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04 E.M.-Vinzelj-Horvath STI und der Gesetzgeber.pdf (115KB)

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§ 8<br />

Geschlechtskrankheitengesetz StGBl 152/1945 i.d.g.F.<br />

• Belehrung Geschlechtskranker<br />

• Je<strong>der</strong> Arzt, <strong>der</strong> einen Geschlechtskranken untersucht o<strong>der</strong><br />

behandelt, ist verpflichtet, ihm ein Merkblatt gegen<br />

Empfangsbestätigung auszuhändigen.<br />

• Aufbewahrung <strong>der</strong> Empfangsbestätigung durch 3 Jahre. Bei<br />

Erlöschen <strong>der</strong> Berufsberechtigung – Übergabe an die zuständige<br />

Sanitätsbehörde.<br />

EV 2009<br />

§ 9<br />

Geschlechtskrankheitengesetz StGBl 152/1945 i.d.g.F.<br />

• Verbotene Behandlungsarten<br />

• Briefliche Behandlung<br />

• Ankündigung, Zusendung o<strong>der</strong> öffentliche Zurschaustellung von<br />

Heilmitteln zur Bekämpfung dieser Erkrankungen<br />

• Ankündigung <strong>der</strong> Behandlung von Geschlechtskrankheiten in <strong>der</strong><br />

Tagespresse<br />

• Fernbehandlung<br />

EV 2009

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