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RMV Tarifinformationen - Arge-hrs.de

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Gemeinsame Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />

Darüber hinaus ist § 3 (2) zu<br />

beach ten.<br />

(4) Die Fahrgäste haben mitgeführte<br />

Sachen so unterzubringen und zu be -<br />

aufsichtigen, dass die Sicherheit und<br />

Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes nicht beeinträchtigt<br />

und Fahrgäste nicht gefähr<strong>de</strong>t<br />

o<strong>de</strong>r belästigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(5) Das Betriebspersonal entschei<strong>de</strong>t<br />

im Einzelfall, ob Sachen mitgenommen<br />

und an welcher Stelle sie<br />

untergebracht wer<strong>de</strong>n können.<br />

§11<br />

Mitnahme von Tieren<br />

(1) Für die Mitnahme von Tieren<br />

gelten die Absätze § 10 (1), (4) und<br />

(5) sinngemäß.<br />

(2) Hun<strong>de</strong> können nur unter Aufsicht<br />

einer hierzu geeigneten Person und<br />

angeleint beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Hun<strong>de</strong>,<br />

die Fahrgäste gefähr<strong>de</strong>n können,<br />

müssen einen Maulkorb tragen.<br />

(3) Blin<strong>de</strong>nführhun<strong>de</strong>, die Blin<strong>de</strong><br />

begleiten, sind zur Beför<strong>de</strong>rung<br />

stets zugelassen.<br />

(4) Sonstige Tiere wer<strong>de</strong>n nur<br />

beför<strong>de</strong>rt, wenn sie in geeigneten<br />

Behältern untergebracht sind.<br />

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen<br />

untergebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 12<br />

Fundsachen<br />

(1) Fundsachen sind nach § 978<br />

BGB unverzüglich <strong>de</strong>m Betriebspersonal<br />

abzuliefern. Eine Fundsache<br />

wird durch das Fundbüro <strong>de</strong>s<br />

Verke<strong>hrs</strong>unternehmens, in <strong>de</strong>ssen<br />

Bereich die Fundsache gefun<strong>de</strong>n<br />

wur<strong>de</strong>, an die Person, die sie verloren<br />

hat, zurückgegeben. Die Rückgabe<br />

erfolgt gegen Zahlung eines<br />

Entgeltes für die Aufbewahrung.<br />

Sofortige Rückgabe durch das Betriebspersonal<br />

ist zulässig, wenn<br />

sich die abholen<strong>de</strong> Person als berechtigt<br />

ausweisen kann. Der Empfang<br />

<strong>de</strong>r Sachen ist schriftlich zu<br />

bestätigen.<br />

(2) Im Übrigen gelten die jeweiligen<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Verke<strong>hrs</strong>unternehmens.<br />

§ 13<br />

Haftung<br />

Bei Tötung o<strong>de</strong>r Verletzung eines<br />

Fahrgastes und für Schä<strong>de</strong>n an<br />

Sachen haftet das Verke<strong>hrs</strong>unternehmen<br />

nach <strong>de</strong>n allgemein gelten<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen. Die Haftung<br />

für Sachschä<strong>de</strong>n gegenüber je<strong>de</strong>r<br />

beför<strong>de</strong>rten Person ist jedoch auf<br />

einen Höchstbetrag von 1.000,– €<br />

beschränkt. Die Beschränkung <strong>de</strong>r<br />

Haftung gilt nicht, wenn die Sachschä<strong>de</strong>n<br />

auf Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe<br />

Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.<br />

§ 14<br />

Ausschluss von Ersatz ansprüchen<br />

Soweit gesetzliche Regelungen<br />

nichts an<strong>de</strong>res vorsehen und unbescha<strong>de</strong>t<br />

eines Anspruchs auf Entschädigung/Erstattung<br />

im Eisenbahnverkehr<br />

nach § 15, kann eine<br />

Gewähr für das Einhalten <strong>de</strong>s Fahrplanes<br />

und <strong>de</strong>r Anschlüsse nicht<br />

übernommen wer<strong>de</strong>n. Bei Abweichung<br />

vom Fahrplan (z.B. Ausfall,<br />

Verspätung) sowie bei Platzmangel<br />

sind Ersatzansprüche ausgeschlossen.<br />

§ 15<br />

Fahrpreisentschädigungen/<br />

Erstattungen im Eisenbahnverkehr<br />

mit Fahrkarten <strong>de</strong>s<br />

<strong>RMV</strong>-Verbundtarifes<br />

(1) Für die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r<br />

Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gelten<br />

für nach <strong>de</strong>m Verbundtarif <strong>de</strong>s<br />

<strong>RMV</strong> ausgestellte Fahrausweise die<br />

Regelungen <strong>de</strong>s Allgemeinen Eisenbahngesetzes,<br />

<strong>de</strong>r Eisenbahn-Verke<strong>hrs</strong>ordnung<br />

und <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) 1371/2007 sowie diese Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />

entsprechend<br />

(siehe § 1). Eigenständige, über die<br />

vorgenannten Bestimmungen hinausgehen<strong>de</strong><br />

Ansprüche wer<strong>de</strong>n<br />

hierdurch nicht begrün<strong>de</strong>t.<br />

(2) „Vertraglicher Beför<strong>de</strong>rer“ im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Verordnung (EG)1371/2007<br />

ist das vertragliche Eisenbahn -<br />

unternehmen, mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Fahrgast<br />

einen Beför<strong>de</strong>rungsvertrag geschlossen<br />

hat, o<strong>de</strong>r eine Reihe aufeinan<strong>de</strong>r<br />

folgen<strong>de</strong>r Eisenbahnunternehmen,<br />

die auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

dieses Vertrages haften. Als vertraglicher<br />

Beför<strong>de</strong>rer verantwortlich<br />

ist bei Ausfall, Verspätung o<strong>de</strong>r<br />

resultieren<strong>de</strong>m Anschlussversäumnis<br />

das Eisenbahnverke<strong>hrs</strong>unternehmen,<br />

<strong>de</strong>ssen vom Reisen<strong>de</strong>n<br />

gemäß Beför<strong>de</strong>rungsvertrag gewählter<br />

Zug ausgefallen o<strong>de</strong>r verspätet<br />

war.<br />

(3) Unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass<br />

vernünftigerweise davon ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n muss, dass seine Verspätung<br />

am Zielbahnhof seiner<br />

Reisekette mehr als 60 Minuten<br />

betragen wird, hat <strong>de</strong>r Fahrgast im<br />

Eisenbahnverkehr die Möglichkeit,<br />

die Reise vor Erreichen <strong>de</strong>s Zielbahnhofs<br />

zu been<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die<br />

Reise gar nicht anzutreten. In diesem<br />

Fall hat <strong>de</strong>r Fahrgast einen Anspruch<br />

auf entgeltfreie Erstattung<br />

<strong>de</strong>s für diese Fahrt entrichteten<br />

Fahrpreises, und zwar:<br />

1. für die nicht durchfahrene Strecke<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. für die nicht durchfahrene Strecke<br />

und für die bereits durchfahrene<br />

Strecke, wenn die Fahrt nach<br />

seinen ursprünglichen Reiseplänen<br />

sinnlos gewor<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />

3. für die nicht durchfahrene Strecke<br />

und für die bereits durchfahrene<br />

Strecke, wenn die Fahrt nach<br />

seinen ursprünglichen Reiseplänen<br />

sinnlos gewor<strong>de</strong>n ist, sowie<br />

für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof<br />

seiner Reisekette<br />

bei nächster Gelegenheit.<br />

Der Anspruch muss innerhalb eines<br />

Jahres nach Ablauf <strong>de</strong>r Geltungsdauer<br />

<strong>de</strong>s Fahrausweises geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Erlei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Fahrgast im Eisenbahnverkehr<br />

(am Zielbahnhof seiner<br />

Reise) eine Verspätung von min<strong>de</strong>stens<br />

60 Minuten, für die keine Erstattung<br />

nach Absatz 3 erfolgt,<br />

kann <strong>de</strong>r Fahrgast eine Fahrpreis -<br />

entschädigung gemäß Absatz 5<br />

(Einzelfahrkarte) o<strong>de</strong>r Absatz 6<br />

(Zeitkarte) verlangen.<br />

(5) Bei Einzelfahrkarten beträgt die<br />

Entschädigung je Verspätungsereignis<br />

a) 25% <strong>de</strong>s Preises für eine Fahrt<br />

bei einer Verspätung von 60 bis<br />

119 Minuten<br />

b) 50% <strong>de</strong>s Preises für eine Fahrt<br />

ab einer Verspätung von 120<br />

Minuten.<br />

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