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Steuerberatungskanzlei Klaus D. Langbein März 2009<br />
Immobilienbesitzer<br />
Handwerkerleistungen:<br />
Steuerermäßigung nicht bei<br />
Barzahlung <strong>de</strong>r Rechnung<br />
(Val) Nur, wer seine Handwerker nicht bar bezahlt, kann<br />
seine Aufwendungen für die getätigten Renovierungs-,<br />
Erhaltungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen von <strong>de</strong>r<br />
Steuer absetzen. Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass die Ungleichbehandlung von baren und<br />
unbaren Zahlungen durch das gesetzgeberische Ziel<br />
gerechtfertigt sei, <strong>de</strong>r Schwarzarbeit entgegenzuwirken.<br />
Rechtlicher Hintergrund: Nach § 35a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
(EStG) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme<br />
von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,<br />
Erhaltungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen, die in<br />
einem inländischen Haushalt <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag<br />
um 20 Prozent <strong>de</strong>r Aufwendungen, sofern diese<br />
nicht an<strong>de</strong>rweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die<br />
Steuerermäßigung ist, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige für die<br />
Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung<br />
auf das Konto <strong>de</strong>s Erbringers <strong>de</strong>r Handwerkerleistung<br />
erfolgt ist.<br />
Die in <strong>de</strong>r Vorschrift gefor<strong>de</strong>rte bankmäßige Dokumentation<br />
<strong>de</strong>s Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH<br />
eine folgerichtige Ausgestaltung <strong>de</strong>r gesetzgeberischen<br />
Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu<br />
bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck<br />
<strong>de</strong>s § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die<br />
Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.<br />
Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes) verstoße das Erfor<strong>de</strong>rnis<br />
unbarer Zahlung nicht, so <strong>de</strong>r BFH. Denn selbst ohne<br />
eigenes Bankkonto könne <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die formellen<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 35a EStG erfüllen, in<strong>de</strong>m<br />
er <strong>de</strong>n Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle<br />
und sodann unbar auf das Konto <strong>de</strong>s Leistungserbringers<br />
überweise.<br />
Mit <strong>de</strong>n gleichen Erwägungen hat <strong>de</strong>r BFH in einem<br />
weiteren Urteil auch bei Barzahlung einer Rechnung aus<br />
<strong>de</strong>r Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen<br />
die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.<br />
Bun<strong>de</strong>sfinanzhof, Urteile vom 20.11.2008, VI R 14/08<br />
und VI R 22/08<br />
Mieteinkünfte: Werbungskosten<br />
zählen auch bei vorangehen<strong>de</strong>r<br />
Eigennutzung<br />
(Val) Kommt es während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Selbstnutzung<br />
bereits zu Renovierungsarbeiten an <strong>de</strong>r eigenen Wohnung,<br />
können diese bereits vorweggenommene Werbungskosten<br />
darstellen. Dann entsteht ein steuerlicher<br />
Mietverlust, <strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren Einkunftsarten wie Lohn<br />
o<strong>de</strong>r Firmengewinn verrechenbar ist. Dieses Min<strong>de</strong>rungspotential<br />
besteht nach einem aktuellen Urteil <strong>de</strong>s<br />
Saarländischen Finanzgerichts, wenn diese Maßnahme<br />
bereits konkret in Hinblick auf die später geplante Vermietung<br />
erfolgt. Dann ist irrelevant o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st von<br />
untergeordneter Be<strong>de</strong>utung, dass die Arbeiten noch für<br />
einen überschaubaren Zeitraum <strong>de</strong>r Eigennutzung zugute<br />
kommen (1 K 2073/04).<br />
Im zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Fall hatte das Finanzamt <strong>de</strong>n<br />
Einbau einer neuen Heizungsanlage mit <strong>de</strong>r Begründung<br />
abgelehnt, die Erhaltungsmaßnahme sei während <strong>de</strong>r<br />
Eigennutzung durchgeführt wor<strong>de</strong>n. Entschei<strong>de</strong>nd für<br />
<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug sei aber ausschließlich <strong>de</strong>r<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Reparatur und nicht das spätere Ziel <strong>de</strong>r<br />
Aufwendungen. Daher könne es nicht zu steuerrelevantem<br />
Aufwand kommen.<br />
Das sahen die Richter in Saarbrücken an<strong>de</strong>rs. Eine solche<br />
starre Sichtweise <strong>de</strong>s Fiskus sei nicht zulässig,<br />
wenn Reparaturaufwand schon konkret im Hinblick auf<br />
die künftige Vermietung getätigt wer<strong>de</strong>. Dann überlagerten<br />
die künftigen Mieteinkünfte bereits die Nutzung zu<br />
eigenen Wohnzwecken komplett. Das gelte beispielsweise,<br />
wenn <strong>de</strong>r Haus- o<strong>de</strong>r Wohnungsbesitzer als<br />
Vermieter in spe sich bereits für ein eigenes Haus entschie<strong>de</strong>n<br />
habe, um nach Fertigstellung darin zu wohnen.<br />
Wer<strong>de</strong> nun die Or<strong>de</strong>r zur Renovierung o<strong>de</strong>r Sanierung<br />
<strong>de</strong>r noch selbst genutzten Wohnung erst anschließend<br />
erteilt, spreche das ein<strong>de</strong>utig für eine Zuordnung zur<br />
Vermietung. Dafür spreche beispielsweise, dass Bauarbeiten<br />
gezielt noch in <strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>r Eigennutzung erfolgten,<br />
um damit einen späteren Mietausfall zu vermei-<br />
Butzbach<br />
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