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Benutzungsgebührenrecht - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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sätze für Wasser seien zu beanstanden, weil der Beklagte in seinen Nachkalkulationen<br />

durchgängig von grob unangemessenen und offensichtlich falschen Kostenansätzen<br />

ausgegangen sei. Der Beklagte habe sich bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten. Die<br />

offenkundige Unangemessenheit sei durch den "Abschlussbericht zur Erstellung der<br />

Rechnungsprüfung - ingenieurtechnische Prüfung von getätigten Investitionen des<br />

Wasser- und Abwasserzweckverbandes Oberes Rinnetal" der S____________<br />

GmbH vom 21. August 2003 belegt. In diesem Abschlussbericht seien sechs Baumaßnahmen<br />

im Bereich Wasser, die in den Jahren 1993 bis 1995 durchgeführt worden<br />

seien, geprüft worden. Aus diesem Abschlussbericht ergebe sich ein Bild der<br />

durchgängigen offensichtlich fehlerhaften Auftragsvergabe und willkürlich überhöhten<br />

Kosten.<br />

Gegen dieses am 30. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am<br />

28. November 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt,<br />

die er im Wesentlichen durch Vorlage einer vom 20. Dezember 2006 datierenden<br />

Nachkalkulation begründet hat, in der die nach dem Abschlussbericht der S_______-<br />

______ GmbH vom 21. August 2003 "nichtrentierlichen" Kosten unberücksichtigt<br />

geblieben sein sollen. In der Nachkalkulation vom 20. Dezember 2006 seien die nach<br />

dem S_____-Bericht maximalen Verluste in Höhe von ca. 1.056.079,37 DM<br />

(= 539.964,77 € = ca. 540.000,00 €) für Trinkwasser vollumfänglich in Abzug gebracht<br />

worden. Aufgrund dieser nunmehr vorliegenden Nachkalkulation ergebe sich,<br />

dass die festgesetzten Gebühren im Ergebnis nicht überhöht seien.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Oktober 2006<br />

- 5 K 1309/05 Ge - abzuändern und die Klage abzuweisen.<br />

Der Kläger beantragt,<br />

die Berufung zurückzuweisen.<br />

Er ist der Auffassung, dass sein Anspruch auf Erstattung der für das Jahr 1996 gezahlten<br />

Wassergebühren nicht durch Aufrechnung mit einem etwaigen Erstattungsanspruch<br />

des Beklagten erloschen sei. Die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung<br />

des Beklagten bleibe bei fehlender wirksamer Satzung gebührenfrei. Ein<br />

4 KO 1057/06 4

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