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04 E.M.-Vinzelj-Horvath STI und der Gesetzgeber.pdf (115KB)

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Epidemiegesetz BGBl 186/1950 i.d.g.F.<br />

• Hepatitis B (auch Hepatitis A, C, D, E <strong>und</strong> G – diese zählt aber<br />

nicht zu <strong>STI</strong>)<br />

– Verdachtsfall<br />

– Erkrankung<br />

– Sterbefall<br />

an die für den zuständige Sanitätsbehörde (Ges<strong>und</strong>heitsamt; in<br />

Wien: Bezirksges<strong>und</strong>heitsamt)<br />

EV 2009<br />

Strafgesetzbuch StGB i.d.g.F. (§§ 178, 179)<br />

• § 178 – Vorsätzliche Gefährdung von Menschen<br />

durch übertragbare Krankheiten<br />

– Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr <strong>der</strong><br />

Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen<br />

herbeizuführen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren o<strong>der</strong> mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu<br />

betrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den, wenn<br />

auch nur beschränkt anzeige- o<strong>der</strong> meldepflichtigen<br />

Krankheiten gehört<br />

• § 179 – Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch<br />

übertragbare Krankheiten<br />

– Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig<br />

begeht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr o<strong>der</strong> mit<br />

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

EV 2009

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