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Pressespiegel<br />

Attraktive Subvention<br />

Anspar- und Sonderabschreibungen verschaffen kleinen Unternehmen Zins- und Liquiditätsvorteile.<br />

Sie sind besonders für kleine und mittlere Unternehmen, Existenzgründer und Freiberufler interessant.<br />

Markt und Mittelstand, im Januar 2006<br />

Gute Planung zahlt sich aus. Das gilt gerade für kleine und mittlere Unternehmen, für die der Gesetzgeber<br />

attraktive Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung vorgesehen hat, um ihnen Investitionen zu erleichtern.<br />

Wer etwa vor hat, fabrikneue, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Computer, Maschinen oder<br />

Fahrzeuge für seinen Betrieb anzuschaffen, darf hierfür zwei Jahre vorher eine gewinnmindernde<br />

Ansparrücklage bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden.<br />

Der Gesetzgeber bezeichnet diese Rücklage, die in § 7g EstG geregelt ist, etwas irreführend als Ansparabschreibung,<br />

obwohl es im Zeitpunkt der Rücklagenbildung noch gar kein Wirtschaftsgut gibt, das<br />

abgeschrieben werden könnte.<br />

Hat ein Unternehmer eine Ansparrücklage gebildet, kann er im Jahr der Anschaffung und den vier<br />

Folgejahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

geltend machen – und zwar über die üblichen Abschreibungen (Afa) hinaus. Im Gegenzug ist<br />

die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Mittelständler sollten sich mit dieser interessanten<br />

Subventionsvorschrift auseinandersetzen, auch wenn der Gesetzgeber, wie häufig im Steuerrecht,<br />

einen komplizierten Gesetzestext geschaffen hat.<br />

§ 7g EstG bietet eine der attraktivsten Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Im Regelfall gewährt das<br />

Gesetz eine Steuerstundung von ein bis zwei Jahren, bei Existenzgründern sogar bis zu fünf Jahren.<br />

Das verschafft Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer Gewinnschwankungen in<br />

den kommenden Jahren, lassen sich diese unter Umständen mit Hilfe der Ansparrücklage glätten<br />

und somit das Vordringen in höhere Einkommenssteuer-Progressionsstufen vermeiden. So kann die<br />

Ansparrücklage bei intelligenter Nutzung zu einer endgültigen Steuerminderung führen.<br />

In den Genuss der Regelung kommen alle bilanzierenden Betriebe mit einem Betriebsvermögen (Eigenkapital)<br />

von nicht mehr als 204 517 Euro im Vorjahr. Ebenso alle Freiberufler und Gewerbebetriebe,<br />

die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Doch auch Mittelständler, die die<br />

Höchstgrenze zunächst überschreiten, können davon profitieren, wenn sie durch Bildung eienr Ansparrücklage<br />

ihr Betriebsvermögen unter die vorgenannte Grenze drücken. Andere Möglichkeiten, die<br />

Höhe des Betreibsvermögens zu beeinflussen, sind etwa die Aufnahme von Gesellschafterdarlehen<br />

oder die Einwerbung stiller Beteiligungen statt einer Eigenkapitalfinanzierung. Mit Hilfe einer Betriebsaufspaltung<br />

lässt sich die Betriebsvermögensgrenze sogar verdoppeln: Beispielsweise wenn Gesellschafter<br />

von Personengesellschaften Maschinen an die Personengesellschaft vermieten. So entsteht<br />

ein zweites Unternehmen, zu dessen Betriebsvermögen die Maschinen gehören. Die Höchstgrenze<br />

gilt dann für das Besitzunternehmen separat.<br />

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Rheinstahlstraße 3 70469 Stuttgart Eingang auch Stresemannstraße 79 Tel. +49 (711) 8 60 40 00 Fax +49 (711) 8 60 40 01<br />

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In guten Jahren ist die Ansparrücklage ein probates Mittel, um einen Teil des Gewinns in zukünftige<br />

Jahre zu verschieben. Da sie auch freiwillig aufgelöst werden kann, läßt sich mit ihrer Hilfe eine gewisse<br />

„Gewinnglättung“ über die Wirtschaftsjahre hinweg erzielen. In einem wirtscahftlich schlechten Jahr<br />

kann die Ansparrücklage dagegen zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden. Sie darf nämlich auch<br />

dann gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder vergrößert wird. Mit Hilfe des Verlustrücktrags<br />

auf frühere Steuerjahre kann somit möglicherweise eine Steuererstattung generiert werden,<br />

die dabei hilft, einen Engpass zu überbrücken.<br />

Allerdings ist zu beachten, dass die Ansparrücklage steuerpflichtig aufgelöst werden muss, wenn sich<br />

ein Unternehmer später gegen die Investition entscheidet. Die frühere Gewinnminderung wird somit<br />

neutralisiert. Hinzu kommt ein Strafzins von sechs Prozent pro Jahr auf die nicht genutzen Rücklagenbeträge.<br />

Doch wenn auf diese Weise ein akuter finanzieller Engpass vermieden werden kann, dürfte<br />

sich das verschmerzen lassen.<br />

Auch die Sonderabschreibung von 20 Prozent ist natürlich attraktiv. Wer sie in Anspruch nehmen will,<br />

muss unbedingt vorher eine Ansparrücklage gebildet haben. Deren Höhe spielt dabei allerdings keine<br />

Rolle. Unternemer kommen somit selbst bei einer sehr geringen Ansparrücklage in den Genuss der<br />

Sonderabschreibung. So kann es ratsam sein, für eine angedachte Investition eine Ansparrücklage von<br />

nur einem Euro zu bilden, um sich die Möglichkeit einer Sonderabschreibung zu sichern. Das ist schon<br />

deshalb von Vorteil, weil am Ende des Wirtschaftsjahres oft noch nicht feststeht, ob in neue Wirtschaftsgüter<br />

investiert wird. Weiterer Vorteil: War als Ansparrücklage nur ein Minimalbetrag passiviert, ist der<br />

fällige Strafzins verschmerzbar.<br />

Worauf achtet das Finanzamt? Die jeweilige Ansparrücklage darf maximal 40 Prozent der zu erwartenden<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts betragen. Die Anschaffungskosten<br />

aller am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen dürfen 154 000 Euro nicht überschreiten. Für Existenzgründer<br />

liegt der Höchstbetrag bei 307 000 Euro.<br />

Es reicht aus, dass der Unternehmer ein Wirtschaftsgut „Voraussichtlich“ anschaffen oder herstellen<br />

wird. Um gegenüber dem Fiskus glaubhaft zu machen, dass die Investition wirklich beabsichtigt ist,<br />

müssen Unternehmer sie bei jeder einzelnen Ansparrücklage genau bezeichnen: mit Funktion des<br />

Wirtschaftsguts und den voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Allerdings braucht<br />

der später angeschaffte Gegenstand nicht in allen Einzelheiten mit den Angaben übereinstimmen. Es<br />

reciht, wenn die Anschaffung „funktionsgleich“ mit der geplanten ist. Problematisch ist etwa, wenn<br />

statt eines Lkw ein Pkw gekauft wird. Grundsätzlich gilt: Je enger Rücklagenbildung und Investitionszeitpunkt<br />

zusammenfallen, desto konkreter müssen die Angaben sein, um Nachfragen der Finanzbeamten<br />

zu vermeiden.<br />

Knifflig wird es, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung des Gegenstands<br />

aufgestellt wird. Waren die Rücklagen nicht schon in der ursprünglich eingereichten Gewinnermittlung<br />

enthalten, sondern wurden erst nachträglich, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung, angesetzt,<br />

verweigern die Finanzämter regelmäßig die Anerkennung. Der Unternehmer muss glaubhaft machen,<br />

dass er schon im Wirtschaftsjahr der (nachträglichen) Rücklagenbildung eine konkrete Investitionsabsicht<br />

hatte. Die lapidare Behauptung, die Passivierung der Rücklage sei versehentlich unterblieben,<br />

reicht dazu nicht.<br />

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Die Finanzbeamten müssen die Bildung und Auflösung der Rücklagen vielmehr in der Buchführung<br />

verfolgen können. Jede Rücklage ist getrennt zu buchen und zu erläutern. Sammelbezeichnungen wie<br />

„Maschinen“ oder „Fuhrpark“ reichen nicht taus. Wer den Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-<br />

Rechnung ermittelt, erfasst die Rücklage als fiktive Betriebsausgabe und ihre Auflösung als fiktive<br />

Betriebseinnahme.<br />

Existenzgründer profitieren extra<br />

• Das Wirtschaftsgut muss nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern erst bis zum Ende des fünften<br />

Wirtschafts- oder Kalenderjahres, das auf die Rücklage folgt, angeschafft werden. In der Bilanz 2005<br />

dürfen also die geplanten Investitionen bis einschließlich 2010 berücksichtigt werden.<br />

• Der Höchstbetrag für alle am Bilanzstichtag gebildeten Rücklagen eines Betriebs beträgt<br />

307 000 Euro.<br />

• Wer bereits glaubhaft gemachte Investitionspläne später wieder fallen lässt, muss keinen Gewinnzuschlag<br />

in Höhe von sechs Prozent fürchten, wenn er die Rücklage wieder auflöst.<br />

• Im Jahr der Betriebseröffnung ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent auch ohne<br />

vorherige Ansparrücklage möglich.<br />

Allerdings kommen längst nicht alle Gründer in den Genuss der attraktiven Sonderprivilegien für<br />

Existenzgründer. Bereits geringfügige Gewinne oder Verluste aus einer vorübergehenden gewerblichen<br />

Nebentätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung schneiden dem Unternehmer<br />

den Zugang zu diesen besonderen Vorteilen für Existenzgründer ab.<br />

Dr. Michael Oltmanns<br />

ist Partner bei <strong>Menold</strong> <strong>Bezler</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> in Stuttgart. Der Rechtsanwalt und Steuerberater berät<br />

mittelständische Unternehmen im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht.<br />

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