Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster - Oeffentliche ...
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1<br />
<strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Münster</strong><br />
Nicht bestandskräftig<br />
VOB/A und VgV alte Fassung, öffentliche Ausschreibung<br />
1. Berechnung des Gesamtauftragswertes nach VOB/A und des 80%-<br />
Bagatellbereichs für Lose<br />
2. Berechnung <strong>der</strong> 1 Mio. Euro-Bagatellgrenze für Lose<br />
(Kostenschätzung muss dem Leistungsverzeichnis entsprechen.)<br />
3. Rügeobliegenheit nicht gegeben, solange Bieter aufgrund eines<br />
rechtswidrigen Unterlassens eines europaweiten Vergabeverfahrens<br />
nicht erkennt, dass die Möglichkeit eines NpV besteht.<br />
4. Zur Zulässigkeit eines NpV, wenn Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen<br />
Leistung bereits von <strong>der</strong> Beigeladenen ausgeführt werden<br />
5. Eine von <strong>der</strong> VgSt durch ein Nebenangebot erwartete, aber nicht in<br />
den Angebotspreis eingerechnete Kostenersparnis darf nicht gewertet<br />
werden.<br />
6. Trotz Unterlassens <strong>der</strong> europaweiten Bekanntmachung<br />
ausnahmsweise keine Aufhebung des VgV – wegen aufgrund<br />
verringerten Auftragsvolumens zu erwarten<strong>der</strong> Unterschreitung des<br />
Schwellenwerts.<br />
7. Auflage an die VgSt, <strong>bei</strong> ansatzweise bereits durch die Beigeladene<br />
ausgeführter Leistung <strong>der</strong> erfolgreichen Bieterin ein revidiertes LV<br />
vorzulegen – Zuschlag als neuer Antrag<br />
8. Verbot, die ausgeschriebene Leistung weiter zu verringern<br />
Beschluss<br />
In dem Nachprüfungsverfahren wegen <strong>der</strong> Vergabe <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Frei- und Verkehrsanlagen<br />
<strong>der</strong> XXXhalle XXX<br />
VK 11/01<br />
hat die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> in <strong>der</strong> Besetzung mit<br />
1. Oberregierungsrätin Annegret Schulte-Althoff als Vorsitzende,<br />
2. Oberregierungsrat Jörg Knebelkamp als hauptamtlicher Beisitzer,<br />
3. Dipl.-Ing. Hans-Günter Schiborski als ehrenamtlicher Beisitzer<br />
aufgrund <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung vom 28.03.2001 am 04.04.2001 entschieden:
2<br />
1. Die Vergabestelle hat die Wertung <strong>der</strong> Angebote auf <strong>der</strong> Grundlage aller<br />
ausgeschriebenen Leistungen zu wie<strong>der</strong>holen. Bei <strong>der</strong> Wertung des Nebenangebots 1<br />
<strong>der</strong> Beigeladenen dürfen Kostenersparnisse, die wegen eines Weniger an<br />
auszuhebenden, abzutransportierenden und zu entsorgenden Bodens erwartet werden,<br />
nicht berücksichtigt werden.<br />
2. Dem Bieter, dem danach <strong>der</strong> Zuschlag erteilt werden soll, ist durch Bezeichnung <strong>der</strong><br />
Positionen im Leistungsverzeichnis mitzuteilen, welche ausgeschriebenen Leistungen<br />
nicht mehr o<strong>der</strong> um welche Mengen vermin<strong>der</strong>t zur Ausführung kommen sollen. Der<br />
Bieter ist sodann aufzufor<strong>der</strong>n, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.<br />
3. Der Vergabestelle wird untersagt, Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung – ohne<br />
vorherige Aufhebung des Vergabeverfahrens – außerhalb des laufenden<br />
Vergabeverfahrens zu vergeben, sofern nicht in <strong>der</strong> VOB/A normierte<br />
Dringlichkeitsgründe vorliegen.<br />
4. Die Kosten <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> werden mit 6.500 DM festgesetzt.<br />
5. Die Kosten <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> tragen je zur Hälfte die Vergabestelle und die<br />
Beigeladene. Die Vergabestelle ist von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Gebühren <strong>der</strong><br />
<strong>Vergabekammer</strong> befreit.<br />
6. Die Vergabestelle trägt die Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin zur Hälfte.<br />
7. Die Beigeladene trägt die Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin zur Hälfte.<br />
8. Die Vergabestelle und die Beigeladene tragen ihre Kosten selbst.<br />
9. Der Gegenstandswert beträgt für die Antragstellerin 118.723 DM.<br />
10. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin war erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Gründe:<br />
I.<br />
Die Antragstellerin erstrebt den Zuschlag für den Auftrag, die Frei- und Verkehrsanlagen<br />
einer neu zu errichtenden XXXhalle herzustellen und wendet sich gegen die Absicht <strong>der</strong><br />
Vergabestelle, <strong>der</strong> Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.<br />
Der Auftrag umfasst laut Bekanntmachung das Abräumen des Baufelds, das Ausheben und<br />
Abtragen von 28.000 t belasteten Bodens sowie die Herstellung von Pflaster- und<br />
Asphaltflächen. Als Ausführungszeiträume sind für eine erste Phase die Monate März bis Juni<br />
2001, für die zweite Phase die Monate März bis Juli 2002 vorgesehen.<br />
Die Vergabestelle betreibt über eine stadteigene GmbH einen Komplex von XXXXXhallen.<br />
Im Jahr 1994 hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Vergabestelle einen Beschluss über die bauliche Erweiterung des<br />
Gesamtkomplexes gefasst, <strong>der</strong> daraufhin größeren Erneuerungs- und<br />
Erweiterungsmaßnahmen unterzogen wurde. Ein Teil dieser Maßnahmen ist <strong>der</strong> Neubau <strong>der</strong><br />
„XXXhalle XXX“ und <strong>der</strong> Außenanlagen im Bereich dieser XXXhalle sowie <strong>der</strong> Umbau<br />
einer Küche in einem bestehenden Gebäude. Nachdem <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> Vergabestelle die<br />
Planungen hierfür mit Beschluss vom 29.03.2000 zur Kenntnis genommen hat, hat die<br />
Vergabestelle die Auftragsvergabe für diese Maßnahmen vorbereitet, die nach endgültiger<br />
Beschlussfassung im Rat am 28.03.2001 erfolgen sollte.
3<br />
Zur Vorbereitung des Hallenbaus ist <strong>der</strong> Rückbau bestehen<strong>der</strong> Hallen und die Verlagerung<br />
und provisorische Unterbringung einiger Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich. Der neu entstehende<br />
Vorplatzbereich erhält Parkplätze, ermöglicht das Betreten <strong>der</strong> Einrichtungen des Komplexes<br />
auf unterschiedlichen Wegen und dient <strong>der</strong> Abwicklung unterschiedlicher Verkehrsfunktionen<br />
(Anlieferung, Stauflächen vor den Eingängen) für die neu entstehende XXXhalle XXX.<br />
Für die Planung des Neubaus <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenanlagen hat die Vergabestelle ein<br />
Ingenieurbüro und ein Architekturbüro beauftragt. Letzteres hat unter dem 28.09.2000 eine<br />
nach Kostengruppen aufgeschlüsselte Kostenzusammenstellung aufgestellt, auf Grund <strong>der</strong>er<br />
unter dem 06.12.2000 eine nach Gewerken geglie<strong>der</strong>te Kostenübersicht über das gesamte<br />
Projekt „XXXhalle XXX“ und am 05.12.2000 eine Kostenberechnung für den strittigen<br />
Auftrag ermittelt wurden. Nach <strong>der</strong> Kostenberechnung für die Außenanlagen hätten diese<br />
Ar<strong>bei</strong>ten die Schwelle von 1 Mio. Euro überschritten. Nach <strong>der</strong> Herausnahme <strong>der</strong> Kosten für<br />
Tor- und Zaunanlagen sowie landschaftsgärtnerischer Ar<strong>bei</strong>ten ergab sich ein Kostenansatz<br />
von 1.859.882,76 DM netto, <strong>der</strong> unter dem Wert von 1 Mio. Euro = 1.955.830 DM netto lag.<br />
Obwohl in dem Leistungsverzeichnis, das unter dem 04.12.2000 von dem Ingenieurbüro<br />
erstellt wurde, das Aufnehmen und <strong>der</strong> Abtransport von 28.000 t belasteten Bodens<br />
vorgesehen war, setzte das Architekturbüro in seiner Kostenberechnung nur 13.700 t an. Das<br />
Leistungsverzeichnis enthält auch die Beschaffung und das Aufstellen von Stahlrohrpollern,<br />
das Aufstellen eines Zaunes und Baumfällar<strong>bei</strong>ten. Diese Tätigkeiten wurden in <strong>der</strong><br />
Kostenberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.<br />
Nachdem bereits für drei Gewerke nationale und für 21 Gewerke europaweite<br />
Vergabeverfahren eingeleitet worden waren, hat die Vergabestelle beschlossen, das strittige<br />
Los durch eine öffentliche Ausschreibung in einem nationalen Vergabeverfahren zu vergeben.<br />
Das Vergabeverfahren für den strittigen Auftrag wurde nach Darstellung <strong>der</strong> Vergabestelle<br />
am 09.12.2000 bekannt gemacht. Kriterien für die Wertung <strong>der</strong> Angebote sind we<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Veröffentlichung noch in den Vergabeunterlagen angegeben worden.<br />
Die Angebote wurden nach Eingang von dem Ingenieurbüro für die Vergabestelle bewertet.<br />
Für die Antragstellerin wurde eine bereinigte Angebotssumme von 2.374.467,58 DM<br />
einschließlich Mehrwertsteuer festgestellt. Für die Beigeladene wurde die Angebotssumme<br />
zunächst mit 2.424.913,18 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgestellt. Durch Wertung<br />
von zwei Nebenangeboten und Inanschlagbringen einer damit verbundenen Kostenersparnis<br />
wurde die Wertungssumme des Angebots <strong>der</strong> Beigeladenen auf 2.361.732,62 DM reduziert.<br />
Durch Nebenangebot 2 reduzierte sich die Wertungssumme zunächst um 8.850,80 DM.<br />
Nebenangebot 1 <strong>der</strong> Beigeladenen bezog sich auf Position 1.6.60. Hier war eine<br />
Stabilisierungsschicht gefor<strong>der</strong>t worden, auf die nach dem Nebenangebot verzichtet werden<br />
sollte. Stattdessen sollten Kalk o<strong>der</strong> Dorosol in den Boden eingear<strong>bei</strong>tet werden. Für den Fall,<br />
dass dies nicht die gefor<strong>der</strong>te Tragfähigkeit erbringen würde, wurde die Ausführung auf die<br />
im Leistungsverzeichnis gefor<strong>der</strong>te Weise zum Preis des Nebenangebots 1 zugesagt. Dieses<br />
Nebenangebot wurde ebenfalls vom Ingenieurbüro für gleichwertig gehalten. Der<br />
Angebotspreis reduzierte sich für dieses Nebenangebot um 34.452,-- DM einschließlich<br />
Mehrwertsteuer.<br />
Das Ingenieurbüro ermittelte eine zusätzliche Kostenersparnis in <strong>der</strong> Höhe von 19.877,76<br />
DM, die sich dadurch ergeben soll, dass <strong>bei</strong> Wahl des Nebenangebots auf den Ausbau, den<br />
Transport und die Verwertung einer bestimmten Masse schwach belasteter Böden verzichtet<br />
werden kann. Die Kostenersparnis ergab sich rechnerisch dadurch, dass die in den Positionen
4<br />
1.3.10 bis 1.3.30 von <strong>der</strong> Beigeladenen angebotenen Einheitspreise mit <strong>der</strong> Menge von 1.530 t<br />
multipliziert wurde. Das Nebenangebot sah diese Reduzierung nicht vor.<br />
Das Hochbauamt <strong>der</strong> Vergabestelle machte sich diese Wertung in seinem Vermerk vom<br />
19.01.2001, <strong>der</strong> am 25.01.2001 den Mitzeichnungsgang durchlaufen hatte, zu eigen. Mit<br />
seiner auf den 29.01.2001 datierten Vorlage für die nichtöffentliche Beratung des<br />
Vergabeausschusses <strong>der</strong> Vergabestelle schlug das Hochbauamt die Vergabe an die<br />
Beigeladene vor, wo<strong>bei</strong> ein Teilauftrag in <strong>der</strong> Höhe von 240.000 DM schon vor <strong>der</strong> für den<br />
28.03.2001 vorgesehenen Zustimmung des Rates zum Baubeschluss erteilt werden sollte. Die<br />
mit dem Teilauftrag zu vergebenden „Herrichtungsar<strong>bei</strong>ten“ seien „Sowieso-Leistungen“, die<br />
auf jeden Fall erfor<strong>der</strong>lich seien, damit die begonnenen Rückbauar<strong>bei</strong>ten mit dem Herrichten<br />
<strong>der</strong> Fläche einen funktionalen Abschluss fänden. Der Vergabeausschuss hat dieser Vorlage<br />
am 07.02.2001 zugestimmt.<br />
Unter dem 13.02.2001 richtete <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Stadt auch mit <strong>der</strong> Auftragsvergabe beauftragte<br />
Architekt ein Schreiben an die Beigeladene, in <strong>der</strong> er ihr mitteilte, sie erhalte den Auftrag. Als<br />
Auftragssumme wurde <strong>der</strong> Betrag von 240.000 DM genannt. Die Beigeladene hat in einem an<br />
das Hochbauamt <strong>der</strong> Vergabestelle gerichteten Schreiben vom 01.03.2001 Bezug genommen<br />
auf ein Auftragsschreiben vom 23.02.2001 und die Übernahme des Auftrags zur Ausführung<br />
<strong>der</strong> Frei- und Verkehrsanlagen XXXhalle XXX bestätigt.<br />
Bei einer Baubesprechung am 13.03.2001 wurden zwischen Beauftragten <strong>der</strong> Vergabestelle<br />
und einem Vertreter <strong>der</strong> Beigeladenen erste Baumaßnahmen besprochen, die teilweise noch<br />
im März ausgeführt werden sollten.<br />
Die Antragstellerin wurde telefonisch von einem Mitar<strong>bei</strong>ter <strong>der</strong> Vergabestelle darüber<br />
informiert, dass ein an<strong>der</strong>er Bieter den Auftrag erhalten solle, weil dieser unter<br />
Berücksichtigung zweier Nebenangebote, die das aufzubringende Pflaster und die Art <strong>der</strong><br />
Stabilisierung betrafen, das günstigere Angebot abgegeben habe.<br />
In dem Rügeschreiben vom 23.02.2001 behauptete die Antragstellerin, das wirtschaftlichste<br />
Angebot abgegeben zu haben, und stellte die Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Nebenangebote <strong>der</strong><br />
Beigeladenen in Frage. Außerdem ist die Vergabestelle davon informiert worden, dass<br />
zeitgleich auch die <strong>Vergabekammer</strong> eingeschaltet worden sei.<br />
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2001, eingegangen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fernschreibstelle <strong>der</strong><br />
<strong>Bezirksregierung</strong> am gleichen Tage und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> am 01.03.2001 hat die<br />
Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> Antragstellerin trägt die Vergabestelle die Darlegungs- und Beweislast für<br />
einen etwaigen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit. Die Antragstellerin bestreitet die<br />
Befugnis des Architekten, für die Vergabestelle Aufträge zu erteilen, weswegen eine<br />
Teilbeauftragung <strong>der</strong> Beigeladenen nicht rechtswirksam sein könne. Schließlich hätten die<br />
Ausschreibungsunterlagen keine gesicherten Schlüsse darauf zugelassen, dass die Herstellung<br />
<strong>der</strong> Frei- und Verkehrsanlagen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Hochbaumaßnahme<br />
stand, sodass die rechtsfehlerhafte Ausschreibung für sie erst erkennbar geworden sei, als sie<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Rüge anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.<br />
Die Antragstellerin behauptet, am 13.02.2001 telefonisch von <strong>der</strong> Vergabstelle informiert<br />
worden zu sein. Über die genaue Art <strong>der</strong> Stabilisierung sei nicht gesprochen worden.<br />
Nachdem <strong>der</strong> Geschäftsführer am 13.02.2001 informiert worden sei, habe er sich die<br />
Submissionsergebnisse angesehen und sich nicht vorstellen können, wie die Nebenangebote
5<br />
zu <strong>der</strong>art deutlich niedrigeren Angebotspreisen führen konnten. Erst später sei ihm von dritter<br />
Seite zugetragen worden, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Nebenangebote <strong>der</strong> Beigeladenen günstigste Bieterin gewesen sei.<br />
Er habe in <strong>der</strong> Woche des Anrufs mehrere auswärtige Termine gehabt und erst in <strong>der</strong><br />
Folgewoche seinen Anwalt angerufen. Dieser habe angesichts des Gesamtbauvorhabens<br />
unterstellt, dass es sich um ein europaweites Vergabeverfahren handeln müsse, und unter dem<br />
23.02.2001 ein Rügeschreiben diktiert, das am 26.02.2001 per Fax an die Vergabestelle<br />
abgegangen sei; letzteres konnte durch Vorlage eines Sendeprotokolls glaubhaft gemacht<br />
werden.<br />
Unter Hinweis darauf, dass das gesamte Bauvorhaben XXXhalle XXX den einschlägigen<br />
Schwellenwert überschreite, beantragt sie,<br />
die Vergabestelle zu verpflichten, ihr, <strong>der</strong> Antragstellerin, den Zuschlag hinsichtlich<br />
des strittigen Loses zu erteilen,<br />
hilfsweise, die Vergabe an die Beigeladene durch die Vergabestelle zu untersagen und<br />
<strong>der</strong> Vergabestelle aufzugeben, die Bewertung und Vergabe unter Beachtung <strong>der</strong><br />
Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> erneut vorzunehmen sowie<br />
notwendige Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung einer rechtswidrigen Vergabe des Auftrags<br />
durch die Auftraggeberseite zu veranlassen.<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong> hat von <strong>der</strong> Antragstellerin zunächst ergänzende Angaben zum<br />
Gesamtbauvorhaben und zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnisnahme von <strong>der</strong> beabsichtigten<br />
Zuschlagsentscheidung erbeten und nach Eingang dieser Angaben den Nachprüfungsantrag<br />
mit Wirkung vom 07.03.2001 zugestellt.<br />
Die Vergabestelle beantragt,<br />
den Nachprüfungsantrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.<br />
Nachdem <strong>der</strong> Beigeladenen mit Schreiben vom 13.02.2001 durch den von <strong>der</strong> Vergabestelle<br />
beauftragten Architekten ein Teilauftrag über den Betrag von 240.000 DM erteilt worden sei<br />
und mit <strong>der</strong> Beigeladenen abgesprochen sei, dass ihr weitere Teilaufträge nach <strong>der</strong><br />
Zustimmung des Rats zu den Planungen erteilt würden, sei <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag nach §<br />
114 Abs. 2 GWB verspätet.<br />
Hinzu komme, dass die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit nicht unverzüglich<br />
nachgekommen sei. Der Geschäftsführer <strong>der</strong> Antragstellerin sei bereits am 09.02.2001 von<br />
einem Mitar<strong>bei</strong>ter des Hochbauamts von <strong>der</strong> beabsichtigten Zuschlagsentscheidung informiert<br />
worden, das Rügeschreiben sei damit verfristet.<br />
Sie bestreitet die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> und die Pflicht <strong>der</strong> Vergabestelle, das<br />
strittige Vorhaben europaweit auszuschreiben. Die von ihr vorgenommene Wertung hält sie<br />
weiterhin für korrekt, den Nachprüfungsantrag somit auch für unbegründet.<br />
Mit Verfügung vom 15.03.2001 wurde das von <strong>der</strong> Vergabestelle favorisierte Unternehmen<br />
<strong>bei</strong>geladen.
6<br />
Die Beigeladene trägt vor, <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag sei nicht nur unzulässig, son<strong>der</strong>n auch als<br />
materiell unbegründet abzuweisen. Sie bezweifelt mit anwaltlichem Schriftsatz, dass<br />
angesichts <strong>der</strong> nur nationalen Ausschreibung die Vergabenachprüfung zulässig sei. Außerdem<br />
sei die Antragstellerin mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Nachprüfung präkludiert, weil ihr das<br />
Überschreiten <strong>der</strong> Schwellenwerte durch die Gesamtmaßnahme bekannt gewesen sei und sie<br />
das Unterlassen einer europaweiten Ausschreibung nicht gerügt habe. Die von <strong>der</strong><br />
Vergabestelle vorgenommene Kostenkalkulation für das strittige Los verteidigt sie mit <strong>der</strong><br />
Begründung, eine Kalkulation könne nur anhand von Leitpositionen vorgenommen werden.<br />
Zur Begründetheit führt sie unter Hinweis auf die zu erwartende Kostenersparnis durch ein<br />
Weniger an auszuhebendem Boden aus, das Angebot <strong>der</strong> Beigeladenen sei wirtschaftlicher.<br />
Am 28.03.2001 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, während <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Antragstellerin aufgrund eines am Vortag gestellten Antrags Akteneinsicht gewährt wurde,<br />
soweit die <strong>Vergabekammer</strong> dies nicht aus Gründen des Geheimschutzes verwehrt hat.<br />
Auf die Nie<strong>der</strong>schrift zur mündlichen Verhandlung und die übersandten Schriftsätze,<br />
Beschlussvorlagen und Vermerke wird ergänzend Bezug genommen.<br />
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.<br />
II.<br />
1.1. Nachdem das Vergabeverfahren durch Bekanntmachung <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung<br />
vor dem 01.02.2001 eingeleitet wurde, war es nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden<br />
Vergabevorschriften durchzuführen (§ 23 VgV 2000).<br />
1.2. Durch die Abgabe eines Angebots hat die Antragstellerin ihr Interesse an dem strittigen<br />
Auftrag dokumentiert. Durch den behaupteten Verstoß gegen die Wertungsvorschriften <strong>der</strong><br />
VOB/A macht sie geltend, durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren<br />
Rechten verletzt zu sein. Der dadurch entgehende Gewinn stellt einen Schaden für die<br />
Antragstellerin dar.<br />
1.3. Der strittige Auftrag unterliegt <strong>der</strong> Nachprüfung durch die <strong>Vergabekammer</strong>.<br />
1.3.1. Der Wert <strong>der</strong> vorliegenden Baumaßnahme überschreitet <strong>bei</strong> einem Gesamtauftragswert<br />
von 19.093.800 DM brutto, bzw. 16.460.172 DM ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert<br />
von 5 Mio. Euro (§ 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 57 a Abs. 1, 2 HGrG, § 3 Abs. 1<br />
VgV und § 1 a Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A).<br />
1.3.2. In die Gesamtbaumaßnahme sind nicht die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen<br />
einzubeziehen, die in vorherigen Ausbaustadien des Hallenkomplexes durchgeführt worden<br />
sind. Komplexe Bauvorhaben, die in gestuften Entscheidungsverfahren beschlossen werden<br />
und in verschiedenen Phasen realisiert werden, sind zumindest dann nicht als ein<br />
Gesamtbauwerk anzusehen, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne<br />
Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinan<strong>der</strong> errichtet<br />
werden können. In einer solchen Konstellation bilden solche Vorhaben ein Bauwerk, die<br />
funktional miteinan<strong>der</strong> verknüpft sind und über die in einem organisatorischen<br />
Zusammenhang gemeinsam entschieden wird. Es kommt auf die Konkretisierung <strong>der</strong><br />
Bauabsicht an (vgl. Kemper in Motzke, Pietzker, Prieß, VOB Teil A, RdNrn. 26 ff zu § 1 a).
7<br />
Danach sind die bereits realisierten und ihre Funktion erfüllenden Teile des Hallenkomplexes<br />
nicht mit einzubeziehen, wenn es um die Ermittlung des für dieses Vergabe- und<br />
Nachprüfungsverfahren relevanten Auftragswertes geht.<br />
Zwar ist über die Gesamtkonzeption vom Rat <strong>der</strong> Vergabestelle im Jahr 1994 beschlossen<br />
worden. Jedoch wurden die einzelnen Baumaßnahmen gestuft in getrennten Ratsbeschlüssen<br />
beschlossen. So enthält erst die auf den 08.02.2001 datierte Beschlussvorlage, die im Rat <strong>der</strong><br />
Vergabestelle am 28.03.2001 verhandelt werden sollte, die Entscheidung des Ausbaus <strong>der</strong><br />
XXXhalle XXX und <strong>der</strong> Außenanlagen.<br />
Nach den beschriebenen Grundsätzen ist auch die für den Kongressbereich zu errichtende<br />
Küche nicht als Teil einer gemeinsamen Gesamtbaumaßnahme anzusehen. Sie wird in einem<br />
an<strong>der</strong>en Gebäudekomplex errichtet und bedarf für die Wahrnehmung ihrer Funktion nicht <strong>der</strong><br />
Errichtung <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenflächen, was auch im umgekehrten Sinne zutrifft.<br />
XXXhalle XXX und Außenflächen bilden jedoch eine Gesamtbaumaßnahme. Zwar nehmen<br />
die Außenflächen auch Funktionen für den gesamten Komplex, nicht nur für die neu zu<br />
errichtende XXXhalle wahr. Die entstehenden Parkplätze können auch von Besuchern <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Komplexe benutzt werden. Einige ihrer Funktionen beziehen sich jedoch speziell auf<br />
die neue Messehalle. So soll die Anlieferung für diese Messehalle über die betreffenden<br />
Außenflächen erfolgen; die Wege zu <strong>der</strong> Messehalle verkürzen sich dadurch, dass Parkplätze<br />
unmittelbar <strong>bei</strong> dieser Messehalle errichtet werden. Auch hat die Vergabestelle <strong>bei</strong>de<br />
Teilmaßnahmen zur gemeinsamen Planung und Beschlussfassung miteinan<strong>der</strong> verbunden.<br />
1.3.3. Für die Ermittlung des Gesamtauftragswerts kommt es auf die Kostenschätzung an, die<br />
die Vergabestelle zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Einleitung des ersten Vergabeverfahrens anstellt (§ 1a<br />
Nr. 3 VOB/A). Die <strong>Vergabekammer</strong> legt ihren Überlegungen als zeitnächste vorliegende<br />
Kostenschätzung die Kostenzusammenstellung des Architekturbüros vom 28.09.2000 zu<br />
Grunde.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> einzelnen Lose bezieht sich die <strong>Vergabekammer</strong> auf die Kostenübersicht<br />
vom 06.12.2000. Die Vergabestelle hat nachvollziehbar ausgesagt, diese Kostenübersicht sei<br />
aus <strong>der</strong> vorbezeichneten Kostenzusammenstellung entwickelt worden und sei die früheste<br />
Aufteilung <strong>der</strong> Kosten nach Losen.<br />
Der Gesamtauftragswert von 19.093.800 DM setzt sich aus den folgenden Kategorien<br />
zusammen:<br />
Abbruchar<strong>bei</strong>ten (Punkt 5 <strong>der</strong> Kostenübersicht vom 06.12.2000): 850.000 DM<br />
Baukonstruktion (10.897.140 DM abzgl. 758.000 DM<br />
für Provisorium Viehvermarktung):<br />
10.139.140 DM<br />
Technische Anlagen:<br />
4.817.730 DM<br />
Außenanlagen:<br />
3.286.930 DM.<br />
Nicht alle für die Errichtung <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenanlagen angesetzten<br />
Kostenkategorien sind in die Ermittlung des Gesamtauftragswerts einzubeziehen. Aus § 1 a<br />
VOB/A und § 99 Abs. 3 GWB sowie <strong>der</strong> zugrundeliegenden Baukoordinierungsrichtlinie<br />
(Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und c)) ergibt sich, dass ein Bauwerk im Sinne <strong>der</strong> genannten<br />
Vorschriften das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- o<strong>der</strong> Hochbauar<strong>bei</strong>ten ist. Ar<strong>bei</strong>ten, die<br />
hierzu nicht zählen, sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtauftragswerts nicht zu<br />
berücksichtigen.
8<br />
Zu den dem Bau <strong>der</strong> XXXhalle und <strong>der</strong> Außenanlagen zuzurechnenden Tief- o<strong>der</strong><br />
Hochbauar<strong>bei</strong>ten zählen auch Ar<strong>bei</strong>ten zum Abbruch existieren<strong>der</strong> Gebäude. Die geschätzten<br />
Kosten ergeben sich aus <strong>der</strong> Kostenübersicht vom 06.12.2000. Die mittlerweile durch die<br />
Auftragsvergabe erzielte Kosteneinsparung war zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntmachung des<br />
ersten Loses nicht bekannt und kann deswegen nicht in die Ermittlung des<br />
Gesamtauftragswerts einbezogen werden.<br />
Nicht zu den Hoch- und Tiefbauar<strong>bei</strong>ten zählen die Planung, Projektleitung und<br />
Projektsteuerung, die die Baunebenkosten bilden. Insbeson<strong>der</strong>e für Planungsleistungen<br />
bestimmen o.a. Vorschriften, dass sie lediglich dann in die Betrachtung des Gesamtbauwerks<br />
eingeschlossen werden sollen, wenn sie zusammen mit Ausführungsleistungen – etwa in einer<br />
Funktionalausschreibung – vergeben werden sollen.<br />
Das gleiche trifft auch auf die in <strong>der</strong> Kostenübersicht vom 06.12.2000 bezeichneten Aufträge<br />
zum Verräumen von Einrichtungen und für ihre provisorische Unterbringung zu. Bereits die<br />
Tatsache, dass es sich hier offensichtlich um bewegliche Einrichtungsgegenstände handelt,<br />
verdeutlicht, dass es hier nicht um die Verän<strong>der</strong>ung eines Gebäudes in seiner Substanz und<br />
damit um Tief- und Hochbaumaßnahmen handelt. Mit dem für den Zweck „Provisorium<br />
Viehvermarktung" eingestellten Betrag sollte zunächst die Anmietung einer Zelthalle<br />
finanziert werden. Auch diese Kosten sind <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Auftragswerts nicht<br />
anzusetzen.<br />
1.3.4. Die Möglichkeit <strong>der</strong> Vergabenachprüfung besteht deswegen, weil die Vergabestelle für<br />
das streitbefangene Los die Bagatellklausel des § 1a Nr. 1 Abs. 2 nicht in rechtmäßiger<br />
Weise in Anspruch nimmt. Einen solchen Schwellenwert für Lose bildet die Bagatellklausel<br />
gleichermaßen hinsichtlich <strong>der</strong> Verpflichtung, die a-Paragraphen <strong>der</strong> VOB/A anzuwenden, als<br />
auch hinsichtlich <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Vergabenachprüfung. Beides beruht auf dem IV. Teil<br />
des GWB, <strong>der</strong> nach § 100 Abs. 1 GWB nur <strong>bei</strong> Überschreiten <strong>der</strong> Schwellenwerte<br />
Anwendung finden soll.<br />
1.3.5. Die Vergabestelle hat nicht nachgewiesen, dass sie – entsprechend dem Wortlaut von §<br />
1a Nr. 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich VOB/A zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bekanntmachung des strittigen<br />
Auftrags 80 % <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> ermittelten Auftragssumme europaweit<br />
ausgeschrieben hat (15.275.040 DM).<br />
Da erst die Kostenübersicht vom 06.12.2000 Aufschluss über die einzelnen Lose bietet, greift<br />
die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> ihren Überlegungen darauf zurück.<br />
Die Vergabestelle hat durch Vorlage <strong>der</strong> europaweiten Bekanntmachtungen den Nachweis<br />
erbracht, dass sie die Gewerke mit den Nummern 10 bis 22, 27 bis 34 europaweit<br />
ausgeschrieben hat. Diese liegen in <strong>der</strong> Summe unter 80 % des Gesamtauftragswerts.<br />
1.3.6. Trotzdem stand die 80%-Regelung einer bloß nationalen Vergabe des strittigen Loses<br />
nicht im Wege. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält die Anwendung <strong>der</strong> Bagatellklausel entgegen dem<br />
Wortlaut <strong>der</strong> VOB/A unter bestimmten Voraussetzungen auch dann für rechtskonform, wenn<br />
Aufträge, die 80 % des Auftragsvolumens ausmachen, noch nicht bekannt gemacht worden<br />
sind. Die <strong>Vergabekammer</strong> versteht die bezeichnete Regelung so, dass Abweichungen von den<br />
Vergabevorschriften möglich sind, so lange noch nicht 20 % des Auftragsvolumens erreicht<br />
sind.<br />
Wird die bezeichnete Vorschrift wörtlich genommen, bewirkt sie, dass die Reihenfolge <strong>der</strong><br />
Vergabebekanntmachungen für die einzelnen Lose wesentlich bestimmt, welche Lose in den
9<br />
20 %-Bagatellbereich aufgenommen werden können. Frühzeitig zu vergebende Lose geringen<br />
Umfangs könnten dann nicht in den Bagatellbereich aufgenommen werden. Aus dem<br />
Wortlaut <strong>der</strong> Baukoordinierungsrichtlinie ergibt sich Solches nicht. Art. 6 Abs. 3 BKR gibt<br />
den Auftraggebern diesbezüglich ein von <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Auftragsvergabe unabhängiges<br />
Ermessen.<br />
Die 20 %- Bagatellgrenze von 3.818.760 DM ist nicht überschritten. Die Vergabestelle hat<br />
anhand von Vermerken und Zeitplänen glaubhaft gemacht, dass sie die Vergabe von Losen<br />
mit einem Volumen von etwa 750.000 DM (Positionen 23 bis 26, 37 bis 39, Teile von 35)<br />
noch nicht bekannt gemacht hat. Damit steht für die <strong>Vergabekammer</strong> fest, dass sie erst Lose<br />
in einem ursprünglich kalkulierten Volumen von 3.479.964 DM national vergeben hat,<br />
nämlich die Gewerke "Abbruchar<strong>bei</strong>ten", "Vorwegmaßnahmen Schlosserar<strong>bei</strong>ten", Teile des<br />
Gewerks "Küchentechnik" in einem Umfang von 410.000 DM und das hier strittige Los.<br />
1.3.7. Das streitbefangene Los unterliegt jedoch deswegen <strong>der</strong> Vergabenachprüfung, weil die<br />
Vergabestelle nicht von einem geschätzten Auftragswert von weniger als 1 Mio. Euro<br />
ausgehen konnte.<br />
Zwar wurde dieser Schwellenwert, <strong>der</strong> 1.955.830 DM netto und 2.268.762,80 DM brutto<br />
beträgt, von <strong>der</strong> Kostenberechnung des Architekten vom 05.12.2000 mit einer geschätzten<br />
Auftragssumme von 2.157.464 DM brutto unterschritten. Diese Kostenberechnung entsprach<br />
jedoch in wesentlichen Punkten nicht dem Leistungsverzeichnis <strong>der</strong> Ausschreibung, das das<br />
Druckdatum des 04.12.2000 trägt.<br />
Dies betrifft zunächst die Menge des auszuhebenden, abzufahrenden und zu entsorgenden<br />
belasteten Bodens, die in <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Ausschreibung als eines von vier<br />
wesentlichen Leistungsdaten mit 28.000 t angegeben wurde und im Leistungsverzeichnis in<br />
16.000 t <strong>der</strong> Stufe Z 1.1 und 12.000 t <strong>der</strong> Stufe Z 1.2 aufgeschlüsselt wurde (Pos. 1.3.10 bis<br />
1.3.50). Demgegenüber geht die Kostenberechnung von 13.700 t Boden aus (Nr. 596). Bei<br />
Annahme <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kostenberechnung zugrunde gelegten Einheitskosten von 10 DM netto<br />
und 11,60 DM brutto hätte sich <strong>bei</strong> Veranschlagung <strong>der</strong> ausgeschriebenen Menge Bodens ein<br />
Kostenplus von 165.880 DM brutto ergeben, wodurch allein <strong>der</strong> bezeichnete Schwellenwert<br />
von 1 Mio. Euro überschritten wäre.<br />
Desweiteren umfasst das Leistungsverzeichnis Leistungskategorien, die von <strong>der</strong><br />
Kostenberechnung nicht erfasst sind. So sind im Leistungsverzeichnis das Umsetzen und die<br />
Neubeschaffung von Stahlrohrpollern enthalten (Pos. 1.10.10 und 1.10.50), wofür es in <strong>der</strong><br />
Kostenberechnung keine Position gibt, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ermittlung des Auftragswertes einbezogen<br />
worden wäre. Der von <strong>der</strong> Vergabestelle beauftragte Architekt hat diesen Umstand damit<br />
erklärt, dass die Notwendigkeit <strong>der</strong> Errichtung neuer Stahlrohrpoller erst erkannt worden ist,<br />
als die Kostenzusammenstellung vom 28.09.2000 bereits aufgestellt war. Als aus dieser<br />
Kostenberechnung die Kosten für das strittige Los ermittelt wurden, habe man die Poller nicht<br />
berücksichtigt. Dies ist aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> aber geboten gewesen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
weil die Kostenberechnung zu dem strittigen Los nur knapp unter dem Schwellenwert liegt<br />
und nach dem Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin für diese Position ca. 30.000 DM, also nicht nur<br />
ein Bagatellbetrag anzusetzen wäre.<br />
Hinzu kommen in <strong>der</strong> Kostenberechnung nicht berücksichtigte Kosten für das Versetzen eines<br />
Stahlzaunes und das Freimachen des Baugeländes und das Fällen von Bäumen (Pos. 1.2.10<br />
ff.). Die entsprechenden Kostengruppen 531 (Einfriedungen) und 512 (vegetationstechnische<br />
Ar<strong>bei</strong>ten) sind in <strong>der</strong> Schätzung des Auftragswertes nicht enthalten.
10<br />
Die aufgezeigten Fehler sind nicht als Schätzungenauigkeit, die in <strong>der</strong> Natur einer Schätzung<br />
liegen, unschädlich. Darauf kann sich die Vergabestelle schon deswegen nicht berufen, weil<br />
sie in dem einen Tag zuvor erstellten Leistungsverzeichnis hinsichtlich <strong>der</strong> Menge des<br />
belasteten Bodens und <strong>der</strong> aufzustellenden Stahlrohrpoller von an<strong>der</strong>en Daten ausgegangen<br />
ist. Die ihr obliegende Pflicht zur Sorgfalt hätte es geboten, Kostenberechnung und<br />
Leistungsverzeichnis aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen und <strong>bei</strong> <strong>bei</strong>den von vorgesehenen Mengen<br />
auszugehen sowie ursprünglich nicht vorgesehene Teilleistungen mindestens <strong>bei</strong><br />
Kostenerhöhung im Bereich fünfstelliger DM-Beträge nachzukalkulieren.<br />
1.4. Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, sie habe ihre Rügeobliegenheit<br />
nicht erfüllt.<br />
1.4.1. Sie hat in ihrem Schreiben vom 23.02.2001 die Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Nebenangebote<br />
<strong>der</strong> Antragstellerin in Frage gestellt und als preisgünstigste Bieterin den Zuschlag für sich<br />
beansprucht. Dies war geeignet, die Vergabestelle zur Überprüfung ihrer diesbezüglichen<br />
Entscheidung anzuregen, zumal mit dem Hinweis auf die Einschaltung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />
deutlich gemacht wurde, dass eine Nachprüfung <strong>der</strong> Zuschlagsentscheidung nicht<br />
ausgeschlossen wurde.<br />
1.4.2. Die Rüge war nicht verspätet. Als Zeitpunkt für den Eingang <strong>der</strong> Rüge <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Vergabestelle hat die Antragstellerin mit einem Fax-Sendeprotokoll den 26.02.2001 glaubhaft<br />
gemacht. Dies blieb unwi<strong>der</strong>sprochen.<br />
Die Rüge war nicht etwa deswegen verspätet, weil <strong>der</strong> gerügte vermeintliche Rechtsverstoß<br />
aufgrund <strong>der</strong> Vergabebekanntmachung erkennbar wäre (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GWB). Das trifft<br />
für den gerügten Verstoß schon deswegen nicht zu, weil er erst im Wertungsprozess<br />
eingetreten sein kann, dieser aber erst nach <strong>der</strong> Frist zur Angebotsabgabe beginnt.<br />
Im übrigen hat die Rügeobliegenheit so lange nicht bestanden, wie die Antragstellerin nicht<br />
davon ausgehen konnte, dass <strong>der</strong> strittige Auftrag zu Unrecht bloß national ausgeschrieben<br />
wurde. Die Rügeobliegenheit dient dazu, einem Auftraggeber die Chance einer Korrektur von<br />
Vergabeentscheidungen zu geben, bevor <strong>der</strong> betreffende Bieter o<strong>der</strong> Bewerber ein<br />
Nachprüfungsverfahren einleitet. Das Wahrnehmen <strong>der</strong> Obliegenheit setzt voraus, dass <strong>der</strong><br />
Bieter o<strong>der</strong> Bewerber weiß o<strong>der</strong> zumindest vermutet, dass die Möglichkeit einer<br />
Vergabenachprüfung besteht und er vorher einen Verstoß rügen muss. Üblicherweise zieht ein<br />
Bieter o<strong>der</strong> Bewerber diese Erkenntnis aus <strong>der</strong> Vergabebekanntmachung. Im vorliegenden<br />
Fall war dies nicht möglich, weil die Vergabe als nationale Ausschreibung bekannt gemacht<br />
worden war, gegen die eine Vergabenachprüfung nicht möglich zu sein schien. Auch nach<br />
den Verdingungsunterlagen drängte es sich nicht auf, dass es sich um eine europaweite<br />
Vergabe handeln könnte. Die Erkenntnis des Gegenteils ist nach unwi<strong>der</strong>legter Darstellung<br />
<strong>der</strong> Antragstellerin erst im Gespräch mit dem Rechtsanwalt entstanden.<br />
Der Beigeladenen ist nicht darin zu folgen, dass die Antragstellerin aufgrund <strong>der</strong> räumlichen<br />
Nähe ihres Sitzes zum Ort <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Leistung Kenntnis von <strong>der</strong> Pflicht <strong>der</strong><br />
europaweiten Vergabe und <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Vergabenachprüfung habe.<br />
Zwar mag <strong>der</strong> Antragstellerin, <strong>der</strong>en Sitz im Einzugsgebiet eines an<strong>der</strong>en Oberzentrums liegt,<br />
bekannt gewesen sein, dass die Vergabestelle ihren XXX- und XXXhallenkomplex ausbaut.<br />
Es ist aber nicht ersichtlich, dass ihr Phasen, Teilvorhaben und Bauvolumina bekannt waren.<br />
Auch wenn in den Ausschreibungsunterlagen vom Neubau einer XXXhalle die Rede ist,
11<br />
drängt sich daraus die Erkenntnis nicht unbedingt auf, dass <strong>der</strong> Schwellenwert von 5 Mio.<br />
Euro überschritten ist.<br />
1.5. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil <strong>der</strong> Beigeladenen<br />
bereits am 13.02.2001 wirksam <strong>der</strong> ausgeschriebene Auftrag erteilt worden wäre und die<br />
Antragstellerin ihr Interesse am Auftrag verloren hätte (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). An<br />
diesem Tage ging ein Schreiben des von <strong>der</strong> Vergabestelle zum Vertragsabschluss<br />
bevollmächtigten Architekturbüros an die Beigeladene ab, mit <strong>der</strong> ihr auf <strong>der</strong> Grundlage ihres<br />
Angebots vom 10.01.2001 ein Auftrag mit einer Auftragssumme von 240.000 DM erteilt<br />
worden ist. Durch dieses Schreiben ist <strong>der</strong> strittige Auftrag deswegen nicht erteilt worden,<br />
weil es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht um eine Annahme des Angebots <strong>der</strong><br />
Beigeladenen handelt und allein mit diesem Schreiben kein wirksamer Vertrag geschlossen<br />
werden konnte. Das ergibt sich schon dadurch, dass die in diesem Schreiben genannte<br />
Auftragssumme nur 10 % <strong>der</strong> Angebotssumme umfasst. Ob dieses Angebot rechtzeitig<br />
angenommen worden ist, ist nach <strong>der</strong> Aktenlage bereits zweifelhaft. Das Schreiben <strong>der</strong><br />
Beigeladenen vom 01.03.2001 (Bestätigungsschreiben) bezog sich nach seiner Formulierung<br />
nicht auf das Auftragsschreiben vom 13.02.2001 son<strong>der</strong>n auf ein Schreiben <strong>der</strong> Vergabestelle<br />
vom 23.02.2001.<br />
1.6. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht etwa teilweise mangels Interesses am Auftrag<br />
unzulässig, weil Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung bereits ausgeführt wären. Der<br />
Antragstellerin kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie den ausgeschriebenen Auftrag<br />
nicht mehr vollständig erhalten kann. Die hauptamtlichen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong><br />
haben sich auf <strong>der</strong> Baustelle überzeugt, dass die Beigeladene bereits mit Bodenar<strong>bei</strong>ten<br />
begonnen hat.<br />
Eine teilweise Zulässigkeit ist denkbar, wenn ein Auftrag in getrennten Losen vergeben<br />
werden soll und eines dieser Lose bereits vergeben worden ist.<br />
Wenn ein Auftrag nicht in Lose aufgeteilt wird, kann das Interesse am Auftrag zunächst nur<br />
ganz o<strong>der</strong> gar nicht bestehen. Eine an<strong>der</strong>e Bewertung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn<br />
– aus welchen Gründen auch immer – Teile einer ausgeschriebenen Leistung aus Sicht <strong>der</strong><br />
Vergabestelle nicht mehr Gegenstand des betreffenden Auftrags sein sollen und die<br />
Vergabestelle dies dem Bieter durch Neuzuschnitt des Leistungsverzeichnisses mitteilt. Auf<br />
Letzteres kommt es maßgeblich an, weil erst dann die noch auszuführenden Leistungen von<br />
den nicht mehr auszuführenden Leistungen abzugrenzen sind. Unbeschadet zivilrechtlicher<br />
Schadensersatzansprüche könnte in diesem Fall die Nachprüfung teilweise <strong>der</strong><br />
<strong>Vergabekammer</strong> entzogen sein (§§ 114 Abs. 2 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 GWB).<br />
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das im Nachprüfungsverfahren nachgereichte<br />
Protokoll einer Baubesprechung mit <strong>der</strong> Beigeladenen ist nicht geeignet anzugeben, welche<br />
Leistungen des Leistungsverzeichnisses bereits ausgeführt sind und nicht mehr erbracht<br />
werden müssen. Im übrigen richtete sich das Protokoll nicht an die Antragstellerin.<br />
2. Die <strong>Vergabekammer</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> ist für die Nachprüfung des<br />
betreffenden Auftrags zuständig, weil die Vergabestelle als Gebietskörperschaft Teil <strong>der</strong><br />
mittelbaren Landesverwaltung ist, von ihr ausgeschriebene Aufträge somit dem Land<br />
Nordrhein-Westfalen zuzurechnen sind (§ 104 Abs. 1 GWB), und weil sie ihren Sitz im<br />
Regierungsbezirk <strong>Münster</strong> hat (§ 2 Abs. 3 ZuStVO NpV NRW).
12<br />
3. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.<br />
Die Antragstellerin ist durch die Art <strong>der</strong> Wertung des Nebenangebots 1 <strong>der</strong> Beigeladenen<br />
durch die Vergabestelle in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB in Verbindung mit §§ 25 Nr.<br />
3 Abs. 3 Satz 2, 25a VOB/A verletzt.<br />
3.1. Die Antragstellerin ist nicht darin in ihren Rechten verletzt, dass das Nebenangebot 1 <strong>der</strong><br />
Beigeladenen als gleichwertig akzeptiert wurde. Durch dieses Nebenangebot sollte eine<br />
Stabilisierungsschicht ersetzt werden, mit <strong>der</strong> die Vergabestelle eine gewisse Tragfähigkeit<br />
(EV2 gleich o<strong>der</strong> größer 45 MN/m²) erreichen wollte. Das Nebenangebot sah zusätzlich vor,<br />
dass die von <strong>der</strong> Vergabestelle gefor<strong>der</strong>te Art <strong>der</strong> Ausführung zum Preis des Nebenangebots 1<br />
zum Zuge kommen sollte, falls die von <strong>der</strong> Beigeladenen vorgeschlagene Art <strong>der</strong><br />
Stabilisierung nicht ausreichen sollte. In diesem Fall würde das Stabilisierungsziel erreicht<br />
werden. Das Nebenangebot ist, nimmt man <strong>bei</strong>de Elemente zusammen, gleichwertig.<br />
3.2. Jedoch ist die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Vergabestelle<br />
das Angebot <strong>der</strong> Beigeladenen nicht nur unter Abzug <strong>der</strong> durch die Nebenangebote ersparten<br />
Kosten bewertet hat, son<strong>der</strong>n auch Kosten eines erwarteten geringeren Erdaushubs in<br />
Anschlag gebracht hat. Ohne diesen Abzug ist das Angebot <strong>der</strong> Antragstellerin das<br />
Mindestgebot.<br />
Ein verringerter Erdaushub ist nicht Gegenstand des Nebenangebots <strong>der</strong> Beigeladenen<br />
gewesen. Er würde auch unter Umständen nicht eintreten. Wenn die alternativ angebotene<br />
Stabilisierungsmethode nicht das gewünschte Ergebnis bringt, würde die Beigeladene die<br />
Stabilisierung auf die Art bewirken, die im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben ist, aber zu<br />
dem Preis des Nebenangebots 1. Dann müsste voraussichtlich die gesamte im<br />
Leistungsverzeichnis vorgesehene Bodenmenge entnommen werden. Die erhoffte<br />
Kostenersparnis würde nicht eintreten.<br />
Folglich hat die Beigeladene diese Kostenreduzierung auch nicht in ihr Nebenangebot<br />
einbezogen, obwohl ihr dies durch Neuberechnung <strong>der</strong> betroffenen drei Positionen (1.3.10 bis<br />
1.3.30) problemlos möglich gewesen wäre. Die Kostenersparnis hätte nur dann von <strong>der</strong><br />
Vergabestelle in Anschlag gebracht werden können, wenn sie durch Reduzierung <strong>der</strong> dafür im<br />
Leistungsverzeichnis vorgesehenen Mengen auch preissenkend angeboten worden wäre. Dies<br />
war nicht <strong>der</strong> Fall. Wenn die Vergabestelle die Kostenersparnis vom Angebotspreis abzieht,<br />
än<strong>der</strong>t sie das Angebot <strong>der</strong> Beigeladenen in unzulässiger Weise. Eine Korrektur von<br />
Angeboten ist allenfalls gemäß § 23 Nr. 3 VOB/A <strong>bei</strong> offenkundigen Rechenfehlern möglich.<br />
Allgemeine Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte einzubeziehen, ist <strong>der</strong> Vergabestelle nach <strong>der</strong><br />
Gestaltung ihrer Vergabeunterlagen nicht erlaubt. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A ist zwar <strong>der</strong><br />
niedrigste Angebotspreis nicht allein entscheidend. Da sich die Vergabestelle aber nicht auf<br />
die Bagatellklausel berufen kann und daher die a-Paragraphen <strong>der</strong> VOB/A anwenden muss,<br />
gilt die Bestimmung, dass die Vergabestelle nur auf solche Wertungskriterien zurückgreifen<br />
darf, die in <strong>der</strong> Vergabebekanntmachung o<strong>der</strong> in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind (§<br />
25a VOB/A). Da Wertungskriterien an den vorgesehenen Stellen nicht bezeichnet wurden, ist<br />
die Wertung allein aufgrund des Angebotspreises vorzunehmen, <strong>der</strong> auch ohne die<br />
Bekanntgabe von Wertungskriterien stets wertungsrelevant ist. (vgl. Heiermann, Riedl,<br />
Rusam, Handkommentar zur VOB, 9. Auflage, zu § 25a Rdnr. 2)
13<br />
4. Die Wertung <strong>der</strong> Angebote hat auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistungen zu<br />
erfolgen. Eventuelle Reduzierungen des Leistungsumfanges durch die Vorabbeauftragung<br />
müssen unberücksichtigt bleiben. An<strong>der</strong>nfalls hätte es eine Vergabestelle in <strong>der</strong> Hand, durch –<br />
auch rechtswidrige – Erteilung von Teilaufträgen die Angebotswertung im Vergabeverfahren<br />
zu beeinflussen. Ein solches Vorgehen würde gegen die Grundsätze <strong>der</strong> Chancengleichheit (§<br />
97 Abs. 2 GWB) und Transparenz im Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB) verstoßen.<br />
5. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es nicht für geboten, das Vergabeverfahren wegen des<br />
Unterlassens <strong>der</strong> europaweiten Ausschreibung aufzuheben. Die Antragstellerin ist durch<br />
diesen Vergabefehler nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie trotz dieses Fehlers die<br />
Möglichkeit hatte und wahrgenommen hat, ein wertungstaugliches Angebot abzugeben.<br />
Es steht im Ermessen <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>, auch solche Rechtsverstöße zu beheben, die die<br />
Antragstellerin nicht beanstandet (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es<br />
regelmäßig für geboten, Vergabeverfahren, die rechtswidrigerweise nicht europaweit<br />
ausgeschrieben wurden, aufzuheben, um dem gesetzgeberischen Ziel, europaweiten<br />
Wettbewerb zu schaffen, Geltung zu verschaffen.<br />
Nachdem Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung bereits ausgeführt werden, würde sich das<br />
Auftragsvolumen des vorliegenden Auftrags voraussichtlich so weit reduzieren, dass es unter<br />
dem Schwellenwert läge und <strong>der</strong> neue Auftrag nicht europaweit bekannt gemacht werden<br />
müsste. Angesichts dessen sieht die <strong>Vergabekammer</strong> von einer Aufhebung des<br />
Vergabeverfahrens ab.<br />
6. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es auch nicht etwa deswegen für angezeigt, das Vergabeverfahren<br />
aufzuheben, weil wesentliche Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung erbracht wären und <strong>der</strong><br />
Auftrag wegen grundlegend geän<strong>der</strong>ter Grundlagen nicht mehr ausgeführt werden könnte.<br />
Dagegen spricht bereits, dass die Vergabestelle zunächst nur Ar<strong>bei</strong>ten in einem Volumen von<br />
ca. 10 % ausgeführt sehen wollte und da<strong>bei</strong> keine wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des<br />
Auftragsvolumens erfolgte. Auch nach § 2 Nr. 3 VOB/B würden Verän<strong>der</strong>ungen in diesem<br />
Bereich unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass wesentliche Leistungen sinnvollerweise<br />
erst nach Errichtung <strong>der</strong> XXXhalle in Phase II des Auftragsverlaufs ausführbar sind.<br />
7. Die Vergabestelle hat dem erfolgreichen Bieter den Zuschlag unter Vorlage eines auf die<br />
noch auszuführenden Leistungen reduzierten Leistungsverzeichnisses zu erteilen und ihm<br />
Gelegenheit zu geben, die Annahme des somit unter Än<strong>der</strong>ungen erteilten Zuschlags zu<br />
erklären (§ 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A). Dem erfolgreichen Bieter ist es nicht zuzumuten, ihn an<br />
ein Angebot zu binden, nachdem <strong>der</strong> Vergabestelle <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zuschlagserteilung bekannt ist,<br />
dass das volle Leistungsspektrum nicht mehr zur Ausführung kommt und sie diesen Umstand<br />
selbst her<strong>bei</strong>geführt hat. Dass dies <strong>der</strong> Fall ist, ergibt sich aus dem Protokoll <strong>der</strong><br />
Baubesprechung vom 13.03.2001, wo<strong>bei</strong> unklar ist, ob dies auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />
wirksamen Vertrages geschehen ist. Eine weitere Aufklärung dieser Frage konnte innerhalb<br />
<strong>der</strong> vorgegebenen Entscheidungsfrist nicht erfolgen und war auch nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Um die Auskömmlichkeit seines Angebots zu bewirken, kann ein Bieter eine<br />
Mischkalkulation anwenden. Kommen einige Leistungen nicht zur Ausführung, steht die<br />
Auskömmlichkeit seines Angebots in Frage. Für den Fall, dass erst nach Auftragserteilung
14<br />
erkennbar wird, dass bestimmte Leistungen nicht o<strong>der</strong> in einem geringeren Umfang zur<br />
Ausführung kommen, sieht die VOB/B in § 2 Ausgleichsregelungen vor. Diese sind nach dem<br />
Verständnis <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> auf den vorliegenden Fall, in dem <strong>der</strong> Vergabestelle ein<br />
Weniger an Leistung vor Vertragsschluss bekannt ist, nicht anwendbar.<br />
Um die Interessen des erfolgreichen Bieters zu schützen, ist ihm vor Vertragsschluss<br />
Gelegenheit zu geben, die Leistung nach dem revidierten Leistungsverzeichnis neu zu<br />
kalkulieren und über die Annahme des Antrags neu zu entscheiden.<br />
Ob die Antragstellerin wegen <strong>der</strong> Reduzierung des Leistungsumfangs Schadensersatz<br />
beanspruchen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.<br />
8. Die <strong>Vergabekammer</strong> hält es für erfor<strong>der</strong>lich, <strong>der</strong> Vergabestelle zu untersagen, ohne<br />
Dringlichkeit Vereinbarungen – etwa mit <strong>der</strong> Beigeladenen – über weitere Ar<strong>bei</strong>ten an <strong>der</strong><br />
Baustelle zu treffen, um eine Schädigung des Interesses des erfolgreichen Bieters, das sich auf<br />
den Erhalt eines möglichst großen Anteils <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung und <strong>der</strong> damit<br />
verbundenen Gewinnchancen richtet, zu verhin<strong>der</strong>n (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB).<br />
Die Beigeladene ist bereits auf <strong>der</strong> Baustelle tätig. Soweit dies auf vertraglicher Grundlage<br />
geschieht, sieht sich die <strong>Vergabekammer</strong> nicht in <strong>der</strong> Lage, dies zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
III.<br />
1. Die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren ist nach dem personellen und sachlichen<br />
Aufwand <strong>der</strong> erkennenden <strong>Vergabekammer</strong> und <strong>der</strong> wirtschaftlichen Bedeutung des<br />
Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens festzusetzen (§ 128 Abs. 2 GWB). Sie beträgt<br />
mindestens 5.000,-- DM und soll einen Betrag von 50.000,-- DM nur in Ausnahmefällen<br />
überschreiten. Der Gesetzgeber hat mit dieser eng an den Wortlaut des § 80 Abs. 2 GWB<br />
angelehnten Formulierung deutlich gemacht, dass die Grundsätze für die Gebührenbemessung<br />
im Kartellverwaltungsverfahren soweit wie möglich zur Anwendung gelangen sollen. Damit<br />
ist vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen.<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong>n des Bundes haben auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> <strong>bei</strong>m<br />
Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes 1996 und 1998 anhängigen Verfahren eine<br />
Gebührenstaffel erar<strong>bei</strong>tet, die die erkennende <strong>Vergabekammer</strong> im Interesse einer<br />
bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese Staffel beruht auf den im genannten<br />
Zeitraum streitbefangenen Auftragswerten.<br />
Der Wert des von <strong>der</strong> Antragstellerin unterbreiteten Angebots betrug 2.046.954,30 DM ohne<br />
Mehrwertsteuer und führt <strong>bei</strong> Anwendung <strong>der</strong> von Bundeskartellamt entwickelten<br />
Gebührentabelle zu <strong>der</strong> Mindestgebühr von 6.500,-- DM.<br />
Die <strong>Vergabekammer</strong> sieht keine Billigkeitsgründe für eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebühr (§ 128<br />
Abs. 3 Satz 3 GWB).<br />
2. Die Vergabestelle hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie in dem<br />
Verfahren unterliegt (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Aus dem gleichen Grunde hat sie die<br />
Kosten <strong>der</strong> Antragstellerin zu tragen (§ 128 Abs. 4 Sätze 2,1 GWB).
15<br />
Aufgrund § 8 Abs. 3 Satz 1 VwKostG in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB genießt<br />
die Vergabestelle persönliche Gebührenfreiheit.<br />
3. Die Beigeladene hat nach § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB Kosten zu tragen, weil auch sie im<br />
Verfahren unterliegt.<br />
Diese Vorschrift greift erkennbar auf die Rechtsgedanken von § 154 VwGO zurück, den die<br />
<strong>Vergabekammer</strong> entsprechend anwendet. Der Begriff „unterliegen“, an den die Pflicht zur<br />
Erstattung von Kosten geknüpft ist, kann primär auf Antragsteller und Vergabestelle<br />
zutreffen, die sich als Kontrahenten in dem Nachprüfungsverfahren gegenüber stehen. Aber<br />
auch Beigeladene werden dann zu Antragsgegnern, wenn sie sich mit einem eigenen, das<br />
Nachprüfungsverfahren för<strong>der</strong>nden Beitrag auf die Seite eines Verfahrensbeteiligten stellen<br />
und sich damit gegen den an<strong>der</strong>en Verfahrensbeteiligten wenden. In diesem Fall verlassen sie<br />
ihre bis dahin neutrale Verfahrensposition und können in dem Verfahren gewinnen o<strong>der</strong><br />
unterliegen. Erst diese Tatsache rechtfertigt die Möglichkeit, Beigeladenen Verfahrenskosten<br />
aufzuerlegen o<strong>der</strong> ihnen Kosten zu erstatten. Entgegen dem Wortlaut von § 154 Abs. 3<br />
VwGO ist das Stellen von Anträgen allein im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig, aber<br />
auch nicht ausreichend für eine Kostenpflicht, da es bis auf den Einleitungsantrag formal<br />
keiner weiteren Anträge bedarf und die <strong>Vergabekammer</strong> zudem nicht an die Anträge<br />
gebunden ist (§ 114 Abs. 1 GWB).<br />
Nach den gleichen Grundsätzen greift § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB für die Pflicht zur Erstattung<br />
von Kosten des obsiegenden Beteiligten die Rechtsgedanken des § 154 VwGO auf.<br />
Die bezeichneten Voraussetzungen erfüllt die Beigeladene im vorliegenden Verfahren. Sie hat<br />
am Nachprüfungsverfahren und an <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung mit einem<br />
Prozessbevollmächtigten teilgenommen und sich nicht nur in die Rolle des Beobachters mit<br />
<strong>der</strong> späteren Option eines Beschwerdebefugten begeben. Vielmehr hat sie das Verfahren vor<br />
und während <strong>der</strong> Verhandlung mit einem eigenständigen Vortrag geför<strong>der</strong>t und da<strong>bei</strong> unter<br />
an<strong>der</strong>em ausgeführt, dass und warum sie <strong>der</strong> Ansicht ist, <strong>der</strong> Nachprüfungsantrag sei<br />
abzuweisen.<br />
4. Der Gegenstandswert dient <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> notwendigen Auslagen <strong>der</strong> Antragstellerin<br />
und beträgt 5 % <strong>der</strong> Brutto-Summe des Angebots <strong>der</strong> Antragstellerin (§ 12a Abs. 2 GKG<br />
analog).<br />
5. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war wegen <strong>der</strong> Schwierigkeit <strong>der</strong> Rechtslage<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
IV.<br />
Zitierte Rechtsvorschriften<br />
BKR<br />
Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung <strong>der</strong><br />
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abl. Nr. L 199/54
16<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195)<br />
(Bundesgesetzblatt III 400-2) zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 27.6.2000<br />
(Bundesgesetzblatt I 3897, ber. 1139)<br />
GKG Gerichtskostengesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15.12.1975,<br />
BGBl. 3047, berichtigt 3471, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19.12.1998,<br />
BGBl. 2600<br />
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Aug. 1998<br />
(Bundesgesetzblatt I Seite 2512/Bundesgesetzblatt II 703-1)<br />
HGrG<br />
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
(Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung durch Artikel 1 § 1 des<br />
Haushaltsfortsetzungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I<br />
Seite 3251 / Bundesgesetzblatt III 63-14)<br />
VwKostG Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 4 EinführungsG zur Insolvenzordnung vom<br />
05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) – BGBl. III/FNA 202-4<br />
VgV<br />
VgV 2000<br />
VOB/A<br />
ZuStVO<br />
NpV NRW<br />
Verordnung über die Vergabebestimmungen für öffentliche Aufträge<br />
(Vergabeverordnung – VgV) vom 22. Februar 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite<br />
321) geän<strong>der</strong>t durch die Erste Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Vergabeverordnung (Bundesgesetzblatt I Seite 2384)<br />
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV)<br />
vom 9. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I S. 110)<br />
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, Allgemeine<br />
Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1960 (VOB/A)<br />
Ausgabe 1990/1992, Teil A (VOB/A) in <strong>der</strong> Fassung vom 12.11.1992<br />
(Bundesanzeiger Nr. 223 a)<br />
Verordnung über die Einrichtung und Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong>n<br />
im Nachprüfungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
(Zuständigkeitsverordnung Nachprüfungsverfahren -ZuStVO NpV NW<br />
vom 23. Februar 1999 (GV. NW 1999 Seite 46)<br />
IV.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren<br />
vor <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> Beteiligten zu. Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich <strong>der</strong><br />
Vergabesenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.<br />
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit <strong>der</strong> Zustellung<br />
dieser Entscheidung beginnt, schriftlich <strong>bei</strong> dem Beschwerdegericht einzulegen.
17<br />
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung<br />
muss enthalten:<br />
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Vergabekammer</strong> angefochten und eine<br />
abweichende Entscheidung beantragt wird,<br />
2. die Angabe <strong>der</strong> Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
Die Beschwerdeschrift muss durch einen <strong>bei</strong> einem deutschen Gericht zugelassenen<br />
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts.<br />
Mit <strong>der</strong> Einlegung <strong>der</strong> Beschwerde sind die an<strong>der</strong>en Beteiligten des Verfahrens vor <strong>der</strong><br />
<strong>Vergabekammer</strong> vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung <strong>der</strong><br />
Beschwerdeschrift zu unterrichten.<br />
___________ ___________________ ___________________<br />
Vorsitzende hauptamtlicher Beisitzer ehrenamtlicher Beisitzer