RMV Tarifinformationen - Arge-hrs.de
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Gemeinsame Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />
Darüber hinaus ist § 3 (2) zu<br />
beach ten.<br />
(4) Die Fahrgäste haben mitgeführte<br />
Sachen so unterzubringen und zu be -<br />
aufsichtigen, dass die Sicherheit und<br />
Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes nicht beeinträchtigt<br />
und Fahrgäste nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />
o<strong>de</strong>r belästigt wer<strong>de</strong>n können.<br />
(5) Das Betriebspersonal entschei<strong>de</strong>t<br />
im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen<br />
und an welcher Stelle sie<br />
untergebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />
§11<br />
Mitnahme von Tieren<br />
(1) Für die Mitnahme von Tieren<br />
gelten die Absätze § 10 (1), (4) und<br />
(5) sinngemäß.<br />
(2) Hun<strong>de</strong> können nur unter Aufsicht<br />
einer hierzu geeigneten Person und<br />
angeleint beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Hun<strong>de</strong>,<br />
die Fahrgäste gefähr<strong>de</strong>n können,<br />
müssen einen Maulkorb tragen.<br />
(3) Blin<strong>de</strong>nführhun<strong>de</strong>, die Blin<strong>de</strong><br />
begleiten, sind zur Beför<strong>de</strong>rung<br />
stets zugelassen.<br />
(4) Sonstige Tiere wer<strong>de</strong>n nur<br />
beför<strong>de</strong>rt, wenn sie in geeigneten<br />
Behältern untergebracht sind.<br />
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen<br />
untergebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 12<br />
Fundsachen<br />
(1) Fundsachen sind nach § 978<br />
BGB unverzüglich <strong>de</strong>m Betriebspersonal<br />
abzuliefern. Eine Fundsache<br />
wird durch das Fundbüro <strong>de</strong>s<br />
Verke<strong>hrs</strong>unternehmens, in <strong>de</strong>ssen<br />
Bereich die Fundsache gefun<strong>de</strong>n<br />
wur<strong>de</strong>, an die Person, die sie verloren<br />
hat, zurückgegeben. Die Rückgabe<br />
erfolgt gegen Zahlung eines<br />
Entgeltes für die Aufbewahrung.<br />
Sofortige Rückgabe durch das Betriebspersonal<br />
ist zulässig, wenn<br />
sich die abholen<strong>de</strong> Person als berechtigt<br />
ausweisen kann. Der Empfang<br />
<strong>de</strong>r Sachen ist schriftlich zu<br />
bestätigen.<br />
(2) Im Übrigen gelten die jeweiligen<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />
Verke<strong>hrs</strong>unternehmens.<br />
§ 13<br />
Haftung<br />
Bei Tötung o<strong>de</strong>r Verletzung eines<br />
Fahrgastes und für Schä<strong>de</strong>n an<br />
Sachen haftet das Verke<strong>hrs</strong>unternehmen<br />
nach <strong>de</strong>n allgemein gelten<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen. Die Haftung<br />
für Sachschä<strong>de</strong>n gegenüber je<strong>de</strong>r<br />
beför<strong>de</strong>rten Person ist jedoch auf<br />
einen Höchstbetrag von 1.000,– €<br />
beschränkt. Die Beschränkung <strong>de</strong>r<br />
Haftung gilt nicht, wenn die Sachschä<strong>de</strong>n<br />
auf Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe<br />
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.<br />
§ 14<br />
Ausschluss von Ersatz ansprüchen<br />
Soweit gesetzliche Regelungen<br />
nichts an<strong>de</strong>res vorsehen und unbescha<strong>de</strong>t<br />
eines Anspruchs auf Entschädigung/Erstattung<br />
im Eisenbahnverkehr<br />
nach § 15, kann eine<br />
Gewähr für das Einhalten <strong>de</strong>s Fahrplanes<br />
und <strong>de</strong>r Anschlüsse nicht<br />
übernommen wer<strong>de</strong>n. Bei Abweichung<br />
vom Fahrplan (z.B. Ausfall,<br />
Verspätung) sowie bei Platzmangel<br />
sind Ersatzansprüche ausgeschlossen.<br />
§ 15<br />
Fahrpreisentschädigungen/<br />
Erstattungen im Eisenbahnverkehr<br />
mit Fahrkarten <strong>de</strong>s<br />
<strong>RMV</strong>-Verbundtarifes<br />
(1) Für die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r<br />
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gelten<br />
für nach <strong>de</strong>m Verbundtarif <strong>de</strong>s<br />
<strong>RMV</strong> ausgestellte Fahrausweise die<br />
Regelungen <strong>de</strong>s Allgemeinen Eisenbahngesetzes,<br />
<strong>de</strong>r Eisenbahn-Verke<strong>hrs</strong>ordnung<br />
und <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) 1371/2007 sowie diese Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />
entsprechend<br />
(siehe § 1). Eigenständige, über die<br />
vorgenannten Bestimmungen hinausgehen<strong>de</strong><br />
Ansprüche wer<strong>de</strong>n<br />
hierdurch nicht begrün<strong>de</strong>t.<br />
(2) „Vertraglicher Beför<strong>de</strong>rer“ im<br />
Sinne <strong>de</strong>r Verordnung (EG)1371/2007<br />
ist das vertragliche Eisenbahn -<br />
unternehmen, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Fahrgast<br />
einen Beför<strong>de</strong>rungsvertrag geschlossen<br />
hat, o<strong>de</strong>r eine Reihe aufeinan<strong>de</strong>r<br />
folgen<strong>de</strong>r Eisenbahnunternehmen,<br />
die auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
dieses Vertrages haften. Als vertraglicher<br />
Beför<strong>de</strong>rer verantwortlich<br />
ist bei Ausfall, Verspätung o<strong>de</strong>r<br />
resultieren<strong>de</strong>m Anschlussversäumnis<br />
das Eisenbahnverke<strong>hrs</strong>unternehmen,<br />
<strong>de</strong>ssen vom Reisen<strong>de</strong>n<br />
gemäß Beför<strong>de</strong>rungsvertrag gewählter<br />
Zug ausgefallen o<strong>de</strong>r verspätet<br />
war.<br />
(3) Unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass<br />
vernünftigerweise davon ausgegangen<br />
wer<strong>de</strong>n muss, dass seine Verspätung<br />
am Zielbahnhof seiner<br />
Reisekette mehr als 60 Minuten<br />
betragen wird, hat <strong>de</strong>r Fahrgast im<br />
Eisenbahnverkehr die Möglichkeit,<br />
die Reise vor Erreichen <strong>de</strong>s Zielbahnhofs<br />
zu been<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />
Reise gar nicht anzutreten. In diesem<br />
Fall hat <strong>de</strong>r Fahrgast einen Anspruch<br />
auf entgeltfreie Erstattung<br />
<strong>de</strong>s für diese Fahrt entrichteten<br />
Fahrpreises, und zwar:<br />
1. für die nicht durchfahrene Strecke<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. für die nicht durchfahrene Strecke<br />
und für die bereits durchfahrene<br />
Strecke, wenn die Fahrt nach<br />
seinen ursprünglichen Reiseplänen<br />
sinnlos gewor<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />
3. für die nicht durchfahrene Strecke<br />
und für die bereits durchfahrene<br />
Strecke, wenn die Fahrt nach<br />
seinen ursprünglichen Reiseplänen<br />
sinnlos gewor<strong>de</strong>n ist, sowie<br />
für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof<br />
seiner Reisekette<br />
bei nächster Gelegenheit.<br />
Der Anspruch muss innerhalb eines<br />
Jahres nach Ablauf <strong>de</strong>r Geltungsdauer<br />
<strong>de</strong>s Fahrausweises geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Fahrgast im Eisenbahnverkehr<br />
(am Zielbahnhof seiner<br />
Reise) eine Verspätung von min<strong>de</strong>stens<br />
60 Minuten, für die keine Erstattung<br />
nach Absatz 3 erfolgt,<br />
kann <strong>de</strong>r Fahrgast eine Fahrpreis -<br />
entschädigung gemäß Absatz 5<br />
(Einzelfahrkarte) o<strong>de</strong>r Absatz 6<br />
(Zeitkarte) verlangen.<br />
(5) Bei Einzelfahrkarten beträgt die<br />
Entschädigung je Verspätungsereignis<br />
a) 25% <strong>de</strong>s Preises für eine Fahrt<br />
bei einer Verspätung von 60 bis<br />
119 Minuten<br />
b) 50% <strong>de</strong>s Preises für eine Fahrt<br />
ab einer Verspätung von 120<br />
Minuten.<br />
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