Mandantenbrief - Stb-langbein.de
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Steuerberatungskanzlei Klaus D. Langbein März 2009<br />
Internet, Medien &<br />
Telekommunikation<br />
«De-Mail»: Soll elektronischen<br />
Datenaustausch sicherer<br />
machen<br />
(Val) Per «De-Mail» sollen in Deutschland ab 2010<br />
Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverlässig<br />
und geschützt vor Spam über das Internet versen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, <strong>de</strong>n<br />
die Bun<strong>de</strong>sregierung am 04.02.2009 beschlossen hat.<br />
Das so genannte Bürgerportalgesetz legt die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ausgestaltung <strong>de</strong>r De-Mail und an<br />
<strong>de</strong>ren Betrieb fest und regelt ein<br />
Akkreditierungsverfahren, <strong>de</strong>m sich Anbieter aus <strong>de</strong>r<br />
Wirtschaft unterziehen müssen. Das Bun<strong>de</strong>samt für<br />
Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnik wird prüfen, ob das<br />
Unternehmen die strengen Auflagen in <strong>de</strong>n Bereichen IT-<br />
Sicherheit und Datenschutz erfüllt und die technische<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n De-Mail-Diensten an<strong>de</strong>rer<br />
Anbieter nachweisen kann.<br />
Bürger, Unternehmen, Behör<strong>de</strong>n und sonstige<br />
Institutionen sollen dann bei einem akkreditierten<br />
Anbieter ihrer Wahl ein De-Mail-Postfach eröffnen<br />
können. Hierfür wird eine sichere I<strong>de</strong>ntifizierung, zum<br />
Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises,<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sein. Der Versand von De-Mails erfolgt laut<br />
Bun<strong>de</strong>sinnenministerium über gesicherte<br />
Kommunikationskanäle, die Nachrichten sind vor<br />
Mitlesen und Verän<strong>de</strong>rungen geschützt. Auf Wunsch<br />
erhält <strong>de</strong>r Absen<strong>de</strong>r eine beweiskräftige Bestätigung<br />
über <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>r De-Mail beim Empfänger.<br />
Bun<strong>de</strong>sinnenministerium, PM vom 04.02.2009<br />
Druckwerke: Ablieferungspflicht<br />
besteht nur bei<br />
bestimmter Auflagenhöhe<br />
(Val) Druckwerke, die nicht von vorneherein in<br />
bestimmter Auflagenstärke, son<strong>de</strong>rn lediglich einzeln auf<br />
Anfor<strong>de</strong>rung hergestellt wer<strong>de</strong>n (so genanntes<br />
publishing on <strong>de</strong>mand), unterfallen dann nicht <strong>de</strong>r<br />
Pflichtexemplarregelung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>smediengesetzes,<br />
wenn eine Auflagenstärke von min<strong>de</strong>stens zehn<br />
Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten<br />
steht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier<br />
entschie<strong>de</strong>n. Die Klage eines Verlegers, <strong>de</strong>r von ihm<br />
hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an die<br />
Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von <strong>de</strong>r beklagten<br />
Stadt Trier alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu<br />
<strong>de</strong>n Herstellungskosten in Höhe von etwa 11.000 Euro<br />
begehrt hat, wiesen die Richter ab.<br />
Der Kläger hatte seine Klage vor allem damit begrün<strong>de</strong>t,<br />
dass ihn die kostenlose Ablieferung eines<br />
Pflichtexemplars unzumutbar belaste. Die Herstellung<br />
seiner Druckwerke erfor<strong>de</strong>re aufwändige<br />
Retuschierarbeiten und umfangreiche Handarbeit. Auch<br />
seien die Druckwerke nur in geringer Stückzahl<br />
absetzbar.<br />
Das VG wies das Begehren <strong>de</strong>s Klägers ab. Es führte<br />
aus, dass die von <strong>de</strong>m Kläger hergestellten Werke nicht<br />
unter <strong>de</strong>n Pflichtexemplarbegriff <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>smediengesetzes fielen. Der Zweck <strong>de</strong>r<br />
Pflichtexemplarregelung bestehe darin, das gesamte<br />
innerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s erscheinen<strong>de</strong> Schrifttum<br />
vollständig zu sammeln, <strong>de</strong>r Öffentlichkeit bereit zu<br />
halten und <strong>de</strong>r Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom<br />
Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich<br />
solche Druckwerke, an <strong>de</strong>ren Aufbewahrung und<br />
Erfassung ein wissenschaftliches o<strong>de</strong>r öffentliches<br />
Interesse bestehe. Ein <strong>de</strong>rartiges Interesse vermute <strong>de</strong>r<br />
rheinland-pfälzische Gesetzgeber ab einer<br />
Auflagenstärke in Höhe von zehn erschienenen<br />
Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke<br />
unterstelle <strong>de</strong>r Gesetzgeber, dass kein öffentliches<br />
Interesse an <strong>de</strong>r Aufbewahrung bestehe.<br />
Da die Druckwerke <strong>de</strong>s Klägers eine <strong>de</strong>rartige<br />
Auflagenstärke aller Voraussicht nach nicht erreichen<br />
wür<strong>de</strong>n, brauche er kein Pflichtexemplar abzuliefern, so<br />
das VG weiter. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen<br />
Nachteil, <strong>de</strong>r durch die Zuschussregelung im<br />
Lan<strong>de</strong>smediengesetz abgemil<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n solle, erfahre<br />
er damit nicht. Denn ihm verblieben die abgelieferten<br />
Exemplare als wirtschaftlicher Wert. Sie müssten gera<strong>de</strong><br />
nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert wer<strong>de</strong>n. Der<br />
Zuschuss zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten eines<br />
Pflichtexemplars diene nicht dazu, die Herstellung<br />
ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um<br />
diese über die öffentlichen Bibliotheken <strong>de</strong>r<br />
Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen.<br />
Vielmehr diene dieser Zuschuss ausschließlich dazu,<br />
Butzbach<br />
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