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Pressespiegel<br />
Attraktive Subvention<br />
Anspar- und Sonderabschreibungen verschaffen kleinen Unternehmen Zins- und Liquiditätsvorteile.<br />
Sie sind besonders für kleine und mittlere Unternehmen, Existenzgründer und Freiberufler interessant.<br />
Markt und Mittelstand, im Januar 2006<br />
Gute Planung zahlt sich aus. Das gilt gerade für kleine und mittlere Unternehmen, für die der Gesetzgeber<br />
attraktive Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung vorgesehen hat, um ihnen Investitionen zu erleichtern.<br />
Wer etwa vor hat, fabrikneue, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Computer, Maschinen oder<br />
Fahrzeuge für seinen Betrieb anzuschaffen, darf hierfür zwei Jahre vorher eine gewinnmindernde<br />
Ansparrücklage bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.<br />
Der Gesetzgeber bezeichnet diese Rücklage, die in § 7g EstG geregelt ist, etwas irreführend als Ansparabschreibung,<br />
obwohl es im Zeitpunkt der Rücklagenbildung noch gar kein Wirtschaftsgut gibt, das<br />
abgeschrieben werden könnte.<br />
Hat ein Unternehmer eine Ansparrücklage gebildet, kann er im Jahr der Anschaffung und den vier<br />
Folgejahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
geltend machen – und zwar über die üblichen Abschreibungen (Afa) hinaus. Im Gegenzug ist<br />
die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Mittelständler sollten sich mit dieser interessanten<br />
Subventionsvorschrift auseinandersetzen, auch wenn der Gesetzgeber, wie häufig im Steuerrecht,<br />
einen komplizierten Gesetzestext geschaffen hat.<br />
§ 7g EstG bietet eine der attraktivsten Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Im Regelfall gewährt das<br />
Gesetz eine Steuerstundung von ein bis zwei Jahren, bei Existenzgründern sogar bis zu fünf Jahren.<br />
Das verschafft Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer Gewinnschwankungen in<br />
den kommenden Jahren, lassen sich diese unter Umständen mit Hilfe der Ansparrücklage glätten<br />
und somit das Vordringen in höhere Einkommenssteuer-Progressionsstufen vermeiden. So kann die<br />
Ansparrücklage bei intelligenter Nutzung zu einer endgültigen Steuerminderung führen.<br />
In den Genuss der Regelung kommen alle bilanzierenden Betriebe mit einem Betriebsvermögen (Eigenkapital)<br />
von nicht mehr als 204 517 Euro im Vorjahr. Ebenso alle Freiberufler und Gewerbebetriebe,<br />
die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Doch auch Mittelständler, die die<br />
Höchstgrenze zunächst überschreiten, können davon profitieren, wenn sie durch Bildung eienr Ansparrücklage<br />
ihr Betriebsvermögen unter die vorgenannte Grenze drücken. Andere Möglichkeiten, die<br />
Höhe des Betreibsvermögens zu beeinflussen, sind etwa die Aufnahme von Gesellschafterdarlehen<br />
oder die Einwerbung stiller Beteiligungen statt einer Eigenkapitalfinanzierung. Mit Hilfe einer Betriebsaufspaltung<br />
lässt sich die Betriebsvermögensgrenze sogar verdoppeln: Beispielsweise wenn Gesellschafter<br />
von Personengesellschaften Maschinen an die Personengesellschaft vermieten. So entsteht<br />
ein zweites Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen die Maschinen gehören. Die Höchstgrenze<br />
gilt dann für das Besitzunternehmen separat.<br />
<strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> Partnerschaft<br />
Rheinstahlstraße 3 70469 Stuttgart Eingang auch Stresemannstraße 79 Tel. +49 (711) 8 60 40 00 Fax +49 (711) 8 60 40 01<br />
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www.menoldbezler.de Registergericht Stuttgart (Sitz der Gesellschaft) PR 155<br />
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In guten Jahren ist die Ansparrücklage ein probates Mittel, um einen Teil des Gewinns in zukünftige<br />
Jahre zu verschieben. Da sie auch freiwillig aufgelöst werden kann, läßt sich mit ihrer Hilfe eine gewisse<br />
„Gewinnglättung“ über die Wirtschaftsjahre hinweg erzielen. In einem wirtscahftlich schlechten Jahr<br />
kann die Ansparrücklage dagegen zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden. Sie darf nämlich auch<br />
dann gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder vergrößert wird. Mit Hilfe des Verlustrücktrags<br />
auf frühere Steuerjahre kann somit möglicherweise eine Steuererstattung generiert werden,<br />
die dabei hilft, einen Engpass zu überbrücken.<br />
Allerdings ist zu beachten, dass die Ansparrücklage steuerpflichtig aufgelöst werden muss, wenn sich<br />
ein Unternehmer später gegen die Investition entscheidet. Die frühere Gewinnminderung wird somit<br />
neutralisiert. Hinzu kommt ein Strafzins von sechs Prozent pro Jahr auf die nicht genutzen Rücklagenbeträge.<br />
Doch wenn auf diese Weise ein akuter finanzieller Engpass vermieden werden kann, dürfte<br />
sich das verschmerzen lassen.<br />
Auch die Sonderabschreibung von 20 Prozent ist natürlich attraktiv. Wer sie in Anspruch nehmen will,<br />
muss unbedingt vorher eine Ansparrücklage gebildet haben. Deren Höhe spielt dabei allerdings keine<br />
Rolle. Unternemer kommen somit selbst bei einer sehr geringen Ansparrücklage in den Genuss der<br />
Sonderabschreibung. So kann es ratsam sein, für eine angedachte Investition eine Ansparrücklage von<br />
nur einem Euro zu bilden, um sich die Möglichkeit einer Sonderabschreibung zu sichern. Das ist schon<br />
deshalb von Vorteil, weil am Ende des Wirtschaftsjahres oft noch nicht feststeht, ob in neue Wirtschaftsgüter<br />
investiert wird. Weiterer Vorteil: War als Ansparrücklage nur ein Minimalbetrag passiviert, ist der<br />
fällige Strafzins verschmerzbar.<br />
Worauf achtet das Finanzamt? Die jeweilige Ansparrücklage darf maximal 40 Prozent der zu erwartenden<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts betragen. Die Anschaffungskosten<br />
aller am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen dürfen 154 000 Euro nicht überschreiten. Für Existenzgründer<br />
liegt der Höchstbetrag bei 307 000 Euro.<br />
Es reicht aus, dass der Unternehmer ein Wirtschaftsgut „Voraussichtlich“ anschaffen oder herstellen<br />
wird. Um gegenüber dem Fiskus glaubhaft zu machen, dass die Investition wirklich beabsichtigt ist,<br />
müssen Unternehmer sie bei jeder einzelnen Ansparrücklage genau bezeichnen: mit Funktion des<br />
Wirtschaftsguts und den voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Allerdings braucht<br />
der später angeschaffte Gegenstand nicht in allen Einzelheiten mit den Angaben übereinstimmen. Es<br />
reciht, wenn die Anschaffung „funktionsgleich“ mit der geplanten ist. Problematisch ist etwa, wenn<br />
statt eines Lkw ein Pkw gekauft wird. Grundsätzlich gilt: Je enger Rücklagenbildung und Investitionszeitpunkt<br />
zusammenfallen, desto konkreter müssen die Angaben sein, um Nachfragen der Finanzbeamten<br />
zu vermeiden.<br />
Knifflig wird es, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung des Gegenstands<br />
aufgestellt wird. Waren die Rücklagen nicht schon in der ursprünglich eingereichten Gewinnermittlung<br />
enthalten, sondern wurden erst nachträglich, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung, angesetzt,<br />
verweigern die Finanzämter regelmäßig die Anerkennung. Der Unternehmer muss glaubhaft machen,<br />
dass er schon im Wirtschaftsjahr der (nachträglichen) Rücklagenbildung eine konkrete Investitionsabsicht<br />
hatte. Die lapidare Behauptung, die Passivierung der Rücklage sei versehentlich unterblieben,<br />
reicht dazu nicht.<br />
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Die Finanzbeamten müssen die Bildung und Auflösung der Rücklagen vielmehr in der Buchführung<br />
verfolgen können. Jede Rücklage ist getrennt zu buchen und zu erläutern. Sammelbezeichnungen wie<br />
„Maschinen“ oder „Fuhrpark“ reichen nicht taus. Wer den Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-<br />
Rechnung ermittelt, erfasst die Rücklage als fiktive Betriebsausgabe und ihre Auflösung als fiktive<br />
Betriebseinnahme.<br />
Existenzgründer profitieren extra<br />
• Das Wirtschaftsgut muss nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern erst bis zum Ende des fünften<br />
Wirtschafts- oder Kalenderjahres, das auf die Rücklage folgt, angeschafft werden. In der Bilanz 2005<br />
dürfen also die geplanten Investitionen bis einschließlich 2010 berücksichtigt werden.<br />
• Der Höchstbetrag für alle am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen eines Betriebs beträgt<br />
307 000 Euro.<br />
• Wer bereits glaubhaft gemachte Investitionspläne später wieder fallen lässt, muss keinen Gewinnzuschlag<br />
in Höhe von sechs Prozent fürchten, wenn er die Rücklage wieder auflöst.<br />
• Im Jahr der Betriebseröffnung ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent auch ohne<br />
vorherige Ansparrücklage möglich.<br />
Allerdings kommen längst nicht alle Gründer in den Genuss der attraktiven Sonderprivilegien für<br />
Existenzgründer. Bereits geringfügige Gewinne oder Verluste aus einer vorübergehenden gewerblichen<br />
Nebentätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung schneiden dem Unternehmer<br />
den Zugang zu diesen besonderen Vorteilen für Existenzgründer ab.<br />
Dr. Michael Oltmanns<br />
ist Partner bei <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> in Stuttgart. Der Rechtsanwalt und Steuerberater berät<br />
mittelständische Unternehmen im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht.<br />
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