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19. Arbeitsrechtsfrühstück<br />

25. Oktober 2013


Überblick<br />

Befristung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitsbedingungen<br />

Neue Entwicklungen im Hinblick auf die Betriebsratswahlen 2014<br />

Folgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung<br />

Werkverträge<br />

2


Befristung - Formale Anforderungen (1)<br />

Formale Anforderungen - Reichweite und Anwendungsvoraussetzungen (1)<br />

§ 14 Abs. 4 TzBfG: „Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der Schriftform.“<br />

Gilt für jede Art von (vertraglichen) Befristungsabreden, unabhängig davon,<br />

ob sie auf das TzBfG oder auf Rechtsgrundlagen außerhalb des TzBfG<br />

gestützt werden<br />

Gilt auch für Einzelarbeitsverträge/Tageseinsätze auf der Grundlage einer<br />

(schriftlichen) Rahmenvereinbarung<br />

Gilt nicht für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen<br />

Bei Zweckbefristung: Beendigung frühestens zwei Wochen nach Zugang der<br />

schriftlichen Unterrichtung durch den AG über den Zeitpunkt der<br />

Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG)<br />

3


Befristung - Formale Anforderungen (2)<br />

Formale Anforderungen - Reichweite und Anwendungsvoraussetzungen (2)<br />

Schriftformerfordernis bezieht sich nur auf die Befristung als solche<br />

– Befristungsgrund unterliegt nicht der Schriftform, sondern ist (nur) objektive<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung; etwas anderes gilt, wenn Sondervorschriften<br />

Abweichendes vorschreiben (z.B. § 2 Abs. 4 WissZeitG).<br />

– Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei abgeschlossen werden; insoweit ist die<br />

Einhaltung des NachwG ausreichend.<br />

– Bei kalendermäßigen Befristungen muss die schriftliche Abrede entweder das<br />

Enddatum oder die Befristungsdauer enthalten.<br />

– Bei der Zweckbefristung erstreckt sich das Schriftformerfordernis auch auf den<br />

Zweck, ohne den die Befristung „inhaltsleer“ wäre; die Bezeichnung des<br />

Vertragszwecks tritt an die Stelle der Datumsangabe.<br />

Befristungsabrede als „überraschende“ Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB<br />

(LAG Berlin-Brandenburg, 15.1.2013 - 16 Sa 1829/12)?<br />

4


Befristung - Formale Anforderungen (3)<br />

Formale Anforderungen - Wahrung des Formgebotes (1)<br />

§§ 126, 126a BGB<br />

– Unterzeichnung auf derselben Urkunde<br />

– Werden mehrere - gleichlautende - Ausfertigungen erstellt, genügt es, wenn<br />

jede Partei die für die andere Partei vorgesehene Ausfertigung unterzeichnet,<br />

§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />

Ungenügend:<br />

– Telefax<br />

– E-Mail<br />

– SMS<br />

– Bestätigungsschreiben, in dem der AG (einseitig) dem AN die zuvor mündlich<br />

verabredete Befristung oder Verlängerung des Arbeitsvertrags zusagt<br />

– Gerichtlich protokollierter Vergleich, §§ 126 Abs. 4, 127a BGB, 278 Abs. 6 ZPO<br />

5


Befristung - Formale Anforderungen (4)<br />

Formale Anforderungen - Wahrung des Formgebotes (2)<br />

Vertretung zulässig<br />

– Muss aber bereits in der Urkunde erkennbar sein<br />

– Bevollmächtigung bedarf nicht der Schriftform, § 167 Abs. 2 BGB<br />

– Für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG kommt es nicht darauf<br />

an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war<br />

– Keine Anwendbarkeit des § 174 BGB<br />

Wirksame Befristungsabrede vor Arbeitsaufnahme erforderlich<br />

– Schriftform ist nicht gewahrt, wenn Befristungsabrede erst nach Arbeitsaufnahme<br />

niedergelegt wird<br />

– Keine (rückwirkende) Bestätigung der lediglich mündlich vereinbarten Befristung<br />

möglich (BAG, 16.3.2005 - 7 AZR 289/04)<br />

– Nachträgliche Befristung des unbefristeten Arbeitsvertrags für die Zukunft grds.<br />

möglich, sofern ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt; die sachgrundlose<br />

Befristungsmöglichkeit scheitert hingegen an § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG<br />

6


Befristung - Formale Anforderungen (5)<br />

Formale Anforderungen - Wahrung des Formgebotes (3)<br />

Wirksame Befristungsabrede vor Arbeitsaufnahme erforderlich<br />

– Noch kein Arbeitsantritt, wenn AN<br />

• vor Unterzeichnung der Befristungsabrede im Betrieb erscheint und dort lediglich eine<br />

Einstellungsmitteilung oder Tätigkeitsbeschreibung erhält<br />

• sich an der Arbeitsstelle einfindet und dort erst nach einer Wartezeit (aber vor<br />

tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit) die Befristungsabrede unterzeichnet (BAG,<br />

12.8.2009 - 7 AZR 270/08: Wartezeit 1,5 Std.)<br />

– Bei Versendung mit der Post muss das beiderseits unterzeichnete Dokument dem<br />

AN vor Arbeitsaufnahme zugegangen sein<br />

Verlängerungsabrede nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss schriftlich vor<br />

dem ersten Tag des Fortsetzungszeitraums erfolgen; keine Ausnahme bei<br />

Befristungsablauf am Wochenende, an Feiertagen, im Urlaub des<br />

Personalverantwortlichen/Vorgesetzten, etc.<br />

7


Befristung ohne Sachgrund (1)<br />

Zeitlicher Rahmen (1)<br />

Zeitliche Begrenzung:<br />

– Bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).<br />

– Es liegt stets eine kalendermäßige Befristung vor, d.h. der Endtermin muss<br />

angegeben werden<br />

– Berechnungsbeispiel: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014<br />

(nicht: bis 1. Januar 2015)<br />

– Sonderkündigungsschutz unerheblich, d.h. sachgrundlose Befristung auch mit<br />

Schwerbehinderten, Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern (LAG Niedersachsen,<br />

8.8.2012 - 2 Sa 1733/11) möglich<br />

Verlängerung:<br />

– Maximal dreimal zulässig, die Höchstgrenze von insgesamt zwei Jahren muss<br />

eingehalten werden<br />

– Das befristete Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung nahtlos weitergeführt<br />

werden, d.h. die Verlängerung muss bereits vor Ablauf des ursprünglichen Vertrags<br />

vereinbart werden<br />

8


Befristung ohne Sachgrund (2)<br />

Zeitlicher Rahmen (2)<br />

Inhalt der schriftlichen Verlängerungsvereinbarung<br />

– Einvernehmliche Verschiebung des Endtermins<br />

– Der übrige Vertragsinhalt muss grundsätzlich unverändert beibehalten werden<br />

– Ausnahme:<br />

• Vertragsänderungen, auf die der AN einen Anspruch hat<br />

• Bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen werden in den Text der<br />

Verlängerungsvereinbarung aufgenommen<br />

– Tipp: Einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit<br />

eines sachgrundlos befristeten Vertrags zulässig, d.h. zeitlich vor oder nach der<br />

Verlängerung sind Änderungen möglich<br />

9


Befristung ohne Sachgrund (3)<br />

Vorbeschäftigungsverbot (1)<br />

Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben<br />

Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§14 Abs. 2<br />

Satz 2 TzBfG)<br />

– Einschränkung durch das BAG (6.4.2011 - 7 AZR 716/09):<br />

• Einer sachgrundlosen Befristung steht ein früheres Arbeitsverhältnis nicht entgegen,<br />

wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt<br />

• Begründung: Zweck der Regelung war es, „Befristungsketten“ und den Missbrauch<br />

aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern; dies rechtfertigt kein<br />

lebenslanges Verbot der Vorbeschäftigung<br />

– Aber anderer Auffassung LAG Baden-Württemberg (26.9.2013 – 6 Sa 28/13):<br />

• Grenze richterlicher Rechtsfortbildung durch BAG überschritten, da sich Beschränkung<br />

weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers entnehmen lässt<br />

• BAG hätte Norm dem BVerfG zur Prüfung vorlegen müssen bzw. Großer Senat des BAG<br />

hätte angerufen werden müssen<br />

• Revision zum BAG wurde zugelassen<br />

10


Befristung ohne Sachgrund (4)<br />

Vorbeschäftigungsverbot (2)<br />

– Es muss sich um ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis handeln:<br />

• Vorangegangene Berufsausbildung ist unschädlich (BAG, 21.9.2011 - 7 AZR 375/10)<br />

• Ebenso freie Mitarbeiter, Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen oder als<br />

Leiharbeitnehmer (im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich kein Arbeitsverhältnis vorlag)<br />

– Es muss sich um denselben AG handeln:<br />

• Betriebsübergang nach § 613a BGB: Kontinuität des Arbeitsverhältnisses<br />

• Aber: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten AG vor dem Betriebsübergang.<br />

Dies kann jedoch Umgehung des § 613a BGB sein und dazu führen, dass der<br />

Aufhebungsvertrag nichtig ist (BAG, 25.10.2012 - 8 AZR 572/11)<br />

• Grds. nicht bei einem AG-Wechsel im gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen<br />

oder im Konzern<br />

• Aber: Ein VertragsAG kann sich dann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG berufen, wenn<br />

er den Vertrag in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem letzten<br />

VertragsAG ausschließlich deshalb vereinbart hat, um das Vorbeschäftigungsverbot zu<br />

umgehen (BAG, 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11)<br />

11


Befristung ohne Sachgrund (5)<br />

Abweichende individual- und kollektivvertragliche Regelungen<br />

Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung kann ausgeschlossen sein:<br />

– durch Tarifvertrag<br />

– durch Arbeitsvertrag<br />

– Problem: Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag<br />

Erweiterung des Rechts zur sachgrundlosen Befristung in Tarifverträgen<br />

(§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG)<br />

– Sowohl die Anzahl der Verlängerungen als auch die Höchstdauer der Befristung<br />

kann abweichend festgelegt werden (kumulativ)<br />

– Grenze: Gesetzgeberisches Konzept, wonach Befristung grundsätzlich nur mit<br />

Sachgrund zulässig ist, darf nicht konterkariert werden<br />

– Auch durch Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, sofern das Arbeitsverhältnis<br />

in den Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrags fällt<br />

– Gilt nicht für die AVR der Kirchen (BAG, 25.3.2009 - 7 AZR 710/07)<br />

12


Befristung ohne Sachgrund (6)<br />

Fragerecht des AG bezüglich einer Vorbeschäftigung<br />

AN hat die Pflicht, Fragen nach einer Vorbeschäftigung wahrheitsgemäß zu<br />

beantworten<br />

Konsequenz der falschen Antwort:<br />

– Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 TzBfG)<br />

– Anfechtungsrecht<br />

• Wegen arglistiger Täuschung, sofern falsche Antwort vorsätzlich erfolgt ist<br />

• Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft des AN strittig<br />

Tipp: Der AG sollte Vorbeschäftigung selbst prüfen<br />

13


Befristung in neugegründeten Unternehmen<br />

Sonderregelungen für Neugründungen (§ 14 Abs. 2a TzBfG)<br />

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />

– Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer<br />

Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde/dem Finanzamt mitzuteilen ist<br />

(§ 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG)<br />

Gesamtdauer von vier Jahren, mehrfache Verlängerung möglich<br />

14


Befristete Einstellung älterer Arbeitnehmer (1)<br />

Grundsätze<br />

§ 14 Abs. 3 TzBfG: Sonderfall der sachgrundlosen Befristung<br />

Arbeitsvertrag mit AN kann bis zu 5 Jahre sachgrundlos befristet werden,<br />

wenn<br />

– AN älter als 52 Jahre ist und<br />

– unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung mindestens 4 Monate<br />

• beschäftigungslos i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war oder<br />

• Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder<br />

• an geförderter Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat<br />

§ 14 Abs. 3 TzBfG wird im Gegensatz zur Vorgängerregelung als<br />

europarechtskonform angesehen<br />

Beschäftigungslos ≠ arbeitssuchend<br />

Innerhalb der viermonatigen Frist schadet jede andere entgeltliche Tätigkeit<br />

(auch kurze Aushilfstätigkeiten)<br />

15


Befristete Einstellung älterer Arbeitnehmer (2)<br />

Einzelfälle<br />

Befristete Beschäftigung nach Beendigung eines unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnisses oder anderweitiger Vorbeschäftigung<br />

– Vorbeschäftigung schadet nicht, wenn die viermonatige Frist der<br />

Beschäftigungslosigkeit eingehalten wird – Umkehrschluss aus § 14 Abs. 2<br />

und 2a TzBfG<br />

– Nach Beendigung eines unbefristeten AV besteht daher die Möglichkeit, eine<br />

befristete Weiterbeschäftigung von bis zu fünf Jahren zu vereinbaren (str.)<br />

Wiederholte Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG über den 5-Jahres-Zeitraum<br />

hinaus<br />

– Auch bei Einhaltung der viermonatigen Frist liegt wohl Umgehung der EuGH-<br />

Rechtsprechung vor, da die Gefahr besteht, dass ältere AN für einen erheblichen<br />

Teil ihres Berufslebens von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen sind<br />

16


Befristung mit Sachgrund (1)<br />

Grundsätze<br />

Zweckbefristung und Zeitbefristung<br />

§ 14 Abs. 1 TzBfG regelt (nicht abschließend) sachliche Gründe für eine<br />

Befristung – jedoch müssen unbenannte Gründe mit den benannten<br />

gleichwertig sein<br />

Eine Befristung mit Sachgrund kann an ein befristetes oder ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis anschließen<br />

17


Befristung mit Sachgrund (2)<br />

Kettenbefristung<br />

Es gibt keine Höchstzahl für den wiederholten Abschluss von befristeten<br />

Arbeitsverträgen – sog. Kettenbefristung:<br />

– EuGH 26.1.2012 – C-586/10<br />

• Wiederholter oder dauernder Rückgriff auf Befristungen steht Annahme eines<br />

Sachgrunds nicht entgegen<br />

• Aber auch bei Vorliegen eines sachlichen Grunds müssen alle Umstände berücksichtigt<br />

werden, ob ein Hinweis auf Missbrauch gegeben ist<br />

• Relevant sind Zahl und Dauer der mit dem AG abgeschlossenen Verträge<br />

– BAG, 18.7.2012 – 7 AZR 443/09: Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und<br />

Anzahl von 13 Befristungen sprechen für Rechtsmissbrauch<br />

– BAG, 18.7.2012 – 7 AZR 783/10: Angesichts Gesamtdauer von sieben Jahren und<br />

neun Monaten und vier Befristungen keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch<br />

18


Befristung mit Sachgrund (3)<br />

Anforderungen an den Sachgrund (1)<br />

Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses<br />

– Liegt ein Sachgrund vor, kann auch nachträglich ein befristeter Vertrag geschlossen<br />

werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter bereits Bestandschutz<br />

nach dem KSchG erlangt hat<br />

– Dies gilt auch, wenn dem AN sein Bestandsschutz nicht bewusst war und er<br />

deshalb nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandschutz zu verzichten (BAG,<br />

3.12.1997 – 7 AZR 651/96)<br />

Der Sachgrund muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen.<br />

Ein nachträglicher Wegfall des Sachgrunds ändert nichts an der Wirksamkeit<br />

der Befristung<br />

– AG muss bei Vertragsschluss annehmen können, dass mit einiger Sicherheit der<br />

Sachgrund zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen wird, so dass kein<br />

Beschäftigungsbedarf mehr besteht<br />

– Fällt der prognostizierte und der tatsächliche Verlauf auseinander, muss der AG<br />

die Tatsachen darlegen, weshalb er bei Vertragsschluss den Schluss gezogen hat,<br />

dass der Beschäftigungsbedarf entfallen wird<br />

19


Befristung mit Sachgrund (4)<br />

Anforderungen an den Sachgrund (2)<br />

Vertragsdauer und Dauer des Sachgrunds müssen nicht deckungsgleich sein.<br />

Es genügt für die sachliche Rechtfertigung der Befristung, wenn der<br />

Vertragszweck durch die vereinbarte Vertragsdauer erreicht wird.<br />

Aber: Möglicherweise lassen sich Rückschlüsse ziehen, ob der Sachgrund<br />

tatsächlich vorliegt oder nur vorgeschoben wird<br />

Der Sachgrund muss nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen werden<br />

Lediglich bei der Zweckbefristung ist der Sachgrund aufzunehmen, da man<br />

nur durch diese Angabe den Inhalt der Befristungsabrede bestimmen kann<br />

20


Befristung mit Sachgrund (5)<br />

Vorübergehender Arbeitskräftebedarf (1)<br />

Kausalität<br />

– AN muss zur Deckung des vorübergehenden Bedarfs eingestellt sein; ursächlicher<br />

Zusammenhang genügt<br />

Bedarfsprognose<br />

– Bei Vertragsschluss muss „mit hinreichender Sicherheit“ zu erwarten sein, dass für<br />

die Beschäftigung des befristet eingestellten AN kein dauerhafter Bedarf besteht<br />

– Der Prognose müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde gelegt werden<br />

– Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarfs (z.B. aufgrund der<br />

ungewissen zukünftige wirtschaftliche Entwicklung) genügt nicht<br />

Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich, aber:<br />

– Nicht unwesentliches Überschreiten des Prognosezeitraums indiziert<br />

Unzulässigkeit der Befristung<br />

– Unterschreiten des Prognosezeitraums unkritisch, es sei denn, die Kürze der<br />

Befristung lässt eine am Sachgrund orientierte Mitarbeit des AN nicht sinnvoll zu<br />

21


Befristung mit Sachgrund (6)<br />

Vorübergehender Arbeitskräftebedarf (2)<br />

Fallgruppen<br />

– Erntezeit, Schlussverkauf, Saisonbetriebe; Kampagnebetriebe<br />

– Projektbefristung (projektbedingt erhöhter Personalbedarf)<br />

• „Projekt“ muss von Daueraufgaben abgrenzbar sein (z.B. durch besondere<br />

Projektorganisation oder bei drittmittelfinanzierten Projekten)<br />

– kein Projekt: Abwicklung eines Bauauftrags durch ein Bauunternehmen (BAG, 7.11.2007 –<br />

7 AZR 484/06)<br />

– Projekt: Drittmittelfinanziertes Entwicklungshilfeprojekt durch Unternehmen, das kontinuierlich<br />

Entwicklungshilfeprojekte durchführt (BAG, 25.8.2008 - 7 AZR 7/04)<br />

• Prognose muss sich nur auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im konkreten Projekt<br />

beziehen, d.h. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderem Projekt ist unschädlich<br />

• Vertragsdauer kann hinter voraussichtlicher Dauer des Projekts zurückbleiben<br />

• Übernahme projektfremder Arbeiten nur schädlich, wenn bei Vertragsschluss absehbar<br />

war, dass AN zum überwiegenden Teil der Arbeitszeit projektfremd eingesetzt wird<br />

• Drittmittelfinanzierung<br />

22


Befristung mit Sachgrund (7)<br />

Anschluss an Ausbildung oder Studium<br />

Ausbildung und Studium<br />

– Ausbildung<br />

• Berufsausbildungsverhältnisse i.S.v. § 10 Abs. 1 BBiG; Ausbildungsverhältnisse i.S.v.<br />

§ 26 BBiG, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse, nicht aber<br />

innerbetriebliche Fortbildungen oder Umschulungen<br />

• AG muss Ausbildung nicht selber vorgenommen haben<br />

– Studium<br />

• Geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten<br />

Einrichtung (nicht zwingend in Deutschland)<br />

– Erfolgreicher Abschluss ist nicht erforderlich<br />

Enger (nicht unmittelbarer) zeitlicher Zusammenhang<br />

Erstanstellung und Übergangszweck<br />

Dauer (str.)<br />

23


Befristung mit Sachgrund (8)<br />

Vertretung (1)<br />

Vertretung erkrankter, beurlaubter oder aus anderen Gründen vorübergehend<br />

an der Arbeitsleistung verhinderter AN<br />

Kausalzusammenhang zwischen vorübergehendem Ausfall und Einstellung<br />

– Unmittelbare Vertretung<br />

– Mittelbare Vertretung<br />

• Vertretungskette ist vom AG nachzuweisen<br />

• AG muss berechtigt sein, dem ausfallenden AN die von dem Vertreter auszuübenden<br />

Tätigkeiten mittels Direktionsrecht zu übertragen<br />

– Neuorganisation der Aufgaben<br />

• AG muss bei Vertragsschluss erkennbar zuordnen, welchem ausfallenden AN die<br />

Tätigkeiten des Vertreters übertragen werden könnten („Zitiergebot“)<br />

24


Befristung mit Sachgrund (9)<br />

Vertretung (2)<br />

Vertragslaufzeit muss nicht den gesamten prognostizierten Vertretungsbedarf<br />

abdecken, sondern kann auch kürzer gewählt werden<br />

Sachgrund trägt nicht nur Befristung für Abwesenheitszeit des zu vertretenden<br />

AN, sondern auch Einarbeitungszeit des Vertreters (umstritten)<br />

Dauervertretung (= eine über die Befristung hinausgehende Beschäftigung des<br />

AN steht bereits bei Vertragsabschluss fest) ist unzulässig<br />

Liegen die Voraussetzungen des Sachgrunds vor, ist die Zahl der wiederholten<br />

Befristungen - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - nicht begrenzt<br />

Das Fehlen einer Personalreserve schließt den Sachgrund nicht aus, d.h. auch<br />

bei ständig auftretendem Vertretungsbedarf ist der AG nicht verpflichtet,<br />

einen Aushilfenpool (z.B. unbefristet angestellte Springer) einzurichten<br />

Sonderregelungen (z.B. § 21 BEEG, § 231 SGB III, § 6 Abs. 1 PfZG)<br />

25


Befristung mit Sachgrund (10)<br />

Eigenart der Arbeitsleistung<br />

Rundfunk- und Fernsehanstalten<br />

Presse<br />

– Rundfunkfreiheit erfordert, dass die Rundfunkanstalten im Wesentlichen frei über<br />

die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter<br />

entscheiden können, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung zu tragen<br />

– Programmgestaltende Mitarbeiter sind solche, die das Programm inhaltlich (mit)<br />

beeinflussen (z.B. Moderatoren, Regisseure, Kommentatoren, Wissenschaftler,<br />

Künstler), nicht aber Mitarbeiter ohne unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung<br />

des Programms (z.B. (bloße) Sprecher, Aufnahmeleiter, Übersetzer, Verwaltung;<br />

ggfs. Einzelfallbetrachtung erforderlich (Kameraleute))<br />

Bühnen („Abwechslungsbedürfnis des Publikums“)<br />

Sport („Verschleißerscheinungen“)<br />

26


Befristung mit Sachgrund (11)<br />

Erprobung<br />

Erprobungszweck<br />

– ist i.d.R. nur bei Neueinstellungen gegeben<br />

– fehlt, wenn AG bei Vertragsschluss schon vorhatte, mit dem AN nach Fristablauf<br />

kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen<br />

Dauer der Erprobung<br />

– Darf i.d.R. sechs Monate nicht überschreiten<br />

– Im Einzelfall kann eine kürzere oder längere Dauer angemessen sein<br />

Befristung nach Beförderung ist unwirksam, da Befristung des gesamten<br />

Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist, um Erprobungsinteresse zu genügen<br />

Verlängerung der Befristung denkbar, wenn AG noch nicht in der Lage war,<br />

sich ein ausreichendes Bild von den Fähigkeiten und Leistungen des AN zu<br />

verschaffen; darf nicht auf eigenen Versäumnissen des AG beruhen<br />

27


Befristung mit Sachgrund (12)<br />

In der Person des AN liegende Gründe<br />

Wunsch des AN<br />

– Interesse des AN muss gerade auf die befristete Beschäftigung gerichtet sein<br />

– Kontrollfrage: Hätte der AN selbst dann, wenn ihm ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis angeboten worden wäre, dieses Angebot ausgeschlagen und nur<br />

ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart?<br />

Soziale Gründe („aus Mildtätigkeit“)<br />

Behördliche Erlaubnis<br />

Arbeitsverhältnisse mit Studenten<br />

Altersgrenzen<br />

– Zulässigkeit einer auf das gesetzliche Rentenalter bezogenen Altersgrenze<br />

– AGB-Kontrolle, Transparenz<br />

– Gesetzliche Anhebung der Altersgrenze<br />

28


Befristung mit Sachgrund (13)<br />

Haushalt (Nr. 7)<br />

Voraussetzungen:<br />

– Vergütung muss mit Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung<br />

aufgrund einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Werden die<br />

Haushaltsmittel ohne weitere Zwecksetzung schlicht für die Beschäftigung von AN im<br />

Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ausgebracht, genügt dies nicht<br />

– Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe vorübergehender Dauer vorgesehen sein<br />

– AN soll überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden<br />

Sachgrund stellt Bevorzugung der öffentlichen AG gegenüber privaten AG dar<br />

– Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH (BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09): Kann der<br />

Umstand, dass öffentliche AG nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen<br />

dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es sachlich rechtfertigen, für sie einen<br />

zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private AG nicht berufen<br />

können?<br />

– Parteien haben den Streitfall in der Hauptsache „rechtzeitig“ für erledigt geklärt<br />

BAG, 9.3.2011 - 7 AZR 728/09: Sachgrund nicht anwendbar, wenn das den<br />

Haushaltsplan aufstellende Organ und der AG identisch sind und es an einer<br />

unmittelbaren demokratischen Legitimation des Haushaltsplangebers fehlt<br />

29


Befristung mit Sachgrund (14)<br />

Gerichtliche Vergleiche<br />

Mitwirkung des Gerichts soll ausreichende Gewähr für die Wahrung der<br />

Schutzinteressen des AN bieten<br />

Parteien müssen bei Vergleichsschluss über Bestand oder Fortbestand des<br />

Arbeitsverhältnisses gestritten haben; „fingierter“ Rechtsstreit genügt nicht<br />

§ 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO: „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch<br />

geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen<br />

Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des<br />

Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.“<br />

– Mitwirkung des Gerichts ist unverzichtbar, daher genügt ein Prozessvergleich nur<br />

dann als Sachgrund, wenn er auf einem Vorschlag des Gerichts beruht<br />

– Ein gerichtlicher Vergleich aufgrund übereinstimmenden Vergleichsvorschlags der<br />

Parteien kann eine Befristung nicht rechtfertigen (BAG, 15.2.2012 – 7 AZR<br />

734/10)<br />

30


Befristung mit Sachgrund (15)<br />

Weitere Sachgründe<br />

Das TzBfG enthält keinen numerus clausus von zulässigen Sachgründen;<br />

Befristungen aus unbenannten Sachgründen sind möglich, müssen aber den<br />

Wertungsmaßstäben der Befristungskontrolle entsprechen<br />

Einzelne Sachgründe:<br />

– Sicherung der personellen Kontinuität der BR-Arbeit<br />

– Aus- und Fortbildung (insbesondere im Bereich Industrieforschung)<br />

– Gesicherte Rückkehrmöglichkeit<br />

– Vorübergehende Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren<br />

Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen AN besetzt werden soll<br />

– Konkurrentenklage um dauerhaft zu besetzende Stelle<br />

– Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />

31


Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (1)<br />

Befristung einzelner Arbeitsbedingungen in der Praxis<br />

Befristete Verlängerung der Arbeitszeit<br />

Vorübergehende Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

Befristete Regelungen über variable Vergütungsbestandteile<br />

32


Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (2)<br />

Formfragen<br />

<br />

<br />

<br />

Abreden über Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegen nicht dem<br />

in § 14 Abs. 4 TzBfG normierten Schriftformgebot<br />

Tarifliche Schriftformgebote<br />

– Befristungsabrede<br />

– ggf. auch Angabe des Befristungsgrundes<br />

Einzelvertraglich vereinbarte Schriftformgebote<br />

33


Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (3)<br />

Gerichtliche Inhaltskontrolle (Allgemeine Grundsätze) (1)<br />

<br />

<br />

Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner<br />

Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG, 14.1.2004 – 7 AZR 213/03;<br />

BAG, 27.7.2005 – 7 AZR 486/04)<br />

Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle)<br />

– AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten<br />

Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen<br />

Vertragspartei stellt<br />

– Vorformulierte Vertragsbedingungen für Verbraucherverträge unterfallen auch<br />

dann der Inhaltskontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt<br />

sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt<br />

keinen Einfluss nehmen konnte<br />

34


Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (4)<br />

Gerichtliche Inhaltskontrolle (Allgemeine Grundsätze) (2)<br />

<br />

Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)<br />

– Transparenzgebot (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB)<br />

Befristungsgründe müssen im Vertrag grundsätzlich nicht aufgeführt werden<br />

– Keine Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des AN, die nicht<br />

durch begründete und billigenswerte Interessen des AG gerechtfertigt ist oder<br />

durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird<br />

– Umfassende Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender<br />

Interessen beider Vertragsparteien<br />

35


Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (5)<br />

Gerichtliche Inhaltskontrolle (Einzelfälle) (1)<br />

<br />

Befristete Arbeitszeiterhöhung<br />

– Interesse des AN:<br />

• Umfang der Arbeitszeit soll grundsätzlich unbefristet vereinbart werden<br />

• Planungssicherheit<br />

– Interesse des AG:<br />

• Möglichkeit, auf betriebliche Veränderungen flexibel zu reagieren<br />

– Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die<br />

Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund rechtfertigen<br />

könnte, überwiegt i.d.R. das Interesse des AG an der nur befristeten Erhöhung<br />

• Vertretung<br />

• Vorübergehender betrieblicher Bedarf<br />

• Befristet gewährte Haushaltsmittel<br />

36


Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (6)<br />

Gerichtliche Inhaltskontrolle (Einzelfälle) (2)<br />

<br />

<br />

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />

– Interesse des AN:<br />

• Dauerhafte Ausübung der höherwertigen Tätigkeit<br />

– Interessen des AG:<br />

• Erprobung<br />

• Vertretung<br />

Befristete Vergütungsregelungen<br />

– Interessen des AN:<br />

• Kontinuierliches Einkommen<br />

• Planungssicherheit<br />

– Interessen des AG:<br />

• Flexible Reaktion auf veränderte Unternehmensziele und wirtschaftliche<br />

Rahmenbedingungen<br />

37


Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (1)<br />

Beteiligungsrecht des BR - Grundlagen<br />

AG hat BR vor der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen zu<br />

informieren und die Zustimmung des BR einzuholen. Erst nach Erteilung der<br />

Zustimmung kann der AG die Maßnahme verbindlich durchführen<br />

Voraussetzungen der Mitbestimmung:<br />

– Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte AN<br />

– geplante personelle Maßnahmen in Form von<br />

• Einstellung<br />

• Eingruppierung<br />

• Umgruppierung<br />

• Versetzung<br />

38


Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (2)<br />

Beteiligungsrecht des BR - Einstellung<br />

Definition: Einstellung liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert<br />

wird, um zusammen mit den dort beschäftigten AN dessen arbeitstechnischen<br />

Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen<br />

Einzelfälle:<br />

<br />

– Neueinstellung auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

– Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

– Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis<br />

• Ausdrückliche Entfristungsabrede<br />

• Fall des § 15 Abs. 5 TzBfG: AG beschäftigt AN tatsächlich über die Befristung hinaus<br />

weiter<br />

Kein Fall der Einstellung: Bei befristetem Probearbeitsverhältnis, wenn dem BR vor der<br />

Einstellung die Übernahme bei Bewährung mitgeteilt worden ist (BAG 7.8.1990 –<br />

1 ABR 68/89)<br />

39


Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (3)<br />

Beteiligungsrecht des BR - Zustimmung des BR<br />

Zustimmungsverweigerungsgründe<br />

Verstoß gegen Gesetze u.a., § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG<br />

– BR kann Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, die Befristung als<br />

solche sei unzulässig (BAG 27.10.2010 – 7 ABR 86/09):<br />

• Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nur, wenn Einstellung als solche untersagt ist<br />

• Kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle<br />

Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer des Betriebs,<br />

§ 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BetrVG<br />

– Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten bei<br />

unbefristeter Einstellung gilt als Nachteil<br />

– BR kann Zustimmung nur bei Neueinstellung eines externen Bewerbers oder bei<br />

Versetzung eines AN aus einem anderen Betrieb des Unternehmens verweigern<br />

– Unerheblich ist, ob Tätigkeit des befristet Beschäftigten den Tätigkeitsmerkmalen<br />

des zu besetzenden Dauerarbeitsplatzes entspricht<br />

40


Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (4)<br />

Information der Arbeitnehmervertretungen über Anzahl befristeter<br />

Arbeitsverhältnisse<br />

Inhalt und Form der Informationsverpflichtung (§ 20 TzBfG)<br />

AG hat über<br />

– Anzahl der befristet beschäftigten AN und<br />

– Anteil der befristet beschäftigten AN an der Gesamtbelegschaft des Betriebs und<br />

des Unternehmens<br />

zu informieren<br />

Zu informierende Arbeitnehmervertretungen sind u. a.:<br />

– BR<br />

– GBR<br />

– nicht: <strong>KB</strong>R<br />

– nicht: Schwerbehindertenvertretung<br />

– nicht: Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

41


Entfristungsklage des Arbeitnehmers (1)<br />

Entfristungsklage des Arbeitnehmers<br />

AN muss Unwirksamkeit der Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen<br />

nach Befristungsablauf durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen,<br />

§ 17 S. 1 TzBfG. Versäumt der AN die Klagefrist, gilt der Arbeitsvertrag als<br />

wirksam befristet<br />

Geltungsbereich von § 17 TzBfG:<br />

alle Zweck- und Kalenderbefristungen, auch außerhalb von § 14 TzBfG<br />

alle Unwirksamkeitsgründe<br />

– bspw. Verstoß gegen Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG<br />

– bspw. mangelnde nach dem jeweiligem LPVG ggf. erforderliche Zustimmung des<br />

Personalrats zur Befristung von Arbeitsverhältnissen (z.B.: § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG<br />

Baden-Württemberg)<br />

42


Entfristungsklage des Arbeitnehmers (2)<br />

Entfristungsklage des Arbeitnehmers – Gegenstand der Klage<br />

AN kann bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen<br />

grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages gerichtlich<br />

überprüfen lassen (punktueller Streitgegenstand). Durch Abschluss eines<br />

weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien das Arbeitsverhältnis<br />

auf eine neue Rechtsgrundlage. Ist die Befristung des vorangegangenen<br />

Arbeitsverhältnisses unwirksam und deshalb eigentlich ein unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis entstanden, wird dieses zugleich durch Abschluss des<br />

weiteren befristeten Arbeitsvertrages konkludent aufgehoben (BAG 6.8.2003<br />

- 7 AZR 33/03; 10.3.2004 - 7 AZR 402/03)<br />

43


Entfristungsklage des Arbeitnehmers (3)<br />

Entfristungsklage des Arbeitnehmers – Darlegungs- und Beweislast<br />

Grundregel: Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Partei, für die die<br />

Tatsache günstig ist<br />

Vorliegen eines Sachgrundes und der Voraussetzungen der sachgrundlosen<br />

Befristung : Darlegungs- und Beweislast trägt i.d.R. der AG, da der AG sich<br />

auf das Vertragsende durch Ablauf der Befristung beruft<br />

Verstoß gegen Anschlussverbot, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG: Darlegungs- und<br />

Beweislast für eine Vorbeschäftigung trägt i.d.R. der AN, da bei ihrem<br />

Vorliegen die Befristung unwirksam wäre<br />

44


Befristete Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens (1)<br />

Was versteht man unter Prozessbeschäftigung?<br />

Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

über die Kündigung<br />

– Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist: Beschäftigungsanspruch des AN aus dem<br />

Arbeitsvertrag<br />

– Gilt nicht für<br />

• Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG<br />

• Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung in 1. oder 2. Instanz und<br />

Weiterbeschäftigung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung<br />

– Vorteil für den AG: Annahmeverzugslohnrisiko wird minimiert<br />

• Nimmt AN Angebot an: AG erhält eine Gegenleistung für die Vergütung.<br />

• Nimmt AN Angebot nicht an: Sein Annahmeverzugslohn wird i.d.R. nach § 11 Nr. 2<br />

KSchG, § 615 S. 2 BGB reduziert, da er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare<br />

Arbeit anzunehmen<br />

– Vorteil für den AN: Entgeltanspruch auch bei wirksamer Kündigung<br />

45


Befristete Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens (2)<br />

Ausgestaltung (1)<br />

Zwei Möglichkeiten:<br />

– Vereinbarung, dass der AN bis zur rechtskräftigen Abweisung der<br />

Kündigungsschutzklage beschäftigt wird: auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis<br />

(§ 21 TzBfG), da die Abweisung der Klage ungewiss ist<br />

– Vereinbarung, dass der AN bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses<br />

beschäftigt wird: Zweckbefristung, weil der Abschluss des Prozesses gewiss ist und<br />

nur der Zeitpunkt nicht feststeht<br />

46


Befristete Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens (3)<br />

Ausgestaltung (2)<br />

Sachgrundlose Befristung scheitert am Vorbeschäftigungsverbot<br />

Sachgrund erforderlich:<br />

– Ungeschriebener Sachgrund der Prozessbeschäftigung (strittig).<br />

– Befristung in gerichtlichem (Zwischen-)Vergleich, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TzBfG<br />

Schriftformerfordernis, § 14 Abs. 4 TzBfG<br />

– Gilt auch für die befristete Prozessbeschäftigung (BAG, 22.10.2003 - 7 AZR<br />

113/03)<br />

47


Befristungsmöglichkeiten außerhalb des TzBfG (1)<br />

Vertretung bei Elternzeit<br />

§ 21 BEEG<br />

– Befristung kann gleichermaßen auf § 21 Abs. 1 BEEG oder § 14 Abs. 1 Nr. 3<br />

TzBfG gestützt werden; § 21 Abs. 1 BEEG hat damit in erster Linie<br />

„sozialpolitische“ Bedeutung (BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09)<br />

– Sachgrund greift sowohl bei unmittelbarer als auch bei mittelbarer Vertretung;<br />

ausreichend (aber auch erforderlich) ist ein Kausalzusammenhang mit dem<br />

Arbeitsausfall aufgrund der Elternzeit<br />

– Befristung ist in ihrer Wirksamkeit unabhängig davon, ob dem zu vertretenden AN<br />

die Freistellung zu Recht gewährt wurde<br />

– Sonderkündigungsrecht des AG bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit durch<br />

den vertretenen AN; keine Geltung des KSchG (§ 21 Abs. 4, 5 BEEG)<br />

– Befristungsdauer kann großzügig bemessen werden, wenn und soweit eine<br />

Einarbeitung erforderlich ist (vgl. § 21 Abs. 2 BEEG)<br />

– § 21 Abs. 7 BEEG stellt die Wahrung gesetzlicher Schwellenwerte bei Einstellung<br />

der Vertretungskraft sicher<br />

48


Befristungsmöglichkeiten außerhalb des TzBfG (2)<br />

Hochschulen<br />

§ 2 WissZeitG<br />

– Sachgrundlose Befristung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an<br />

Hochschuleinrichtungen<br />

• sog. Qualifizierungsphase (nicht/noch nicht promoviertes Personal): bis zu 6 Jahre<br />

• sog. Post-Doc-Phase (nach abgeschlossener Promotion): im Bereich Medizin bis zu 9<br />

Jahre, sonst bis zu 6 Jahre<br />

• Befristungsdauer damit insgesamt bis zu 15 bzw. 12 Jahre möglich<br />

• innerhalb dieser Zeiträume unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeiten (bis zur Grenze des<br />

Rechtsmissbrauchs)<br />

– Befristungsmöglichkeiten nach § 14 TzBfG bleiben unberührt, wobei das<br />

Promotionsvorhaben keinen Sachgrund iSd § 14 Abs. 1 TzBfG darstellt (str.)<br />

– Befristungsgrund Drittmittelfinanzierung, auch für das sog. „akzessorische“<br />

Personal (§ 2 Abs. 2 WissZeitG)<br />

– Zitiergebot (§ 2 Abs. 4 WissZeitG)<br />

– Verlängerungsoptionen bei Unterbrechungszeiten (§ 2 Abs. 5 WissZeitG)<br />

49


Befristungsmöglichkeiten außerhalb des TzBfG (3)<br />

Krankenhäuser, Vertretung bei Pflegezeit<br />

§ 1 ÄrzteBefrG<br />

– Anwendungsbereich: Approbierte Ärzte an Krankenhäusern<br />

– Sachgrund für die Befristung: Beschäftigung des Arztes zum Zwecke der<br />

Weiterbildung (insb. zum Facharzt)<br />

– Zeitbefristung bis zu 8 Jahre<br />

§ 6 PflegeZG<br />

– Die Vorschrift ist § 21 BEEG nachgebildet, dh:<br />

• § 6 Abs. 1 PflegeZG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gelten nebeneinander<br />

• angemessene Einarbeitungszeit kann bei Befristungsdauer berücksichtigt werden<br />

• Sonderkündigungsrecht des AG bei vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit durch den<br />

vertretenen AN; keine Geltung des KSchG (§ 6 Abs. 3 PflegeZG)<br />

• keine Doppelzählung bei Schwellenwerten<br />

– Gilt sowohl bei kurzzeitiger Verhinderung nach § 2 PflegeZG als auch bei „echter“<br />

Pflegezeit nach § 3 PflegeZG<br />

50


Aktuelle Rechtsprechung – Betriebsratswahl (1)<br />

BAG, 13.3.2013 – 7 ABR 69/11<br />

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern<br />

– Zählen Leiharbeitnehmer bei § 9 BetrVG (Größe des BR) mit?<br />

• Im Betrieb waren regelmäßig 872 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer<br />

beschäftigt. Gewählt wurden 13 Betriebsratsmitglieder. Anfechtung der Wahl nach<br />

§ 19 Abs. 1 BetrVG<br />

• Leiharbeitnehmer gehört zwei Betrieben an: aufgespaltene Arbeitgeberstellung<br />

• Staffelung in § 9 BetrVG soll eine angemessene Anzahl an Betriebsratsmitgliedern im<br />

Verhältnis zur Arbeitnehmerzahl sicherstellen<br />

• Ergebnis: Regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen mit<br />

– Entscheidung wohl auf § 38 BetrVG (Freistellung) übertragbar<br />

51


Aktuelle Rechtsprechung – Betriebsratswahl (2)<br />

BAG, 13.3.2013 – 7 ABR 70/11<br />

Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmerstrukturen<br />

– TV zwischen ver.di und AG, dass 9 regional zuständige Betriebsräte gebildet<br />

werden. Jede Region umfasst mehrere Betriebe. Hintergrund: AG hatte für diese<br />

Regionen Regionalleitungen gebildet. AG hat die Regionalleitungen später<br />

aufgegeben, in einem späteren TV wurde die Bildung von Regionalbetriebsräten<br />

gleichwohl fortgeschrieben<br />

– § 3 BetrVG eröffnet die Möglichkeit, durch Tarifvertrag abweichende<br />

Arbeitnehmerstrukturen zu regeln. Diese müssen „aufgrund der Betriebs-,<br />

Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der<br />

Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen<br />

Interessenvertretung der Arbeitnehmer“ dienen<br />

– Erfüllt der TV diese Voraussetzungen nicht, ist er unwirksam<br />

– Eine Betriebsratswahl auf Grundlage eines solchen TV ist anfechtbar (aber nicht<br />

nichtig)<br />

52


Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (1)<br />

Höchstdauer der Überlassung im Wandel der Zeiten<br />

Erstes AÜG aus 1971:<br />

Beschränkung der Überlassung desselben Leiharbeitnehmers auf drei Monate;<br />

später stufenweise Anhebung der Höchstdauer<br />

Bis 31.12.2002:<br />

Beschränkung der Dauer der Überlassung im Einzelfall auf 12 Monate<br />

Ab 1.1.2003:<br />

Keine zeitliche Obergrenze mehr; dauerhafte Überlassung zulässig<br />

Ab 1.12.2011:<br />

„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“<br />

53


Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (2)<br />

Unverbindlicher Programmsatz oder Verbotsgesetz?<br />

Gesetzeswortlaut schweigt zu den Rechtsfolgen<br />

BAG, 10.7.2013 – 7 ABR 91/11:<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht nur vorübergehende<br />

Arbeitnehmerüberlassung<br />

– Schutz der Leiharbeitnehmer<br />

– Dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in<br />

Stammbelegschaft und entliehene Belegschaft soll verhindert werden<br />

BR im Entleiherbetrieb kann Zustimmung zur Einstellung von<br />

Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur<br />

vorübergehend beschäftigt werden sollen<br />

Aufsichtsbehörde (Regionaldirektion für Arbeit) kann Erlaubnis verweigern<br />

54


Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (3)<br />

Gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen LeihAN und Entleiher?<br />

Argumentation:<br />

– Nicht nur vorübergehende AÜ ist seit 1.12.2011 nicht mehr erlaubnisfähig.<br />

– Eine bereits erteilte Erlaubnis hat insoweit ihre Wirkung verloren<br />

Rechtsfolgen einer AÜ ohne Erlaubnis:<br />

– Nichtigkeit des AÜ-Vertrags zwischen Verleiher und Entleiher<br />

– Nichtigkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und LeihAN<br />

– Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses zwischen LeihAN und Entleiher<br />

automatisch kraft Gesetzes<br />

Kontroverse Rechtsprechung der LAGe<br />

Klärung wohl erst durch BAG und/oder EuGH<br />

55


Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (4)<br />

Wann ist AÜ nicht nur vorübergehend?<br />

Gesetzeswortlaut schweigt<br />

Gesetzesbegründung:<br />

– Keine fixe Höchstüberlassungsdauer<br />

– Anfängliche Befristung nicht erforderlich<br />

Ist nur die Zeitdauer für den Einsatz des einzelnen LeihAN entscheidend?<br />

Ist jeder Einsatz von LeihAN auf Dauerarbeitsplätzen verboten?<br />

Klärung wohl erst durch BAG und/oder EuGH<br />

Ministerin von der Leyen:<br />

Merkmal „vorübergehend“ wird vom Gesetzgeber präzisiert<br />

56


Werkverträge<br />

Werkunternehmer versus scheinselbstständiger Arbeitnehmer<br />

Status entscheidet über<br />

– Anwendbarkeit des gesamten AN-Schutzrechts<br />

– Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung<br />

– Pflicht zum Lohnsteuervorabzug<br />

Missbrauch von Werkverträgen steht im Fokus der Gewerkschaften, der<br />

Rechtsprechung, Aufsichtsbehörden und der Politik<br />

– Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vom 19.2.2013<br />

– Gesetzentwurf der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, NRW und<br />

Rheinland-Pfalz vom 11.9.2013<br />

57


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

Bitte vormerken:<br />

Das nächste Arbeitsrechtsfrühstück findet<br />

voraussichtlich statt am<br />

Freitag, den 28. März 2014.<br />

Haftungsausschluss:<br />

In den einzelnen Beiträgen können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Obgleich die Beiträge sorgfältig erstellt wurden,<br />

wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall eine gründliche auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung! Sollten Sie<br />

feststellen, dass Sie im Einzelfall Beratungs- oder Handlungsbedarf haben, so würden wir uns freuen, wenn Sie uns ansprechen.<br />

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