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Merkblatt zur Papageienkrankheit

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<strong>Merkblatt</strong> über Psittakose/Ornithose<br />

(<strong>Papageienkrankheit</strong>)<br />

Nach § 17g des Tierseuchengesetzes bedarf der Genehmigung, wer Psittaciden (Papageien<br />

und Sittiche) halten und von diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder diese Tiere<br />

halten und sie gegen Entgelt abgeben will (Händler). Die Genehmigung wird erteilt, wenn der<br />

Antragsteller die für die Haltung und Pflege der Tiere erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde<br />

besitzt und wenn die für eine wirksame Seuchenbekämpfung notwendigen Räume vorhanden<br />

sind.<br />

Der Erreger kommt bei vielen Vogelarten vor und wird durch Nasenschleim und Speichel<br />

oder mit kothaltigen Staub von Vogel zu Vogel oder auf den Menschen übertragen. Da der<br />

Erreger auch am Gefieder haftet, wird er beim Herumflattern der Vögel verbreitet.<br />

Besonders Papageien und Wellensittiche, die an der Psittakose erkrankt sind, stellen eine gefährliche<br />

Ansteckungsquelle für den Menschen dar.<br />

Eine Krankheitsübertragung von Mensch zu Mensch kommt gelegentlich vor, spielt aber nur<br />

eine untergeordnete Rolle.<br />

An Ornithose erkranktes Hausgeflügel, z. B. Tauben, Puten und Hühner, sowie einheimische<br />

Singvögel spielen als Ansteckungsquelle ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle. Sie verursachen<br />

lediglich unter besonderen Umständen Einzelerkrankungen beim Menschen.<br />

Tierseuchenrechtliche Vorschriften erstrecken sich daher vorwiegend auf die exotischen Vögel,<br />

in erster Linie auf die häufig als Überträger des Ansteckungsstoffes ermittelten Papageien<br />

und Wellensittiche, da hier in der Regel ein intensiverer Kontakt zum Tierhalter vorhanden ist<br />

(Haltung der Tiere im Wohnbereich; direkter Kontakt zum Halter).<br />

Krankheitserreger:<br />

Psittakose und Ornithose bzw. Chlamydiosis sind Bezeichnungen für eine ansteckende<br />

Krankheit von Mensch und Tier, verursacht durch einen Erreger, der nicht eindeutig den Bakterien<br />

oder Viren zugeordnet werden kann. Dieser Erreger wird vielmehr als Übergangs- oder<br />

Zwischenform bezeichnet, da er sowohl Gemeinsamkeiten mit den Viren als auch mit den<br />

Bakterien aufweist. Der Erreger vermehrt sich nur in lebenden Zellen und gehört <strong>zur</strong> Gattung<br />

der Chlamydien. Er bildet sogenannte Dauerformen, die in der Umwelt über Monate und Jahre<br />

infektiös bleiben.<br />

Krankheitsverlauf beim Vogel:<br />

Der Erreger wird von infizierten Vögeln mit dem Speichel und dem Kot ausgeschieden, haftet<br />

oft am Gefieder, wird beim Herumfliegen im Zimmer mit dem Gefiederstaub überall hin verstreut<br />

und kann dann vom Menschen eingeatmet werden (sogenannte Staub- oder Tröpfcheninfektion).<br />

Von der Ansteckung werden hauptsächlich junge Vögel befallen. Krankheitserscheinungen<br />

sind im allgemeinen 1 bis 2 Wochen nach Aufnahme des Erregers zu beobachten. Es zeigen<br />

sich zuerst katarrhalische Entzündungserscheinungen in den oberen Luftwegen mit Nasenausfluß.<br />

Später kommen eine Entzündung und Schwellung der Augenlider sowie eine Darmerkrankung<br />

hinzu. Schließlich folgen Schlafsucht, Durchfall, Abmagerung, Atemnot, Lähmung<br />

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und Krämpfe. Der bösartige Krankheitsverlauf führt in 8 bis 9 Tagen zum Tode. Bei mehr<br />

gutartigem oder stummen Krankheitsverlauf beherbergen die Vögel oft noch monate- oder<br />

jahrelang den Krankheitserreger und scheiden ihn mit dem Kot, Speichel und Nasenausfluß<br />

aus.<br />

Sie bilden so eine ständige Gefahr für den Menschen wie auch für andere Vögel.<br />

Krankheitsverlauf beim Menschen:<br />

Der Mensch nimmt den Erreger in der Regel durch die Atmungsorgane (die Aufnahme über<br />

den Mund spielt eine untergeordnete Rolle) in seinen Körper auf. Am häufigsten erkranken<br />

Kinder und ältere Menschen. Betroffene erkranken in der Regel 7-14 Tage nach der Aufnahme<br />

des Erregers mit anfänglich undeutlichen Krankheitserscheinungen. Im Verlauf zeigt sich<br />

ein grippe- oder typhusähnlichen Krankheitsbild. Die Krankheit beginnt mit uncharakteristischen<br />

Erscheinungen (Kopf-, Rücken-, Gliederschmerzen, Mattigkeit, Frösteln, Schwitzen,<br />

Durstgefühl, Appetitlosigkeit, Fieber). Es kann auch zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen<br />

oder zu Nasenbluten kommen. Das hohe Fieber (39° bis 40° und darüber) hält etwa 2 Wochen<br />

an. Bei den bösartigen Krankheitsformen erkranken die Betroffenen auch an einer schweren<br />

Lungenentzündung (sog. atypische Lungenentzündung). Ferner können im Verlauf der Krankheit<br />

gefährliche Komplikationen auftreten. Dabei steht Herzschwäche im Vordergrund. Herzbeschwerden<br />

(Herzmuskelschwäche) können <strong>zur</strong>ückbleiben. Bei sehr schweren Verlaufsformen<br />

kann die Erkrankung auch zum Tod führen.<br />

Es kommen aber auch leichte, atypische Verlaufsformen vor. Im Gegensatz zum grippalen<br />

Infekt fehlen zunächst die katarrhalischen Erscheinungen der oberen Luftwege. Erst in der<br />

zweiten Krankheitswoche kann infolge einer Lungenentzündung (Bronchopneumonie) quälender<br />

Reizhusten mit zunächst spärlichem, später mit zähem, glasigem Auswurf und beschleunigter<br />

Atmung hinzutreten. Die toxischen Einwirkungen führen zu Störungen im Zentralnervensystem<br />

(Benommenheit, Verwirrtheit, Schlaflosigkeit, Seh- und Hörstörungen, Zittern)<br />

und zu Herz- und Kreislaufschädigungen. Durch frühzeitige ärztliche Behandlung kann<br />

der Verlauf günstig beeinflusst werden (Papageien- oder Sittichhalter sollten bei Erkrankungen<br />

mit oben genannten Symptomen immer ihren Hausarzt auf die Möglichkeit einer Ornithose<br />

aufmerksam machen).<br />

Feststellung der Krankheit:<br />

Die Krankheitsermittlung erfolgt bei Tier und Mensch durch Laboratoriumsuntersuchung (Erregernachweis<br />

in Kotproben, Kloakentupfer, Milz, Leber und Luftsäcke verendeter Vögeln<br />

und im Auswurf oder Blut des Menschen während der ersten Krankheitstage; Nachweis der<br />

Abwehrstoffe durch wiederholte im Abstand von 8 Tagen vorgenommene Blutuntersuchungen).<br />

Das Untersuchungsmaterial muss der Untersuchungsstelle in dicht verschlossenen Behältern<br />

zugeleitet werden (darf nicht eingetrocknet sein; Tierkörper feucht einwickeln) und<br />

darf keine Beimengungen von Einstreu aufweisen (Käfig mit Plastikfolie auslegen).<br />

Menschen, die unter den oben beschriebenen Krankheitserscheinungen leiden und räumlichen<br />

Kontakt mit erkrankten oder verendeten Vögeln, insbesondere mit Papageien und Wellensittichen<br />

hatten, sollten umgehend ihren Hausarzt aufsuchen und ihn auf die Kontakte mit den<br />

Vögeln aufmerksam machen.<br />

Nach dem Tierseuchengesetz ist die Psittakose anzeigepflichtig (zeigen sich bei den Psittaciden<br />

Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Psittakose befürchten lassen, so ist der<br />

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Besitzer oder die mit der Aufsicht beauftragte Person dazu verpflichtet, unverzüglich der<br />

Ortspolizeibehörde oder dem Veterinäramt Anzeige zu erstatten), während die Onithose nur<br />

meldepflichtig ist.<br />

Nach dem Bundesseuchengesetz sind Erkrankungen des Menschen oder der Verdacht einer<br />

Erkrankung an Ornithose (‘Psittakose’) dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich (spätestens<br />

innerhalb 24 Stunden nach Kenntnis) zu melden.<br />

Bekämpfung der Psittakose:<br />

Da die folgenschwere Erkrankung des Menschen vorwiegend auf eine Ansteckung durch erregerausscheidende<br />

Papageien und Sittiche <strong>zur</strong>ückzuführen sind, richtet sich die Seuchenbekämpfung<br />

in erster Linie gegen diese Tiere.<br />

Handel, Zucht und Haltung von Papageien und Sittichen sind gesetzlichen Bestimmungen<br />

unterworfen. Auf Grund dieser Vorschriften ist jeder, auch eine Privatperson, verpflichtet,<br />

eine Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde einzuholen, wenn er Papageien oder<br />

Sittiche züchten oder mit solchen Tieren Handel treiben will. Für den gewerblichen Handel ist<br />

zusätzlich eine § 11 Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz notwendig.<br />

Weiterhin unterliegen alle Sittiche dem Beringungszwang. Sämtliche Papageien und Sittiche<br />

des Bestandes müssen mit bezifferten Fußringen versehen werden, die nur eine einmalige<br />

Verwendung zulassen. Die Ringe sind nach erteilter Genehmigung (nach § 17g Tierseuchengesetz)<br />

beim der WZF GmbH – Ringstelle – Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Telefon: 0611<br />

447 553 24, Telefax: 0611 447 553 33 email: ringstelle@zzf.de, Internet: http://www.zzf.de ,<br />

zu beziehen.<br />

Über den Verkauf sowie Zukauf (auch nur vorübergehende Aufnahme) von Sittichen, ist vom<br />

Züchter oder Händler mit Angabe der Ringnummer des Vogels und des Namens des Käufers<br />

genau Buch zu führen. Veränderungen in dem Vogelbestand sind innerhalb von 24 Stunden<br />

in den Büchern zu vermerken. Die Nachzucht ist mit dem Zeitpunkt des Flüggewerdens und<br />

der Beringung in das Nachweisbuch einzutragen. Die Eintragungen sind gut leserlich (am besten<br />

Blockschrift) vorzunehmen. Dabei sind Name und Anschrift der Käufer und Lieferanten<br />

unbedingt vollständig einzutragen (Vorname, Zuname, Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer).<br />

Bei Kauf, Tausch oder Schenkung mit unbekannten Personen haben sich diese hinreichend<br />

auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die Buchführungspflicht<br />

unbedingt und genau eingehalten werden müssen. Die Bücher sind der Polizeibehörde,<br />

dem beamteten Arzt oder dem beamteten Tierarzt auf Verlangen vorzulegen. Verstöße<br />

gegen die Buchführungspflicht werden unnachsichtig geahndet und können den Widerruf der<br />

Genehmigung <strong>zur</strong> Folge haben.<br />

Nachweisbücher, die den Vorschriften entsprechen, können auch über den Zentralverband<br />

bezogen werden.<br />

Treten verdächtige bzw. vermehrte Erkrankungs- oder Todesfälle (mit ungeklärter Ursache)<br />

von Papageien oder Sittichen in einem Bestand oder einer Zucht auf, so ist unverzüglich<br />

Anzeige an die Polizeibehörde oder das Veterinäramt zu erstatten. Verendete Tiere dürfen<br />

dabei nicht vor der amtlichen Besichtigung beseitigt werden.<br />

Ist der Ausbruch der Psittakose festgestellt oder besteht Verdacht auf das Vorliegen dieser<br />

Seuche, so ist der weitere Erwerb und Verkauf von Vögeln untersagt. Auch beim Verdacht auf<br />

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das Vorliegen der Seuche sind bereits die vorgeschriebenen Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung der<br />

Seuchenverschleppung durchzuführen. Sämtliche Papageien und Sittiche des betroffenen Bestandes<br />

sind in diesem Fall unverzüglich abzusondern. Quarantänemöglichkeiten sind u. a.<br />

Vorraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. Der Quarantäneraum darf während seiner<br />

Benutzung nicht anderen Zwecken dienen. Der Raum muss allseitig umschlossen sein,<br />

abschließbar und darf nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dienen. Ferner muss die<br />

Ausstattung des Raumes eine Reinigung mit Wasser und Desinfektionsmittellösung gewährleisten.<br />

Dementsprechend müssen Boden und Wände glatt und abwaschbar sein(Boden: Beton,<br />

Fliesen, PVC ggf. mit Abfluss, Wände: Fliesen, Ölfarbe, PVC). Die Käfige im Quarantänebereich<br />

müssen aus Metall sein (Holz ist ungeeignet) und einen Drahtzwischenboden haben,<br />

damit die Vögel nicht mit ihren Ausscheidungen in Berührung kommen.<br />

Diese Räume dürfen nur in Schutzkleidung (Berufskittel und Hose, waschbar bis 90°C, Kopfbedeckung,<br />

Gummistiefel, Atemschutz) und nur vom Besitzer, seinem Vertreter, von Personen,<br />

die mit der Pflege der Tiere beauftragt wurden und von Personen mit amtlichen Auftrag<br />

betreten werden. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die<br />

mit Papageien und Sittichen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.<br />

Die Seuchenermittlung erstreckt sich auf alle Tiere, die bis zu 90 Tagen vorher weiterverkauft<br />

wurden. Die zuständige Behörde kann die Tötung oder tierärztliche Behandlung der betroffenen<br />

Bestände anordnen.<br />

Bei Sittichen und Papageien in Privatbesitz, die Krankheitserscheinungen zeigen, sollte stets<br />

ein Tierarzt zugezogen werden. Das Halten der Vögel in Küchen und Schlafzimmern, das<br />

freie Herumfliegenlassen in der Wohnung sowie das Berühren der erkrankten Vögel ist zu<br />

vermeiden. Auch hier wird <strong>zur</strong> Seuchenbekämpfung die Tötung oder Behandlung der Vögel<br />

angeordnet.<br />

Tierschutzrechtliche Bestimmungen<br />

Die Gesetzesgrundlage für die Beurteilung einer artgerechten und bedürfnisgerechten Haltung,<br />

Fütterung und Pflege von Tieren ist das Tierschutzgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.<br />

Nach § 2 Tierschutzgesetz ist derjenige, der Tiere hält, betreut oder zu betreuen hat dazu verpflichtet,<br />

die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, pflegen und<br />

verhaltensgerecht unterzubringen. Die Möglichkeit der Tiere zu artgemäßer Bewegung darf<br />

nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier durch diese Einschränkung Schmerzen oder<br />

vermeidbare Leiden oder Schäden entstehen.<br />

Der Halter oder Betreuer muss Kenntnisse über die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte<br />

Unterbringung haben und die notwendige Fähigkeiten besitzen.<br />

Die im Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien (herausgegeben<br />

vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – BMELF) genannten<br />

Anforderungen sind mindestens zu erfüllen.<br />

6. Biologie der Papageien und Sittiche, Aufzucht, Haltung, Fütterung<br />

In der Sachkundeprüfung werden auch die Gebiete Biologie, Aufzucht, Haltung und Fütterung<br />

der gehaltenen Vogelarten abgefragt. Informationen entnehmen Sie bitte der Literatur.<br />

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