Merkblatt zur Papageienkrankheit
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das Vorliegen der Seuche sind bereits die vorgeschriebenen Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung der<br />
Seuchenverschleppung durchzuführen. Sämtliche Papageien und Sittiche des betroffenen Bestandes<br />
sind in diesem Fall unverzüglich abzusondern. Quarantänemöglichkeiten sind u. a.<br />
Vorraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. Der Quarantäneraum darf während seiner<br />
Benutzung nicht anderen Zwecken dienen. Der Raum muss allseitig umschlossen sein,<br />
abschließbar und darf nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dienen. Ferner muss die<br />
Ausstattung des Raumes eine Reinigung mit Wasser und Desinfektionsmittellösung gewährleisten.<br />
Dementsprechend müssen Boden und Wände glatt und abwaschbar sein(Boden: Beton,<br />
Fliesen, PVC ggf. mit Abfluss, Wände: Fliesen, Ölfarbe, PVC). Die Käfige im Quarantänebereich<br />
müssen aus Metall sein (Holz ist ungeeignet) und einen Drahtzwischenboden haben,<br />
damit die Vögel nicht mit ihren Ausscheidungen in Berührung kommen.<br />
Diese Räume dürfen nur in Schutzkleidung (Berufskittel und Hose, waschbar bis 90°C, Kopfbedeckung,<br />
Gummistiefel, Atemschutz) und nur vom Besitzer, seinem Vertreter, von Personen,<br />
die mit der Pflege der Tiere beauftragt wurden und von Personen mit amtlichen Auftrag<br />
betreten werden. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die<br />
mit Papageien und Sittichen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.<br />
Die Seuchenermittlung erstreckt sich auf alle Tiere, die bis zu 90 Tagen vorher weiterverkauft<br />
wurden. Die zuständige Behörde kann die Tötung oder tierärztliche Behandlung der betroffenen<br />
Bestände anordnen.<br />
Bei Sittichen und Papageien in Privatbesitz, die Krankheitserscheinungen zeigen, sollte stets<br />
ein Tierarzt zugezogen werden. Das Halten der Vögel in Küchen und Schlafzimmern, das<br />
freie Herumfliegenlassen in der Wohnung sowie das Berühren der erkrankten Vögel ist zu<br />
vermeiden. Auch hier wird <strong>zur</strong> Seuchenbekämpfung die Tötung oder Behandlung der Vögel<br />
angeordnet.<br />
Tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />
Die Gesetzesgrundlage für die Beurteilung einer artgerechten und bedürfnisgerechten Haltung,<br />
Fütterung und Pflege von Tieren ist das Tierschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.<br />
Nach § 2 Tierschutzgesetz ist derjenige, der Tiere hält, betreut oder zu betreuen hat dazu verpflichtet,<br />
die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, pflegen und<br />
verhaltensgerecht unterzubringen. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung darf<br />
nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier durch diese Einschränkung Schmerzen oder<br />
vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.<br />
Der Halter oder Betreuer muss Kenntnisse über die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte<br />
Unterbringung haben und die notwendige Fähigkeiten besitzen.<br />
Die im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien (herausgegeben<br />
vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – BMELF) genannten<br />
Anforderungen sind mindestens zu erfüllen.<br />
6. Biologie der Papageien und Sittiche, Aufzucht, Haltung, Fütterung<br />
In der Sachkundeprüfung werden auch die Gebiete Biologie, Aufzucht, Haltung und Fütterung<br />
der gehaltenen Vogelarten abgefragt. Informationen entnehmen Sie bitte der Literatur.<br />
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