen Fällen:<br />
- 8.33% bei 4 Wochen <strong>Ferien</strong><br />
- 10.64% bei 5 Wochen <strong>Ferien</strong><br />
- 13.04% bei 6 Wochen <strong>Ferien</strong><br />
4. <strong>Ferien</strong>kürzung bei langen Abwesenheiten<br />
Die <strong>Ferien</strong>kürzungen werden pro Dienstjahr berechnet, das mit dem Stellenantritt beginnt<br />
<strong>und</strong> dann jeweils ein Jahr dauert. Bei schwangeren <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen haben Absenzen bis<br />
Weitere Merkblätter finden Sie im Internet unter<br />
http://www.awa.bs.ch/an_arbeitsvertragsrecht
<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
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zu zwei vollen Monaten (ø 61 Tage) keine <strong>Ferien</strong>kürzung zur Folge. Für alle anderen <strong>Arbeit</strong>nehmenden<br />
gilt eine abzugsfreie Zeit von lediglich einem vollen Monat (ø 30.42 Tage pro<br />
Monat). Jeder weitere volle Monat über die abzugsfreie Zeit hinaus führt dann in allen Fällen<br />
zu einer Reduktion des <strong>Ferien</strong>anspruchs um je einen Zwölftel. Bei Absenzen, welche in den<br />
Zeitraum von mehr als einem Dienstjahr fallen, muss jedes Dienstjahr separat berechnet<br />
werden.<br />
Berechnungsbeispiele: 1<br />
A arbeitet 100%. Vom 7.10.2010 bis zum 4.12.2010 war er zu 100% krankgeschrieben. Dies<br />
sind insgesamt 59 Kalendertage. Davon sind 30.42 Tage abzugsfrei. Da die verbleibenden<br />
Krankheitstage keinem vollen (Durchschnitts-)Monat entsprechen (59 – 30.42 = 28.58), dürfen<br />
die <strong>Ferien</strong> von A nicht gekürzt werden.<br />
B arbeitet 100%. Vom 7.10.2010 bis zum 12.12.2010 war er zu 100% krankgeschrieben.<br />
Dies sind insgesamt 67 Kalendertage. Davon sind 30.42 Tage abzugsfrei. Die verbleibenden<br />
Krankheitstage (67 – 30.42 = 36.58) entsprechen mehr als einem (Durchschnitts-)Monat. Die<br />
<strong>Ferien</strong> von B dürfen deshalb <strong>für</strong> dieses Dienstjahr um 1/12 gekürzt werden.<br />
C arbeitet 100%. Sie ist schwanger. Vom 1.1.2011 bis zum 10.08.2011 ist sie zu 40% krankgeschrieben.<br />
Dies entspricht 222 Kalendertagen. Da C 60% arbeitet, entsprechen diese Kalendertage<br />
nur 88.8 Krankheitstage. Wäre C nicht schwanger, dürften ihre <strong>Ferien</strong> um 1/12<br />
gekürzt werden, da ihre verbleibenden Krankheitstage (88.8 – 30.42 = 58.4 Tage) mehr als<br />
einem Durchschnittsmonat entsprechen. Da C schwanger ist, beträgt die abzugsfreie Zeit 61<br />
Tage (= zwei Durchschnittsmonate). D.h. ihre verbleibenden Krankheitstage (88.8 – 61 =<br />
27.8 Tage) sind weniger als ein voller Durchschnittsmonat, weshalb ihre <strong>Ferien</strong> nicht gekürzt<br />
werden dürfen.<br />
D arbeitet 80% (4 Tage/Woche à 8.4 Std.) <strong>und</strong> hat 16 Tage <strong>Ferien</strong>/Jahr (100% wären 20<br />
Tage). Vom 10.11.2010 bis zum 23.03.2011 ist er 100% krankgeschrieben; vom 24.03.2011<br />
bis zum 05.05.2011 noch 50% <strong>und</strong> vom 06.05.2011 bis zum 16.08.2011 noch zu 40%. Dies<br />
entspricht insgesamt 196.7 Krankheitstagen. Davon sind 30.42 Tage abzugsfähig was einen<br />
Restsaldo von 166.3 ergibt. Die <strong>Ferien</strong> von D dürfen deshalb um 5/12 gekürzt werden<br />
(166.3/30.42 = 5). 5/12 von 16 Tagen entsprechen ca. 7 Tagen. Der <strong>Ferien</strong>restanspruch von<br />
diesem Dienstjahr beträgt demnach noch 9 Tage (16 – 7 = 9).<br />
5. Auszahlung von <strong>Ferien</strong> & dreizehntes Monatsgehalt bei Vertragsende<br />
<strong>Ferien</strong>, welche bis zum Vertragsende nicht bezogen werden, müssen ausbezahlt werden.<br />
Gemäss Gesetz muss der <strong>Arbeit</strong>geber <strong>für</strong> die <strong>Ferien</strong> den gesamten darauf entfallenden Lohn<br />
bezahlen. Wenn ein 13. Monatslohn vereinbart ist, muss der <strong>Arbeit</strong>geber im Falle einer <strong>Ferien</strong>auszahlung<br />
bei Vertragsende auch einen Anteil des darauf entfallenden 13. Monatslohns<br />
vergüten. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Falle eines <strong>Ferien</strong>bezuges vor Vertragsende<br />
ebenfalls ein 13. Monatslohn auf die bezogenen <strong>Ferien</strong> bezahlt wird.<br />
6. <strong>Ferien</strong>tage, welche auf Feiertage fallen<br />
Es empfiehlt sich, den jährlichen <strong>Ferien</strong>anspruch in <strong>Arbeit</strong>stagen oder <strong>Arbeit</strong>sst<strong>und</strong>en zu<br />
berechnen. Für <strong>Ferien</strong>tage, die auf einen Feiertag fallen, der ein <strong>Arbeit</strong>stag wäre, darf der<br />
<strong>Arbeit</strong>geber keinen <strong>Ferien</strong>tag vom <strong>Ferien</strong>konto des <strong>Arbeit</strong>nehmers abbuchen.<br />
1<br />
Zur Vereinfachung wird davon ausgegangen, dass sich sämtliche Krankheitstage jeweils im selben<br />
Dienstjahr ereignet haben.<br />
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<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> <strong>Wirtschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
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Falls ein Feiertag in die arbeitsfreie Zeit fällt, kann dieser nicht an einem <strong>Arbeit</strong>stag eingezogen<br />
werden, d.h. falls der Teilzeitarbeitende beispielsweise immer am Montag frei hat, kann<br />
der auf den Montag fallende Feiertag nicht an einem <strong>Arbeit</strong>stag kompensiert werden. Deshalb<br />
verlängern sich auch die <strong>Ferien</strong> der Teilzeitarbeitenden nicht, wenn ein Feiertag in die<br />
<strong>Ferien</strong> fällt, an dem er ohnehin nicht hätte arbeiten müssen.<br />
Weitere Merkblätter finden Sie im Internet unter<br />
http://www.awa.bs.ch/an_arbeitsvertragsrecht<br />
Stand: 12.12.1212012