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Mitteilungen - Bardehle Pagenberg

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Mitt. Heft 4/2013<br />

Teschemacher, Das Einheitspatent – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Anwalt<br />

nung 52 analysieren müssen und vor allem wird es auf ihre<br />

Handhabung in der Praxis ankommen, die sich vielleicht<br />

in der Anfangszeit in den verschiedenen Kammern durch<br />

das Fortwirken nationaler Erfahrungen und Traditionen<br />

unterscheiden mag.<br />

Die der obsiegenden Partei entstandenen angemessenen<br />

Kosten hat nach Art. 69(1) EPGÜ regelmäßig die unterlegene<br />

Partei zu tragen.<br />

6. Perspektiven<br />

Mit dem Patentreformpaket ist ein weiterer großer<br />

Schritt in der Europäisierung des Patentrechts gelungen.<br />

Nach Ende der Übergangszeit wird es keine Übersetzungen<br />

der Patentschrift für das Einheitspatent mehr geben,<br />

vielleicht haben sich bis dahin alle EU-Staaten zur Teilnahme<br />

entschlossen und bis dahin wird auch das EPG seine<br />

Funktionsfähigkeit unter Beweis gestellt haben. Aber<br />

noch sind wir nicht so weit. Es ist noch viel zu tun, bevor<br />

die ersten Einheitspatente registriert werden.<br />

Das EPA hat sich schon seit einiger Zeit auf seine neuen<br />

administrativen Aufgaben nach Art. 9 EPV vorbereiten<br />

können. In institutioneller Hinsicht haben die 25 an der<br />

verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten<br />

einen „Engeren Ausschuss“ des Verwaltungsrats<br />

der EPO nach Art. 145 EPÜ einzusetzen, 53 der die notwendigen<br />

rechtlichen und finanziellen Maßnahmen zu beschließen<br />

hat. Insbesondere ist er nach Art. 9(2) EPV für<br />

die Festsetzung der Jahresgebühren und ihre Verteilung<br />

zuständig.<br />

Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden sich an<br />

die entsprechenden Vorschriften des EPÜ und seiner Ausführungsordnunganlehnen,<br />

einschließlich solcher Rechtsbehelfe<br />

wie Weiterbehandlung, Wiedereinsetzung und verspäteter<br />

Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag.<br />

Was das EPG angeht, so setzen die Unterzeichnerstaaten<br />

des EPGÜ einen Vorbereitenden Ausschuss ein, der<br />

vorbereitende Maßnahmen für die im Abkommen vorgesehenen<br />

Gremien trifft, 54 das sind der Verwaltungsausschuss,<br />

der Haushaltsausschuss und der Beratende Ausschuss.<br />

Der Vorbereitende Ausschuss soll insbesondere<br />

den Entwurf der Verfahrensordnung zur Diskussion der<br />

beteiligten Kreise stellen, damit dieser vor Ende der 13<br />

notwendigen Ratifikationsverfahren abgeschlossen werden<br />

kann. Ferner soll alsbald mit der Ausbildung der zukünftigen<br />

Richter und der Vorbereitung ihrer Wahl begonnen<br />

werden. Schließlich wird sich der Vorbereitende<br />

Ausschuss auch mit den Gerichtsgebühren befassen.<br />

Diese Maßnahmen und der Fortschritt der Ratifizierungsverfahren<br />

wird den Benutzern des europäischen Patentsystems<br />

ein klareres Bild geben, in welchem Umfang<br />

und zu welchem Zeitpunkt sich die mit dem Einheitspatent<br />

geweckten Erwartungen erfüllen werden. Doch eines<br />

ist selbst am entferntesten Horizont noch nicht absehbar:<br />

Die Senkung der Kosten für den Patentschutz in Europa<br />

um über 80 % gehört ins Reich der blumigen Versprechungen<br />

der Politiker. Die Patentinhaber und gerade die<br />

viel beschworenen KMUs werden für die absehbare Zukunft<br />

die weitere Entwicklung zu beobachten haben und<br />

unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen eine nüchterne<br />

Kosten/Nutzenanalyse für ihre Entscheidung anstellen,<br />

ob es sich lohnt, das Einheitspatent zu wählen.<br />

Eine solche Analyse sollte auch während der Übergangszeit<br />

die Grundlage einer Entscheidung über das optout<br />

für das Bündelpatent sein. Hier sind wohl die maßgebenden<br />

Kriterien einerseits das Vertrauen in Sachkunde<br />

und Effizienz des neuen Gerichts, das maßgebend bestimmt<br />

sein wird von der Verfahrensordnung und ihrer<br />

Handhabung sowie die Qualifikation seiner Mitglieder<br />

und andererseits die Folgerungen, die sich aus der ausschließlichen<br />

Zuständigkeit des Gerichts und der EUweiten<br />

Wirkung seiner Entscheidungen ergibt. Der eine<br />

mag die Möglichkeit des Zentralangriffs auf die Gültigkeit<br />

des Patents als Bedrohung empfinden, der andere mag die<br />

Chance der EU-weiten Durchsetzung des Patents in einem<br />

einzigen Verfahren als eine für seine Wahl ausschlaggebende<br />

neue Chance ansehen. 55 Ob sich Voraussagen bewahrheiten,<br />

die von einer Flucht vor dem Einheitsgericht<br />

in nationale Patente sprechen, wird abzuwarten sein. Für<br />

Deutschland sollte es jedenfalls näher liegen, die Möglichkeit<br />

des Gangs zum nationalen Verletzungsgericht durch<br />

ein Gebrauchsmuster offen zu halten.<br />

52 Die bisherigen Entwürfe sind noch nicht veröffentlicht. Ein<br />

14. Entwurf vom Januar 2013 ist auf einigen Blogs zugänglich.<br />

53 Der Engere Ausschuss hatte am 20.3.2013 seine konstituierende<br />

Sitzung.<br />

54 Erklärung der Unterzeichnerstaaten, Ratsdok. 6572/13 vom<br />

19.2.2013. Die erste Sitzung des Vorbereitenden Ausschusses<br />

hat am 26.3.2013 stattgefunden.<br />

55 Zumindest für die Übergangszeit kann es freilich statt zu einer<br />

Vereinheitlichung auch zu einer Fragmentierung des<br />

Rechtsschutzes kommen. Zu einem solchen Szenario siehe<br />

Johnson und Westmacott, Intellectual Asset Management,<br />

March/April 2013, 11.<br />

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