Feuerwehrkostenersatzsatzung der Freiwilligen ... - Stadt Staßfurt
Feuerwehrkostenersatzsatzung der Freiwilligen ... - Stadt Staßfurt
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Lesefassung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> über den Kostenersatz für Leistungen <strong>der</strong><br />
<strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> einschließlich <strong>der</strong> Ortsteile Lö<strong>der</strong>burg,<br />
Hohenerxleben, Athensleben und Rathmannsdorf vom 18.12.2003<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung vom 29.04.2004<br />
(<strong>Feuerwehrkostenersatzsatzung</strong>)<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Der Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> ist bei Bränden, Notständen und<br />
Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich.<br />
Ansprüche auf Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei<br />
vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger Verursachung von Gefahren o<strong>der</strong> Schäden und<br />
gegen Verursacher in Fällen <strong>der</strong> Gefährdungshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Für an<strong>der</strong>e als die in Abs. 1 genannten Leistungen werden Gebühren in Anwendung <strong>der</strong><br />
Kostenerstattungssätze (Anlage) erhoben. Die Anlage ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />
§ 2<br />
Pflichtaufgaben<br />
Die Erfüllung folgen<strong>der</strong> Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> lösen die<br />
Kostenersatzpflicht nach Maßgabe dieser Satzung aus:<br />
1. Hilfe- und Sachleistungen <strong>der</strong> Feuerwehr bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die<br />
erhebliche Nachteile für Leben o<strong>der</strong> Eigentum bewirken o<strong>der</strong> für <strong>der</strong>en Eintritt eine<br />
gegenwärtige Gefahr besteht (Unglücksfälle);<br />
2. Nachbarschaftshilfe, die in einer Entfernung von mehr als 15 km (Luftlinie) von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>grenze entfernt erfolgt;<br />
3. die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. § 20 Abs. 1 BrSchG LSA;<br />
4. das Ausrücken <strong>der</strong> Feuerwehr bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen, wobei<br />
das Ausrücken als Leistung <strong>der</strong> Feuerwehr zu sehen ist;<br />
5. ein Ausrücken aufgrund vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger grundloser Alarmierung,<br />
wobei das Ausrücken als Leistung <strong>der</strong> Feuerwehr zu sehen ist.<br />
§ 3<br />
Kostenersatzpflicht<br />
(1) Kostenersatzpflichtig im Falle von Hilfe- und Sachleistungen nach § 2 Nr. 1 dieser<br />
Satzung ist:<br />
a) <strong>der</strong>jenige, dessen Verhalten die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat;<br />
§ 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend;<br />
b) <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Sache o<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die tatsächliche Gewalt über die<br />
Sache ausübt, <strong>der</strong>en Zustand die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat;<br />
§ 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />
Sachsen-Anhalt über Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend;
c) <strong>der</strong>jenige, in dessen Auftrag o<strong>der</strong> in dessen Interesse die Leistungen erbracht<br />
werden.<br />
(2) Kostenersatzpflichtig im Falle <strong>der</strong> Nachbarschaftshilfe nach § 2 Nr. 2 dieser Satzung ist<br />
die Gemeinde, in <strong>der</strong>en Gebiet die Hilfeleistung erbracht wurde.<br />
(3) Kostenersatzpflichtig ist bei <strong>der</strong> Maßnahme nach § 2 Nr. 3 dieser Satzung <strong>der</strong><br />
Veranstalter o<strong>der</strong> Veranlasser.<br />
(4) Kostenersatzpflichtig ist beim Ausrücken <strong>der</strong> Feuerwehr bei Fehlalarmierungen durch<br />
Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 4 dieser Satzung <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Anlage.<br />
(5) Kostenersatzpflichtig im Falle des Ausrückens nach § 2 Nr. 5 dieser Satzung ist<br />
<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr<br />
auslöst.<br />
§ 4<br />
Freiwillige Leistungen<br />
(1) Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller als Benutzer <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Einrichtung Feuerwehr Gebühren in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des Kostentarifes<br />
erhoben.<br />
(2) Freiwillig erbrachte Leistungen, ohne dass ein Zusammenhang mit Bedarfsfällen nach<br />
§ 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 dieser Satzung besteht, sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) das Einfangen von Tieren;<br />
b) das Auspumpen von Kellern;<br />
c) <strong>der</strong> Einsatz o<strong>der</strong> die Überlassung von Fahrzeugen o<strong>der</strong> Geräten mit einem Antrieb,<br />
Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten;<br />
d) das Mitwirken bei Räum- und Aufräumungsarbeiten;<br />
e) die Gestellung von Feuerwehrkräften zu an<strong>der</strong>en als in § 2 dieser Satzung genannten<br />
Fällen;<br />
f) sowie sonstige vergleichbare Leistungen.<br />
(3) Ein Anspruch auf freiwillige Leistungen nach dieser Vorschrift besteht nicht.<br />
§ 5<br />
Grundsätze <strong>der</strong> Gebührenberechnung<br />
(1) Grundlage <strong>der</strong> Gebührenberechnung bildet, sofern bei den Kostenerstattungssätzen für<br />
bestimmte Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, die Zeit <strong>der</strong> Abwesenheit von<br />
Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom jeweiligen Ausgangsstandort (Feuerwache<br />
bzw. Feuerwehrgerätehaus).<br />
(2) Bei <strong>der</strong> Gebührenberechnung werden Zeiteinheiten wie folgt berechnet:
a) angefangene Stunden von <strong>der</strong> 1. Minute an als halbe Stunde und von <strong>der</strong> 31. Minute<br />
an als ganze Stunde;<br />
b) Tagessätze nur für volle Tage (24 Stunden).<br />
§ 6<br />
Entstehen <strong>der</strong> Kostenersatzpflicht<br />
(1) Die Kostenersatzpflicht für die am Einsatzort beteiligten Feuerwehrkräfte entsteht in den<br />
Fällen des § 2 Nr. 1 – 3 mit dem Tätigwerden am Einsatzort.<br />
Kosten für die Anspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten entstehen nach <strong>der</strong><br />
Maßgabe des § 5 <strong>der</strong> Satzung. Wird ein Tätigwerden beim Eintreffen <strong>der</strong> Feuerwehr<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich, so entfällt die Kostenersatzpflicht.<br />
(2) In den Fällen des § 2 Nr. 4 und 5 entsteht die Kostenersatzpflicht für Feuerwehrkräfte,<br />
Fahrzeuge und Geräte mit dem Ausrücken <strong>der</strong> Feuerwehr.<br />
§ 7<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht für Leistungen nach § 4 dieser Satzung entsteht mit <strong>der</strong><br />
Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung Feuerwehr nach Maßgabe des § 5 <strong>der</strong><br />
Satzung.<br />
(2) Die Erbringung von Leistungen nach § 4 dieser Satzung kann von <strong>der</strong> vorherigen<br />
Erfüllung <strong>der</strong> Gebührenpflicht abhängig gemacht werden.<br />
§ 8<br />
Veranlagung <strong>der</strong> Fälligkeit<br />
(1) Die Kostenersatz- bzw. Gebührenpflicht wird durch Heranziehungsbescheid festgesetzt<br />
und innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn nicht die<br />
Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.<br />
(2) Mehrere Gebühren-/ Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(3) Kostenersatz wird nicht verlangt, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.<br />
(4) Auf die Erhebung von Gebühren für Leistungen gem. § 4 Abs. 2 c) und e) kann im<br />
Einzelfall verzichtet werden, wenn die Leistung dem öffentlichen Interesse dient.<br />
§ 9<br />
Stundung, Ermäßigung und Erlass<br />
(1) Die Gebühr kann auf Antrag gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung für den<br />
Pflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist und <strong>der</strong> Anspruch durch die Stundung<br />
nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in <strong>der</strong> Regel nur gegen Sicherheitsleistung<br />
gewährt werden.<br />
(2) Die Gebühr kann ermäßigt o<strong>der</strong> erlassen werden, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht<br />
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen o<strong>der</strong> aus sonstigen Billigkeitsgründen<br />
geboten ist.
§ 10<br />
Haftung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> haftet nicht für Unfälle und sonstige Schäden, die sich aus <strong>der</strong><br />
Benutzung <strong>der</strong> Fahrzeuge und Geräte ergeben, die nicht von ihren Bediensteten bedient<br />
werden.<br />
(2) Für Beschädigungen während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von o<strong>der</strong> durch Geräte<br />
o<strong>der</strong> Fahrzeuge, die nicht Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> bedient haben, haften <strong>der</strong><br />
Benutzer und <strong>der</strong> Kostenersatz- bzw. Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner.<br />
§ 11<br />
In-Kraft-Treten
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> (<strong>Feuerwehrkostenersatzsatzung</strong>)<br />
- gilt für die Kernstadt <strong>Staßfurt</strong> und die Ortsteile Hohenerxleben, Lö<strong>der</strong>burg und<br />
Rathmannsdorf<br />
Kostenerstattungssätze zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />
Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong>.<br />
1. Einsatz für die Inanspruchnahme von Personal<br />
( je Stunde und Person)<br />
Euro<br />
1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 15,00<br />
1.2 Feuerwehrtechnisches Personal mit Druckluftatmer 20,00<br />
2. Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen, Inanspruchnahme<br />
von Fahrzeugen ( je Stunde und Fahrzeug)<br />
2.1 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 99,00<br />
2.2 Löschgruppenfahrzeuge<br />
LF 8/6 71,00<br />
LF 16/12 111,00<br />
LF 16/2 GW 10,50<br />
2.3 Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser 37,00<br />
2.4 Kraftdrehleiter 167,00<br />
2.5 Einsatzleitwagen ELW 7,00<br />
2.6 Mannschaftstransportfahrzeug MTW 14,50<br />
2.7 Schlauchwagen SW-2000 TR 35,00<br />
2.8 Rüstwagen RW 2 10,50<br />
3. Sonstige Fahrzeuge<br />
3.1 Schaummittelanhänger 15,50<br />
3.2 Wasserwerfer 15,50<br />
4. Einsatz von Kraftfahrzeugen außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>grenze 1,00<br />
(je km)<br />
5. Verbrauchsstoffe<br />
Verbrauchsmittel einschließlich Verpflegung nach Aufwand + 10 %<br />
§ 2<br />
In-Kraft-Treten