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Feuerwehrkostenersatzsatzung der Freiwilligen ... - Stadt Staßfurt

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Lesefassung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> über den Kostenersatz für Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> einschließlich <strong>der</strong> Ortsteile Lö<strong>der</strong>burg,<br />

Hohenerxleben, Athensleben und Rathmannsdorf vom 18.12.2003<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung vom 29.04.2004<br />

(<strong>Feuerwehrkostenersatzsatzung</strong>)<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Der Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> ist bei Bränden, Notständen und<br />

Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich.<br />

Ansprüche auf Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei<br />

vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger Verursachung von Gefahren o<strong>der</strong> Schäden und<br />

gegen Verursacher in Fällen <strong>der</strong> Gefährdungshaftung bleiben unberührt.<br />

(2) Für an<strong>der</strong>e als die in Abs. 1 genannten Leistungen werden Gebühren in Anwendung <strong>der</strong><br />

Kostenerstattungssätze (Anlage) erhoben. Die Anlage ist Bestandteil <strong>der</strong> Satzung.<br />

§ 2<br />

Pflichtaufgaben<br />

Die Erfüllung folgen<strong>der</strong> Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> lösen die<br />

Kostenersatzpflicht nach Maßgabe dieser Satzung aus:<br />

1. Hilfe- und Sachleistungen <strong>der</strong> Feuerwehr bei plötzlich eintretenden Ereignissen, die<br />

erhebliche Nachteile für Leben o<strong>der</strong> Eigentum bewirken o<strong>der</strong> für <strong>der</strong>en Eintritt eine<br />

gegenwärtige Gefahr besteht (Unglücksfälle);<br />

2. Nachbarschaftshilfe, die in einer Entfernung von mehr als 15 km (Luftlinie) von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>grenze entfernt erfolgt;<br />

3. die Gestellung einer Brandsicherheitswache gem. § 20 Abs. 1 BrSchG LSA;<br />

4. das Ausrücken <strong>der</strong> Feuerwehr bei Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen, wobei<br />

das Ausrücken als Leistung <strong>der</strong> Feuerwehr zu sehen ist;<br />

5. ein Ausrücken aufgrund vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger grundloser Alarmierung,<br />

wobei das Ausrücken als Leistung <strong>der</strong> Feuerwehr zu sehen ist.<br />

§ 3<br />

Kostenersatzpflicht<br />

(1) Kostenersatzpflichtig im Falle von Hilfe- und Sachleistungen nach § 2 Nr. 1 dieser<br />

Satzung ist:<br />

a) <strong>der</strong>jenige, dessen Verhalten die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat;<br />

§ 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend;<br />

b) <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Sache o<strong>der</strong> <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> die tatsächliche Gewalt über die<br />

Sache ausübt, <strong>der</strong>en Zustand die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat;<br />

§ 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes<br />

Sachsen-Anhalt über Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend;


c) <strong>der</strong>jenige, in dessen Auftrag o<strong>der</strong> in dessen Interesse die Leistungen erbracht<br />

werden.<br />

(2) Kostenersatzpflichtig im Falle <strong>der</strong> Nachbarschaftshilfe nach § 2 Nr. 2 dieser Satzung ist<br />

die Gemeinde, in <strong>der</strong>en Gebiet die Hilfeleistung erbracht wurde.<br />

(3) Kostenersatzpflichtig ist bei <strong>der</strong> Maßnahme nach § 2 Nr. 3 dieser Satzung <strong>der</strong><br />

Veranstalter o<strong>der</strong> Veranlasser.<br />

(4) Kostenersatzpflichtig ist beim Ausrücken <strong>der</strong> Feuerwehr bei Fehlalarmierungen durch<br />

Brandmeldeanlagen nach § 2 Nr. 4 dieser Satzung <strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Anlage.<br />

(5) Kostenersatzpflichtig im Falle des Ausrückens nach § 2 Nr. 5 dieser Satzung ist<br />

<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr<br />

auslöst.<br />

§ 4<br />

Freiwillige Leistungen<br />

(1) Für freiwillig erbrachte Leistungen werden vom Antragsteller als Benutzer <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Einrichtung Feuerwehr Gebühren in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des Kostentarifes<br />

erhoben.<br />

(2) Freiwillig erbrachte Leistungen, ohne dass ein Zusammenhang mit Bedarfsfällen nach<br />

§ 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 dieser Satzung besteht, sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) das Einfangen von Tieren;<br />

b) das Auspumpen von Kellern;<br />

c) <strong>der</strong> Einsatz o<strong>der</strong> die Überlassung von Fahrzeugen o<strong>der</strong> Geräten mit einem Antrieb,<br />

Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten;<br />

d) das Mitwirken bei Räum- und Aufräumungsarbeiten;<br />

e) die Gestellung von Feuerwehrkräften zu an<strong>der</strong>en als in § 2 dieser Satzung genannten<br />

Fällen;<br />

f) sowie sonstige vergleichbare Leistungen.<br />

(3) Ein Anspruch auf freiwillige Leistungen nach dieser Vorschrift besteht nicht.<br />

§ 5<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Gebührenberechnung<br />

(1) Grundlage <strong>der</strong> Gebührenberechnung bildet, sofern bei den Kostenerstattungssätzen für<br />

bestimmte Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, die Zeit <strong>der</strong> Abwesenheit von<br />

Feuerwehrkräften, Fahrzeugen und Geräten vom jeweiligen Ausgangsstandort (Feuerwache<br />

bzw. Feuerwehrgerätehaus).<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Gebührenberechnung werden Zeiteinheiten wie folgt berechnet:


a) angefangene Stunden von <strong>der</strong> 1. Minute an als halbe Stunde und von <strong>der</strong> 31. Minute<br />

an als ganze Stunde;<br />

b) Tagessätze nur für volle Tage (24 Stunden).<br />

§ 6<br />

Entstehen <strong>der</strong> Kostenersatzpflicht<br />

(1) Die Kostenersatzpflicht für die am Einsatzort beteiligten Feuerwehrkräfte entsteht in den<br />

Fällen des § 2 Nr. 1 – 3 mit dem Tätigwerden am Einsatzort.<br />

Kosten für die Anspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten entstehen nach <strong>der</strong><br />

Maßgabe des § 5 <strong>der</strong> Satzung. Wird ein Tätigwerden beim Eintreffen <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich, so entfällt die Kostenersatzpflicht.<br />

(2) In den Fällen des § 2 Nr. 4 und 5 entsteht die Kostenersatzpflicht für Feuerwehrkräfte,<br />

Fahrzeuge und Geräte mit dem Ausrücken <strong>der</strong> Feuerwehr.<br />

§ 7<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht für Leistungen nach § 4 dieser Satzung entsteht mit <strong>der</strong><br />

Inanspruchnahme <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung Feuerwehr nach Maßgabe des § 5 <strong>der</strong><br />

Satzung.<br />

(2) Die Erbringung von Leistungen nach § 4 dieser Satzung kann von <strong>der</strong> vorherigen<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Gebührenpflicht abhängig gemacht werden.<br />

§ 8<br />

Veranlagung <strong>der</strong> Fälligkeit<br />

(1) Die Kostenersatz- bzw. Gebührenpflicht wird durch Heranziehungsbescheid festgesetzt<br />

und innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn nicht die<br />

Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.<br />

(2) Mehrere Gebühren-/ Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(3) Kostenersatz wird nicht verlangt, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.<br />

(4) Auf die Erhebung von Gebühren für Leistungen gem. § 4 Abs. 2 c) und e) kann im<br />

Einzelfall verzichtet werden, wenn die Leistung dem öffentlichen Interesse dient.<br />

§ 9<br />

Stundung, Ermäßigung und Erlass<br />

(1) Die Gebühr kann auf Antrag gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung für den<br />

Pflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist und <strong>der</strong> Anspruch durch die Stundung<br />

nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in <strong>der</strong> Regel nur gegen Sicherheitsleistung<br />

gewährt werden.<br />

(2) Die Gebühr kann ermäßigt o<strong>der</strong> erlassen werden, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht<br />

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen o<strong>der</strong> aus sonstigen Billigkeitsgründen<br />

geboten ist.


§ 10<br />

Haftung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> haftet nicht für Unfälle und sonstige Schäden, die sich aus <strong>der</strong><br />

Benutzung <strong>der</strong> Fahrzeuge und Geräte ergeben, die nicht von ihren Bediensteten bedient<br />

werden.<br />

(2) Für Beschädigungen während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von o<strong>der</strong> durch Geräte<br />

o<strong>der</strong> Fahrzeuge, die nicht Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> bedient haben, haften <strong>der</strong><br />

Benutzer und <strong>der</strong> Kostenersatz- bzw. Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner.<br />

§ 11<br />

In-Kraft-Treten


Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong> (<strong>Feuerwehrkostenersatzsatzung</strong>)<br />

- gilt für die Kernstadt <strong>Staßfurt</strong> und die Ortsteile Hohenerxleben, Lö<strong>der</strong>burg und<br />

Rathmannsdorf<br />

Kostenerstattungssätze zur Satzung über den Kostenersatz für Leistungen <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />

Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Staßfurt</strong>.<br />

1. Einsatz für die Inanspruchnahme von Personal<br />

( je Stunde und Person)<br />

Euro<br />

1.1 Feuerwehrtechnisches Personal 15,00<br />

1.2 Feuerwehrtechnisches Personal mit Druckluftatmer 20,00<br />

2. Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen, Inanspruchnahme<br />

von Fahrzeugen ( je Stunde und Fahrzeug)<br />

2.1 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 99,00<br />

2.2 Löschgruppenfahrzeuge<br />

LF 8/6 71,00<br />

LF 16/12 111,00<br />

LF 16/2 GW 10,50<br />

2.3 Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser 37,00<br />

2.4 Kraftdrehleiter 167,00<br />

2.5 Einsatzleitwagen ELW 7,00<br />

2.6 Mannschaftstransportfahrzeug MTW 14,50<br />

2.7 Schlauchwagen SW-2000 TR 35,00<br />

2.8 Rüstwagen RW 2 10,50<br />

3. Sonstige Fahrzeuge<br />

3.1 Schaummittelanhänger 15,50<br />

3.2 Wasserwerfer 15,50<br />

4. Einsatz von Kraftfahrzeugen außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>grenze 1,00<br />

(je km)<br />

5. Verbrauchsstoffe<br />

Verbrauchsmittel einschließlich Verpflegung nach Aufwand + 10 %<br />

§ 2<br />

In-Kraft-Treten

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