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Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster - Oeffentliche ...

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1<br />

<strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Münster</strong><br />

Nicht bestandskräftig<br />

VOB/A und VgV alte Fassung, öffentliche Ausschreibung<br />

1. Berechnung des Gesamtauftragswertes nach VOB/A und des 80%-<br />

Bagatellbereichs für Lose<br />

2. Berechnung <strong>der</strong> 1 Mio. Euro-Bagatellgrenze für Lose<br />

(Kostenschätzung muss dem Leistungsverzeichnis entsprechen.)<br />

3. Rügeobliegenheit nicht gegeben, solange Bieter aufgrund eines<br />

rechtswidrigen Unterlassens eines europaweiten Vergabeverfahrens<br />

nicht erkennt, dass die Möglichkeit eines NpV besteht.<br />

4. Zur Zulässigkeit eines NpV, wenn Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen<br />

Leistung bereits von <strong>der</strong> Beigeladenen ausgeführt werden<br />

5. Eine von <strong>der</strong> VgSt durch ein Nebenangebot erwartete, aber nicht in<br />

den Angebotspreis eingerechnete Kostenersparnis darf nicht gewertet<br />

werden.<br />

6. Trotz Unterlassens <strong>der</strong> europaweiten Bekanntmachung<br />

ausnahmsweise keine Aufhebung des VgV – wegen aufgrund<br />

verringerten Auftragsvolumens zu erwarten<strong>der</strong> Unterschreitung des<br />

Schwellenwerts.<br />

7. Auflage an die VgSt, <strong>bei</strong> ansatzweise bereits durch die Beigeladene<br />

ausgeführter Leistung <strong>der</strong> erfolgreichen Bieterin ein revidiertes LV<br />

vorzulegen – Zuschlag als neuer Antrag<br />

8. Verbot, die ausgeschriebene Leistung weiter zu verringern<br />

Beschluss<br />

In dem Nachprüfungsverfahren wegen <strong>der</strong> Vergabe <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Frei- und Verkehrsanlagen<br />

<strong>der</strong> XXXhalle XXX<br />

VK 11/01<br />

hat die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> in <strong>der</strong> Besetzung mit<br />

1. Oberregierungsrätin Annegret Schulte-Althoff als Vorsitzende,<br />

2. Oberregierungsrat Jörg Knebelkamp als hauptamtlicher Beisitzer,<br />

3. Dipl.-Ing. Hans-Günter Schiborski als ehrenamtlicher Beisitzer<br />

aufgrund <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001 am 04.04.2001 entschieden:


2<br />

1. Die Vergabestelle hat die Wertung <strong>der</strong> Angebote auf <strong>der</strong> Grundlage aller<br />

ausgeschriebenen Leistungen zu wie<strong>der</strong>holen. Bei <strong>der</strong> Wertung des Nebenangebots 1<br />

<strong>der</strong> Beigeladenen dürfen Kostenersparnisse, die wegen eines Weniger an<br />

auszuhebenden, abzutransportierenden und zu entsorgenden Bodens erwartet werden,<br />

nicht berücksichtigt werden.<br />

2. Dem Bieter, dem danach <strong>der</strong> Zuschlag erteilt werden soll, ist durch Bezeichnung <strong>der</strong><br />

Positionen im Leistungsverzeichnis mitzuteilen, welche ausgeschriebenen Leistungen<br />

nicht mehr o<strong>der</strong> um welche Mengen vermin<strong>der</strong>t zur Ausführung kommen sollen. Der<br />

Bieter ist sodann aufzufor<strong>der</strong>n, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.<br />

3. Der Vergabestelle wird untersagt, Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung – ohne<br />

vorherige Aufhebung des Vergabeverfahrens – außerhalb des laufenden<br />

Vergabeverfahrens zu vergeben, sofern nicht in <strong>der</strong> VOB/A normierte<br />

Dringlichkeitsgründe vorliegen.<br />

4. Die Kosten <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> werden mit 6.500 DM festgesetzt.<br />

5. Die Kosten <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> tragen je zur Hälfte die Vergabestelle und die<br />

Beigeladene. Die Vergabestelle ist von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Gebühren <strong>der</strong><br />

<strong>Vergabekammer</strong> befreit.<br />

6. Die Vergabestelle trägt die Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin zur Hälfte.<br />

7. Die Beigeladene trägt die Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin zur Hälfte.<br />

8. Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen ihre Kosten selbst.<br />

9. Der Gegenstandswert beträgt für die Antragstellerin 118.723 DM.<br />

10. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin war erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Gründe:<br />

I.<br />

Die Antragstellerin erstrebt den Zuschlag für den Auftrag, die Frei- und Verkehrsanlagen<br />

einer neu zu errichtenden XXXhalle herzustellen und wendet sich gegen die Absicht <strong>der</strong><br />

Vergabestelle, <strong>der</strong> Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.<br />

Der Auftrag umfasst laut Bekanntmachung das Abräumen des Baufelds, das Ausheben und<br />

Abtragen von 28.000 t belasteten Bodens sowie die Herstellung von Pflaster- und<br />

Asphaltflächen. Als Ausführungszeiträume sind für eine erste Phase die Monate März bis Juni<br />

2001, für die zweite Phase die Monate März bis Juli 2002 vorgesehen.<br />

Die Vergabestelle betreibt über eine stadteigene GmbH einen Komplex von XXXXXhallen.<br />

Im Jahr 1994 hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Vergabestelle einen Beschluss über die bauliche Erweiterung des<br />

Gesamtkomplexes gefasst, <strong>der</strong> daraufhin größeren Erneuerungs- und<br />

Erweiterungsmaßnahmen unterzogen wurde. Ein Teil dieser Maßnahmen ist <strong>der</strong> Neubau <strong>der</strong><br />

„XXXhalle XXX“ und <strong>der</strong> Außenanlagen im Bereich dieser XXXhalle sowie <strong>der</strong> Umbau<br />

einer Küche in einem bestehenden Gebäude. Nachdem <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Vergabestelle die<br />

Planungen hierfür mit Beschluss vom 29.03.2000 zur Kenntnis genommen hat, hat die<br />

Vergabestelle die Auftragsvergabe für diese Maßnahmen vorbereitet, die nach endgültiger<br />

Beschlussfassung im Rat am 28.03.2001 erfolgen sollte.


3<br />

Zur Vorbereitung des Hallenbaus ist <strong>der</strong> Rückbau bestehen<strong>der</strong> Hallen und die Verlagerung<br />

und provisorische Unterbringung einiger Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich. Der neu entstehende<br />

Vorplatzbereich erhält Parkplätze, ermöglicht das Betreten <strong>der</strong> Einrichtungen des Komplexes<br />

auf unterschiedlichen Wegen und dient <strong>der</strong> Abwicklung unterschiedlicher Verkehrsfunktionen<br />

(Anlieferung, Stauflächen vor den Eingängen) für die neu entstehende XXXhalle XXX.<br />

Für die Planung des Neubaus <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenanlagen hat die Vergabestelle ein<br />

Ingenieurbüro und ein Architekturbüro beauftragt. Letzteres hat unter dem 28.09.2000 eine<br />

nach Kostengruppen aufgeschlüsselte Kostenzusammenstellung aufgestellt, auf Grund <strong>der</strong>er<br />

unter dem 06.12.2000 eine nach Gewerken geglie<strong>der</strong>te Kostenübersicht über das gesamte<br />

Projekt „XXXhalle XXX“ und am 05.12.2000 eine Kostenberechnung für den strittigen<br />

Auftrag ermittelt wurden. Nach <strong>der</strong> Kostenberechnung für die Außenanlagen hätten diese<br />

Ar<strong>bei</strong>ten die Schwelle von 1 Mio. Euro überschritten. Nach <strong>der</strong> Herausnahme <strong>der</strong> Kosten für<br />

Tor- und Zaunanlagen sowie landschaftsgärtnerischer Ar<strong>bei</strong>ten ergab sich ein Kostenansatz<br />

von 1.859.882,76 DM netto, <strong>der</strong> unter dem Wert von 1 Mio. Euro = 1.955.830 DM netto lag.<br />

Obwohl in dem Leistungsverzeichnis, das unter dem 04.12.2000 von dem Ingenieurbüro<br />

erstellt wurde, das Aufnehmen und <strong>der</strong> Abtransport von 28.000 t belasteten Bodens<br />

vorgesehen war, setzte das Architekturbüro in seiner Kostenberechnung nur 13.700 t an. Das<br />

Leistungsverzeichnis enthält auch die Beschaffung und das Aufstellen von Stahlrohrpollern,<br />

das Aufstellen eines Zaunes und Baumfällar<strong>bei</strong>ten. Diese Tätigkeiten wurden in <strong>der</strong><br />

Kostenberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.<br />

Nachdem bereits für drei Gewerke nationale und für 21 Gewerke europaweite<br />

Vergabeverfahren eingeleitet worden waren, hat die Vergabestelle beschlossen, das strittige<br />

Los durch eine öffentliche Ausschreibung in einem nationalen Vergabeverfahren zu vergeben.<br />

Das Vergabeverfahren für den strittigen Auftrag wurde nach Darstellung <strong>der</strong> Vergabestelle<br />

am 09.12.2000 bekannt gemacht. Kriterien für die Wertung <strong>der</strong> Angebote sind we<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Veröffentlichung noch in den Vergabeunterlagen angegeben worden.<br />

Die Angebote wurden nach Eingang von dem Ingenieurbüro für die Vergabestelle bewertet.<br />

Für die Antragstellerin wurde eine bereinigte Angebotssumme von 2.374.467,58 DM<br />

einschließlich Mehrwertsteuer festgestellt. Für die Beigeladene wurde die Angebotssumme<br />

zunächst mit 2.424.913,18 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgestellt. Durch Wertung<br />

von zwei Nebenangeboten und Inanschlagbringen einer damit verbundenen Kostenersparnis<br />

wurde die Wertungssumme des Angebots <strong>der</strong> Beigeladenen auf 2.361.732,62 DM reduziert.<br />

Durch Nebenangebot 2 reduzierte sich die Wertungssumme zunächst um 8.850,80 DM.<br />

Nebenangebot 1 <strong>der</strong> Beigeladenen bezog sich auf Position 1.6.60. Hier war eine<br />

Stabilisierungsschicht gefor<strong>der</strong>t worden, auf die nach dem Nebenangebot verzichtet werden<br />

sollte. Stattdessen sollten Kalk o<strong>der</strong> Dorosol in den Boden eingear<strong>bei</strong>tet werden. Für den Fall,<br />

dass dies nicht die gefor<strong>der</strong>te Tragfähigkeit erbringen würde, wurde die Ausführung auf die<br />

im Leistungsverzeichnis gefor<strong>der</strong>te Weise zum Preis des Nebenangebots 1 zugesagt. Dieses<br />

Nebenangebot wurde ebenfalls vom Ingenieurbüro für gleichwertig gehalten. Der<br />

Angebotspreis reduzierte sich für dieses Nebenangebot um 34.452,-- DM einschließlich<br />

Mehrwertsteuer.<br />

Das Ingenieurbüro ermittelte eine zusätzliche Kostenersparnis in <strong>der</strong> Höhe von 19.877,76<br />

DM, die sich dadurch ergeben soll, dass <strong>bei</strong> Wahl des Nebenangebots auf den Ausbau, den<br />

Transport und die Verwertung einer bestimmten Masse schwach belasteter Böden verzichtet<br />

werden kann. Die Kostenersparnis ergab sich rechnerisch dadurch, dass die in den Positionen


4<br />

1.3.10 bis 1.3.30 von <strong>der</strong> Beigeladenen angebotenen Einheitspreise mit <strong>der</strong> Menge von 1.530 t<br />

multipliziert wurde. Das Nebenangebot sah diese Reduzierung nicht vor.<br />

Das Hochbauamt <strong>der</strong> Vergabestelle machte sich diese Wertung in seinem Vermerk vom<br />

19.01.2001, <strong>der</strong> am 25.01.2001 den Mitzeichnungsgang durchlaufen hatte, zu eigen. Mit<br />

seiner auf den 29.01.2001 datierten Vorlage für die nichtöffentliche Beratung des<br />

Vergabeausschusses <strong>der</strong> Vergabestelle schlug das Hochbauamt die Vergabe an die<br />

Beigeladene vor, wo<strong>bei</strong> ein Teilauftrag in <strong>der</strong> Höhe von 240.000 DM schon vor <strong>der</strong> für den<br />

28.03.2001 vorgesehenen Zustimmung des Rates zum Baubeschluss erteilt werden sollte. Die<br />

mit dem Teilauftrag zu vergebenden „Herrichtungsar<strong>bei</strong>ten“ seien „Sowieso-Leistungen“, die<br />

auf jeden Fall erfor<strong>der</strong>lich seien, damit die begonnenen Rückbauar<strong>bei</strong>ten mit dem Herrichten<br />

<strong>der</strong> Fläche einen funktionalen Abschluss fänden. Der Vergabeausschuss hat dieser Vorlage<br />

am 07.02.2001 zugestimmt.<br />

Unter dem 13.02.2001 richtete <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt auch mit <strong>der</strong> Auftragsvergabe beauftragte<br />

Architekt ein Schreiben an die Beigeladene, in <strong>der</strong> er ihr mitteilte, sie erhalte den Auftrag. Als<br />

Auftragssumme wurde <strong>der</strong> Betrag von 240.000 DM genannt. Die Beigeladene hat in einem an<br />

das Hochbauamt <strong>der</strong> Vergabestelle gerichteten Schreiben vom 01.03.2001 Bezug genommen<br />

auf ein Auftragsschreiben vom 23.02.2001 und die Übernahme des Auftrags zur Ausführung<br />

<strong>der</strong> Frei- und Verkehrsanlagen XXXhalle XXX bestätigt.<br />

Bei einer Baubesprechung am 13.03.2001 wurden zwischen Beauftragten <strong>der</strong> Vergabestelle<br />

und einem Vertreter <strong>der</strong> Beigeladenen erste Baumaßnahmen besprochen, die teilweise noch<br />

im März ausgeführt werden sollten.<br />

Die Antragstellerin wurde telefonisch von einem Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> Vergabestelle darüber<br />

informiert, dass ein an<strong>der</strong>er Bieter den Auftrag erhalten solle, weil dieser unter<br />

Berücksichtigung zweier Nebenangebote, die das aufzubringende Pflaster und die Art <strong>der</strong><br />

Stabilisierung betrafen, das günstigere Angebot abgegeben habe.<br />

In dem Rügeschreiben vom 23.02.2001 behauptete die Antragstellerin, das wirtschaftlichste<br />

Angebot abgegeben zu haben, und stellte die Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Nebenangebote <strong>der</strong><br />

Beigeladenen in Frage. Außerdem ist die Vergabestelle davon informiert worden, dass<br />

zeitgleich auch die <strong>Vergabekammer</strong> eingeschaltet worden sei.<br />

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2001, eingegangen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fernschreibstelle <strong>der</strong><br />

<strong>Bezirksregierung</strong> am gleichen Tage und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> am 01.03.2001 hat die<br />

Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Antragstellerin trägt die Vergabestelle die Darlegungs- und Beweislast für<br />

einen etwaigen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit. Die Antragstellerin bestreitet die<br />

Befugnis des Architekten, für die Vergabestelle Aufträge zu erteilen, weswegen eine<br />

Teilbeauftragung <strong>der</strong> Beigeladenen nicht rechtswirksam sein könne. Schließlich hätten die<br />

Ausschreibungsunterlagen keine gesicherten Schlüsse darauf zugelassen, dass die Herstellung<br />

<strong>der</strong> Frei- und Verkehrsanlagen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Hochbaumaßnahme<br />

stand, sodass die rechtsfehlerhafte Ausschreibung für sie erst erkennbar geworden sei, als sie<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Rüge anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.<br />

Die Antragstellerin behauptet, am 13.02.2001 telefonisch von <strong>der</strong> Vergabstelle informiert<br />

worden zu sein. Über die genaue Art <strong>der</strong> Stabilisierung sei nicht gesprochen worden.<br />

Nachdem <strong>der</strong> Geschäftsführer am 13.02.2001 informiert worden sei, habe er sich die<br />

Submissionsergebnisse angesehen und sich nicht vorstellen können, wie die Nebenangebote


5<br />

zu <strong>der</strong>art deutlich niedrigeren Angebotspreisen führen konnten. Erst später sei ihm von dritter<br />

Seite zugetragen worden, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Nebenangebote <strong>der</strong> Beigeladenen günstigste Bieterin gewesen sei.<br />

Er habe in <strong>der</strong> Woche des Anrufs mehrere auswärtige Termine gehabt und erst in <strong>der</strong><br />

Folgewoche seinen Anwalt angerufen. Dieser habe angesichts des Gesamtbauvorhabens<br />

unterstellt, dass es sich um ein europaweites Vergabeverfahren handeln müsse, und unter dem<br />

23.02.2001 ein Rügeschreiben diktiert, das am 26.02.2001 per Fax an die Vergabestelle<br />

abgegangen sei; letzteres konnte durch Vorlage eines Sendeprotokolls glaubhaft gemacht<br />

werden.<br />

Unter Hinweis darauf, dass das gesamte Bauvorhaben XXXhalle XXX den einschlägigen<br />

Schwellenwert überschreite, beantragt sie,<br />

die Vergabestelle zu verpflichten, ihr, <strong>der</strong> Antragstellerin, den Zuschlag hinsichtlich<br />

des strittigen Loses zu erteilen,<br />

hilfsweise, die Vergabe an die Beigeladene durch die Vergabestelle zu untersagen und<br />

<strong>der</strong> Vergabestelle aufzugeben, die Bewertung und Vergabe unter Beachtung <strong>der</strong><br />

Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> erneut vorzunehmen sowie<br />

notwendige Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung einer rechtswidrigen Vergabe des Auftrags<br />

durch die Auftraggeberseite zu veranlassen.<br />

Die <strong>Vergabekammer</strong> hat von <strong>der</strong> Antragstellerin zunächst ergänzende Angaben zum<br />

Gesamtbauvorhaben und zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnisnahme von <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Zuschlagsentscheidung erbeten und nach Eingang dieser Angaben den Nachprüfungsantrag<br />

mit Wirkung vom 07.03.2001 zugestellt.<br />

Die Vergabestelle beantragt,<br />

den Nachprüfungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Nachdem <strong>der</strong> Beigeladenen mit Schreiben vom 13.02.2001 durch den von <strong>der</strong> Vergabestelle<br />

beauftragten Architekten ein Teilauftrag über den Betrag von 240.000 DM erteilt worden sei<br />

und mit <strong>der</strong> Beigeladenen abgesprochen sei, dass ihr weitere Teilaufträge nach <strong>der</strong><br />

Zustimmung des Rats zu den Planungen erteilt würden, sei <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag nach §<br />

114 Abs. 2 GWB verspätet.<br />

Hinzu komme, dass die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nicht unverzüglich<br />

nachgekommen sei. Der Geschäftsführer <strong>der</strong> Antragstellerin sei bereits am 09.02.2001 von<br />

einem Mitar<strong>bei</strong>ter des Hochbauamts von <strong>der</strong> beabsichtigten Zuschlagsentscheidung informiert<br />

worden, das Rügeschreiben sei damit verfristet.<br />

Sie bestreitet die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> und die Pflicht <strong>der</strong> Vergabestelle, das<br />

strittige Vorhaben europaweit auszuschreiben. Die von ihr vorgenommene Wertung hält sie<br />

weiterhin für korrekt, den Nachprüfungsantrag somit auch für unbegründet.<br />

Mit Verfügung vom 15.03.2001 wurde das von <strong>der</strong> Vergabestelle favorisierte Unternehmen<br />

<strong>bei</strong>geladen.


6<br />

Die Beigeladene trägt vor, <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag sei nicht nur unzulässig, son<strong>der</strong>n auch als<br />

materiell unbegründet abzuweisen. Sie bezweifelt mit anwaltlichem Schriftsatz, dass<br />

angesichts <strong>der</strong> nur nationalen Ausschreibung die Vergabenachprüfung zulässig sei. Außerdem<br />

sei die Antragstellerin mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Nachprüfung präkludiert, weil ihr das<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Schwellenwerte durch die Gesamtmaßnahme bekannt gewesen sei und sie<br />

das Unterlassen einer europaweiten Ausschreibung nicht gerügt habe. Die von <strong>der</strong><br />

Vergabestelle vorgenommene Kostenkalkulation für das strittige Los verteidigt sie mit <strong>der</strong><br />

Begründung, eine Kalkulation könne nur anhand von Leitpositionen vorgenommen werden.<br />

Zur Begründetheit führt sie unter Hinweis auf die zu erwartende Kostenersparnis durch ein<br />

Weniger an auszuhebendem Boden aus, das Angebot <strong>der</strong> Beigeladenen sei wirtschaftlicher.<br />

Am 28.03.2001 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, während <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Antragstellerin aufgrund eines am Vortag gestellten Antrags Akteneinsicht gewährt wurde,<br />

soweit die <strong>Vergabekammer</strong> dies nicht aus Gründen des Geheimschutzes verwehrt hat.<br />

Auf die Nie<strong>der</strong>schrift zur mündlichen Verhandlung und die übersandten Schriftsätze,<br />

Beschlussvorlagen und Vermerke wird ergänzend Bezug genommen.<br />

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.<br />

II.<br />

1.1. Nachdem das Vergabeverfahren durch Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung<br />

vor dem 01.02.2001 eingeleitet wurde, war es nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden<br />

Vergabevorschriften durchzuführen (§ 23 VgV 2000).<br />

1.2. Durch die Abgabe eines Angebots hat die Antragstellerin ihr Interesse an dem strittigen<br />

Auftrag dokumentiert. Durch den behaupteten Verstoß gegen die Wertungsvorschriften <strong>der</strong><br />

VOB/A macht sie geltend, durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren<br />

Rechten verletzt zu sein. Der dadurch entgehende Gewinn stellt einen Schaden für die<br />

Antragstellerin dar.<br />

1.3. Der strittige Auftrag unterliegt <strong>der</strong> Nachprüfung durch die <strong>Vergabekammer</strong>.<br />

1.3.1. Der Wert <strong>der</strong> vorliegenden Baumaßnahme überschreitet <strong>bei</strong> einem Gesamtauftragswert<br />

von 19.093.800 DM brutto, bzw. 16.460.172 DM ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert<br />

von 5 Mio. Euro (§ 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 57 a Abs. 1, 2 HGrG, § 3 Abs. 1<br />

VgV und § 1 a Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A).<br />

1.3.2. In die Gesamtbaumaßnahme sind nicht die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen<br />

einzubeziehen, die in vorherigen Ausbaustadien des Hallenkomplexes durchgeführt worden<br />

sind. Komplexe Bauvorhaben, die in gestuften Entscheidungsverfahren beschlossen werden<br />

und in verschiedenen Phasen realisiert werden, sind zumindest dann nicht als ein<br />

Gesamtbauwerk anzusehen, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne<br />

Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinan<strong>der</strong> errichtet<br />

werden können. In einer solchen Konstellation bilden solche Vorhaben ein Bauwerk, die<br />

funktional miteinan<strong>der</strong> verknüpft sind und über die in einem organisatorischen<br />

Zusammenhang gemeinsam entschieden wird. Es kommt auf die Konkretisierung <strong>der</strong><br />

Bauabsicht an (vgl. Kemper in Motzke, Pietzker, Prieß, VOB Teil A, RdNrn. 26 ff zu § 1 a).


7<br />

Danach sind die bereits realisierten und ihre Funktion erfüllenden Teile des Hallenkomplexes<br />

nicht mit einzubeziehen, wenn es um die Ermittlung des für dieses Vergabe- und<br />

Nachprüfungsverfahren relevanten Auftragswertes geht.<br />

Zwar ist über die Gesamtkonzeption vom Rat <strong>der</strong> Vergabestelle im Jahr 1994 beschlossen<br />

worden. Jedoch wurden die einzelnen Baumaßnahmen gestuft in getrennten Ratsbeschlüssen<br />

beschlossen. So enthält erst die auf den 08.02.2001 datierte Beschlussvorlage, die im Rat <strong>der</strong><br />

Vergabestelle am 28.03.2001 verhandelt werden sollte, die Entscheidung des Ausbaus <strong>der</strong><br />

XXXhalle XXX und <strong>der</strong> Außenanlagen.<br />

Nach den beschriebenen Grundsätzen ist auch die für den Kongressbereich zu errichtende<br />

Küche nicht als Teil einer gemeinsamen Gesamtbaumaßnahme anzusehen. Sie wird in einem<br />

an<strong>der</strong>en Gebäudekomplex errichtet und bedarf für die Wahrnehmung ihrer Funktion nicht <strong>der</strong><br />

Errichtung <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenflächen, was auch im umgekehrten Sinne zutrifft.<br />

XXXhalle XXX und Außenflächen bilden jedoch eine Gesamtbaumaßnahme. Zwar nehmen<br />

die Außenflächen auch Funktionen für den gesamten Komplex, nicht nur für die neu zu<br />

errichtende XXXhalle wahr. Die entstehenden Parkplätze können auch von Besuchern <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Komplexe benutzt werden. Einige ihrer Funktionen beziehen sich jedoch speziell auf<br />

die neue Messehalle. So soll die Anlieferung für diese Messehalle über die betreffenden<br />

Außenflächen erfolgen; die Wege zu <strong>der</strong> Messehalle verkürzen sich dadurch, dass Parkplätze<br />

unmittelbar <strong>bei</strong> dieser Messehalle errichtet werden. Auch hat die Vergabestelle <strong>bei</strong>de<br />

Teilmaßnahmen zur gemeinsamen Planung und Beschlussfassung miteinan<strong>der</strong> verbunden.<br />

1.3.3. Für die Ermittlung des Gesamtauftragswerts kommt es auf die Kostenschätzung an, die<br />

die Vergabestelle zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einleitung des ersten Vergabeverfahrens anstellt (§ 1a<br />

Nr. 3 VOB/A). Die <strong>Vergabekammer</strong> legt ihren Überlegungen als zeitnächste vorliegende<br />

Kostenschätzung die Kostenzusammenstellung des Architekturbüros vom 28.09.2000 zu<br />

Grunde.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> einzelnen Lose bezieht sich die <strong>Vergabekammer</strong> auf die Kostenübersicht<br />

vom 06.12.2000. Die Vergabestelle hat nachvollziehbar ausgesagt, diese Kostenübersicht sei<br />

aus <strong>der</strong> vorbezeichneten Kostenzusammenstellung entwickelt worden und sei die früheste<br />

Aufteilung <strong>der</strong> Kosten nach Losen.<br />

Der Gesamtauftragswert von 19.093.800 DM setzt sich aus den folgenden Kategorien<br />

zusammen:<br />

Abbruchar<strong>bei</strong>ten (Punkt 5 <strong>der</strong> Kostenübersicht vom 06.12.2000): 850.000 DM<br />

Baukonstruktion (10.897.140 DM abzgl. 758.000 DM<br />

für Provisorium Viehvermarktung):<br />

10.139.140 DM<br />

Technische Anlagen:<br />

4.817.730 DM<br />

Außenanlagen:<br />

3.286.930 DM.<br />

Nicht alle für die Errichtung <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenanlagen angesetzten<br />

Kostenkategorien sind in die Ermittlung des Gesamtauftragswerts einzubeziehen. Aus § 1 a<br />

VOB/A und § 99 Abs. 3 GWB sowie <strong>der</strong> zugrundeliegenden Baukoordinierungsrichtlinie<br />

(Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und c)) ergibt sich, dass ein Bauwerk im Sinne <strong>der</strong> genannten<br />

Vorschriften das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- o<strong>der</strong> Hochbauar<strong>bei</strong>ten ist. Ar<strong>bei</strong>ten, die<br />

hierzu nicht zählen, sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtauftragswerts nicht zu<br />

berücksichtigen.


8<br />

Zu den dem Bau <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenanlagen zuzurechnenden Tief- o<strong>der</strong><br />

Hochbauar<strong>bei</strong>ten zählen auch Ar<strong>bei</strong>ten zum Abbruch existieren<strong>der</strong> Gebäude. Die geschätzten<br />

Kosten ergeben sich aus <strong>der</strong> Kostenübersicht vom 06.12.2000. Die mittlerweile durch die<br />

Auftragsvergabe erzielte Kosteneinsparung war zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntmachung des<br />

ersten Loses nicht bekannt und kann deswegen nicht in die Ermittlung des<br />

Gesamtauftragswerts einbezogen werden.<br />

Nicht zu den Hoch- und Tiefbauar<strong>bei</strong>ten zählen die Planung, Projektleitung und<br />

Projektsteuerung, die die Baunebenkosten bilden. Insbeson<strong>der</strong>e für Planungsleistungen<br />

bestimmen o.a. Vorschriften, dass sie lediglich dann in die Betrachtung des Gesamtbauwerks<br />

eingeschlossen werden sollen, wenn sie zusammen mit Ausführungsleistungen – etwa in einer<br />

Funktionalausschreibung – vergeben werden sollen.<br />

Das gleiche trifft auch auf die in <strong>der</strong> Kostenübersicht vom 06.12.2000 bezeichneten Aufträge<br />

zum Verräumen von Einrichtungen und für ihre provisorische Unterbringung zu. Bereits die<br />

Tatsache, dass es sich hier offensichtlich um bewegliche Einrichtungsgegenstände handelt,<br />

verdeutlicht, dass es hier nicht um die Verän<strong>der</strong>ung eines Gebäudes in seiner Substanz und<br />

damit um Tief- und Hochbaumaßnahmen handelt. Mit dem für den Zweck „Provisorium<br />

Viehvermarktung" eingestellten Betrag sollte zunächst die Anmietung einer Zelthalle<br />

finanziert werden. Auch diese Kosten sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Auftragswerts nicht<br />

anzusetzen.<br />

1.3.4. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Vergabenachprüfung besteht deswegen, weil die Vergabestelle für<br />

das streitbefangene Los die Bagatellklausel des § 1a Nr. 1 Abs. 2 nicht in rechtmäßiger<br />

Weise in Anspruch nimmt. Einen solchen Schwellenwert für Lose bildet die Bagatellklausel<br />

gleichermaßen hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung, die a-Paragraphen <strong>der</strong> VOB/A anzuwenden, als<br />

auch hinsichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Vergabenachprüfung. Beides beruht auf dem IV. Teil<br />

des GWB, <strong>der</strong> nach § 100 Abs. 1 GWB nur <strong>bei</strong> Überschreiten <strong>der</strong> Schwellenwerte<br />

Anwendung finden soll.<br />

1.3.5. Die Vergabestelle hat nicht nachgewiesen, dass sie – entsprechend dem Wortlaut von §<br />

1a Nr. 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich VOB/A zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntmachung des strittigen<br />

Auftrags 80 % <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ermittelten Auftragssumme europaweit<br />

ausgeschrieben hat (15.275.040 DM).<br />

Da erst die Kostenübersicht vom 06.12.2000 Aufschluss über die einzelnen Lose bietet, greift<br />

die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> ihren Überlegungen darauf zurück.<br />

Die Vergabestelle hat durch Vorlage <strong>der</strong> europaweiten Bekanntmachtungen den Nachweis<br />

erbracht, dass sie die Gewerke mit den Nummern 10 bis 22, 27 bis 34 europaweit<br />

ausgeschrieben hat. Diese liegen in <strong>der</strong> Summe unter 80 % des Gesamtauftragswerts.<br />

1.3.6. Trotzdem stand die 80%-Regelung einer bloß nationalen Vergabe des strittigen Loses<br />

nicht im Wege. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält die Anwendung <strong>der</strong> Bagatellklausel entgegen dem<br />

Wortlaut <strong>der</strong> VOB/A unter bestimmten Voraussetzungen auch dann für rechtskonform, wenn<br />

Aufträge, die 80 % des Auftragsvolumens ausmachen, noch nicht bekannt gemacht worden<br />

sind. Die <strong>Vergabekammer</strong> versteht die bezeichnete Regelung so, dass Abweichungen von den<br />

Vergabevorschriften möglich sind, so lange noch nicht 20 % des Auftragsvolumens erreicht<br />

sind.<br />

Wird die bezeichnete Vorschrift wörtlich genommen, bewirkt sie, dass die Reihenfolge <strong>der</strong><br />

Vergabebekanntmachungen für die einzelnen Lose wesentlich bestimmt, welche Lose in den


9<br />

20 %-Bagatellbereich aufgenommen werden können. Frühzeitig zu vergebende Lose geringen<br />

Umfangs könnten dann nicht in den Bagatellbereich aufgenommen werden. Aus dem<br />

Wortlaut <strong>der</strong> Baukoordinierungsrichtlinie ergibt sich Solches nicht. Art. 6 Abs. 3 BKR gibt<br />

den Auftraggebern diesbezüglich ein von <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Auftragsvergabe unabhängiges<br />

Ermessen.<br />

Die 20 %- Bagatellgrenze von 3.818.760 DM ist nicht überschritten. Die Vergabestelle hat<br />

anhand von Vermerken und Zeitplänen glaubhaft gemacht, dass sie die Vergabe von Losen<br />

mit einem Volumen von etwa 750.000 DM (Positionen 23 bis 26, 37 bis 39, Teile von 35)<br />

noch nicht bekannt gemacht hat. Damit steht für die <strong>Vergabekammer</strong> fest, dass sie erst Lose<br />

in einem ursprünglich kalkulierten Volumen von 3.479.964 DM national vergeben hat,<br />

nämlich die Gewerke "Abbruchar<strong>bei</strong>ten", "Vorwegmaßnahmen Schlosserar<strong>bei</strong>ten", Teile des<br />

Gewerks "Küchentechnik" in einem Umfang von 410.000 DM und das hier strittige Los.<br />

1.3.7. Das streitbefangene Los unterliegt jedoch deswegen <strong>der</strong> Vergabenachprüfung, weil die<br />

Vergabestelle nicht von einem geschätzten Auftragswert von weniger als 1 Mio. Euro<br />

ausgehen konnte.<br />

Zwar wurde dieser Schwellenwert, <strong>der</strong> 1.955.830 DM netto und 2.268.762,80 DM brutto<br />

beträgt, von <strong>der</strong> Kostenberechnung des Architekten vom 05.12.2000 mit einer geschätzten<br />

Auftragssumme von 2.157.464 DM brutto unterschritten. Diese Kostenberechnung entsprach<br />

jedoch in wesentlichen Punkten nicht dem Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> Ausschreibung, das das<br />

Druckdatum des 04.12.2000 trägt.<br />

Dies betrifft zunächst die Menge des auszuhebenden, abzufahrenden und zu entsorgenden<br />

belasteten Bodens, die in <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Ausschreibung als eines von vier<br />

wesentlichen Leistungsdaten mit 28.000 t angegeben wurde und im Leistungsverzeichnis in<br />

16.000 t <strong>der</strong> Stufe Z 1.1 und 12.000 t <strong>der</strong> Stufe Z 1.2 aufgeschlüsselt wurde (Pos. 1.3.10 bis<br />

1.3.50). Demgegenüber geht die Kostenberechnung von 13.700 t Boden aus (Nr. 596). Bei<br />

Annahme <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kostenberechnung zugrunde gelegten Einheitskosten von 10 DM netto<br />

und 11,60 DM brutto hätte sich <strong>bei</strong> Veranschlagung <strong>der</strong> ausgeschriebenen Menge Bodens ein<br />

Kostenplus von 165.880 DM brutto ergeben, wodurch allein <strong>der</strong> bezeichnete Schwellenwert<br />

von 1 Mio. Euro überschritten wäre.<br />

Desweiteren umfasst das Leistungsverzeichnis Leistungskategorien, die von <strong>der</strong><br />

Kostenberechnung nicht erfasst sind. So sind im Leistungsverzeichnis das Umsetzen und die<br />

Neubeschaffung von Stahlrohrpollern enthalten (Pos. 1.10.10 und 1.10.50), wofür es in <strong>der</strong><br />

Kostenberechnung keine Position gibt, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Auftragswertes einbezogen<br />

worden wäre. Der von <strong>der</strong> Vergabestelle beauftragte Architekt hat diesen Umstand damit<br />

erklärt, dass die Notwendigkeit <strong>der</strong> Errichtung neuer Stahlrohrpoller erst erkannt worden ist,<br />

als die Kostenzusammenstellung vom 28.09.2000 bereits aufgestellt war. Als aus dieser<br />

Kostenberechnung die Kosten für das strittige Los ermittelt wurden, habe man die Poller nicht<br />

berücksichtigt. Dies ist aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> aber geboten gewesen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

weil die Kostenberechnung zu dem strittigen Los nur knapp unter dem Schwellenwert liegt<br />

und nach dem Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin für diese Position ca. 30.000 DM, also nicht nur<br />

ein Bagatellbetrag anzusetzen wäre.<br />

Hinzu kommen in <strong>der</strong> Kostenberechnung nicht berücksichtigte Kosten für das Versetzen eines<br />

Stahlzaunes und das Freimachen des Baugeländes und das Fällen von Bäumen (Pos. 1.2.10<br />

ff.). Die entsprechenden Kostengruppen 531 (Einfriedungen) und 512 (vegetationstechnische<br />

Ar<strong>bei</strong>ten) sind in <strong>der</strong> Schätzung des Auftragswertes nicht enthalten.


10<br />

Die aufgezeigten Fehler sind nicht als Schätzungenauigkeit, die in <strong>der</strong> Natur einer Schätzung<br />

liegen, unschädlich. Darauf kann sich die Vergabestelle schon deswegen nicht berufen, weil<br />

sie in dem einen Tag zuvor erstellten Leistungsverzeichnis hinsichtlich <strong>der</strong> Menge des<br />

belasteten Bodens und <strong>der</strong> aufzustellenden Stahlrohrpoller von an<strong>der</strong>en Daten ausgegangen<br />

ist. Die ihr obliegende Pflicht zur Sorgfalt hätte es geboten, Kostenberechnung und<br />

Leistungsverzeichnis aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen und <strong>bei</strong> <strong>bei</strong>den von vorgesehenen Mengen<br />

auszugehen sowie ursprünglich nicht vorgesehene Teilleistungen mindestens <strong>bei</strong><br />

Kostenerhöhung im Bereich fünfstelliger DM-Beträge nachzukalkulieren.<br />

1.4. Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, sie habe ihre Rügeobliegenheit<br />

nicht erfüllt.<br />

1.4.1. Sie hat in ihrem Schreiben vom 23.02.2001 die Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Nebenangebote<br />

<strong>der</strong> Antragstellerin in Frage gestellt und als preisgünstigste Bieterin den Zuschlag für sich<br />

beansprucht. Dies war geeignet, die Vergabestelle zur Überprüfung ihrer diesbezüglichen<br />

Entscheidung anzuregen, zumal mit dem Hinweis auf die Einschaltung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

deutlich gemacht wurde, dass eine Nachprüfung <strong>der</strong> Zuschlagsentscheidung nicht<br />

ausgeschlossen wurde.<br />

1.4.2. Die Rüge war nicht verspätet. Als Zeitpunkt für den Eingang <strong>der</strong> Rüge <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Vergabestelle hat die Antragstellerin mit einem Fax-Sendeprotokoll den 26.02.2001 glaubhaft<br />

gemacht. Dies blieb unwi<strong>der</strong>sprochen.<br />

Die Rüge war nicht etwa deswegen verspätet, weil <strong>der</strong> gerügte vermeintliche Rechtsverstoß<br />

aufgrund <strong>der</strong> Vergabebekanntmachung erkennbar wäre (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB). Das trifft<br />

für den gerügten Verstoß schon deswegen nicht zu, weil er erst im Wertungsprozess<br />

eingetreten sein kann, dieser aber erst nach <strong>der</strong> Frist zur Angebotsabgabe beginnt.<br />

Im übrigen hat die Rügeobliegenheit so lange nicht bestanden, wie die Antragstellerin nicht<br />

davon ausgehen konnte, dass <strong>der</strong> strittige Auftrag zu Unrecht bloß national ausgeschrieben<br />

wurde. Die Rügeobliegenheit dient dazu, einem Auftraggeber die Chance einer Korrektur von<br />

Vergabeentscheidungen zu geben, bevor <strong>der</strong> betreffende Bieter o<strong>der</strong> Bewerber ein<br />

Nachprüfungsverfahren einleitet. Das Wahrnehmen <strong>der</strong> Obliegenheit setzt voraus, dass <strong>der</strong><br />

Bieter o<strong>der</strong> Bewerber weiß o<strong>der</strong> zumindest vermutet, dass die Möglichkeit einer<br />

Vergabenachprüfung besteht und er vorher einen Verstoß rügen muss. Üblicherweise zieht ein<br />

Bieter o<strong>der</strong> Bewerber diese Erkenntnis aus <strong>der</strong> Vergabebekanntmachung. Im vorliegenden<br />

Fall war dies nicht möglich, weil die Vergabe als nationale Ausschreibung bekannt gemacht<br />

worden war, gegen die eine Vergabenachprüfung nicht möglich zu sein schien. Auch nach<br />

den Verdingungsunterlagen drängte es sich nicht auf, dass es sich um eine europaweite<br />

Vergabe handeln könnte. Die Erkenntnis des Gegenteils ist nach unwi<strong>der</strong>legter Darstellung<br />

<strong>der</strong> Antragstellerin erst im Gespräch mit dem Rechtsanwalt entstanden.<br />

Der Beigeladenen ist nicht darin zu folgen, dass die Antragstellerin aufgrund <strong>der</strong> räumlichen<br />

Nähe ihres Sitzes zum Ort <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Leistung Kenntnis von <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong><br />

europaweiten Vergabe und <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Vergabenachprüfung habe.<br />

Zwar mag <strong>der</strong> Antragstellerin, <strong>der</strong>en Sitz im Einzugsgebiet eines an<strong>der</strong>en Oberzentrums liegt,<br />

bekannt gewesen sein, dass die Vergabestelle ihren XXX- und XXXhallenkomplex ausbaut.<br />

Es ist aber nicht ersichtlich, dass ihr Phasen, Teilvorhaben und Bauvolumina bekannt waren.<br />

Auch wenn in den Ausschreibungsunterlagen vom Neubau einer XXXhalle die Rede ist,


11<br />

drängt sich daraus die Erkenntnis nicht unbedingt auf, dass <strong>der</strong> Schwellenwert von 5 Mio.<br />

Euro überschritten ist.<br />

1.5. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil <strong>der</strong> Beigeladenen<br />

bereits am 13.02.2001 wirksam <strong>der</strong> ausgeschriebene Auftrag erteilt worden wäre und die<br />

Antragstellerin ihr Interesse am Auftrag verloren hätte (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). An<br />

diesem Tage ging ein Schreiben des von <strong>der</strong> Vergabestelle zum Vertragsabschluss<br />

bevollmächtigten Architekturbüros an die Beigeladene ab, mit <strong>der</strong> ihr auf <strong>der</strong> Grundlage ihres<br />

Angebots vom 10.01.2001 ein Auftrag mit einer Auftragssumme von 240.000 DM erteilt<br />

worden ist. Durch dieses Schreiben ist <strong>der</strong> strittige Auftrag deswegen nicht erteilt worden,<br />

weil es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht um eine Annahme des Angebots <strong>der</strong><br />

Beigeladenen handelt und allein mit diesem Schreiben kein wirksamer Vertrag geschlossen<br />

werden konnte. Das ergibt sich schon dadurch, dass die in diesem Schreiben genannte<br />

Auftragssumme nur 10 % <strong>der</strong> Angebotssumme umfasst. Ob dieses Angebot rechtzeitig<br />

angenommen worden ist, ist nach <strong>der</strong> Aktenlage bereits zweifelhaft. Das Schreiben <strong>der</strong><br />

Beigeladenen vom 01.03.2001 (Bestätigungsschreiben) bezog sich nach seiner Formulierung<br />

nicht auf das Auftragsschreiben vom 13.02.2001 son<strong>der</strong>n auf ein Schreiben <strong>der</strong> Vergabestelle<br />

vom 23.02.2001.<br />

1.6. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht etwa teilweise mangels Interesses am Auftrag<br />

unzulässig, weil Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung bereits ausgeführt wären. Der<br />

Antragstellerin kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie den ausgeschriebenen Auftrag<br />

nicht mehr vollständig erhalten kann. Die hauptamtlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />

haben sich auf <strong>der</strong> Baustelle überzeugt, dass die Beigeladene bereits mit Bodenar<strong>bei</strong>ten<br />

begonnen hat.<br />

Eine teilweise Zulässigkeit ist denkbar, wenn ein Auftrag in getrennten Losen vergeben<br />

werden soll und eines dieser Lose bereits vergeben worden ist.<br />

Wenn ein Auftrag nicht in Lose aufgeteilt wird, kann das Interesse am Auftrag zunächst nur<br />

ganz o<strong>der</strong> gar nicht bestehen. Eine an<strong>der</strong>e Bewertung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn<br />

– aus welchen Gründen auch immer – Teile einer ausgeschriebenen Leistung aus Sicht <strong>der</strong><br />

Vergabestelle nicht mehr Gegenstand des betreffenden Auftrags sein sollen und die<br />

Vergabestelle dies dem Bieter durch Neuzuschnitt des Leistungsverzeichnisses mitteilt. Auf<br />

Letzteres kommt es maßgeblich an, weil erst dann die noch auszuführenden Leistungen von<br />

den nicht mehr auszuführenden Leistungen abzugrenzen sind. Unbeschadet zivilrechtlicher<br />

Schadensersatzansprüche könnte in diesem Fall die Nachprüfung teilweise <strong>der</strong><br />

<strong>Vergabekammer</strong> entzogen sein (§§ 114 Abs. 2 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 GWB).<br />

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das im Nachprüfungsverfahren nachgereichte<br />

Protokoll einer Baubesprechung mit <strong>der</strong> Beigeladenen ist nicht geeignet anzugeben, welche<br />

Leistungen des Leistungsverzeichnisses bereits ausgeführt sind und nicht mehr erbracht<br />

werden müssen. Im übrigen richtete sich das Protokoll nicht an die Antragstellerin.<br />

2. Die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> ist für die Nachprüfung des<br />

betreffenden Auftrags zuständig, weil die Vergabestelle als Gebietskörperschaft Teil <strong>der</strong><br />

mittelbaren Landesverwaltung ist, von ihr ausgeschriebene Aufträge somit dem Land<br />

Nordrhein-Westfalen zuzurechnen sind (§ 104 Abs. 1 GWB), und weil sie ihren Sitz im<br />

Regierungsbezirk <strong>Münster</strong> hat (§ 2 Abs. 3 ZuStVO NpV NRW).


12<br />

3. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.<br />

Die Antragstellerin ist durch die Art <strong>der</strong> Wertung des Nebenangebots 1 <strong>der</strong> Beigeladenen<br />

durch die Vergabestelle in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB in Verbindung mit §§ 25 Nr.<br />

3 Abs. 3 Satz 2, 25a VOB/A verletzt.<br />

3.1. Die Antragstellerin ist nicht darin in ihren Rechten verletzt, dass das Nebenangebot 1 <strong>der</strong><br />

Beigeladenen als gleichwertig akzeptiert wurde. Durch dieses Nebenangebot sollte eine<br />

Stabilisierungsschicht ersetzt werden, mit <strong>der</strong> die Vergabestelle eine gewisse Tragfähigkeit<br />

(EV2 gleich o<strong>der</strong> größer 45 MN/m²) erreichen wollte. Das Nebenangebot sah zusätzlich vor,<br />

dass die von <strong>der</strong> Vergabestelle gefor<strong>der</strong>te Art <strong>der</strong> Ausführung zum Preis des Nebenangebots 1<br />

zum Zuge kommen sollte, falls die von <strong>der</strong> Beigeladenen vorgeschlagene Art <strong>der</strong><br />

Stabilisierung nicht ausreichen sollte. In diesem Fall würde das Stabilisierungsziel erreicht<br />

werden. Das Nebenangebot ist, nimmt man <strong>bei</strong>de Elemente zusammen, gleichwertig.<br />

3.2. Jedoch ist die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Vergabestelle<br />

das Angebot <strong>der</strong> Beigeladenen nicht nur unter Abzug <strong>der</strong> durch die Nebenangebote ersparten<br />

Kosten bewertet hat, son<strong>der</strong>n auch Kosten eines erwarteten geringeren Erdaushubs in<br />

Anschlag gebracht hat. Ohne diesen Abzug ist das Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin das<br />

Mindestgebot.<br />

Ein verringerter Erdaushub ist nicht Gegenstand des Nebenangebots <strong>der</strong> Beigeladenen<br />

gewesen. Er würde auch unter Umständen nicht eintreten. Wenn die alternativ angebotene<br />

Stabilisierungsmethode nicht das gewünschte Ergebnis bringt, würde die Beigeladene die<br />

Stabilisierung auf die Art bewirken, die im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben ist, aber zu<br />

dem Preis des Nebenangebots 1. Dann müsste voraussichtlich die gesamte im<br />

Leistungsverzeichnis vorgesehene Bodenmenge entnommen werden. Die erhoffte<br />

Kostenersparnis würde nicht eintreten.<br />

Folglich hat die Beigeladene diese Kostenreduzierung auch nicht in ihr Nebenangebot<br />

einbezogen, obwohl ihr dies durch Neuberechnung <strong>der</strong> betroffenen drei Positionen (1.3.10 bis<br />

1.3.30) problemlos möglich gewesen wäre. Die Kostenersparnis hätte nur dann von <strong>der</strong><br />

Vergabestelle in Anschlag gebracht werden können, wenn sie durch Reduzierung <strong>der</strong> dafür im<br />

Leistungsverzeichnis vorgesehenen Mengen auch preissenkend angeboten worden wäre. Dies<br />

war nicht <strong>der</strong> Fall. Wenn die Vergabestelle die Kostenersparnis vom Angebotspreis abzieht,<br />

än<strong>der</strong>t sie das Angebot <strong>der</strong> Beigeladenen in unzulässiger Weise. Eine Korrektur von<br />

Angeboten ist allenfalls gemäß § 23 Nr. 3 VOB/A <strong>bei</strong> offenkundigen Rechenfehlern möglich.<br />

Allgemeine Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte einzubeziehen, ist <strong>der</strong> Vergabestelle nach <strong>der</strong><br />

Gestaltung ihrer Vergabeunterlagen nicht erlaubt. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist zwar <strong>der</strong><br />

niedrigste Angebotspreis nicht allein entscheidend. Da sich die Vergabestelle aber nicht auf<br />

die Bagatellklausel berufen kann und daher die a-Paragraphen <strong>der</strong> VOB/A anwenden muss,<br />

gilt die Bestimmung, dass die Vergabestelle nur auf solche Wertungskriterien zurückgreifen<br />

darf, die in <strong>der</strong> Vergabebekanntmachung o<strong>der</strong> in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind (§<br />

25a VOB/A). Da Wertungskriterien an den vorgesehenen Stellen nicht bezeichnet wurden, ist<br />

die Wertung allein aufgrund des Angebotspreises vorzunehmen, <strong>der</strong> auch ohne die<br />

Bekanntgabe von Wertungskriterien stets wertungsrelevant ist. (vgl. Heiermann, Riedl,<br />

Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. Auflage, zu § 25a Rdnr. 2)


13<br />

4. Die Wertung <strong>der</strong> Angebote hat auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistungen zu<br />

erfolgen. Eventuelle Reduzierungen des Leistungsumfanges durch die Vorabbeauftragung<br />

müssen unberücksichtigt bleiben. An<strong>der</strong>nfalls hätte es eine Vergabestelle in <strong>der</strong> Hand, durch –<br />

auch rechtswidrige – Erteilung von Teilaufträgen die Angebotswertung im Vergabeverfahren<br />

zu beeinflussen. Ein solches Vorgehen würde gegen die Grundsätze <strong>der</strong> Chancengleichheit (§<br />

97 Abs. 2 GWB) und Transparenz im Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB) verstoßen.<br />

5. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es nicht für geboten, das Vergabeverfahren wegen des<br />

Unterlassens <strong>der</strong> europaweiten Ausschreibung aufzuheben. Die Antragstellerin ist durch<br />

diesen Vergabefehler nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie trotz dieses Fehlers die<br />

Möglichkeit hatte und wahrgenommen hat, ein wertungstaugliches Angebot abzugeben.<br />

Es steht im Ermessen <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>, auch solche Rechtsverstöße zu beheben, die die<br />

Antragstellerin nicht beanstandet (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es<br />

regelmäßig für geboten, Vergabeverfahren, die rechtswidrigerweise nicht europaweit<br />

ausgeschrieben wurden, aufzuheben, um dem gesetzgeberischen Ziel, europaweiten<br />

Wettbewerb zu schaffen, Geltung zu verschaffen.<br />

Nachdem Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung bereits ausgeführt werden, würde sich das<br />

Auftragsvolumen des vorliegenden Auftrags voraussichtlich so weit reduzieren, dass es unter<br />

dem Schwellenwert läge und <strong>der</strong> neue Auftrag nicht europaweit bekannt gemacht werden<br />

müsste. Angesichts dessen sieht die <strong>Vergabekammer</strong> von einer Aufhebung des<br />

Vergabeverfahrens ab.<br />

6. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es auch nicht etwa deswegen für angezeigt, das Vergabeverfahren<br />

aufzuheben, weil wesentliche Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung erbracht wären und <strong>der</strong><br />

Auftrag wegen grundlegend geän<strong>der</strong>ter Grundlagen nicht mehr ausgeführt werden könnte.<br />

Dagegen spricht bereits, dass die Vergabestelle zunächst nur Ar<strong>bei</strong>ten in einem Volumen von<br />

ca. 10 % ausgeführt sehen wollte und da<strong>bei</strong> keine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des<br />

Auftragsvolumens erfolgte. Auch nach § 2 Nr. 3 VOB/B würden Verän<strong>der</strong>ungen in diesem<br />

Bereich unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass wesentliche Leistungen sinnvollerweise<br />

erst nach Errichtung <strong>der</strong> XXXhalle in Phase II des Auftragsverlaufs ausführbar sind.<br />

7. Die Vergabestelle hat dem erfolgreichen Bieter den Zuschlag unter Vorlage eines auf die<br />

noch auszuführenden Leistungen reduzierten Leistungsverzeichnisses zu erteilen und ihm<br />

Gelegenheit zu geben, die Annahme des somit unter Än<strong>der</strong>ungen erteilten Zuschlags zu<br />

erklären (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A). Dem erfolgreichen Bieter ist es nicht zuzumuten, ihn an<br />

ein Angebot zu binden, nachdem <strong>der</strong> Vergabestelle <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zuschlagserteilung bekannt ist,<br />

dass das volle Leistungsspektrum nicht mehr zur Ausführung kommt und sie diesen Umstand<br />

selbst her<strong>bei</strong>geführt hat. Dass dies <strong>der</strong> Fall ist, ergibt sich aus dem Protokoll <strong>der</strong><br />

Baubesprechung vom 13.03.2001, wo<strong>bei</strong> unklar ist, ob dies auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />

wirksamen Vertrages geschehen ist. Eine weitere Aufklärung dieser Frage konnte innerhalb<br />

<strong>der</strong> vorgegebenen Entscheidungsfrist nicht erfolgen und war auch nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Um die Auskömmlichkeit seines Angebots zu bewirken, kann ein Bieter eine<br />

Mischkalkulation anwenden. Kommen einige Leistungen nicht zur Ausführung, steht die<br />

Auskömmlichkeit seines Angebots in Frage. Für den Fall, dass erst nach Auftragserteilung


14<br />

erkennbar wird, dass bestimmte Leistungen nicht o<strong>der</strong> in einem geringeren Umfang zur<br />

Ausführung kommen, sieht die VOB/B in § 2 Ausgleichsregelungen vor. Diese sind nach dem<br />

Verständnis <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> auf den vorliegenden Fall, in dem <strong>der</strong> Vergabestelle ein<br />

Weniger an Leistung vor Vertragsschluss bekannt ist, nicht anwendbar.<br />

Um die Interessen des erfolgreichen Bieters zu schützen, ist ihm vor Vertragsschluss<br />

Gelegenheit zu geben, die Leistung nach dem revidierten Leistungsverzeichnis neu zu<br />

kalkulieren und über die Annahme des Antrags neu zu entscheiden.<br />

Ob die Antragstellerin wegen <strong>der</strong> Reduzierung des Leistungsumfangs Schadensersatz<br />

beanspruchen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.<br />

8. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es für erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong> Vergabestelle zu untersagen, ohne<br />

Dringlichkeit Vereinbarungen – etwa mit <strong>der</strong> Beigeladenen – über weitere Ar<strong>bei</strong>ten an <strong>der</strong><br />

Baustelle zu treffen, um eine Schädigung des Interesses des erfolgreichen Bieters, das sich auf<br />

den Erhalt eines möglichst großen Anteils <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung und <strong>der</strong> damit<br />

verbundenen Gewinnchancen richtet, zu verhin<strong>der</strong>n (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB).<br />

Die Beigeladene ist bereits auf <strong>der</strong> Baustelle tätig. Soweit dies auf vertraglicher Grundlage<br />

geschieht, sieht sich die <strong>Vergabekammer</strong> nicht in <strong>der</strong> Lage, dies zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

III.<br />

1. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren ist nach dem personellen und sachlichen<br />

Aufwand <strong>der</strong> erkennenden <strong>Vergabekammer</strong> und <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung des<br />

Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens festzusetzen (§ 128 Abs. 2 GWB). Sie beträgt<br />

mindestens 5.000,-- DM und soll einen Betrag von 50.000,-- DM nur in Ausnahmefällen<br />

überschreiten. Der Gesetzgeber hat mit dieser eng an den Wortlaut des § 80 Abs. 2 GWB<br />

angelehnten Formulierung deutlich gemacht, dass die Grundsätze für die Gebührenbemessung<br />

im Kartellverwaltungsverfahren soweit wie möglich zur Anwendung gelangen sollen. Damit<br />

ist vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen.<br />

Die <strong>Vergabekammer</strong>n des Bundes haben auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m<br />

Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes 1996 und 1998 anhängigen Verfahren eine<br />

Gebührenstaffel erar<strong>bei</strong>tet, die die erkennende <strong>Vergabekammer</strong> im Interesse einer<br />

bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese Staffel beruht auf den im genannten<br />

Zeitraum streitbefangenen Auftragswerten.<br />

Der Wert des von <strong>der</strong> Antragstellerin unterbreiteten Angebots betrug 2.046.954,30 DM ohne<br />

Mehrwertsteuer und führt <strong>bei</strong> Anwendung <strong>der</strong> von Bundeskartellamt entwickelten<br />

Gebührentabelle zu <strong>der</strong> Mindestgebühr von 6.500,-- DM.<br />

Die <strong>Vergabekammer</strong> sieht keine Billigkeitsgründe für eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebühr (§ 128<br />

Abs. 3 Satz 3 GWB).<br />

2. Die Vergabestelle hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie in dem<br />

Verfahren unterliegt (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Aus dem gleichen Grunde hat sie die<br />

Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin zu tragen (§ 128 Abs. 4 Sätze 2,1 GWB).


15<br />

Aufgrund § 8 Abs. 3 Satz 1 VwKostG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB genießt<br />

die Vergabestelle persönliche Gebührenfreiheit.<br />

3. Die Beigeladene hat nach § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB Kosten zu tragen, weil auch sie im<br />

Verfahren unterliegt.<br />

Diese Vorschrift greift erkennbar auf die Rechtsgedanken von § 154 VwGO zurück, den die<br />

<strong>Vergabekammer</strong> entsprechend anwendet. Der Begriff „unterliegen“, an den die Pflicht zur<br />

Erstattung von Kosten geknüpft ist, kann primär auf Antragsteller und Vergabestelle<br />

zutreffen, die sich als Kontrahenten in dem Nachprüfungsverfahren gegenüber stehen. Aber<br />

auch Beigeladene werden dann zu Antragsgegnern, wenn sie sich mit einem eigenen, das<br />

Nachprüfungsverfahren för<strong>der</strong>nden Beitrag auf die Seite eines Verfahrensbeteiligten stellen<br />

und sich damit gegen den an<strong>der</strong>en Verfahrensbeteiligten wenden. In diesem Fall verlassen sie<br />

ihre bis dahin neutrale Verfahrensposition und können in dem Verfahren gewinnen o<strong>der</strong><br />

unterliegen. Erst diese Tatsache rechtfertigt die Möglichkeit, Beigeladenen Verfahrenskosten<br />

aufzuerlegen o<strong>der</strong> ihnen Kosten zu erstatten. Entgegen dem Wortlaut von § 154 Abs. 3<br />

VwGO ist das Stellen von Anträgen allein im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig, aber<br />

auch nicht ausreichend für eine Kostenpflicht, da es bis auf den Einleitungsantrag formal<br />

keiner weiteren Anträge bedarf und die <strong>Vergabekammer</strong> zudem nicht an die Anträge<br />

gebunden ist (§ 114 Abs. 1 GWB).<br />

Nach den gleichen Grundsätzen greift § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB für die Pflicht zur Erstattung<br />

von Kosten des obsiegenden Beteiligten die Rechtsgedanken des § 154 VwGO auf.<br />

Die bezeichneten Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene im vorliegenden Verfahren. Sie hat<br />

am Nachprüfungsverfahren und an <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung mit einem<br />

Prozessbevollmächtigten teilgenommen und sich nicht nur in die Rolle des Beobachters mit<br />

<strong>der</strong> späteren Option eines Beschwerdebefugten begeben. Vielmehr hat sie das Verfahren vor<br />

und während <strong>der</strong> Verhandlung mit einem eigenständigen Vortrag geför<strong>der</strong>t und da<strong>bei</strong> unter<br />

an<strong>der</strong>em ausgeführt, dass und warum sie <strong>der</strong> Ansicht ist, <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag sei<br />

abzuweisen.<br />

4. Der Gegenstandswert dient <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> notwendigen Auslagen <strong>der</strong> Antragstellerin<br />

und beträgt 5 % <strong>der</strong> Brutto-Summe des Angebots <strong>der</strong> Antragstellerin (§ 12a Abs. 2 GKG<br />

analog).<br />

5. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war wegen <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Rechtslage<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

IV.<br />

Zitierte Rechtsvorschriften<br />

BKR<br />

Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />

Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abl. Nr. L 199/54


16<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195)<br />

(Bundesgesetzblatt III 400-2) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 27.6.2000<br />

(Bundesgesetzblatt I 3897, ber. 1139)<br />

GKG Gerichtskostengesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15.12.1975,<br />

BGBl. 3047, berichtigt 3471, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19.12.1998,<br />

BGBl. 2600<br />

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Aug. 1998<br />

(Bundesgesetzblatt I Seite 2512/Bundesgesetzblatt II 703-1)<br />

HGrG<br />

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

(Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung durch Artikel 1 § 1 des<br />

Haushaltsfortsetzungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I<br />

Seite 3251 / Bundesgesetzblatt III 63-14)<br />

VwKostG Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 4 EinführungsG zur Insolvenzordnung vom<br />

05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) – BGBl. III/FNA 202-4<br />

VgV<br />

VgV 2000<br />

VOB/A<br />

ZuStVO<br />

NpV NRW<br />

Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge<br />

(Vergabeverordnung – VgV) vom 22. Februar 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite<br />

321) geän<strong>der</strong>t durch die Erste Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Vergabeverordnung (Bundesgesetzblatt I Seite 2384)<br />

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV)<br />

vom 9. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I S. 110)<br />

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, Allgemeine<br />

Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960 (VOB/A)<br />

Ausgabe 1990/1992, Teil A (VOB/A) in <strong>der</strong> Fassung vom 12.11.1992<br />

(Bundesanzeiger Nr. 223 a)<br />

Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>n<br />

im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge<br />

(Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren -ZuStVO NpV NW<br />

vom 23. Februar 1999 (GV. NW 1999 Seite 46)<br />

IV.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren<br />

vor <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> Beteiligten zu. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich <strong>der</strong><br />

Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.<br />

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit <strong>der</strong> Zustellung<br />

dieser Entscheidung beginnt, schriftlich <strong>bei</strong> dem Beschwerdegericht einzulegen.


17<br />

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung<br />

muss enthalten:<br />

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine<br />

abweichende Entscheidung beantragt wird,<br />

2. die Angabe <strong>der</strong> Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Die Beschwerdeschrift muss durch einen <strong>bei</strong> einem deutschen Gericht zugelassenen<br />

Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

Mit <strong>der</strong> Einlegung <strong>der</strong> Beschwerde sind die an<strong>der</strong>en Beteiligten des Verfahrens vor <strong>der</strong><br />

<strong>Vergabekammer</strong> vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung <strong>der</strong><br />

Beschwerdeschrift zu unterrichten.<br />

___________ ___________________ ___________________<br />

Vorsitzende hauptamtlicher Beisitzer ehrenamtlicher Beisitzer

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