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SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT - Amt für Wirtschaft ...

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Departement für <strong>Wirtschaft</strong>, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt<strong>Amt</strong> für <strong>Wirtschaft</strong> und Arbeit Arbeitsbeziehungen Rechtsberatung ArbeitsvertragsrechtMERKBLATT ÜBER DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMERINNEN BEI<strong>SCHWANGERSCHAFT</strong> <strong>UND</strong> <strong>MUTTERSCHAFT</strong>Kündigungsschutz gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c ORNach Ablauf der Probezeit (in der Regel der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses; max. auf dreiMonate verlängerbar) ist während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt eineKündigung durch den Arbeitgeber nichtig. D.h. sie hat keinerlei Wirkung und muss nach Ablaufdieser Sperrfrist wiederholt werden, ansonsten besteht das Arbeitsverhältnis weiter, mit den bisherigenVereinbarungen. Ob die Arbeitnehmerin weiss, dass sie schwanger ist, ist nicht von Bedeutungfür den Kündigungsschutz, dieser greift auch, wenn der Arzt die Schwangerschaft erstspäter feststellt, also die Arbeitnehmerin im Kündigungszeitpunkt noch gar nicht um ihre Schwangerschaftwusste.Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft, wird die Kündigungsfrist durch dieSchwangerschaft unterbrochen und läuft erst 16 Wochen nach der Geburt weiter. Die Kündigungist aber dennoch gültig.Der Kündigungsschutz findet keine Anwendung bei:- einer Kündigung während der Probezeit- einer Kündigung durch die Schwangere- einem befristeten Arbeitsverhältnis- einer fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund- einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)Mutterschaftsversicherung - LohnzahlungSeit 1. Juli 2005 richtet sich die Lohnzahlung bei Mutterschaft nach dem Bundesgesetz über dieErwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz,EOG) und dessen Verordnung (EOV).Wir verweisen Sie diesbezüglich auf unser Merkblatt zur Mutterschaftsversicherung.Die Lohnzahlung bei krankheitsbedingten Absenzen während der Schwangerschaft (d.h. bis zurGeburt) richtet sich nach Art. 324a OR. Gemäss dieser Bestimmung muss der Arbeitgeber währendeiner bestimmten Zeit den Lohn weiterbezahlen. Diese Zahlungen richten sich im Raum Baselnach der sog. Basler Skala sofern nichts anderes vereinbart ist (Bsp. Berner Skala oder ZürcherSkala):4. bis 12. Anstellungsmonat 3 Wochen2. + 3. Anstellungsjahr je 2 Monate4. – 10. Anstellungsjahr je 3 Monate11. – 15. Anstellungsjahr je 4 Monate16. – 20. Anstellungsjahr je 5 MonateAb dem 21. Anstellungsjahr je 6 MonateDer Arbeitgeber kann auch eine (kollektive) Krankentaggeldversicherung (KTGV) abschliessen,die mindestens gleichwertige Leistungen erbringt.Seite 1/2


Departement für <strong>Wirtschaft</strong>, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt<strong>Amt</strong> für <strong>Wirtschaft</strong> und ArbeitWir verweisen Sie diesbezüglich auf das Merkblatt Lohnfortzahlung bei Krankheit.BeschäftigungsverbotWährend acht Wochen nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot, das heisst Sie dürfennicht arbeiten, auch nicht mit Ihrer Einwilligung. Nach Ablauf der acht Wochen dürfen Sie bis 16Wochen nach der Geburt nur mir Ihrem Einverständnis beschäftigt werden.Arbeitsgesetzliche SchutzbestimmungenAbwesenheiten: Schwangere und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigtwerden. Wenn Sie sich unwohl fühlen, dürfen Sie zu Hause bleiben oder den Arbeitsplatz verlassen.Ein Arztzeugnis benötigen Sie in der Regel, um die Lohnfortzahlung zu erhalten.Gefährliche und beschwerliche Arbeiten: Schwangere Frauen und stillende Mütter sind so zu beschäftigen,dass ihre und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Besteht ein gesundheitlichesRisiko, haben Sie Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzarbeit. Kann Ihnen einesolche nicht zugewiesen werden, haben Sie Anspruch auf 80% des Lohnes.Weitere Informationen zum Thema Schwangerschaft und Mutterschaft erhalten Sie im Merkblattdes SECO:http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00035/00036/01563/index.html?lang=deStand 19.12.2013Seite 2/2

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