Mandantenbrief - Stb-langbein.de
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Steuerberatungskanzlei Klaus D. Langbein März 2009<br />
Wirtschaft, Wettbewerb &<br />
Han<strong>de</strong>l<br />
«Anwaltszertifizierung»:<br />
Werbung wettbewerbswidrig<br />
«Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)».<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall seien aber die<br />
Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für <strong>de</strong>n<br />
Erwerb <strong>de</strong>s Zertifikats erfüllen müssten, allein von <strong>de</strong>n<br />
Beklagten unter fachlicher Beteiligung von<br />
Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n. Dies offenbare das erteilte Zertifikat jedoch<br />
nicht, rügt das LG Köln.<br />
Landgericht Köln, Urteil vom 03.02.2009, 33 O 353/08,<br />
nicht rechtskräftig<br />
Langfristige Gaslieferverträge:<br />
E.ON muss sich an Vorgaben<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skartellamtes halten<br />
(Val) Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof (BGH) hat die Vorgaben<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skartellamtes zur kartellrechtlichen<br />
Zulässigkeit langfristiger Gaslieferverträge bestätigt und<br />
damit eine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s größten <strong>de</strong>utschen<br />
Gasversorgungsunternehmens, E.ON Ruhrgas,<br />
zurückgewiesen.<br />
(Val) Das Landgericht (LG) Köln hat es einer<br />
Tochtergesellschaft <strong>de</strong>r DEKRA vorläufig untersagt,<br />
Werbeschreiben für bestimmte<br />
Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte zu<br />
versen<strong>de</strong>n. Damit bestätigte es <strong>de</strong>n Antrag zweier<br />
Kölner Rechtsanwälte auf Erlass einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
einstweiligen Verfügung.<br />
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft <strong>de</strong>r DEKRA,<br />
eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und<br />
Dienstleister spezialisierte Gesellschaft. Sie bietet<br />
gemeinsam mit <strong>de</strong>m Deutschen Anwaltszentrum, <strong>de</strong>ssen<br />
bei<strong>de</strong> Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind,<br />
Rechtsanwälten die Möglichkeit an, beson<strong>de</strong>re<br />
Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet<br />
gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, in<strong>de</strong>m<br />
durch schriftliche Prüfung eine so genannte<br />
«Erstzertifizierung» erlangt wird. Derzeit bieten die<br />
Beklagten Zertifizierungen beziehungsweise Prüfungen<br />
unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofessoren in<br />
<strong>de</strong>n Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und<br />
Erbrecht an. Nach bestan<strong>de</strong>nem Test erhält <strong>de</strong>r Anwalt<br />
zur werblichen Verwendung das entsprechen<strong>de</strong> Zertifikat.<br />
Das LG Köln hat die Werbung eines Rechtsanwalts mit<br />
einem solchen Zertifikat wettbewerbsrechtlich als<br />
irreführend bewertet und für unzulässig erklärt.<br />
Maßgeblich sei das Verständnis eines durchschnittlich<br />
informierten und verständigen Adressaten. Dieser müsse<br />
die Werbung <strong>de</strong>s «zertifizierten Rechtsanwalts» so<br />
verstehen, dass diesem das Zertifikat auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen<br />
unter Beteiligung <strong>de</strong>r betroffenen Fachkreise, also <strong>de</strong>r<br />
Anwaltschaft, erteilt wor<strong>de</strong>n sei. Dies folge aus <strong>de</strong>r<br />
Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs «Zertifikat» beziehungsweise<br />
Butzbach<br />
E.ON Ruhrgas hatte - ebenso wie die an<strong>de</strong>ren großen<br />
Gasversorgungsunternehmen - in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
seine Kun<strong>de</strong>n, meist regionale Gasunternehmen und<br />
Stadtwerke, durch langfristige, häufig <strong>de</strong>n gesamten<br />
Jahresbedarf ab<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Verträge an sich gebun<strong>de</strong>n.<br />
Das Bun<strong>de</strong>skartellamt hatte im Januar 2006<br />
entschie<strong>de</strong>n, dass diese Verträge bis zum 30.09.2006<br />
been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen und dass Ferngasunternehmen<br />
ihre Kun<strong>de</strong>n auch in Zukunft nicht mehr langfristig an<br />
sich bin<strong>de</strong>n dürfen.<br />
Nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skartellamts darf die<br />
Laufzeit künftiger Gaslieferverträge zwei Jahre nicht<br />
überschreiten, wenn durch <strong>de</strong>n Vertrag mehr als 80<br />
Prozent <strong>de</strong>s tatsächlichen Bedarfs <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n ge<strong>de</strong>ckt<br />
wird. Bei einer Bedarfs<strong>de</strong>ckung zwischen 50 und 80<br />
Prozent muss die Laufzeit auf maximal vier Jahre<br />
begrenzt sein. Diese Vorgaben, die zunächst bis zum<br />
30.09.2010 gelten, hat <strong>de</strong>r BGH jetzt bestätigt.<br />
Im Rechtsbeschwer<strong>de</strong>verfahren hatte E.ON Ruhrgas die<br />
Verpflichtung, die langfristigen Verträge zu been<strong>de</strong>n und<br />
neue Verträge nur noch nach <strong>de</strong>m vom<br />
Bun<strong>de</strong>skartellamt vorgegebenen Mengen-Laufzeit-<br />
Gerüst zu schließen, nicht mehr in Frage gestellt. Die<br />
Verfügung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skartellamts enthält darüber hinaus<br />
aber auch das Verbot, Verträge miteinan<strong>de</strong>r zu<br />
kombinieren, die nach Menge und Laufzeit für sich<br />
genommen zulässig sind.<br />
Der BGH hält auch dieses Verbot für rechtmäßig. Könne<br />
<strong>de</strong>r Lieferant, <strong>de</strong>r bereits einen Teil <strong>de</strong>s Bedarfs <strong>de</strong>cke,<br />
bei <strong>de</strong>r Vergabe <strong>de</strong>r Restmenge mitbieten, wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
angestrebte Effekt einer Marktöffnung für an<strong>de</strong>re<br />
Lieferanten gefähr<strong>de</strong>t, weil <strong>de</strong>r Lieferant <strong>de</strong>r<br />
Hauptmenge aufgrund <strong>de</strong>r bereits akquirierten Menge<br />
erhebliche Kostenvorteile habe. Dass durch diese<br />
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