03.11.2013 Aufrufe

Benutzungsgebührenrecht - Thüringer Oberverwaltungsgericht

Benutzungsgebührenrecht - Thüringer Oberverwaltungsgericht

Benutzungsgebührenrecht - Thüringer Oberverwaltungsgericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

dem inzwischen aufgehobenen Bescheid vom 21. Februar 1997 festgesetzt worden<br />

waren, an den Beklagten gezahlt hat. Da der Kläger die erhaltene Wasserversorgungsleistung<br />

nicht wieder herausgeben kann, ist in entsprechender Anwendung des<br />

§ 818 Abs. 2 BGB ihr Wert nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m.<br />

§ 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln. Als Grundlage dieser Schätzung für die<br />

Bemessung des Wertersatzanspruches zieht der Senat im vorliegenden Fall die von<br />

dem Beklagten vorgelegte Nachkalkulation vom 20. Dezember 2006 heran (a.).<br />

Unerheblich ist, dass der Beklagte in dieser Nachkalkulation mit 3,58 €/m³ einen fiktiven<br />

Gebührensatz ermittelt hat, der den in dem Bescheid in Ansatz gebrachten Betrag<br />

von 1,92 €/m³ um 1,66 €/m³ übersteigt. Die Höhe des dem Beklagten zustehenden<br />

Erstattungsanspruchs ist auf den Betrag begrenzt, den er mittels des zwischenzeitlich<br />

aufgehobenen Bescheides von dem Kläger gefordert hat (b.). Weder der<br />

Vortrag des Klägers noch sonstige Gründe geben Veranlassung für die Annahme,<br />

dass zur Bemessung des dem Beklagten zustehenden Wertersatzanspruchs in der<br />

Nachkalkulation vom 20. Dezember 2006 berücksichtigte Beträge in solcher Höhe<br />

herauszurechnen wären, dass der vom Kläger aufgrund des Gebührenbescheides<br />

gezahlte Betrag unterschritten wird (c.).<br />

a. Grundlage für die Bemessung des dem Beklagten wegen der 1996 erbrachten<br />

Wasserversorgungsleistungen zustehenden Wertersatzanspruchs ist die von dem<br />

Beklagten vorgelegte Gebührenkalkulation und nicht ein aufgrund statistischen Materials<br />

errechenbarer Durchschnittspreis (so auch Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil<br />

vom 24. Februar 2011 - 8 K 270/09 Me - ThürVGRspr. 2012, 132-135; Verwaltungsgericht<br />

Leipzig, Urteil vom 12. Februar 2003 - 6 K 25/01 -, das aber für den Wasserbereich<br />

von einem privatrechtlichen Vertrag ausgeht, und auch Sächsisches <strong>Oberverwaltungsgericht</strong>,<br />

Urteil vom 12. September 2007 - 5 B 191/05 - KStZ 2008,<br />

137-139; a. A. Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 2. Juli 2008<br />

- 3 K 1774/06 We - juris Rn. 37 (n. r.); siehe auch Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,<br />

Stand: September 2012, Rn. 1422 zu § 8). Ungeachtet der unterschiedlichen<br />

Anforderungen, die an die Bemessung von Gebühren aufgrund<br />

kommunalabgabenrechtlicher Bestimmungen und an die Preisbildung für Wasserversorgungsleistungen<br />

nach Maßgabe der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen<br />

für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV vom 13. Januar 2010,<br />

BGBl. S. 10) zu stellen sind, ist die Bildung eines landes- oder landkreisbezogenen<br />

statistischen Durchschnittspreises nicht sachgerecht. Sowohl bei der Kalkulation<br />

4 KO 1057/06 11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!