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Mandantenbrief - Stb-langbein.de

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Steuerberatungskanzlei Klaus D. Langbein März 2009<br />

Immobilienbesitzer<br />

Handwerkerleistungen:<br />

Steuerermäßigung nicht bei<br />

Barzahlung <strong>de</strong>r Rechnung<br />

(Val) Nur, wer seine Handwerker nicht bar bezahlt, kann<br />

seine Aufwendungen für die getätigten Renovierungs-,<br />

Erhaltungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen von <strong>de</strong>r<br />

Steuer absetzen. Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat entschie<strong>de</strong>n,<br />

dass die Ungleichbehandlung von baren und<br />

unbaren Zahlungen durch das gesetzgeberische Ziel<br />

gerechtfertigt sei, <strong>de</strong>r Schwarzarbeit entgegenzuwirken.<br />

Rechtlicher Hintergrund: Nach § 35a <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) ermäßigt sich für die Inanspruchnahme<br />

von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,<br />

Erhaltungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen, die in<br />

einem inländischen Haushalt <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag<br />

um 20 Prozent <strong>de</strong>r Aufwendungen, sofern diese<br />

nicht an<strong>de</strong>rweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die<br />

Steuerermäßigung ist, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige für die<br />

Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung<br />

auf das Konto <strong>de</strong>s Erbringers <strong>de</strong>r Handwerkerleistung<br />

erfolgt ist.<br />

Die in <strong>de</strong>r Vorschrift gefor<strong>de</strong>rte bankmäßige Dokumentation<br />

<strong>de</strong>s Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH<br />

eine folgerichtige Ausgestaltung <strong>de</strong>r gesetzgeberischen<br />

Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu<br />

bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck<br />

<strong>de</strong>s § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die<br />

Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge.<br />

Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Grundgesetzes) verstoße das Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

unbarer Zahlung nicht, so <strong>de</strong>r BFH. Denn selbst ohne<br />

eigenes Bankkonto könne <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die formellen<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 35a EStG erfüllen, in<strong>de</strong>m<br />

er <strong>de</strong>n Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle<br />

und sodann unbar auf das Konto <strong>de</strong>s Leistungserbringers<br />

überweise.<br />

Mit <strong>de</strong>n gleichen Erwägungen hat <strong>de</strong>r BFH in einem<br />

weiteren Urteil auch bei Barzahlung einer Rechnung aus<br />

<strong>de</strong>r Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen<br />

die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzhof, Urteile vom 20.11.2008, VI R 14/08<br />

und VI R 22/08<br />

Mieteinkünfte: Werbungskosten<br />

zählen auch bei vorangehen<strong>de</strong>r<br />

Eigennutzung<br />

(Val) Kommt es während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Selbstnutzung<br />

bereits zu Renovierungsarbeiten an <strong>de</strong>r eigenen Wohnung,<br />

können diese bereits vorweggenommene Werbungskosten<br />

darstellen. Dann entsteht ein steuerlicher<br />

Mietverlust, <strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren Einkunftsarten wie Lohn<br />

o<strong>de</strong>r Firmengewinn verrechenbar ist. Dieses Min<strong>de</strong>rungspotential<br />

besteht nach einem aktuellen Urteil <strong>de</strong>s<br />

Saarländischen Finanzgerichts, wenn diese Maßnahme<br />

bereits konkret in Hinblick auf die später geplante Vermietung<br />

erfolgt. Dann ist irrelevant o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st von<br />

untergeordneter Be<strong>de</strong>utung, dass die Arbeiten noch für<br />

einen überschaubaren Zeitraum <strong>de</strong>r Eigennutzung zugute<br />

kommen (1 K 2073/04).<br />

Im zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Fall hatte das Finanzamt <strong>de</strong>n<br />

Einbau einer neuen Heizungsanlage mit <strong>de</strong>r Begründung<br />

abgelehnt, die Erhaltungsmaßnahme sei während <strong>de</strong>r<br />

Eigennutzung durchgeführt wor<strong>de</strong>n. Entschei<strong>de</strong>nd für<br />

<strong>de</strong>n Werbungskostenabzug sei aber ausschließlich <strong>de</strong>r<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Reparatur und nicht das spätere Ziel <strong>de</strong>r<br />

Aufwendungen. Daher könne es nicht zu steuerrelevantem<br />

Aufwand kommen.<br />

Das sahen die Richter in Saarbrücken an<strong>de</strong>rs. Eine solche<br />

starre Sichtweise <strong>de</strong>s Fiskus sei nicht zulässig,<br />

wenn Reparaturaufwand schon konkret im Hinblick auf<br />

die künftige Vermietung getätigt wer<strong>de</strong>. Dann überlagerten<br />

die künftigen Mieteinkünfte bereits die Nutzung zu<br />

eigenen Wohnzwecken komplett. Das gelte beispielsweise,<br />

wenn <strong>de</strong>r Haus- o<strong>de</strong>r Wohnungsbesitzer als<br />

Vermieter in spe sich bereits für ein eigenes Haus entschie<strong>de</strong>n<br />

habe, um nach Fertigstellung darin zu wohnen.<br />

Wer<strong>de</strong> nun die Or<strong>de</strong>r zur Renovierung o<strong>de</strong>r Sanierung<br />

<strong>de</strong>r noch selbst genutzten Wohnung erst anschließend<br />

erteilt, spreche das ein<strong>de</strong>utig für eine Zuordnung zur<br />

Vermietung. Dafür spreche beispielsweise, dass Bauarbeiten<br />

gezielt noch in <strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>r Eigennutzung erfolgten,<br />

um damit einen späteren Mietausfall zu vermei-<br />

Butzbach<br />

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