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04 E.M.-Vinzelj-Horvath STI und der Gesetzgeber.pdf (115KB)

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Geschlechtskrankheitengesetz StGBl 152/1945 i.d.g.F.<br />

§ 1<br />

• Tripper (Gonorrhoe)<br />

• Syphilis (Lues)<br />

• Weicher Schanker (Ulcus molle)<br />

• Lymphogranuloma inguinale (venereum)<br />

ohne Rücksicht auf den Sitz <strong>der</strong> Krankheitserscheinungen<br />

EV 2009<br />

§ 2<br />

Geschlechtskrankheitengesetz StGBl 152/1945 i.d.g.F.<br />

• Allgemeine Behandlungspflicht<br />

Je<strong>der</strong> Geschlechtskranke ist verpflichtet, sich während <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Übertragbarkeit <strong>der</strong> Krankheit einer Behandlung durch einen<br />

in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arzt zu<br />

unterziehen.<br />

Der Kranke hat <strong>der</strong> Sanitätsbehörde auf Verlangen den Nachweis<br />

<strong>der</strong> ärztlichen Behandlung zu erbringen.<br />

EV 2009

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