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Mandantenbrief - Stb-langbein.de

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Steuerberatungskanzlei Klaus D. Langbein März 2009<br />

Angestellte<br />

Dienstwagen: Zuzahlungen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers mehrere<br />

Jahre als geldwerter Vorteil<br />

anrechenbar<br />

(Val) Zuzahlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das ihm<br />

auch zur privaten Nutzung überlassen wur<strong>de</strong>, können<br />

nicht nur im Zahlungsjahr, son<strong>de</strong>rn auch in <strong>de</strong>n darauf<br />

folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahren auf <strong>de</strong>n geldwerten Vorteil<br />

angerechnet wer<strong>de</strong>n. Dies geht aus einem aktuellen<br />

Schreiben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums hervor. Die<br />

Behör<strong>de</strong> wi<strong>de</strong>rspricht damit <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes<br />

(BFH).<br />

Dieser hatte in einem Urteil vom 18.10.2007 (VI R 59/06)<br />

entschie<strong>de</strong>n, dass Zuzahlungen zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten<br />

eines <strong>de</strong>m Arbeitnehmer zur privaten Nutzung<br />

überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs auch dann als<br />

Werbungskosten bei <strong>de</strong>n Einkünften aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit anzusehen seien, wenn <strong>de</strong>r Nutzungsvorteil<br />

nach <strong>de</strong>r Ein-Prozent-Regelung besteuert wer<strong>de</strong>.<br />

Nach <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s BFH han<strong>de</strong>lt es sich um Aufwand,<br />

<strong>de</strong>r wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts<br />

zu behan<strong>de</strong>ln ist, sodass AfA für das Nutzungsrecht<br />

«wie für ein materielles Wirtschaftsgut» vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die Anschaffungskosten <strong>de</strong>s<br />

Nutzungsrechts sind laut BFH über die voraussichtliche<br />

Gesamtdauer <strong>de</strong>s Nutzungsrechts linear abzuschreiben.<br />

Die Rechtsgrundsätze teilten die obersten Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r nicht, heißt es in <strong>de</strong>m<br />

Schreiben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums. Diese sähen<br />

in Höhe <strong>de</strong>r selbst getragenen Zuzahlungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten eines ihm auch zur<br />

privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs<br />

keine Werbungskosten, son<strong>de</strong>rn eine Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer sei insoweit<br />

nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r §§ 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz<br />

seien nicht erfüllt.<br />

Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium, Schreiben vom 06.02.2009, IV<br />

C 5 - S 2334/08/10003<br />

Pendlerpauschale: Keine<br />

Än<strong>de</strong>rungen bei Fahrkarten<br />

(Val) Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hatte die Kürzung<br />

<strong>de</strong>r Entfernungspauschale um die ersten 20 Kilometer<br />

als einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt.<br />

Damit gilt nun für die Jahre 2007 bis 2009 wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

günstigere Rechtsstand aus <strong>de</strong>m Jahr 2006, <strong>de</strong>r für viele<br />

Berufspendler zu einer nachträglichen Steuererstattung<br />

für 2007 und weniger Abgabenlast ab 2008 führt.<br />

Allerdings schränkt nun das Finanzministerium Schleswig-Holstein<br />

<strong>de</strong>n Spruch aus Karlsruhe wie<strong>de</strong>r ein wenig<br />

ein (VI 315 - S 2353 - 118). Denn die bis 2006 gelten<strong>de</strong><br />

Fassung zur Entfernungspauschale ist dadurch nicht in<br />

vollem Umfang anwendbar. Aus Sicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

sind ab 2007 auch weiterhin die Kosten für öffentliche<br />

Verkehrsmittel, Fährkosten und Unfallkosten steuerlich<br />

nicht abzugsfähig. Bis En<strong>de</strong> 2006 durften die Kosten<br />

für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegen Einzelnachweis<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n, wenn sie über <strong>de</strong>n 30<br />

Cent liegen.<br />

Bei Nutzung einer Fähre sind die Fährkosten ab 2007<br />

auch nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale<br />

abziehbar. Die Fährverbindung ist jedoch mit in die Entfernungsberechnung<br />

einzubeziehen. Die Fahrtstrecke<br />

<strong>de</strong>r Fähre selbst ist dann Teil <strong>de</strong>r maßgeben<strong>de</strong>n Entfernung.<br />

Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels<br />

o<strong>de</strong>r einer mautpflichtigen Straße dürfen ebenfalls nicht<br />

neben <strong>de</strong>r Entfernungspauschale berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Vor 2007 konnten neben <strong>de</strong>r Entfernungspauschale<br />

zusätzlich Unfallkosten auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeit als außergewöhnliche<br />

Kosten steuermin<strong>de</strong>rnd als Werbungskosten<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Diese Beurteilung ergab<br />

sich zwar nicht aus einer gesetzlichen Regelung, wonach<br />

mit <strong>de</strong>r Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen<br />

für das Zurücklegen <strong>de</strong>r Wege zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im<br />

Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten<br />

sind, son<strong>de</strong>rn lediglich aus <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

zum Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale.<br />

An dieser Ausnahmeregelung hält <strong>de</strong>r Fiskus nicht mehr<br />

Butzbach<br />

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