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Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1076<br />

13. Wahlperiode 12. 06. 2002<br />

<strong>Antrag</strong><br />

der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU<br />

und<br />

<strong>Stellungnahme</strong><br />

des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />

Drogen im Straßenverkehr<br />

– Mischkonsum, Grenzwerte und strafrechtliche<br />

Konsequenzen<br />

<strong>Antrag</strong><br />

Der <strong>Landtag</strong> wolle beschließen,<br />

die Landesregierung zu ersuchen<br />

zu berichten,<br />

1. ob beabsichtigt ist, bei Drogenkontrollen im Straßenverkehr zukünftig verstärkt<br />

Mischkonsumenten zu entlarven,<br />

2. ob beabsichtigt ist, den § 24 a Abs. 2 StVG in der Anlage bezüglich bestimmter<br />

Stoffe wie Methamphetamine oder LSD zu erweitern und ob<br />

hierzu eine Bundesratsinitiative gestartet wird,<br />

3. ob die Landesregierung die Schaffung <strong>von</strong> Grenzwerten zur absoluten<br />

Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum am Steuer für erforderlich hält und<br />

wie und in welchem Zeitraum diese gegebenenfalls eingeführt werden sollen,<br />

4. ob sie es für sinnvoll hält, das Fahren unter Drogeneinfluss und den<br />

Mischkonsum zukünftig auch strafrechtlich schärfer zu ahnden.<br />

11. 06. 2002<br />

Dr. Lasotta Döpper, Hoffmann,<br />

Rüeck, Dr. Brenner CDU<br />

Eingegangen: 12. 06. 2002 / Ausgegeben: 23. 07. 2002 1


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1076<br />

Begründung<br />

Bei ca. 30 % der Fahrer unter Drogeneinfluss ist Mischkonsum zu vermuten.<br />

Aus Kostengründen wird dieser oft nicht nachgewiesen. Zur stärkeren abschreckenden<br />

Wirkung <strong>von</strong> Fahren unter Drogeneinfluss sollte das künftige<br />

staatliche Handeln durch die o.g. Maßnahmen vereinfacht werden und noch<br />

konsequenter als bisher auch strafrechtlich verfolgt werden.<br />

<strong>Stellungnahme</strong>*)<br />

Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 Nr. 3–3856.3–4/184 nimmt das Ministerium<br />

für Umwelt und Verkehr – zu Ziffer 1 im Einvernehmen mit dem Innenministerium<br />

und zu Ziffer 4 mit dem Justizministerium – zu dem <strong>Antrag</strong> wie folgt<br />

Stellung:<br />

1. Ist es beabsichtigt, bei Drogenkontrollen im Straßenverkehr zukünftig verstärkt<br />

Mischkonsumenten zu entlarven?<br />

Zu 1.:<br />

Bei den <strong>von</strong> der Polizei durchgeführten Straßenverkehrskontrollen wird die<br />

Erkenntnis berücksichtigt, dass Drogenkonsumenten nicht nur einen Stoff,<br />

sondern verschiedene Stoffe konsumieren. Bei Kontrollen verwendet die Polizei<br />

u.a. auch Vortests, die auf eine oder mehrere Substanzen der in der Anlage<br />

zu § 24 a Abs. 2 StVG aufgeführten Substanzgruppen reagieren. Bei<br />

einem positiven Befund wird das entnommene Blut auf die den Substanzen<br />

zugeordneten verschiedenen berauschenden Mittel untersucht. Gleichwohl<br />

wird der Tatbestand des § 24 a StVG bereits erfüllt, wenn eine Substanz<br />

nachgewiesen wird.<br />

2. Ist es beabsichtigt, den § 24 a Abs. 2 StVG in der Anlage bezüglich bestimmter<br />

Stoffe wie Methamphetamine oder LSD zu erweitern und wird<br />

hierzu eine Bundesratsinitiative gestartet?<br />

Zu 2.:<br />

Die Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG führt als berauschende Mittel neben Cannabis,<br />

Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin auch zwei Designer-Amphetamine<br />

auf. Als Substanzen sind diesen Methylendioxyethylamphetamin<br />

(MDE) und Methylendioxymethamphetamin (MDMA) zugeordnet. Damit<br />

sind die Methamphetamine bereits in der Anlage enthalten. Die Aufnahme<br />

<strong>von</strong> LSD ist bei der Erarbeitung der Vorschrift diskutiert worden. Von der<br />

Aufnahme in die Anlage 1 ist aber abgesehen worden, weil die Nachweisbarkeit<br />

nur sehr schwer möglich ist.<br />

3. Hält die Landesregierung die Schaffung <strong>von</strong> Grenzwerten zur absoluten<br />

Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum am Steuer für erforderlich und wie<br />

und in welchem Zeitraum sollen diese gegebenenfalls eingeführt werden?<br />

Zu 3.:<br />

Bei der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit sind durch die Rechtsprechung<br />

Grenzwerte festgelegt, die gefestigt und mit den medizinischen Vorstellungen<br />

kongruent sind. Dies ist bei Drogen nicht der Fall. Der Grund hierfür liegt<br />

darin, dass bei den einzelnen Drogen noch keine Quantifizierbarkeit der Dosis<br />

– wie bei Alkohol – vorliegt. Auch fehlen in diesem Bereich objektivier-<br />

*) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.<br />

2


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1076<br />

bare statistische Daten. Eine empirische statistische Definition des Grades<br />

der Gefährdung bei Drogeneinnahme – wie dies bei Alkohol für die verschiedenen<br />

Konzentrationen vorhersehbar ist – ist nicht möglich. Die wichtigste<br />

Erkenntnisquelle bei Alkohol waren Experimente mit Personen. Derartige<br />

Versuche stoßen jedoch bei illegalen Drogen aus ethischen und rechtlichen<br />

Gründen auf Bedenken. Die Einführung <strong>von</strong> Grenzwerten bei Drogenkonsum<br />

kann daher allenfalls als Fernziel angesehen werden. Dazu sind zunächst<br />

noch erhebliche Forschungsanstrengungen erforderlich, bevor überhaupt an<br />

die Festlegung <strong>von</strong> Grenzwerten gedacht werden kann.<br />

4. Hält die Landesregierung es für sinnvoll, das Fahren unter Drogeneinfluss<br />

und den Mischkonsum zukünftig auch strafrechtlich schärfer zu ahnden?<br />

Zu 4.:<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. April<br />

1998 (BGBl. I, S. 810) hat der Gesetzgeber das Führen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen<br />

unter dem Einfluss <strong>von</strong> im Einzelnen im Gesetz aufgeführten berauschenden<br />

Mitteln verboten und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße<br />

und Fahrverbot bewehrt. Ziel dieser Regelung war es, eine Sanktionsvorschrift<br />

zur Bekämpfung der durch Drogen für die Verkehrssicherheit entstehenden<br />

Gefahren zu schaffen. Mit dem Gesetz sollte eine bestehende<br />

Sanktionslücke geschlossen werden. Diese bestand darin, dass zwar nach den<br />

strafrechtlichen Bestimmungen in den §§ 315 c, 316 StGB bestraft wird, wer<br />

ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke<br />

oder anderer „berauschender Mittel“ nicht in der Lage ist, das Fahrzeug<br />

sicher zu führen. Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift ist aber auch bei<br />

Drogeneinfluss nur möglich, wenn die Fahruntüchtigkeit festgestellt und bewiesen<br />

werden kann. Da es Grenzwerte für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit<br />

bei Drogen nicht gibt und diese auch in absehbarer Zeit nicht<br />

zu erwarten sind (vgl. Antwort zu Ziffer 3.), sind Feststellungen der relativen<br />

Fahruntüchtigkeit schwierig. Vielfach hängt der Nachweis <strong>von</strong> Zufällen ab.<br />

Oft kommt es daher erst zur Verurteilung, wenn tatsächlich Fahrfehler festgestellt<br />

werden, durch die Dritte gefährdet wurden. Hinzu kam, dass es auf der<br />

Ebene des Ordnungswidrigkeitsrechts keine Sanktionsmöglichkeit gab, die<br />

unabhängig <strong>von</strong> der Feststellung der Fahruntüchtigkeit eingriff. Folgenlose<br />

Drogenfahrten blieben daher häufig ohne Ahndung.<br />

Um diese bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht zu<br />

schließen, hat der Gesetzgeber den § 24 a Abs. 2 StVG beschlossen. Die Ausgestaltung<br />

als Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand ist vom Gesetzgeber damals<br />

als ausreichendes und verhältnismäßiges Mittel angesehen worden. Die Einführung<br />

eines Straftatbestandes wurde allgemein als nicht erforderlich angesehen.<br />

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr ist der Auffassung, dass das<br />

Gesetz ausreichend ist und die <strong>von</strong> ihm erwarteten Wirkungen im Bezug auf<br />

die Verkehrssicherheit eingetreten sind, und hält es derzeit nicht für sinnvoll,<br />

die bislang bestehenden Möglichkeiten der strafrechtlichen Ahndung des<br />

Fahrens unter Drogeneinfluss und des Mischkonsums zu verschärfen.<br />

Müller<br />

Minister für Umwelt und Verkehr<br />

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