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Wohnungszwangswirtschaft in der ... - Doebler-online.de

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1<br />

Joachim Döbler<br />

Wohnen im Nachkriegs-Hamburg:<br />

<strong>Wohnungszwangswirtschaft</strong> <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtshistorischen Entwicklung bis 1945<br />

Ausschließlich über e<strong>in</strong>en sozialstaatstheoretischen Ansatz, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich an <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen<br />

Inhaltsbestimmung <strong>de</strong>s Privateigentums, d.h. <strong><strong>de</strong>r</strong> gesetzlichen Beschränkungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>in</strong>dung<br />

<strong>de</strong>s Wohnungseigentums orientiert, ist die Geschichte <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung<br />

nicht zu schreiben. E<strong>in</strong> solcher Ansatz unterstellt e<strong>in</strong>e Normalität <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsverteilung,<br />

die seit Bestehen e<strong>in</strong>es kapitalistischen Wohnungsmarktes tatsächlich zu ke<strong>in</strong>er Zeit hergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n konnte. "Stets war e<strong>in</strong> mehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> weniger großer Teil <strong><strong>de</strong>r</strong> Bevölkerung auf <strong>de</strong>n<br />

Schutz <strong>de</strong>s Staates vor Obdachlosigkeit, Monopolmieten und auf Komplementäre<strong>in</strong>kommen<br />

(Mietbeihilfen) angewiesen. In <strong><strong>de</strong>r</strong> staatlichen Mietenbeschränkung, <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung<br />

und im Kündigungsschutz enthält staatliche Wohnungspolitik sozialpolitische<br />

Elemente", die zwar <strong>in</strong> <strong>de</strong>m Maße elim<strong>in</strong>iert wur<strong>de</strong>n, <strong>in</strong> <strong>de</strong>m Marktfraktionen ihre Positionen<br />

und Interessen politisch durchsetzen konnten. 1 Solche Entwicklungen <strong>in</strong> Richtung e<strong>in</strong>er <strong>de</strong>n<br />

Gesetzen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kapitalverwertung folgen<strong>de</strong>n Wohnungspolitik än<strong><strong>de</strong>r</strong>n aber we<strong><strong>de</strong>r</strong> etwas an<br />

<strong>de</strong>m grundsätzlich ambivalenten Charakter staatlicher Interventionen als Wirtschafts- und<br />

als Sozialpolitik, noch an <strong><strong>de</strong>r</strong> Tatsache, daß direktive Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung<br />

unter (wie auch immer gearteten) Bed<strong>in</strong>gungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot beträchtliche sozialpolitische<br />

Wirkungen erzielten und auch gegenwärtig noch erzielen. Am <strong>de</strong>utlichsten hat Hermann<br />

Roquette <strong>de</strong>n Gedanken <strong><strong>de</strong>r</strong> sozial ausgleichen<strong>de</strong>n Steuerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot als<br />

zentrales Element <strong><strong>de</strong>r</strong> Staats<strong>in</strong>terventionen <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumzwangswirtschaft herausgearbeitet:<br />

"Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auswahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungssuchen<strong>de</strong>n nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Dr<strong>in</strong>glichkeit ihrer Bewerbung<br />

übt <strong><strong>de</strong>r</strong> Staat e<strong>in</strong>e soziale Funktion aus. Hier liegt das Kernstück <strong><strong>de</strong>r</strong> staatlichen<br />

Wohnraumbewirtschaftung. Nie kann sich bei freier Wohnraumbewirtschaftung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

soziale Gedanke durchsetzen ... Wer e<strong>in</strong>e Wohnung zu vergeben hat, fragt nicht<br />

nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Dr<strong>in</strong>glichkeit <strong>de</strong>s Wohnungsbedarfs bei <strong>de</strong>m Bewerber, er differenziert<br />

nicht unter mehreren Bewerbern nach sozialen Gesichtspunkten ... Wo aber Mangel<br />

an Wohnraum ist, müssen soziale Gesichtspunkte für die Zuteilung <strong>de</strong>s Wohnraums<br />

alle<strong>in</strong> entschei<strong>de</strong>nd se<strong>in</strong> ... Aus diesem Grun<strong>de</strong> ist die Wohnraumbewirtschaftung<br />

e<strong>in</strong>e staatliche Aufgabe. Hieraus folgt weiter, daß (sie) Ausübung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

sozialen Wohlfahrtspflege ist." 2<br />

Sicher, es ist nicht zu übersehen, daß die öffentliche Wohnraumbewirtschaftung im rechtspolitischen<br />

S<strong>in</strong>ne 'Notmaßnahmen' darstellten. Dies wird vielleicht am <strong>de</strong>utlichsten <strong>in</strong> polizeilich-hoheitlichen<br />

E<strong>in</strong>schränkungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizügigkeit und <strong>de</strong>s Eigentums, die zum<strong>in</strong><strong>de</strong>st<br />

zeitweilig das Arsenal <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkungsmaßnahmen vervollständigten. Ke<strong>in</strong> Zweifel<br />

auch, im Bezug auf die politische Ausgestaltung <strong>de</strong>s Wohnungswesens, <strong>de</strong>n Umfang und<br />

die Tiefe staatlicher E<strong>in</strong>griffsbefugnisse <strong>in</strong> die bürgerliche Privatsphäre muß die Wohnraumlenkung,<br />

auch wenn Partizipationsmöglichkeiten gesetzlich verankert waren, als 'vorkonstitutionell'<br />

bezeichnet wer<strong>de</strong>n. Und es ist letztlich auch <strong><strong>de</strong>r</strong>en Charakteristikum, daß die<br />

gesetzlichen Grundlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung nicht als eigenständiges und geschlossenes<br />

Rechtsgebiet geschaffen wur<strong>de</strong>n, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n als dynamisches - sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Ent-


2<br />

wicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot anpassen<strong>de</strong>s - Rechtssystem, das sukzessive auf- und ausgebaut<br />

wur<strong>de</strong> als Folge von Rahmenverordnungen, <strong><strong>de</strong>r</strong>en materielle Ausgestaltung weitgehend<br />

<strong>de</strong>n örtlichen Behör<strong>de</strong>n überlassen blieb.<br />

Dennoch macht es ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, die Geschichte <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung <strong>in</strong> Abweichungen<br />

vom 'Normalfall' e<strong>in</strong>er marktvermittelten Wohnungsversorgung auszumessen, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

auch die freie Entschließung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mietparteien als Voraussetzung für die Befriedigung <strong>de</strong>s<br />

existentiellen Bedürfnisses 'Wohnen' hypostasiert. E<strong>in</strong> solcher Ansatz blen<strong>de</strong>t möglicherweise<br />

Handlungsoptionen aus, die sich aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Konzeptualisierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung<br />

als eigenständigem Form- und Strukturpr<strong>in</strong>zip, d.h. als System <strong><strong>de</strong>r</strong> planförmigen und sozialregulieren<strong>de</strong>n<br />

Wohnraumversorgung gew<strong>in</strong>nen lassen. Er versperrt vor allem aber auch<br />

<strong>de</strong>n Blick dafür, daß h<strong>in</strong>ter <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung e<strong>in</strong> staatliches Interesse stand, das <strong>in</strong><br />

<strong>de</strong>m Gedanken <strong>de</strong>s sozialen Schutzes nur teilweise aufg<strong>in</strong>g. Die Beamten <strong>de</strong>s Hamburger<br />

Wohnungsamtes waren sich <strong>de</strong>ssen bewußt:<br />

"Die Arbeitsweise <strong>de</strong>s Wohnungsamtes strahlt ihre Wirkung auf die gesamte Bevölkerung<br />

aus ... Gera<strong>de</strong> <strong>in</strong> Wohnungsangelegenheiten zeigen die Menschen äußerste<br />

Empf<strong>in</strong>dsamkeit. Je<strong><strong>de</strong>r</strong> glaubt gera<strong>de</strong> sich durch e<strong>in</strong>e Maßnahme <strong>de</strong>s Wohnungsamtes<br />

benachteiligt. E<strong>in</strong>e völlig gleiche Behandlung aller ist <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Tat auch<br />

nicht durchführbar. Es han<strong>de</strong>lt sich hier eben um die Unterbr<strong>in</strong>gung von Individuen,<br />

für die es ke<strong>in</strong>e Normformate gibt. Das eigene Heim - und sei es auch nur im Untermietverhältnis<br />

- ist vielleicht das e<strong>in</strong>zige, was <strong>de</strong>n Menschen nach <strong>de</strong>n Geschehnissen<br />

geblieben ist. Es ist die letzte Bastion vor <strong>de</strong>m Zerfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaft."<br />

3<br />

Die ebenso komplexe wie <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprüchliche Aufgabenstellung lautete:<br />

Verteilung <strong>de</strong>s verbliebenen Wohnraums nach Maßgabe sozial gerechter, hygienisch unverzichtbarer,<br />

politisch durchsetzbarer, wirtschaftlich notwendiger und rechtlich vertretbarer<br />

Kriterien. Erst <strong>in</strong> dieser Komplexität <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuerungsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung wird erkennbar, daß mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

planmäßigen Verteilung von Wohnraum zugleich <strong><strong>de</strong>r</strong> Prozeß <strong><strong>de</strong>r</strong> staatlichen Vergesellschaftung<br />

auf e<strong>in</strong>en heiklen Punkt zusteuerte, <strong>in</strong> <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Anspruch <strong><strong>de</strong>r</strong> politisch-sozialen<br />

Integration mit e<strong>in</strong>er ungeheuren Ausweitung <strong>in</strong>stitutionalisierter Kontrollen verbun<strong>de</strong>n war.<br />

Umgekehrt stießen zwangswirtschaftliche Steuerungs<strong>in</strong>strumente zunehmend an die Grenzen<br />

schw<strong>in</strong><strong>de</strong>n<strong><strong>de</strong>r</strong> Kooperationsbereitschaft und technischer Praktikabilität.<br />

Bevor wir uns diesen Zusammenhängen zuwen<strong>de</strong>n, soll im folgen<strong>de</strong>n e<strong>in</strong> historischer Abriß<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n, <strong><strong>de</strong>r</strong> die rechtlichen Grundlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Wohnraumlenkung und<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>en adm<strong>in</strong>istrative Umsetzung <strong>in</strong> sparsamen Strichen nachzeichnet. Die wichtigsten<br />

Etappen <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Entwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Wohnungszwangswirtschaft</strong> wer<strong>de</strong>n <strong>in</strong> diesem Abriß, <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

zugleich das Feld künftiger rechtsgeschichtlicher Untersuchungen absteckt, durch folgen<strong>de</strong><br />

Gesetzeswerke markiert:<br />

- das Wohnungsmangelgesetz vom 26.7.1923 [WMG]<br />

- die "Verordnung zur Wohnraumlenkung" vom 27.2.43 [WRLVO],<br />

- die "Verordnung zur Wohnraumversorgung <strong><strong>de</strong>r</strong> luftkriegsbetroffenen


3<br />

Bevölkerung" vom 21.6.43 [WRVVO],<br />

- das Kontrollratsgesetz Nr.18 vom 8.3.1946 [WohnG],<br />

- das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31.3.53 [WRBWG].<br />

Insgesamt s<strong>in</strong>d diese Gesetzeswerke lediglich Eckpunkte e<strong>in</strong>es kaum überschaubares<br />

Rechts- und Interventionssystems, das regional vielfältige Ausgestaltungen erfuhr, sich <strong>in</strong><br />

ständiger Bewegung befand und - verfolgen wir <strong>in</strong>sbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die <strong>in</strong>haltliche und adm<strong>in</strong>strative<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>s WohnG ab 1946 - sich im verwaltungsrechtlichen Geflecht unzähliger<br />

geme<strong>in</strong>dlicher Dienstanordnungen, Durchführungsverordnungen und fachlicher Weisungen<br />

verlor. Wichtige Elemente dieses Rechtsgebiets lassen sich <strong>in</strong> die Zeit vor 1945<br />

zurückverfolgen. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits haben die Besatzungsmächte - vermittelt über die Gesetzgebung<br />

<strong>de</strong>s Kontrollrates für Deutschland, Direktiven <strong><strong>de</strong>r</strong> Britischen Militärregierung (CCG<br />

BE), Anweisungen <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Militärregierung (Hsg. Dep.) und selbst unmittelbare E<strong>in</strong>griffe<br />

e<strong>in</strong>zelner Besatzungsoffiziere <strong>in</strong> konkrete Verwaltungsakte - massiv die Geschicke <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>Wohnungszwangswirtschaft</strong>, ihre rechtlich-normativen Grundlagen und ihre verwaltungsförmige<br />

Ausgestaltung bestimmt. 4 "Es führte zu e<strong>in</strong>er fast lückenlosen Erfassung und Zuteilung<br />

<strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Wohnraumes durch die jeweiligen örtlichen Wohnungsämter bzw.<br />

Wohnungsausschüsse und die Vergabe nach strikten Dr<strong>in</strong>glichkeitskriterien und Belegungsvorschriften."<br />

5<br />

Die Entwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Wohnungszwangswirtschaft</strong> von 1914 bis 1945<br />

Unter <strong>de</strong>m E<strong>in</strong>druck <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Nachkriegssituation, die mit e<strong>in</strong>er verschärften Wohnungsnotproblematik<br />

e<strong>in</strong>herg<strong>in</strong>g, erließ die Reichsregierung unter <strong><strong>de</strong>r</strong> Bezeichnung "Bekanntmachung<br />

über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel" am 23. September 1918 e<strong>in</strong>e<br />

Verordnung, die <strong>in</strong> Form und Inhalt geeignet schien, "<strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>n Wohnraum nach Möglichkeit<br />

zu erhalten und ihn im weitesten S<strong>in</strong>n für alle nutzbar zu machen." 6 Erste staatlichregulieren<strong>de</strong><br />

E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> <strong>de</strong>n von Verknappung, Mietz<strong>in</strong>ssteigerungen und Kündigungen<br />

geprägte Dynamik <strong>de</strong>s Wohnungsmarktes waren freilich bereits früher mit E<strong>in</strong>richtung geme<strong>in</strong>dlicher<br />

MIETEINIGUNGSÄMTER erfolgt. Diese waren 1914 <strong>in</strong>s Leben gerufen wor<strong>de</strong>n<br />

(Verordnung über E<strong>in</strong>igungsämter vom 15.12.1914) und erhielten nun erweiterte Befugnisse<br />

bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Mietverhältnisse zugesprochen. Auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Mieterschutzverordnungen<br />

vom 26.7.1917 und vom 23.9.1918 konnten die Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n anordnen,<br />

daß e<strong>in</strong> Mietverhältnis nur mit vorheriger Genehmigung <strong>de</strong>s Miete<strong>in</strong>igungsamtes<br />

kündbar war. Für die Mieter war damit e<strong>in</strong>e außergerichtliche Kontroll<strong>in</strong>stanz geschaffen,<br />

die über die Rechtmäßigkeit von Z<strong>in</strong>serhöhungen und Wohnungskündigungen entschied.<br />

§4 <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung vom 23.9.1918 legte fest:<br />

"Hat die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Verfügungsberechtigten für e<strong>in</strong>e unbenutzte<br />

Wohnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> für an<strong><strong>de</strong>r</strong>e unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

e<strong>in</strong>en Wohnungssuchen<strong>de</strong>n bezeichnet und kommt zwischen ihnen e<strong>in</strong> Mietvertrag<br />

nicht zustan<strong>de</strong>, so setzt auf Anrufen <strong><strong>de</strong>r</strong> Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>behör<strong>de</strong> das E<strong>in</strong>igungsamt ...


4<br />

e<strong>in</strong>en Mietvertrag fest."<br />

Erweiterte Optionen für e<strong>in</strong>e umfassen<strong>de</strong> öffentliche Wohnraumbewirtschaftung wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n<br />

Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n Wohnungsmangelverordnungen vom 23.9.1918 und 11.5.1920 sowie,<br />

diese ersetzend, mit <strong>de</strong>m Wohnungsmangelgesetz vom 26.7.1923 an die Hand gegeben.<br />

Um e<strong>in</strong>e Verr<strong>in</strong>gerung <strong>de</strong>s Wohnungsbestan<strong>de</strong>s zur verh<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>n, durfte <strong><strong>de</strong>r</strong> Abbruch von<br />

Gebäu<strong>de</strong>-(teile)n und die Vere<strong>in</strong>igung mehrerer Wohnungen untersagt sowie die Benutzung<br />

von Wohnräumen zu gewerblichen Zwecken verboten wer<strong>de</strong>n. Die e<strong>in</strong>schnei<strong>de</strong>ndste Maßnahme<br />

war, "daß die Verteilung <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Wohnraums <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Hand übertragen<br />

und damit <strong><strong>de</strong>r</strong> freie Wohnungsmarkt ausgeschaltet wur<strong>de</strong>." 7 Die Wohnungsmangelverordnungen<br />

gaben <strong>de</strong>n Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n - nach <strong>de</strong>m Ermessen <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>szentralbehör<strong>de</strong> -<br />

die Befugnis, unbenutzte (Wohn)-Räume durch Zuweisung von Wohnungssuchen<strong>de</strong>n selbst<br />

zu belegen.<br />

Mit steigen<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot verschärften sich die Bestimmungen, auf <strong><strong>de</strong>r</strong>en Grundlage die<br />

Vergabe freier Wohnungen geregelt wer<strong>de</strong>n sollte. Art.2 <strong>de</strong>s Gesetzes über Maßnahmen<br />

gegen Wohnungsmangel vom 11.Mai 1920 ermächtigte die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Reichsarbeitsm<strong>in</strong>isters<br />

"zu E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> die Freizügigkeit sowie die Unverletzlichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung und<br />

<strong>de</strong>s Eigentums, soweit solche E<strong>in</strong>griffe zur Behebung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Mil<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot<br />

dr<strong>in</strong>gend erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich s<strong>in</strong>d.."<br />

Die Maßnahmen gipfelten <strong>in</strong> <strong>de</strong>m ausschließlichen - die Verfügungsgewalt und <strong>de</strong>n privaten<br />

Wohnungsnachweis ausschalten<strong>de</strong>n - Zuweisungsrecht <strong><strong>de</strong>r</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Wohnungsämter:<br />

Zunächst nur für ganze Wohnungen, mit Verschärfung <strong><strong>de</strong>r</strong> Not auch für e<strong>in</strong>zelne leere<br />

bzw. möblierte Zimmer. Schließlich griff e<strong>in</strong>e Reihe von Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n zu <strong>de</strong>m "Verzweiflungsmittel<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlagnahme e<strong>in</strong>zelner, im Verhältnis zur Bewohnerzahl überzähliger<br />

Räume", um sie durch Umbauten und E<strong>in</strong>richtung von Kochgelegenheiten als Teilwohnungen<br />

<strong>in</strong> Gebrauch zu nehmen.<br />

"Wo solche Abtrennungen nicht möglich waren, mußten zwei, auch drei Haushaltungen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohnung untergebracht wer<strong>de</strong>n, wobei <strong><strong>de</strong>r</strong> Hauptwohnungs<strong>in</strong>haber<br />

auch gezwungen wer<strong>de</strong>n konnte, Küche, Abort, Flur, Keller, Speicher usw.<br />

durch die Untermietpartei mitbenutzen zu lassen.." 8<br />

Grundlage für die Realisierung <strong>de</strong>s Zuweisungsrechts <strong><strong>de</strong>r</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Wohnungsämter<br />

war <strong><strong>de</strong>r</strong> "amtliche Wohnungsnachweis", d.h. die Erfassung frei wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, leerstehen<strong>de</strong>n<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonst vergabefähigen (Wohn)Raums über die Mel<strong>de</strong>pflicht für Hauseigentümer bzw.<br />

Vermieter. Den örtlichen Wohnungsämtern war die Aufgabe übertragen, <strong>de</strong>n ger<strong>in</strong>gen Bestand<br />

verfügbarer Wohnräume nach Kriterien 'sozialer Gerechtigkeit' zu verteilen. "Die Vergebung<br />

beruhte fast überall auf sogenannten 'Vormerkungslisten', <strong>in</strong> welche die Wohnungssuchen<strong>de</strong>n<br />

e<strong>in</strong>getragen wur<strong>de</strong>n, wobei Unterschie<strong>de</strong> im Gra<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Vormerkung üblich waren."<br />

9 Als vordr<strong>in</strong>glich Wohnungssuchen<strong>de</strong> galten "Deutsche, die unter <strong>de</strong>n E<strong>in</strong>wirkungen<br />

<strong>de</strong>s Krieges ... geflüchtete o<strong><strong>de</strong>r</strong> vertrieben wor<strong>de</strong>n s<strong>in</strong>d" (Art. 4a Gesetz über Maßnahmen


gegen Wohnungsmangel vom 11.5.1920 [RGBl. Nr.107, S.949]), aber auch k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reiche<br />

Familien, Kriegsbeschädigte und Lungenkranke.<br />

5<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten: Mit <strong>de</strong>m Reichsmietengesetz vom 24.3.1922, <strong>de</strong>m<br />

Mieterschutzgesetz vom 1.6.1923 sowie <strong>de</strong>m Wohnungsmangelgesetz vom 26.7.1923 wur<strong>de</strong>n<br />

Grundpr<strong>in</strong>zipen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung - Mietpreiskontrolle, Mieterschutz,<br />

Wohnraumerhaltung und Wohnraumverteilung - gesetzlich ausformuliert. "Diese drei Gesetze,<br />

die aus <strong>de</strong>m gleichen Gedanken heraus geboren s<strong>in</strong>d, nämlich als Mittel zur Steuerung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot zu dienen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> ihrer weiteren Entwicklung verschie<strong>de</strong>ne Wege gegangen."<br />

10 Während das RMG und das MSchG als Instrumente <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung<br />

an Be<strong>de</strong>utung verloren und - <strong>in</strong> <strong>de</strong>utlich entschärfter Form - als 'Schutzgesetze' <strong>in</strong> die Ausgestaltung<br />

<strong>de</strong>s Sozialstaats übernommen wur<strong>de</strong>n, verschwand das Wohnungsmangelgesetz<br />

vorübergehend aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsordnung. E<strong>in</strong>e ständige Beschränkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizügigkeit<br />

und <strong><strong>de</strong>r</strong> Unverletzlichkeit von Eigentum und Wohnung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.<br />

Es entsprach se<strong>in</strong>em Charakter als 'Notrecht', daß die Bestimmungen zunächst<br />

liberalisiert und <strong><strong>de</strong>r</strong> Anwendungsbereich sukzessive e<strong>in</strong>geengt wur<strong>de</strong>. Am 1.3.1933 wur<strong>de</strong><br />

das ursprünglich auf <strong>de</strong>n März 1934 befristete Wohnungsmangelgesetz außer Kraft gesetzt.<br />

Erst unter <strong>de</strong>m E<strong>in</strong>druck <strong>de</strong>s Zweiten Weltkrieges und se<strong>in</strong>er Folgen schärfte die öffentliche<br />

Hand erneut ihre gesetzlichen und adm<strong>in</strong>istrativen Instrumente zur Steuerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot<br />

und zur Bewirtschaftung von Wohnraum. Im Ausgang dieser Entwicklung stand<br />

e<strong>in</strong>e mit tiefen und umfassen<strong>de</strong>n E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> Grundsätze <strong><strong>de</strong>r</strong> Freizügigkeit/<strong>in</strong> Privatsphären<br />

verbun<strong>de</strong>ne Wohnraumbewirtschaftung. Hier wur<strong>de</strong> h<strong>in</strong>sichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung e<strong>in</strong>e<br />

Kont<strong>in</strong>uität begrün<strong>de</strong>t, die sich vom Ausbruch <strong>de</strong>s Krieges über <strong>de</strong>n Zusammenbruch bis<br />

Anfang <strong><strong>de</strong>r</strong> 50er Jahre verfolgen läßt.<br />

Erste nachhaltige E<strong>in</strong>griffe im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Wohnraumlenkung ermöglichte die '(Durchführungs)Verordnung<br />

<strong>de</strong>s Reichskommissars für die Preisbildung zur Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wohnungsbeschaffung für k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reiche Familien' vom 20.4.1939 (15.6.1939). Interventionsund<br />

Lenkungsmöglichkeiten, die man <strong>de</strong>n mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Mietpreisbildung befaßten Behör<strong>de</strong>n zusprach,<br />

waren jedoch <strong>in</strong>sofern beschränkt, als sie auf e<strong>in</strong>e beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Zielgruppe als begünstigtem<br />

Personenkreis (Familien mit m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens vier K<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>n unter 18 Jahren) ausgerichtet<br />

waren und die potentiellen, d.h. frei wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wohnobjekte relativ eng <strong>de</strong>f<strong>in</strong>iert<br />

wur<strong>de</strong>n (§§ 1,2). Außer<strong>de</strong>m blieben <strong>de</strong>n Wohnungseignern bzw. Vermietern weitgehen<strong>de</strong><br />

Rechte <strong>in</strong> Bezug auf die Auswahl <strong><strong>de</strong>r</strong> k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reichen Familien und h<strong>in</strong>sichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsmittel<br />

e<strong>in</strong>geräumt.<br />

E<strong>in</strong> erweitertes Instrumentarium wur<strong>de</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> 'Verordnung über das Verbot <strong><strong>de</strong>r</strong> Zweckentfremdung<br />

von Wohnungen' vom 14.8.1942 geschaffen. Die Verordnung untersagte die<br />

"Umwandlung von Wohnungen <strong>in</strong> Räume an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Art, z.B. Werkstätten, Dienst-, Fabrik-,<br />

Lager- o<strong><strong>de</strong>r</strong> Geschäftsräume" (§1). Behör<strong>de</strong>n und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e öffentliche Dienststellen sollten,


allerd<strong>in</strong>gs sofern "ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Ersatzraum" zur Verfügung stand, die von ihnen belegten<br />

Wohnungen freimachen (§2). Die 'Verordnung über die Vermietung frei wer<strong>de</strong>n<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungen'<br />

vom 5.10.1942 ersetzte die bis dah<strong>in</strong> gültige 'Verordnung zur Erleichterung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wohnungsbeschaffung für k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reiche Familien' und bil<strong>de</strong>te die Grundlage für alle noch<br />

folgen<strong>de</strong>n Maßnahmen auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung. In ihr wur<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Reichsarbeitsm<strong>in</strong>ister,<br />

später <strong><strong>de</strong>r</strong> REICHSWOHNUNGSKOMMISSAR [RWK], zum Erlaß neuer Vorschriften<br />

für die Lenkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumverteilung ermächtigt. E<strong>in</strong>e Ausführungsverordnung<br />

hierzu erg<strong>in</strong>g am 9.10.1942, welche die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n - <strong>in</strong> Hamburg <strong>de</strong>n REICHSSTATTHAL-<br />

TER - zum Erlaß entsprechen<strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnungen auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>te. Die Bestimmungen waren noch<br />

durch zahlreiche Ausnahmen geprägt, so daß Meier/Wormit, M<strong>in</strong>isterial- bzw. Oberregierungsräte<br />

beim RWK, zu e<strong>in</strong>er eher skeptischen E<strong>in</strong>schätzung ihrer Tragweite kamen:<br />

"Nach<strong>de</strong>m <strong>in</strong>zwischen durch <strong>de</strong>n Dritten Führererlaß über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Wohnungsbau<br />

vom 23.10.1942 die Zuständigkeit für das gesamte Wohnungs- und<br />

Siedlungswesen e<strong>in</strong>schließlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungswirtschaft auf <strong>de</strong>n Reichswohnungskommissar<br />

übergegangen war und sich herausgestellt hatte, daß die bisherige<br />

Wohnraumlenkung nicht ausreichte, sah sich <strong><strong>de</strong>r</strong> RWK zu weitergehen<strong>de</strong>n gesetzgeberischen<br />

Schritten gezwungen. Neben <strong><strong>de</strong>r</strong> Erhaltung <strong>de</strong>s Bestan<strong>de</strong>s und <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Verteilung <strong>de</strong>s freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Wohnraums galt es auch, auf die Möglichkeiten zur<br />

Vermehrung und Verbesserung <strong>de</strong>s verfügbaren Wohnraums Bedacht zu nehmen."<br />

11<br />

6<br />

E<strong>in</strong>en entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schritt <strong>in</strong> diese Richtung brachte die 'Verordnung zur Wohnraumlenkung'<br />

[WRLVO] vom 27.2.1943. Sie ermächtigte die GAUWOHNUNGSKOMMISSARE, Anordnungen<br />

zu erlassen, um<br />

"a) freien Wohnraum festzustellen,<br />

b) <strong>in</strong> vorhan<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>n Wohnraum durch Um- und Ausbauten verfügbar zu<br />

machen,<br />

c) zweckentfrem<strong>de</strong>ten Wohnraum se<strong>in</strong>em ursprünglichen Zweck wie<strong><strong>de</strong>r</strong> zuzuführen,<br />

d) Wohnraum im S<strong>in</strong>ne <strong><strong>de</strong>r</strong> Buchstaben a bis c zu erfassen und bestimmten Volkskreisen<br />

bevorzugt zuzuweisen." (§1)<br />

Die Wohnraumlenkungsverordnung vere<strong>in</strong>te bereits wesentliche Elemente <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungszwangsbewirtschaftung,<br />

die sich drei Interventionsmustern zuordnen lassen:<br />

1. Maßnahmen zur Gew<strong>in</strong>nung von Wohnraum, zum e<strong>in</strong>en durch Um- bzw. Ausbau vorhan<strong>de</strong>ner<br />

Gebäu<strong>de</strong> (§3), zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en durch die Rückumwandlung zweckentfrem<strong>de</strong>ter<br />

Räume (§4),<br />

2. direktive E<strong>in</strong>griffe zur Ermittlung, Erfassung und Verteilung von Wohnraum zugunsten<br />

bevorzugter Personengruppen,<br />

3. Zuzugsbeschränkungen <strong>in</strong>sbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>in</strong> Großstädten, die vom Reichswohnungskommissar<br />

auf Antrag <strong><strong>de</strong>r</strong> von beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Wohnungsnot betroffenen Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>n und<br />

Landkreise zu 'Brennpunkten <strong>de</strong>s Wohnungsbedarfs' erklärt wer<strong>de</strong>n konnten (§11).


7<br />

Freie, neue und wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gewonnene Wohnungen konnten <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 10 Tagen<br />

nach E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>er vorgeschriebenen Meldung erfaßt und nach spezifischen Belegungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />

verteilt wur<strong>de</strong>n. §§ 7-9 WRLVO sah e<strong>in</strong>e Stufenfolge bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Raumzuteilung vor,<br />

wobei zwischen 'bevorrechtigten' und 'begünstigten Volkskreisen' unterschie<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>. Als<br />

bevorrechtigt galten "Volksgenossen, die sich durch ganz beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Leistungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Opfer<br />

für Volk und Staat hervorgetan" hatten: vor allem 'för<strong><strong>de</strong>r</strong>ungswürdige' k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reiche Familien<br />

und Kriegsversehrte bzw. Kriegsh<strong>in</strong>terbleibene; ferner Familien, die ihre Wohnung <strong>in</strong>folge<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> alliierten Bombenangriffe verloren hatten o<strong><strong>de</strong>r</strong> bei <strong>de</strong>nen die sofortige Wohnungszuweisung<br />

"e<strong>in</strong>e unmittelbare erhebliche Gefährdung <strong>de</strong>s Lebens, <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesundheit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Sittlichkeit" abwen<strong>de</strong>n sollte. In welcher Reihenfolge diese Kriterien zur Anwendung<br />

kamen, blieb <strong>de</strong>n praktischen Anordnungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Gauleiter überlassen. H<strong>in</strong>sichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Zuweisung von 'Bevorrechtigten' wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Vermieter e<strong>in</strong>e Auswahlmöglichkeit zwar nicht<br />

zugestan<strong>de</strong>n, e<strong>in</strong>geräumt war aber e<strong>in</strong>e Beschwer<strong>de</strong>frist von zwei Wochen mit aufschieben<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Wirkung.<br />

Angesichts <strong>de</strong>s katastrophalen Ausmaßes <strong><strong>de</strong>r</strong> Kriegszerstörungen folgten erweiterte bzw.<br />

verschärfte staatliche Maßnahmen zur Umverteilung <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Wohnungsbestan<strong>de</strong>s.<br />

Spezifische Interventionsmöglichkeiten wur<strong>de</strong>n mit <strong><strong>de</strong>r</strong> 'Verordnung zur Wohnraumversorgung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> luftkriegsbetroffenen Bevölkerung' [WRVVO] vom 21.6.1943 geschaffen. Sie<br />

bezweckte, wie <strong><strong>de</strong>r</strong> Abgrenzungserlaß vom 28.7.1943 ausführte, "die planmäßige Erfassung<br />

von Wohnraum, <strong>in</strong>sbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e von Nebenwohnungen und unterbelegten Wohnungen,<br />

zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong> luftkriegsbetroffen Bevölkerung und e<strong>in</strong>e auf längere Zeit berechnete<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung <strong><strong>de</strong>r</strong> letzteren durch Schaffung e<strong>in</strong>er möglichst selbständigen Wohngelegenheit<br />

auf mietrechtlicher Grundlage." Erfaßbar waren nun also auch Wohnungen, die außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Geltungsbereiches <strong><strong>de</strong>r</strong> WRLVO lagen: außer Nebenwohnungen vor allem 'unterbelegte<br />

Wohnungen'. Voraussetzung für diese verschärften, auf e<strong>in</strong>e Umverteilung von<br />

Wohnraum und e<strong>in</strong>e größere Belegungsdichte zielen<strong>de</strong>n Maßnahmen war e<strong>in</strong>e Reihe <strong>de</strong>f<strong>in</strong>itorischer<br />

E<strong>in</strong>grenzungen:<br />

1. 'Nutznießer' <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfassung und Zuweisung von Wohnraum waren ausschließlich Luftkriegsbetroffene,<br />

d.h. Personen, die auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschriften <strong>de</strong>s Reichsm<strong>in</strong>isters <strong>de</strong>s<br />

Inneren wegen Luftgefährdung und Fliegerschä<strong>de</strong>n evakuiert o<strong><strong>de</strong>r</strong> am bisherigen Wohnort<br />

umquartiert wur<strong>de</strong>n (§1 WRVVO).<br />

2. Als 'unterbelegt' galten gem. §§ 11-20 Wohnungen, "bei <strong>de</strong>nen die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Benutzer <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

dazugehörigen Räume um mehr als e<strong>in</strong>s kle<strong>in</strong>er ist als die Zahl dieser Räume."<br />

3. Als 'Raum' wur<strong>de</strong> je<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraum mit e<strong>in</strong>er Grundfläche von m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens 10qm gezählt<br />

- Küchen, Berufs- und Nebenräume (Flur, Bad, Abort etc.) nicht mitgerechnet (§12).<br />

4. Als Benutzer galten gem. §13 <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaber, sowie die bei ihm wohnen<strong>de</strong>n polizeilich gemel<strong>de</strong>ten<br />

Familienangehörigen, Hausangestellten, Hausgehilfen und Untermieter, sofern<br />

sie über ke<strong>in</strong>e eigene selbständige Wohnung verfügten. Je zwei K<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong> unter zehn Jahren<br />

zählten als nur e<strong>in</strong>e Person.


8<br />

5. Die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Luftkriegsbetroffenen und <strong><strong>de</strong>r</strong> bisherigen Benutzer, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er unterbelegten<br />

Wohnung untergebracht wur<strong>de</strong>n, sollte zusammen um höchstens e<strong>in</strong>s kle<strong>in</strong>er se<strong>in</strong><br />

als die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Räume <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung. (§16)<br />

6. Unterbelegte Wohnungen konnten ggf. geteilt und mit E<strong>in</strong>richtungen zur Ermöglichung<br />

e<strong>in</strong>er getrennter Haushaltsführung ausgestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

Insgesamt wur<strong>de</strong>n mit <strong><strong>de</strong>r</strong> WRLVO und <strong><strong>de</strong>r</strong> WRVVO rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen geschaffen,<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>en Grundstrukturen - die Erfassung, Belegungsrichtl<strong>in</strong>ien und Kont<strong>in</strong>gentierung<br />

nach politisch-sozialen Kriterien - auch <strong>in</strong> <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbaren<br />

Nachkriegszeit auszumachen s<strong>in</strong>d - allerd<strong>in</strong>gs mit Unterschie<strong>de</strong>n h<strong>in</strong>sichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>in</strong>haltlichen<br />

und organisatorischen Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung.<br />

Maßnahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumlenkung <strong>in</strong> Hamburg bis 1945<br />

Die Grundlagen für e<strong>in</strong>e öffentliche Bewirtschaftung <strong>de</strong>s Wohnraums im hamburgischen<br />

Stadt- und Landgebiet wur<strong>de</strong>n erstmals durch das Gesetz über <strong>de</strong>n amtlichen Wohnungsnachweis<br />

vom 9.12.1918 geschaffen. Zweck <strong>de</strong>s Amtlichen Wohnungsnachweises, <strong><strong>de</strong>r</strong> übrigens<br />

<strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuer<strong>de</strong>putation unterstellten STATISTISCHEN AMT e<strong>in</strong>geglie<strong><strong>de</strong>r</strong>t war,<br />

war es, e<strong>in</strong>e Übersicht über <strong>de</strong>n Wohnungsmarkt, <strong>in</strong>sbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Leerstän<strong>de</strong> und frei wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Wohnungen zu bekommen. Wie vorauszusehen, erwies es sich als schwierig, <strong>de</strong>m<br />

gesetzlichen Bestimmungen auch die nötige Geltung zu verschaffen. "Es wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb<br />

im Sommer <strong>de</strong>s Jahres 1919 <strong>in</strong> verschie<strong>de</strong>nen Bekanntmachungen <strong>de</strong>s mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Durchführung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsmangelverordnung betrauten BEZIRKSWOHNUNGSKOMMISSARS die<br />

Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsmangelverordnung auch für Hamburg <strong>in</strong> Kraft gesetzt." 12 Im<br />

September 1919 wur<strong>de</strong> auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundlage <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung über Maßnahmen gegen<br />

Wohnungsmangel (23.9.18) per Verordnung betr. die Verfügung über freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wohnungen<br />

angeordnet, "daß je<strong>de</strong> freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wohnung bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>behör<strong>de</strong> anzuzeigen<br />

ist und daß <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfügungsberechtigte über freiwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wohnungen erst verfügen<br />

darf," wenn ihm die Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>behör<strong>de</strong> nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von 8 Tagen e<strong>in</strong>en Wohnungssuchen<strong>de</strong>n<br />

zugewiesen hat. Als zuständige Dienststelle galt <strong><strong>de</strong>r</strong> BEZIRKSWOH-<br />

NUNGSKOMMISSAR. Dieser wur<strong>de</strong> gem. Verordnung über weitere Maßnahmen gegen<br />

Wohnungsmangel (29.9.19) weitergehend ermächtigt, gem. §§ 4,5 <strong><strong>de</strong>r</strong> o.a. Bekanntmachung<br />

gewerblich genutzte Räume <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, "wenn dadurch unmittelbar<br />

Räume für Wohnzwecke freigemacht wer<strong>de</strong>n." Ab 1920 wur<strong>de</strong>n Personen, die durch<br />

Tausch e<strong>in</strong>en Wohnungswechsel beabsichtigten, auf das beim AMTLICHEN WOH-<br />

NUNGSNACHWEIS <strong><strong>de</strong>r</strong> Dienststelle <strong>de</strong>s Bezirkswohnungskommissars e<strong>in</strong>gerichtet WOH-<br />

NUNGSTAUSCHVERFAHREN verwiesen (Bekanntmachung über die Verpflichtung zur<br />

Anmeldung e<strong>in</strong>es durch Tausch beabsichtigten Wohnungswechsels vom 24.2.1920, Bekanntmachung<br />

über Wohnungstausch vom 11.9.1920), die private Vermittlung von Wohnräumen<br />

blieb - auch zum Schutz vor Wuchergeschäften und Wohungsschiebungen - an die<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Bezirkswohnungskommissars gebun<strong>de</strong>n.


9<br />

E<strong>in</strong>e <strong>de</strong>utlich verschärfte, mit <strong>de</strong>n Instrumenten <strong><strong>de</strong>r</strong> Mel<strong>de</strong>pflicht und vor allem <strong><strong>de</strong>r</strong> 'Beschlagnahme'<br />

arbeiten<strong>de</strong> Wohnraumlenkung ermöglichte die Verordnung über Maßnahmen<br />

gegen Wohnungsmangel <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Stadt Hamburg vom 22.9.1920. Ohne vorhergen<strong>de</strong> Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Bezirkswohnungskommissars war es untersagt, Gebäu<strong>de</strong>(teile) abzubrechen,<br />

Räume ungenutzt zu lassen, Wohnungen zusammenzulegen, und Wohnräume gewerblich<br />

zu nutzen. Wie auch e<strong>in</strong>er Rundfrage <strong>de</strong>s Deutschen Städtetages 13 zu entnehmen<br />

ist, machte man <strong>in</strong> Hamburg außer<strong>de</strong>m von <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>in</strong> §§ 4,5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch,<br />

leerstehen<strong>de</strong> Nebenwohnungen für ZWANGSEINQUARTIERUNGEN zu nutzen.<br />

Fast 7.000 Beschlagnahmen registrierte die Nachfrage <strong>de</strong>s Städtetages bis 1921. Offen<br />

muß zunächst bleiben, <strong>in</strong>wieweit auch solche Wohnungen herangezogen wur<strong>de</strong>n, die gem.<br />

§5e <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung als "übergroß" e<strong>in</strong>gestuft wur<strong>de</strong>n. 14<br />

Es liegt nahe, daß das Wohnungsamt mit diesen E<strong>in</strong>griffsmöglichkeiten politisch unter Beschuß<br />

geriet. Ergebnis e<strong>in</strong>es 1920 e<strong>in</strong>gesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschusses<br />

war zunächst die Bekanntmachung betreffend Abän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über<br />

Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 2.12.1921, <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> das Beschwer<strong>de</strong>verfahren<br />

neu geordnet wur<strong>de</strong>. Rechtmittel konnten nun außer beim MIETEINIGUNGSAMT auch<br />

beim neu e<strong>in</strong>gerichteten und mit bürgerlichen Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>n (von <strong><strong>de</strong>r</strong> Bürgerschaft auf 6 Jahre<br />

gewählt) besetzten BESCHWERDEAUSSCHUß DES BEZIRKSWOHNUNGSKOMMIS-<br />

SARS e<strong>in</strong>gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> Neufassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom<br />

26.10.1923, das mit <strong>de</strong>m Wohnungsmangelgesetz (26.7.23), <strong>de</strong>m Reichsmietengesetz<br />

(24.3.22), <strong>de</strong>m Gesetz über Mieterschutz und Miete<strong>in</strong>igungsämter (1.6.23), <strong>de</strong>m Gesetz<br />

über <strong>de</strong>n amtlichen Wohnungsnachweis (9.12.18) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung gegen <strong>de</strong>n Wucher<br />

bei Vermittlung von Mieträumen (31.7.19) zugleich die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen<br />

zur Ausgestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsbewirtschaftung bün<strong>de</strong>lte, f<strong>in</strong><strong>de</strong>n wir das 1920<br />

geschaffene WOHNUNGSAMT erstmals als für <strong>de</strong>n Mieterschutz und die Wohnungsmangelverwaltung<br />

zuständige Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>behör<strong>de</strong> benannt. Mit <strong>de</strong>n §§ 18,19 <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung<br />

wur<strong>de</strong>n ihr zugleich gesetzliche Mittel an die Hand gegeben, die h<strong>in</strong>sichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> dr<strong>in</strong>gend<br />

'Wohnungssuchen<strong>de</strong>n' sowie <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausgestaltung <strong>de</strong>s Rechtsmittelverfahrens e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Präzisierungen vornahm. Insgesamt erlaubte das Gesetz zwar tiefgreifen<strong>de</strong> E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die<br />

Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit von Eigentum und Wohnung, bemerkenswert ist jedoch,<br />

daß - im S<strong>in</strong>ne an e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>direkten Wohnungsbauför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung - Neubauten hiervon ausgenommen<br />

blieben.<br />

"Die erste wirkliche Lockerung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsmangelbstimmungen erfolgte am 29.Dezember<br />

1924 durch e<strong>in</strong>e Senatsverordnung, die die weitere Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwangse<strong>in</strong>quartierung<br />

e<strong>in</strong>stellte..." 15 Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Auflösung <strong>de</strong>s Wohnungsamtes 1932/33 fand <strong><strong>de</strong>r</strong> Übergang<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Kriegs- zur Frie<strong>de</strong>nswirtschaft auch adm<strong>in</strong>istrativ e<strong>in</strong>en Abschluß, die Organisation


10<br />

<strong>de</strong>s Woh-nungswesens verlagerte sich von <strong><strong>de</strong>r</strong> übergreifen<strong>de</strong>n Mangelbewirtschaftung wie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

auf spezifisch pflegerische Aspekte: zum e<strong>in</strong>en die baulich-technische Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Wohnungszustan<strong>de</strong>s, zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en die traditionell wohnungsfürsorgerische Betreuung<br />

und Überwachung 'sozial Schwacher'. Verantwortlich zeichnete das WOHNUNGSPFLE-<br />

GEAMT, das im November 1933 aus <strong>de</strong>m Zuständigkeitsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Polizeibehör<strong>de</strong> (dort<br />

seit <strong>de</strong>m 1.5.1928) gelöst und <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialverwaltung zugeordnet wur<strong>de</strong>.<br />

Ab 1940 erg<strong>in</strong>g parallel zur reichsgesetzlichen Entwicklung auch <strong>in</strong> Hamburg, beg<strong>in</strong>nend<br />

mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Bekanntmachung/Verordnung zur Ausführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Behebung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

dr<strong>in</strong>gendsten Wohnungsnot (5./7.1940), e<strong>in</strong>e Folge von Verordnungen, die sukzessive e<strong>in</strong>e<br />

Rückkehr zur Wohnraumbewirtschaftung ermöglichte. Nach Erlaß <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Erleichterung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsbeschaffung vom 30.12.1940 (nebst Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung vom 9.7.41, Ergänzung<br />

vom 3.12.41 und Zweiter Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung vom 8.9.42) durch <strong>de</strong>n Reichsstatthalter unterlagen<br />

alle 'verfügbaren' (Teil)Wohnungen 16 e<strong>in</strong>er Mel<strong>de</strong>pflicht, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Jahresmiete e<strong>in</strong>en<br />

Betrag von RM 1.800 nicht überstieg. Ziel dieser Verordnung war gem. §6 die Vermittlung<br />

erschw<strong>in</strong>glicher Wohnungen an k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reiche Familien über <strong>de</strong>n vom WOHNUNGSPFLE-<br />

GEAMT herausgegebenen 'Amtlichen Wohnungsmarkt' (später: 'Hamburger Wohnungsanzeiger').<br />

Die Auswahl unter <strong>de</strong>n k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reichen Familien stand <strong>de</strong>m Vermieter frei (§7).<br />

Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ersten und Zweiten Anordnung zur Durchführung <strong><strong>de</strong>r</strong> Verordnung zur Wohnraumlenkung<br />

vom 31.3. und 8.6.1943 wur<strong>de</strong>n die Rechtsgrundlagen mit <strong>de</strong>m Arbeitsziel e<strong>in</strong>er<br />

umfassen<strong>de</strong>n Bewirtschaftung von Wohn- und Gewerberaum auch <strong>in</strong> Hamburg neu ausgerichtet.<br />

Der Geltungsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Zwangsbewirtschaftung umfaßte nun grundsätzlich alle<br />

'freien' (Teil)-Wohnungen. Mit <strong>de</strong>m Mittel <strong><strong>de</strong>r</strong> 'Erfassung' (§§ 6,7) wur<strong>de</strong> e<strong>in</strong> Verwaltungsakt<br />

<strong>de</strong>f<strong>in</strong>iert, auf <strong>de</strong>ssen Grundlage das WOHNUNGSPFLEGEAMT Vorbehalte bzgl. <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsvergabe<br />

an 'bevorrechtigte' o<strong><strong>de</strong>r</strong> 'begünstigte' Wohnungssuchen<strong>de</strong> (WRLVO) anmel<strong>de</strong>n<br />

konnte. Im übrigen blieben <strong><strong>de</strong>r</strong> Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>verwaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hansestadt Hamburg weitere<br />

Optionen für direktive Intervention, etwa durch die Anordnung von Zwangsmietverträgen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> die Verpflichtung von Hauseigentümern, durch Umbauten zusätzlichen Wohnraum<br />

verfügbar zu machen.<br />

Insgesamt gesehen aber hat das rechtliche Instrumentarium <strong><strong>de</strong>r</strong> WRLVO <strong>in</strong> Hamburg ke<strong>in</strong>e<br />

beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Be<strong>de</strong>utung gew<strong>in</strong>nen können. Die entsprechen<strong>de</strong>n Durchführungsanordnungen<br />

waren nach e<strong>in</strong>er späteren E<strong>in</strong>schätzung <strong>de</strong>s Leiters <strong><strong>de</strong>r</strong> Abt.IV <strong>de</strong>s Wohnungsamtes<br />

(Wohnraumbewirtschaftung), Asbeck, "zur Zeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Katastrophe <strong>in</strong> Hamburg im Juli 1943<br />

e<strong>in</strong>mal zu neu, zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en aber garnicht wirkungsvoll und schlagkräftig genug, um <strong>de</strong>n<br />

damaligen Großnotstand steuern zu können." 17 Darüber h<strong>in</strong>aus wollte man nicht durch Anwendung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> WRLVO Wohnungen endgültig neu vergeben, da auf diese Weise die zumeist<br />

k<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>reichen Familien, die die Stadt hatten verlassen müssen, bei ihrer Rückkehr erheblich<br />

benachteiligt wor<strong>de</strong>n wären.


11<br />

Konsequenterweise wur<strong>de</strong> <strong>in</strong> Hamburg mit <strong>de</strong>m Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben<br />

(Reichsleistungsgesetz) [RLG] vom 1.9.1939 gearbeitet. Se<strong>in</strong>em Charakter nach als<br />

Wehrleistungsgesetz zur Mobilisierung <strong><strong>de</strong>r</strong> gesamten Wirtschaft für Kriegszwecke konzipiert,<br />

war das RLG ursprünglich nicht dazu bestimmt, Leistungsanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gegenüber<br />

Privatpersonen geltend zu machen. Im Gegensatz zur später erlassenen WRLVO und<br />

WRVVO taugte das RLG im Grun<strong>de</strong> lediglich als scharfes Instrument zur sofortigen Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

Luftkriegsbetroffener. Mit <strong>de</strong>m Instrument <strong><strong>de</strong>r</strong> 'Beschlagnahme entbehrlicher, freier<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> verfügbarer Wohnräume' und <strong><strong>de</strong>r</strong> Schaffung öffentlich-rechtlicher Miet- bzw. Nutzungsverhältnisse<br />

waren <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n alle E<strong>in</strong>griffsmöglichkeiten an die Hand gegeben -<br />

wenn auch nicht zur Lenkung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsmangels o<strong><strong>de</strong>r</strong> zur langfristigen Umverteilung<br />

<strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Wohnungsbestan<strong>de</strong>s, so doch zu e<strong>in</strong>er ersten Bekämpfung <strong><strong>de</strong>r</strong> akuten<br />

Wohnungsnot. Absatz III. <strong><strong>de</strong>r</strong> hamburgischen Bekanntmachung über die Beschlagnahme<br />

von Wohnräumen zur Unterbr<strong>in</strong>gung von Luftkriegsbetroffenen vom 26.6.1944 wies ausdrücklich<br />

darauf h<strong>in</strong>, daß die Beschlagnahme "noch ke<strong>in</strong>e Inanspruchnahme" nach <strong>de</strong>m<br />

RLG darstellte, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n "nur e<strong>in</strong>e vorläufige Sicherungsmaßnahme für die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

von Luftkriegsbetroffenen." In "ständiger Übung während <strong>de</strong>s Krieges", so <strong><strong>de</strong>r</strong> Leiter <strong>de</strong>s<br />

Abt.I <strong>de</strong>s Wohnungsamtes Curschmann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rechtsgutachten vom April 1946, 18 seien<br />

<strong>in</strong> Hamburg Maßnahmen gem. §§ 3a und 5 <strong>de</strong>s RLG zum praktisch e<strong>in</strong>zigen - und bemerkenswerterweise<br />

noch bis Frühjahr 1946 gültigen - gesetzlichen Weg <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung<br />

gewor<strong>de</strong>n. Dieser Weg schloß, da das RLG öffentliche Rechtsverhältnisse begrün<strong>de</strong>te,<br />

im Bedarfsfalle auch E<strong>in</strong>richtungsgegenstän<strong>de</strong> e<strong>in</strong>.<br />

Weil über <strong>de</strong>n Modus <strong><strong>de</strong>r</strong> Beschlagnahme ke<strong>in</strong>e neuen Mietverhältnisse geschaffen wur<strong>de</strong>n,<br />

stan<strong>de</strong>n vor allem Soldaten, Evakuierte und im auswärtigen Arbeitse<strong>in</strong>satz stehen<strong>de</strong><br />

Personen unter 'Raumschutz'. Auch für Mütter und ihre K<strong>in</strong><strong><strong>de</strong>r</strong>, die Hamburg im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> KLV- und NSV-Verschickungen vorübergehend verlassen hatten, gab es lt. Bekanntmachung<br />

<strong>de</strong>s Reichsverteidigungskommissars für <strong>de</strong>n Reichsverteidigungsbezirk Hamburg<br />

vom 30.3.44 ke<strong>in</strong>en Grund, aus Sorge um die Wohnung zurückzukehren. 19 Wer sie während<br />

se<strong>in</strong>er Abwesenheit nicht leerstehen lassen wollte, war aufgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t, sich gem. §5 RLG<br />

befristet Personen e<strong>in</strong>weisen zu lassen.<br />

Die im Rahmen <strong>de</strong>s RLG praktizierte Wohnraumlenkung beruhte auf folgen<strong>de</strong>n Voraussetzungen:<br />

Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich war zunächst die Ermittlung <strong>de</strong>s verfügbaren Wohnraums. Aufbauend auf die<br />

Bekanntmachung über die Bestandsaufnahme mittlerer und größerer Wohungen vom<br />

8.9.1942 sowie die Verordnung zur Ermittlung verfügbaren Wohnraums vom 5.5.1944 waren<br />

Wohnungs<strong>in</strong>haber verpflichtet, die Belegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnung und diesbezügliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>m zuständigen Ortsamt, Abt. für Raumbewirtschaftung unaufgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t anzuzeigen.


12<br />

Mit Erlaß <strong>de</strong>s Reichswohnungskommissars vom 16.11.43 [MBliV 5 (1944), S.77/78] war<br />

Hamburg zum 'Brennpunkt <strong>de</strong>s Wohnungsbedarfs' erklärt wor<strong>de</strong>n. Zuzugs- und Aufenthaltsgenehmigungen<br />

unterlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung durch die zuständige Behör<strong>de</strong>. Seit <strong>de</strong>m<br />

September 1943 war dies, <strong>de</strong>m Ausmaß <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungsnot entsprechend, das WOH-<br />

NUNGSFÜRSORGEAMT, das zwar von Aufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnungspflege befreit (abgegeben<br />

an die Baupolizei), aber nach wie vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialverwaltung angeglie<strong><strong>de</strong>r</strong>t war. Erst <strong>in</strong><br />

Durchführung <strong>de</strong>s Führererlasses über <strong>de</strong>n Ausgleich kriegswichtigen Raumbedarfs vom<br />

23.12.43 [MBliV (1944), S.7] sowie nach Erlaß <strong>de</strong>s Reichsstatthalters (als Reichsverteidigungskommissar<br />

für <strong>de</strong>n Reichsverteidigungsbezirk Hamburg) vom 22.2.44 wur<strong>de</strong> das<br />

Wohnungspflegeamt aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialverwaltung gelöst und für die Dauer <strong>de</strong>s Krieges <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

selbständiges AMT FÜR RAUMBEWIRTSCHAFTUNG [AFR mit Sitz im Bieberhaus] umgewan<strong>de</strong>lt.<br />

Zugleich wur<strong>de</strong>n <strong>in</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> neu gebil<strong>de</strong>ten und <strong>de</strong>m Reichsstatthalter direkt unterstellten<br />

Behör<strong>de</strong> alle wichtigen Aufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> Raumbewirtschaftung zusammengefaßt: aus <strong>de</strong>n<br />

Geschäftsbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialverwaltung erhielt das AFR Funktionen <strong>de</strong>s WOHNUNGSFÜR-<br />

SORGEAMTES zugewiesen, <strong>in</strong>sbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die Inanspruchnahme von Wohnraum zur Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

von Zivilpersonen und Wehrmachtsangehörigen gem. § 5 RLG. Aufgaben <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

E<strong>in</strong>quartierung und Verpflegung von Luftkriegsbetroffenen g<strong>in</strong>gen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s<br />

STATISTISCHEN AMTES über. Aus <strong>de</strong>m Geschäftsbereich <strong>de</strong>s GENERALKOMMISSARS<br />

FÜR DAS BAUWESEN wur<strong>de</strong> die Bewirtschaftung von Großwohnräumen und Wohnheimen<br />

sowie die Rückgew<strong>in</strong>nung zweckentfrem<strong>de</strong>ter Wohnräume übernommen. Von <strong><strong>de</strong>r</strong> BAU-<br />

VERWALTUNG, AMT FÜR KRIEGSWICHTIGEN EINSATZ - g<strong>in</strong>g schließlich die Organisation<br />

<strong>de</strong>s 'Betriebsraumersatzes' sowie die rechtliche Abwicklung von Umbauten auf das<br />

AFR über. 20


13<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

D.Ipsen/Ch.Mussel, Thesen zur Wohnungssituation, zur alten Wohnungspolitik und zur Notwendigkeit<br />

e<strong>in</strong>er neuen, <strong>in</strong>: Leviathan. Zeitschrift für Sozialwissenschaft 3/4 (1981), S.393ff<br />

H.Roquette, Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, Tüb<strong>in</strong>gen 1953, S.26f<br />

StAHbg. AfW LN 191 Bl.10-23 (Bericht: Die Wohnungsnot <strong>in</strong> Hamburg seit 1938)<br />

E<strong>in</strong>en Überblick über die Entwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> rechtlichen Grundlagen <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumbewirtschaftung<br />

bis h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Verästelungen behör<strong>de</strong>n<strong>in</strong>terner Dienstvorschriften gibt die im Anhang aufgeführte<br />

Übersicht.<br />

Wohnungspolitik nach <strong>de</strong>m 2.Weltkrieg, i.A. <strong>de</strong>s BM für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau<br />

bearb. von GEWOS, Bonn-Bad Go<strong>de</strong>sberg 1990, S.51f<br />

H.Peters, Die Wohnungswirtschaft Hamburgs vor und nach <strong>de</strong>m Kriege. Die Ergebnisse <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Wohnungszwangswirtschaft</strong><br />

und ihre Be<strong>de</strong>utung für die künftige Organisation <strong>de</strong>s Wohnungswesens,<br />

Hamburg 1933, S.42<br />

Hermann Roquette, Das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, Tüb<strong>in</strong>gen 1953, S.21<br />

Albert Gut, Die Entwicklung <strong>de</strong>s Wohnungswesens <strong>in</strong> Deutschland nach <strong>de</strong>m Weltkriege, <strong>in</strong>: Der<br />

Wohnungsbau <strong>in</strong> Deutschland nach <strong>de</strong>m Weltkriege. Se<strong>in</strong>e Entwicklung unter <strong><strong>de</strong>r</strong> unmittelbaren<br />

und mittelbaren För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung durch die <strong>de</strong>utschen Geme<strong>in</strong><strong>de</strong>verwaltungen, hg.v. A.Gut, i.A. <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

kommunalen Vere<strong>in</strong>igung für Wohnungswesen, München 1928, S.39<br />

Gut, Wohnungswesens (1928), S.40<br />

10<br />

Roquette, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (1953), S.22<br />

11<br />

W.Meier (u. Mitarbeit von Wormit), Die Wohnraumlenkung e<strong>in</strong>schl. <strong><strong>de</strong>r</strong> Wohnraumversorgung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Luftkriegsbetroffenen, Berl<strong>in</strong> 1943, S.2<br />

12<br />

Vgl. im folgen<strong>de</strong>n Peters, Wohnungswirtschaft (1933), S.48ff<br />

13<br />

Mitteilungen <strong>de</strong>s Deutschen Städtetages, IX, Nr.21 (1922), S.359f<br />

14<br />

"Als übergroß gelten solche Wohnungen, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Zimmerzahl die Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> zum Haushalt gehörigen<br />

Personen um mehr als e<strong>in</strong>s überschreitet."<br />

15<br />

Peters, Wohnungswirtschaft (1933), S.52f<br />

16<br />

Als verfügbar galten vermietete Räume mit <strong>de</strong>m Tage <strong><strong>de</strong>r</strong> Kündigung, neu hergestellte o<strong><strong>de</strong>r</strong> umgebaute<br />

Räume und vom Eigentümer selbst geräumte Wohnungen.<br />

17<br />

StAHbg. AfW LN.43, Bd.1, Bl.17-23 (Referat Asbeck)<br />

18<br />

StAHbg. AfW LN 152 Bd.1<br />

19<br />

StAHbg. AfW LN 746 Bd.1 Bl.14<br />

20<br />

StAHbg. AfW LN 15 Bl.2 (Aufagben <strong>de</strong>s Amtes für Raumbewirtschaftung)

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