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Steuerberatungskanzlei Klaus D. Langbein März 2009<br />

Internet, Medien &<br />

Telekommunikation<br />

«De-Mail»: Soll elektronischen<br />

Datenaustausch sicherer<br />

machen<br />

(Val) Per «De-Mail» sollen in Deutschland ab 2010<br />

Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverlässig<br />

und geschützt vor Spam über das Internet versen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, <strong>de</strong>n<br />

die Bun<strong>de</strong>sregierung am 04.02.2009 beschlossen hat.<br />

Das so genannte Bürgerportalgesetz legt die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ausgestaltung <strong>de</strong>r De-Mail und an<br />

<strong>de</strong>ren Betrieb fest und regelt ein<br />

Akkreditierungsverfahren, <strong>de</strong>m sich Anbieter aus <strong>de</strong>r<br />

Wirtschaft unterziehen müssen. Das Bun<strong>de</strong>samt für<br />

Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnik wird prüfen, ob das<br />

Unternehmen die strengen Auflagen in <strong>de</strong>n Bereichen IT-<br />

Sicherheit und Datenschutz erfüllt und die technische<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n De-Mail-Diensten an<strong>de</strong>rer<br />

Anbieter nachweisen kann.<br />

Bürger, Unternehmen, Behör<strong>de</strong>n und sonstige<br />

Institutionen sollen dann bei einem akkreditierten<br />

Anbieter ihrer Wahl ein De-Mail-Postfach eröffnen<br />

können. Hierfür wird eine sichere I<strong>de</strong>ntifizierung, zum<br />

Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises,<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sein. Der Versand von De-Mails erfolgt laut<br />

Bun<strong>de</strong>sinnenministerium über gesicherte<br />

Kommunikationskanäle, die Nachrichten sind vor<br />

Mitlesen und Verän<strong>de</strong>rungen geschützt. Auf Wunsch<br />

erhält <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r eine beweiskräftige Bestätigung<br />

über <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>r De-Mail beim Empfänger.<br />

Bun<strong>de</strong>sinnenministerium, PM vom 04.02.2009<br />

Druckwerke: Ablieferungspflicht<br />

besteht nur bei<br />

bestimmter Auflagenhöhe<br />

(Val) Druckwerke, die nicht von vorneherein in<br />

bestimmter Auflagenstärke, son<strong>de</strong>rn lediglich einzeln auf<br />

Anfor<strong>de</strong>rung hergestellt wer<strong>de</strong>n (so genanntes<br />

publishing on <strong>de</strong>mand), unterfallen dann nicht <strong>de</strong>r<br />

Pflichtexemplarregelung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>smediengesetzes,<br />

wenn eine Auflagenstärke von min<strong>de</strong>stens zehn<br />

Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten<br />

steht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier<br />

entschie<strong>de</strong>n. Die Klage eines Verlegers, <strong>de</strong>r von ihm<br />

hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an die<br />

Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von <strong>de</strong>r beklagten<br />

Stadt Trier alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu<br />

<strong>de</strong>n Herstellungskosten in Höhe von etwa 11.000 Euro<br />

begehrt hat, wiesen die Richter ab.<br />

Der Kläger hatte seine Klage vor allem damit begrün<strong>de</strong>t,<br />

dass ihn die kostenlose Ablieferung eines<br />

Pflichtexemplars unzumutbar belaste. Die Herstellung<br />

seiner Druckwerke erfor<strong>de</strong>re aufwändige<br />

Retuschierarbeiten und umfangreiche Handarbeit. Auch<br />

seien die Druckwerke nur in geringer Stückzahl<br />

absetzbar.<br />

Das VG wies das Begehren <strong>de</strong>s Klägers ab. Es führte<br />

aus, dass die von <strong>de</strong>m Kläger hergestellten Werke nicht<br />

unter <strong>de</strong>n Pflichtexemplarbegriff <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>smediengesetzes fielen. Der Zweck <strong>de</strong>r<br />

Pflichtexemplarregelung bestehe darin, das gesamte<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s erscheinen<strong>de</strong> Schrifttum<br />

vollständig zu sammeln, <strong>de</strong>r Öffentlichkeit bereit zu<br />

halten und <strong>de</strong>r Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom<br />

Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich<br />

solche Druckwerke, an <strong>de</strong>ren Aufbewahrung und<br />

Erfassung ein wissenschaftliches o<strong>de</strong>r öffentliches<br />

Interesse bestehe. Ein <strong>de</strong>rartiges Interesse vermute <strong>de</strong>r<br />

rheinland-pfälzische Gesetzgeber ab einer<br />

Auflagenstärke in Höhe von zehn erschienenen<br />

Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke<br />

unterstelle <strong>de</strong>r Gesetzgeber, dass kein öffentliches<br />

Interesse an <strong>de</strong>r Aufbewahrung bestehe.<br />

Da die Druckwerke <strong>de</strong>s Klägers eine <strong>de</strong>rartige<br />

Auflagenstärke aller Voraussicht nach nicht erreichen<br />

wür<strong>de</strong>n, brauche er kein Pflichtexemplar abzuliefern, so<br />

das VG weiter. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen<br />

Nachteil, <strong>de</strong>r durch die Zuschussregelung im<br />

Lan<strong>de</strong>smediengesetz abgemil<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n solle, erfahre<br />

er damit nicht. Denn ihm verblieben die abgelieferten<br />

Exemplare als wirtschaftlicher Wert. Sie müssten gera<strong>de</strong><br />

nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Zuschuss zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten eines<br />

Pflichtexemplars diene nicht dazu, die Herstellung<br />

ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um<br />

diese über die öffentlichen Bibliotheken <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen.<br />

Vielmehr diene dieser Zuschuss ausschließlich dazu,<br />

Butzbach<br />

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