Mitteilungen - Bardehle Pagenberg
Mitteilungen - Bardehle Pagenberg
Mitteilungen - Bardehle Pagenberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Mitt. Heft 4/2013<br />
Teschemacher, Das Einheitspatent – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt<br />
nung 52 analysieren müssen und vor allem wird es auf ihre<br />
Handhabung in der Praxis ankommen, die sich vielleicht<br />
in der Anfangszeit in den verschiedenen Kammern durch<br />
das Fortwirken nationaler Erfahrungen und Traditionen<br />
unterscheiden mag.<br />
Die der obsiegenden Partei entstandenen angemessenen<br />
Kosten hat nach Art. 69(1) EPGÜ regelmäßig die unterlegene<br />
Partei zu tragen.<br />
6. Perspektiven<br />
Mit dem Patentreformpaket ist ein weiterer großer<br />
Schritt in der Europäisierung des Patentrechts gelungen.<br />
Nach Ende der Übergangszeit wird es keine Übersetzungen<br />
der Patentschrift für das Einheitspatent mehr geben,<br />
vielleicht haben sich bis dahin alle EU-Staaten zur Teilnahme<br />
entschlossen und bis dahin wird auch das EPG seine<br />
Funktionsfähigkeit unter Beweis gestellt haben. Aber<br />
noch sind wir nicht so weit. Es ist noch viel zu tun, bevor<br />
die ersten Einheitspatente registriert werden.<br />
Das EPA hat sich schon seit einiger Zeit auf seine neuen<br />
administrativen Aufgaben nach Art. 9 EPV vorbereiten<br />
können. In institutioneller Hinsicht haben die 25 an der<br />
verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />
einen „Engeren Ausschuss“ des Verwaltungsrats<br />
der EPO nach Art. 145 EPÜ einzusetzen, 53 der die notwendigen<br />
rechtlichen und finanziellen Maßnahmen zu beschließen<br />
hat. Insbesondere ist er nach Art. 9(2) EPV für<br />
die Festsetzung der Jahresgebühren und ihre Verteilung<br />
zuständig.<br />
Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden sich an<br />
die entsprechenden Vorschriften des EPÜ und seiner Ausführungsordnunganlehnen,<br />
einschließlich solcher Rechtsbehelfe<br />
wie Weiterbehandlung, Wiedereinsetzung und verspäteter<br />
Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag.<br />
Was das EPG angeht, so setzen die Unterzeichnerstaaten<br />
des EPGÜ einen Vorbereitenden Ausschuss ein, der<br />
vorbereitende Maßnahmen für die im Abkommen vorgesehenen<br />
Gremien trifft, 54 das sind der Verwaltungsausschuss,<br />
der Haushaltsausschuss und der Beratende Ausschuss.<br />
Der Vorbereitende Ausschuss soll insbesondere<br />
den Entwurf der Verfahrensordnung zur Diskussion der<br />
beteiligten Kreise stellen, damit dieser vor Ende der 13<br />
notwendigen Ratifikationsverfahren abgeschlossen werden<br />
kann. Ferner soll alsbald mit der Ausbildung der zukünftigen<br />
Richter und der Vorbereitung ihrer Wahl begonnen<br />
werden. Schließlich wird sich der Vorbereitende<br />
Ausschuss auch mit den Gerichtsgebühren befassen.<br />
Diese Maßnahmen und der Fortschritt der Ratifizierungsverfahren<br />
wird den Benutzern des europäischen Patentsystems<br />
ein klareres Bild geben, in welchem Umfang<br />
und zu welchem Zeitpunkt sich die mit dem Einheitspatent<br />
geweckten Erwartungen erfüllen werden. Doch eines<br />
ist selbst am entferntesten Horizont noch nicht absehbar:<br />
Die Senkung der Kosten für den Patentschutz in Europa<br />
um über 80 % gehört ins Reich der blumigen Versprechungen<br />
der Politiker. Die Patentinhaber und gerade die<br />
viel beschworenen KMUs werden für die absehbare Zukunft<br />
die weitere Entwicklung zu beobachten haben und<br />
unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen eine nüchterne<br />
Kosten/Nutzenanalyse für ihre Entscheidung anstellen,<br />
ob es sich lohnt, das Einheitspatent zu wählen.<br />
Eine solche Analyse sollte auch während der Übergangszeit<br />
die Grundlage einer Entscheidung über das optout<br />
für das Bündelpatent sein. Hier sind wohl die maßgebenden<br />
Kriterien einerseits das Vertrauen in Sachkunde<br />
und Effizienz des neuen Gerichts, das maßgebend bestimmt<br />
sein wird von der Verfahrensordnung und ihrer<br />
Handhabung sowie die Qualifikation seiner Mitglieder<br />
und andererseits die Folgerungen, die sich aus der ausschließlichen<br />
Zuständigkeit des Gerichts und der EUweiten<br />
Wirkung seiner Entscheidungen ergibt. Der eine<br />
mag die Möglichkeit des Zentralangriffs auf die Gültigkeit<br />
des Patents als Bedrohung empfinden, der andere mag die<br />
Chance der EU-weiten Durchsetzung des Patents in einem<br />
einzigen Verfahren als eine für seine Wahl ausschlaggebende<br />
neue Chance ansehen. 55 Ob sich Voraussagen bewahrheiten,<br />
die von einer Flucht vor dem Einheitsgericht<br />
in nationale Patente sprechen, wird abzuwarten sein. Für<br />
Deutschland sollte es jedenfalls näher liegen, die Möglichkeit<br />
des Gangs zum nationalen Verletzungsgericht durch<br />
ein Gebrauchsmuster offen zu halten.<br />
52 Die bisherigen Entwürfe sind noch nicht veröffentlicht. Ein<br />
14. Entwurf vom Januar 2013 ist auf einigen Blogs zugänglich.<br />
53 Der Engere Ausschuss hatte am 20.3.2013 seine konstituierende<br />
Sitzung.<br />
54 Erklärung der Unterzeichnerstaaten, Ratsdok. 6572/13 vom<br />
19.2.2013. Die erste Sitzung des Vorbereitenden Ausschusses<br />
hat am 26.3.2013 stattgefunden.<br />
55 Zumindest für die Übergangszeit kann es freilich statt zu einer<br />
Vereinheitlichung auch zu einer Fragmentierung des<br />
Rechtsschutzes kommen. Zu einem solchen Szenario siehe<br />
Johnson und Westmacott, Intellectual Asset Management,<br />
March/April 2013, 11.<br />
161