Benutzungsgebührenrecht - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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nicht angelaufen, da sie nach Maßgabe des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst<br />
vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Der Lauf der Verjährung des öffentlichrechtlichen<br />
Erstattungsanspruchs ist durch die Abgabe der Aufrechnungserklärung<br />
des Beklagten am 14. Dezember 2005 im laufenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1<br />
Nr. 5 BGB gehemmt.<br />
Vertrauensschutzaspekte oder sonstige Gründe, die nach Treu und Glauben dem<br />
Erstattungsanspruch des Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.<br />
Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf Entreicherung berufen, da er kein<br />
schutzwürdiges Vertrauen darauf geltend machen kann, die empfangenen Leistungen<br />
entgeltfrei zu erhalten, wenn die Gebührenerhebung an der fehlenden rechtlichen<br />
Existenz des Beklagten als Hoheitsträger scheitert.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger als<br />
unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen<br />
zu tragen.<br />
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO<br />
i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br />
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<br />
<strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong><br />
Kaufstraße 2 - 4<br />
99423 Weimar<br />
durch einen Rechtsanwalt oder eine andere nach näherer Maßgabe des § 67 Abs. 2<br />
und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung befugte Person einzulegen.<br />
Die Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.<br />
4 KO 1057/06 20