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19. Arbeitsrechtsfrühstück<br />
25. Oktober 2013
Überblick<br />
Befristung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitsbedingungen<br />
Neue Entwicklungen im Hinblick auf die Betriebsratswahlen 2014<br />
Folgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung<br />
Werkverträge<br />
2
Befristung - Formale Anforderungen (1)<br />
Formale Anforderungen - Reichweite und Anwendungsvoraussetzungen (1)<br />
§ 14 Abs. 4 TzBfG: „Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der Schriftform.“<br />
Gilt für jede Art von (vertraglichen) Befristungsabreden, unabhängig davon,<br />
ob sie auf das TzBfG oder auf Rechtsgrundlagen außerhalb des TzBfG<br />
gestützt werden<br />
Gilt auch für Einzelarbeitsverträge/Tageseinsätze auf der Grundlage einer<br />
(schriftlichen) Rahmenvereinbarung<br />
Gilt nicht für die Befristung einzelner Vertragsbedingungen<br />
Bei Zweckbefristung: Beendigung frühestens zwei Wochen nach Zugang der<br />
schriftlichen Unterrichtung durch den AG über den Zeitpunkt der<br />
Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG)<br />
3
Befristung - Formale Anforderungen (2)<br />
Formale Anforderungen - Reichweite und Anwendungsvoraussetzungen (2)<br />
Schriftformerfordernis bezieht sich nur auf die Befristung als solche<br />
– Befristungsgrund unterliegt nicht der Schriftform, sondern ist (nur) objektive<br />
Wirksamkeitsvoraussetzung; etwas anderes gilt, wenn Sondervorschriften<br />
Abweichendes vorschreiben (z.B. § 2 Abs. 4 WissZeitG).<br />
– Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei abgeschlossen werden; insoweit ist die<br />
Einhaltung des NachwG ausreichend.<br />
– Bei kalendermäßigen Befristungen muss die schriftliche Abrede entweder das<br />
Enddatum oder die Befristungsdauer enthalten.<br />
– Bei der Zweckbefristung erstreckt sich das Schriftformerfordernis auch auf den<br />
Zweck, ohne den die Befristung „inhaltsleer“ wäre; die Bezeichnung des<br />
Vertragszwecks tritt an die Stelle der Datumsangabe.<br />
Befristungsabrede als „überraschende“ Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB<br />
(LAG Berlin-Brandenburg, 15.1.2013 - 16 Sa 1829/12)?<br />
4
Befristung - Formale Anforderungen (3)<br />
Formale Anforderungen - Wahrung des Formgebotes (1)<br />
§§ 126, 126a BGB<br />
– Unterzeichnung auf derselben Urkunde<br />
– Werden mehrere - gleichlautende - Ausfertigungen erstellt, genügt es, wenn<br />
jede Partei die für die andere Partei vorgesehene Ausfertigung unterzeichnet,<br />
§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />
Ungenügend:<br />
– Telefax<br />
– E-Mail<br />
– SMS<br />
– Bestätigungsschreiben, in dem der AG (einseitig) dem AN die zuvor mündlich<br />
verabredete Befristung oder Verlängerung des Arbeitsvertrags zusagt<br />
– Gerichtlich protokollierter Vergleich, §§ 126 Abs. 4, 127a BGB, 278 Abs. 6 ZPO<br />
5
Befristung - Formale Anforderungen (4)<br />
Formale Anforderungen - Wahrung des Formgebotes (2)<br />
Vertretung zulässig<br />
– Muss aber bereits in der Urkunde erkennbar sein<br />
– Bevollmächtigung bedarf nicht der Schriftform, § 167 Abs. 2 BGB<br />
– Für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG kommt es nicht darauf<br />
an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war<br />
– Keine Anwendbarkeit des § 174 BGB<br />
Wirksame Befristungsabrede vor Arbeitsaufnahme erforderlich<br />
– Schriftform ist nicht gewahrt, wenn Befristungsabrede erst nach Arbeitsaufnahme<br />
niedergelegt wird<br />
– Keine (rückwirkende) Bestätigung der lediglich mündlich vereinbarten Befristung<br />
möglich (BAG, 16.3.2005 - 7 AZR 289/04)<br />
– Nachträgliche Befristung des unbefristeten Arbeitsvertrags für die Zukunft grds.<br />
möglich, sofern ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt; die sachgrundlose<br />
Befristungsmöglichkeit scheitert hingegen an § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG<br />
6
Befristung - Formale Anforderungen (5)<br />
Formale Anforderungen - Wahrung des Formgebotes (3)<br />
Wirksame Befristungsabrede vor Arbeitsaufnahme erforderlich<br />
– Noch kein Arbeitsantritt, wenn AN<br />
• vor Unterzeichnung der Befristungsabrede im Betrieb erscheint und dort lediglich eine<br />
Einstellungsmitteilung oder Tätigkeitsbeschreibung erhält<br />
• sich an der Arbeitsstelle einfindet und dort erst nach einer Wartezeit (aber vor<br />
tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit) die Befristungsabrede unterzeichnet (BAG,<br />
12.8.2009 - 7 AZR 270/08: Wartezeit 1,5 Std.)<br />
– Bei Versendung mit der Post muss das beiderseits unterzeichnete Dokument dem<br />
AN vor Arbeitsaufnahme zugegangen sein<br />
Verlängerungsabrede nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss schriftlich vor<br />
dem ersten Tag des Fortsetzungszeitraums erfolgen; keine Ausnahme bei<br />
Befristungsablauf am Wochenende, an Feiertagen, im Urlaub des<br />
Personalverantwortlichen/Vorgesetzten, etc.<br />
7
Befristung ohne Sachgrund (1)<br />
Zeitlicher Rahmen (1)<br />
Zeitliche Begrenzung:<br />
– Bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).<br />
– Es liegt stets eine kalendermäßige Befristung vor, d.h. der Endtermin muss<br />
angegeben werden<br />
– Berechnungsbeispiel: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014<br />
(nicht: bis 1. Januar 2015)<br />
– Sonderkündigungsschutz unerheblich, d.h. sachgrundlose Befristung auch mit<br />
Schwerbehinderten, Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern (LAG Niedersachsen,<br />
8.8.2012 - 2 Sa 1733/11) möglich<br />
Verlängerung:<br />
– Maximal dreimal zulässig, die Höchstgrenze von insgesamt zwei Jahren muss<br />
eingehalten werden<br />
– Das befristete Arbeitsverhältnis muss ohne Unterbrechung nahtlos weitergeführt<br />
werden, d.h. die Verlängerung muss bereits vor Ablauf des ursprünglichen Vertrags<br />
vereinbart werden<br />
8
Befristung ohne Sachgrund (2)<br />
Zeitlicher Rahmen (2)<br />
Inhalt der schriftlichen Verlängerungsvereinbarung<br />
– Einvernehmliche Verschiebung des Endtermins<br />
– Der übrige Vertragsinhalt muss grundsätzlich unverändert beibehalten werden<br />
– Ausnahme:<br />
• Vertragsänderungen, auf die der AN einen Anspruch hat<br />
• Bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen werden in den Text der<br />
Verlängerungsvereinbarung aufgenommen<br />
– Tipp: Einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit<br />
eines sachgrundlos befristeten Vertrags zulässig, d.h. zeitlich vor oder nach der<br />
Verlängerung sind Änderungen möglich<br />
9
Befristung ohne Sachgrund (3)<br />
Vorbeschäftigungsverbot (1)<br />
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn mit demselben<br />
Arbeitgeber bereits „zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§14 Abs. 2<br />
Satz 2 TzBfG)<br />
– Einschränkung durch das BAG (6.4.2011 - 7 AZR 716/09):<br />
• Einer sachgrundlosen Befristung steht ein früheres Arbeitsverhältnis nicht entgegen,<br />
wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt<br />
• Begründung: Zweck der Regelung war es, „Befristungsketten“ und den Missbrauch<br />
aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern; dies rechtfertigt kein<br />
lebenslanges Verbot der Vorbeschäftigung<br />
– Aber anderer Auffassung LAG Baden-Württemberg (26.9.2013 – 6 Sa 28/13):<br />
• Grenze richterlicher Rechtsfortbildung durch BAG überschritten, da sich Beschränkung<br />
weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers entnehmen lässt<br />
• BAG hätte Norm dem BVerfG zur Prüfung vorlegen müssen bzw. Großer Senat des BAG<br />
hätte angerufen werden müssen<br />
• Revision zum BAG wurde zugelassen<br />
10
Befristung ohne Sachgrund (4)<br />
Vorbeschäftigungsverbot (2)<br />
– Es muss sich um ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis handeln:<br />
• Vorangegangene Berufsausbildung ist unschädlich (BAG, 21.9.2011 - 7 AZR 375/10)<br />
• Ebenso freie Mitarbeiter, Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen oder als<br />
Leiharbeitnehmer (im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich kein Arbeitsverhältnis vorlag)<br />
– Es muss sich um denselben AG handeln:<br />
• Betriebsübergang nach § 613a BGB: Kontinuität des Arbeitsverhältnisses<br />
• Aber: Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten AG vor dem Betriebsübergang.<br />
Dies kann jedoch Umgehung des § 613a BGB sein und dazu führen, dass der<br />
Aufhebungsvertrag nichtig ist (BAG, 25.10.2012 - 8 AZR 572/11)<br />
• Grds. nicht bei einem AG-Wechsel im gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen<br />
oder im Konzern<br />
• Aber: Ein VertragsAG kann sich dann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG berufen, wenn<br />
er den Vertrag in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem letzten<br />
VertragsAG ausschließlich deshalb vereinbart hat, um das Vorbeschäftigungsverbot zu<br />
umgehen (BAG, 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11)<br />
11
Befristung ohne Sachgrund (5)<br />
Abweichende individual- und kollektivvertragliche Regelungen<br />
Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung kann ausgeschlossen sein:<br />
– durch Tarifvertrag<br />
– durch Arbeitsvertrag<br />
– Problem: Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag<br />
Erweiterung des Rechts zur sachgrundlosen Befristung in Tarifverträgen<br />
(§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG)<br />
– Sowohl die Anzahl der Verlängerungen als auch die Höchstdauer der Befristung<br />
kann abweichend festgelegt werden (kumulativ)<br />
– Grenze: Gesetzgeberisches Konzept, wonach Befristung grundsätzlich nur mit<br />
Sachgrund zulässig ist, darf nicht konterkariert werden<br />
– Auch durch Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, sofern das Arbeitsverhältnis<br />
in den Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrags fällt<br />
– Gilt nicht für die AVR der Kirchen (BAG, 25.3.2009 - 7 AZR 710/07)<br />
12
Befristung ohne Sachgrund (6)<br />
Fragerecht des AG bezüglich einer Vorbeschäftigung<br />
AN hat die Pflicht, Fragen nach einer Vorbeschäftigung wahrheitsgemäß zu<br />
beantworten<br />
Konsequenz der falschen Antwort:<br />
– Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 TzBfG)<br />
– Anfechtungsrecht<br />
• Wegen arglistiger Täuschung, sofern falsche Antwort vorsätzlich erfolgt ist<br />
• Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft des AN strittig<br />
Tipp: Der AG sollte Vorbeschäftigung selbst prüfen<br />
13
Befristung in neugegründeten Unternehmen<br />
Sonderregelungen für Neugründungen (§ 14 Abs. 2a TzBfG)<br />
In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens<br />
– Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer<br />
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 AO der Gemeinde/dem Finanzamt mitzuteilen ist<br />
(§ 14 Abs. 2a Satz 3 TzBfG)<br />
Gesamtdauer von vier Jahren, mehrfache Verlängerung möglich<br />
14
Befristete Einstellung älterer Arbeitnehmer (1)<br />
Grundsätze<br />
§ 14 Abs. 3 TzBfG: Sonderfall der sachgrundlosen Befristung<br />
Arbeitsvertrag mit AN kann bis zu 5 Jahre sachgrundlos befristet werden,<br />
wenn<br />
– AN älter als 52 Jahre ist und<br />
– unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung mindestens 4 Monate<br />
• beschäftigungslos i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war oder<br />
• Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder<br />
• an geförderter Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat<br />
§ 14 Abs. 3 TzBfG wird im Gegensatz zur Vorgängerregelung als<br />
europarechtskonform angesehen<br />
Beschäftigungslos ≠ arbeitssuchend<br />
Innerhalb der viermonatigen Frist schadet jede andere entgeltliche Tätigkeit<br />
(auch kurze Aushilfstätigkeiten)<br />
15
Befristete Einstellung älterer Arbeitnehmer (2)<br />
Einzelfälle<br />
Befristete Beschäftigung nach Beendigung eines unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnisses oder anderweitiger Vorbeschäftigung<br />
– Vorbeschäftigung schadet nicht, wenn die viermonatige Frist der<br />
Beschäftigungslosigkeit eingehalten wird – Umkehrschluss aus § 14 Abs. 2<br />
und 2a TzBfG<br />
– Nach Beendigung eines unbefristeten AV besteht daher die Möglichkeit, eine<br />
befristete Weiterbeschäftigung von bis zu fünf Jahren zu vereinbaren (str.)<br />
Wiederholte Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG über den 5-Jahres-Zeitraum<br />
hinaus<br />
– Auch bei Einhaltung der viermonatigen Frist liegt wohl Umgehung der EuGH-<br />
Rechtsprechung vor, da die Gefahr besteht, dass ältere AN für einen erheblichen<br />
Teil ihres Berufslebens von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen sind<br />
16
Befristung mit Sachgrund (1)<br />
Grundsätze<br />
Zweckbefristung und Zeitbefristung<br />
§ 14 Abs. 1 TzBfG regelt (nicht abschließend) sachliche Gründe für eine<br />
Befristung – jedoch müssen unbenannte Gründe mit den benannten<br />
gleichwertig sein<br />
Eine Befristung mit Sachgrund kann an ein befristetes oder ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis anschließen<br />
17
Befristung mit Sachgrund (2)<br />
Kettenbefristung<br />
Es gibt keine Höchstzahl für den wiederholten Abschluss von befristeten<br />
Arbeitsverträgen – sog. Kettenbefristung:<br />
– EuGH 26.1.2012 – C-586/10<br />
• Wiederholter oder dauernder Rückgriff auf Befristungen steht Annahme eines<br />
Sachgrunds nicht entgegen<br />
• Aber auch bei Vorliegen eines sachlichen Grunds müssen alle Umstände berücksichtigt<br />
werden, ob ein Hinweis auf Missbrauch gegeben ist<br />
• Relevant sind Zahl und Dauer der mit dem AG abgeschlossenen Verträge<br />
– BAG, 18.7.2012 – 7 AZR 443/09: Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und<br />
Anzahl von 13 Befristungen sprechen für Rechtsmissbrauch<br />
– BAG, 18.7.2012 – 7 AZR 783/10: Angesichts Gesamtdauer von sieben Jahren und<br />
neun Monaten und vier Befristungen keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch<br />
18
Befristung mit Sachgrund (3)<br />
Anforderungen an den Sachgrund (1)<br />
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses<br />
– Liegt ein Sachgrund vor, kann auch nachträglich ein befristeter Vertrag geschlossen<br />
werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter bereits Bestandschutz<br />
nach dem KSchG erlangt hat<br />
– Dies gilt auch, wenn dem AN sein Bestandsschutz nicht bewusst war und er<br />
deshalb nicht den Willen hatte, auf seinen Bestandschutz zu verzichten (BAG,<br />
3.12.1997 – 7 AZR 651/96)<br />
Der Sachgrund muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen.<br />
Ein nachträglicher Wegfall des Sachgrunds ändert nichts an der Wirksamkeit<br />
der Befristung<br />
– AG muss bei Vertragsschluss annehmen können, dass mit einiger Sicherheit der<br />
Sachgrund zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen wird, so dass kein<br />
Beschäftigungsbedarf mehr besteht<br />
– Fällt der prognostizierte und der tatsächliche Verlauf auseinander, muss der AG<br />
die Tatsachen darlegen, weshalb er bei Vertragsschluss den Schluss gezogen hat,<br />
dass der Beschäftigungsbedarf entfallen wird<br />
19
Befristung mit Sachgrund (4)<br />
Anforderungen an den Sachgrund (2)<br />
Vertragsdauer und Dauer des Sachgrunds müssen nicht deckungsgleich sein.<br />
Es genügt für die sachliche Rechtfertigung der Befristung, wenn der<br />
Vertragszweck durch die vereinbarte Vertragsdauer erreicht wird.<br />
Aber: Möglicherweise lassen sich Rückschlüsse ziehen, ob der Sachgrund<br />
tatsächlich vorliegt oder nur vorgeschoben wird<br />
Der Sachgrund muss nicht im Arbeitsvertrag aufgenommen werden<br />
Lediglich bei der Zweckbefristung ist der Sachgrund aufzunehmen, da man<br />
nur durch diese Angabe den Inhalt der Befristungsabrede bestimmen kann<br />
20
Befristung mit Sachgrund (5)<br />
Vorübergehender Arbeitskräftebedarf (1)<br />
Kausalität<br />
– AN muss zur Deckung des vorübergehenden Bedarfs eingestellt sein; ursächlicher<br />
Zusammenhang genügt<br />
Bedarfsprognose<br />
– Bei Vertragsschluss muss „mit hinreichender Sicherheit“ zu erwarten sein, dass für<br />
die Beschäftigung des befristet eingestellten AN kein dauerhafter Bedarf besteht<br />
– Der Prognose müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde gelegt werden<br />
– Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarfs (z.B. aufgrund der<br />
ungewissen zukünftige wirtschaftliche Entwicklung) genügt nicht<br />
Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich, aber:<br />
– Nicht unwesentliches Überschreiten des Prognosezeitraums indiziert<br />
Unzulässigkeit der Befristung<br />
– Unterschreiten des Prognosezeitraums unkritisch, es sei denn, die Kürze der<br />
Befristung lässt eine am Sachgrund orientierte Mitarbeit des AN nicht sinnvoll zu<br />
21
Befristung mit Sachgrund (6)<br />
Vorübergehender Arbeitskräftebedarf (2)<br />
Fallgruppen<br />
– Erntezeit, Schlussverkauf, Saisonbetriebe; Kampagnebetriebe<br />
– Projektbefristung (projektbedingt erhöhter Personalbedarf)<br />
• „Projekt“ muss von Daueraufgaben abgrenzbar sein (z.B. durch besondere<br />
Projektorganisation oder bei drittmittelfinanzierten Projekten)<br />
– kein Projekt: Abwicklung eines Bauauftrags durch ein Bauunternehmen (BAG, 7.11.2007 –<br />
7 AZR 484/06)<br />
– Projekt: Drittmittelfinanziertes Entwicklungshilfeprojekt durch Unternehmen, das kontinuierlich<br />
Entwicklungshilfeprojekte durchführt (BAG, 25.8.2008 - 7 AZR 7/04)<br />
• Prognose muss sich nur auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im konkreten Projekt<br />
beziehen, d.h. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in anderem Projekt ist unschädlich<br />
• Vertragsdauer kann hinter voraussichtlicher Dauer des Projekts zurückbleiben<br />
• Übernahme projektfremder Arbeiten nur schädlich, wenn bei Vertragsschluss absehbar<br />
war, dass AN zum überwiegenden Teil der Arbeitszeit projektfremd eingesetzt wird<br />
• Drittmittelfinanzierung<br />
22
Befristung mit Sachgrund (7)<br />
Anschluss an Ausbildung oder Studium<br />
Ausbildung und Studium<br />
– Ausbildung<br />
• Berufsausbildungsverhältnisse i.S.v. § 10 Abs. 1 BBiG; Ausbildungsverhältnisse i.S.v.<br />
§ 26 BBiG, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Ausbildungsverhältnisse, nicht aber<br />
innerbetriebliche Fortbildungen oder Umschulungen<br />
• AG muss Ausbildung nicht selber vorgenommen haben<br />
– Studium<br />
• Geordneter Ausbildungsgang an einer nach dem Hochschulrecht anerkannten<br />
Einrichtung (nicht zwingend in Deutschland)<br />
– Erfolgreicher Abschluss ist nicht erforderlich<br />
Enger (nicht unmittelbarer) zeitlicher Zusammenhang<br />
Erstanstellung und Übergangszweck<br />
Dauer (str.)<br />
23
Befristung mit Sachgrund (8)<br />
Vertretung (1)<br />
Vertretung erkrankter, beurlaubter oder aus anderen Gründen vorübergehend<br />
an der Arbeitsleistung verhinderter AN<br />
Kausalzusammenhang zwischen vorübergehendem Ausfall und Einstellung<br />
– Unmittelbare Vertretung<br />
– Mittelbare Vertretung<br />
• Vertretungskette ist vom AG nachzuweisen<br />
• AG muss berechtigt sein, dem ausfallenden AN die von dem Vertreter auszuübenden<br />
Tätigkeiten mittels Direktionsrecht zu übertragen<br />
– Neuorganisation der Aufgaben<br />
• AG muss bei Vertragsschluss erkennbar zuordnen, welchem ausfallenden AN die<br />
Tätigkeiten des Vertreters übertragen werden könnten („Zitiergebot“)<br />
24
Befristung mit Sachgrund (9)<br />
Vertretung (2)<br />
Vertragslaufzeit muss nicht den gesamten prognostizierten Vertretungsbedarf<br />
abdecken, sondern kann auch kürzer gewählt werden<br />
Sachgrund trägt nicht nur Befristung für Abwesenheitszeit des zu vertretenden<br />
AN, sondern auch Einarbeitungszeit des Vertreters (umstritten)<br />
Dauervertretung (= eine über die Befristung hinausgehende Beschäftigung des<br />
AN steht bereits bei Vertragsabschluss fest) ist unzulässig<br />
Liegen die Voraussetzungen des Sachgrunds vor, ist die Zahl der wiederholten<br />
Befristungen - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs - nicht begrenzt<br />
Das Fehlen einer Personalreserve schließt den Sachgrund nicht aus, d.h. auch<br />
bei ständig auftretendem Vertretungsbedarf ist der AG nicht verpflichtet,<br />
einen Aushilfenpool (z.B. unbefristet angestellte Springer) einzurichten<br />
Sonderregelungen (z.B. § 21 BEEG, § 231 SGB III, § 6 Abs. 1 PfZG)<br />
25
Befristung mit Sachgrund (10)<br />
Eigenart der Arbeitsleistung<br />
Rundfunk- und Fernsehanstalten<br />
Presse<br />
– Rundfunkfreiheit erfordert, dass die Rundfunkanstalten im Wesentlichen frei über<br />
die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter<br />
entscheiden können, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung zu tragen<br />
– Programmgestaltende Mitarbeiter sind solche, die das Programm inhaltlich (mit)<br />
beeinflussen (z.B. Moderatoren, Regisseure, Kommentatoren, Wissenschaftler,<br />
Künstler), nicht aber Mitarbeiter ohne unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung<br />
des Programms (z.B. (bloße) Sprecher, Aufnahmeleiter, Übersetzer, Verwaltung;<br />
ggfs. Einzelfallbetrachtung erforderlich (Kameraleute))<br />
Bühnen („Abwechslungsbedürfnis des Publikums“)<br />
Sport („Verschleißerscheinungen“)<br />
26
Befristung mit Sachgrund (11)<br />
Erprobung<br />
Erprobungszweck<br />
– ist i.d.R. nur bei Neueinstellungen gegeben<br />
– fehlt, wenn AG bei Vertragsschluss schon vorhatte, mit dem AN nach Fristablauf<br />
kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen<br />
Dauer der Erprobung<br />
– Darf i.d.R. sechs Monate nicht überschreiten<br />
– Im Einzelfall kann eine kürzere oder längere Dauer angemessen sein<br />
Befristung nach Beförderung ist unwirksam, da Befristung des gesamten<br />
Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist, um Erprobungsinteresse zu genügen<br />
Verlängerung der Befristung denkbar, wenn AG noch nicht in der Lage war,<br />
sich ein ausreichendes Bild von den Fähigkeiten und Leistungen des AN zu<br />
verschaffen; darf nicht auf eigenen Versäumnissen des AG beruhen<br />
27
Befristung mit Sachgrund (12)<br />
In der Person des AN liegende Gründe<br />
Wunsch des AN<br />
– Interesse des AN muss gerade auf die befristete Beschäftigung gerichtet sein<br />
– Kontrollfrage: Hätte der AN selbst dann, wenn ihm ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis angeboten worden wäre, dieses Angebot ausgeschlagen und nur<br />
ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart?<br />
Soziale Gründe („aus Mildtätigkeit“)<br />
Behördliche Erlaubnis<br />
Arbeitsverhältnisse mit Studenten<br />
Altersgrenzen<br />
– Zulässigkeit einer auf das gesetzliche Rentenalter bezogenen Altersgrenze<br />
– AGB-Kontrolle, Transparenz<br />
– Gesetzliche Anhebung der Altersgrenze<br />
28
Befristung mit Sachgrund (13)<br />
Haushalt (Nr. 7)<br />
Voraussetzungen:<br />
– Vergütung muss mit Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung<br />
aufgrund einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Werden die<br />
Haushaltsmittel ohne weitere Zwecksetzung schlicht für die Beschäftigung von AN im<br />
Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ausgebracht, genügt dies nicht<br />
– Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe vorübergehender Dauer vorgesehen sein<br />
– AN soll überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden<br />
Sachgrund stellt Bevorzugung der öffentlichen AG gegenüber privaten AG dar<br />
– Vorlagebeschluss des BAG an den EuGH (BAG, 27.10.2010 - 7 AZR 485/09): Kann der<br />
Umstand, dass öffentliche AG nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen<br />
dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es sachlich rechtfertigen, für sie einen<br />
zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private AG nicht berufen<br />
können?<br />
– Parteien haben den Streitfall in der Hauptsache „rechtzeitig“ für erledigt geklärt<br />
BAG, 9.3.2011 - 7 AZR 728/09: Sachgrund nicht anwendbar, wenn das den<br />
Haushaltsplan aufstellende Organ und der AG identisch sind und es an einer<br />
unmittelbaren demokratischen Legitimation des Haushaltsplangebers fehlt<br />
29
Befristung mit Sachgrund (14)<br />
Gerichtliche Vergleiche<br />
Mitwirkung des Gerichts soll ausreichende Gewähr für die Wahrung der<br />
Schutzinteressen des AN bieten<br />
Parteien müssen bei Vergleichsschluss über Bestand oder Fortbestand des<br />
Arbeitsverhältnisses gestritten haben; „fingierter“ Rechtsstreit genügt nicht<br />
§ 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO: „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch<br />
geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen<br />
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des<br />
Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.“<br />
– Mitwirkung des Gerichts ist unverzichtbar, daher genügt ein Prozessvergleich nur<br />
dann als Sachgrund, wenn er auf einem Vorschlag des Gerichts beruht<br />
– Ein gerichtlicher Vergleich aufgrund übereinstimmenden Vergleichsvorschlags der<br />
Parteien kann eine Befristung nicht rechtfertigen (BAG, 15.2.2012 – 7 AZR<br />
734/10)<br />
30
Befristung mit Sachgrund (15)<br />
Weitere Sachgründe<br />
Das TzBfG enthält keinen numerus clausus von zulässigen Sachgründen;<br />
Befristungen aus unbenannten Sachgründen sind möglich, müssen aber den<br />
Wertungsmaßstäben der Befristungskontrolle entsprechen<br />
Einzelne Sachgründe:<br />
– Sicherung der personellen Kontinuität der BR-Arbeit<br />
– Aus- und Fortbildung (insbesondere im Bereich Industrieforschung)<br />
– Gesicherte Rückkehrmöglichkeit<br />
– Vorübergehende Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren<br />
Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen AN besetzt werden soll<br />
– Konkurrentenklage um dauerhaft zu besetzende Stelle<br />
– Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen<br />
31
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (1)<br />
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen in der Praxis<br />
Befristete Verlängerung der Arbeitszeit<br />
Vorübergehende Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
Befristete Regelungen über variable Vergütungsbestandteile<br />
32
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (2)<br />
Formfragen<br />
<br />
<br />
<br />
Abreden über Befristung einzelner Arbeitsbedingungen unterliegen nicht dem<br />
in § 14 Abs. 4 TzBfG normierten Schriftformgebot<br />
Tarifliche Schriftformgebote<br />
– Befristungsabrede<br />
– ggf. auch Angabe des Befristungsgrundes<br />
Einzelvertraglich vereinbarte Schriftformgebote<br />
33
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (3)<br />
Gerichtliche Inhaltskontrolle (Allgemeine Grundsätze) (1)<br />
<br />
<br />
Die Vorschriften des TzBfG sind auf die Befristung einzelner<br />
Arbeitsbedingungen nicht anwendbar (BAG, 14.1.2004 – 7 AZR 213/03;<br />
BAG, 27.7.2005 – 7 AZR 486/04)<br />
Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle)<br />
– AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten<br />
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen<br />
Vertragspartei stellt<br />
– Vorformulierte Vertragsbedingungen für Verbraucherverträge unterfallen auch<br />
dann der Inhaltskontrolle, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt<br />
sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt<br />
keinen Einfluss nehmen konnte<br />
34
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (4)<br />
Gerichtliche Inhaltskontrolle (Allgemeine Grundsätze) (2)<br />
<br />
Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB)<br />
– Transparenzgebot (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB)<br />
Befristungsgründe müssen im Vertrag grundsätzlich nicht aufgeführt werden<br />
– Keine Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des AN, die nicht<br />
durch begründete und billigenswerte Interessen des AG gerechtfertigt ist oder<br />
durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird<br />
– Umfassende Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender<br />
Interessen beider Vertragsparteien<br />
35
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (5)<br />
Gerichtliche Inhaltskontrolle (Einzelfälle) (1)<br />
<br />
Befristete Arbeitszeiterhöhung<br />
– Interesse des AN:<br />
• Umfang der Arbeitszeit soll grundsätzlich unbefristet vereinbart werden<br />
• Planungssicherheit<br />
– Interesse des AG:<br />
• Möglichkeit, auf betriebliche Veränderungen flexibel zu reagieren<br />
– Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die<br />
Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund rechtfertigen<br />
könnte, überwiegt i.d.R. das Interesse des AG an der nur befristeten Erhöhung<br />
• Vertretung<br />
• Vorübergehender betrieblicher Bedarf<br />
• Befristet gewährte Haushaltsmittel<br />
36
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen (6)<br />
Gerichtliche Inhaltskontrolle (Einzelfälle) (2)<br />
<br />
<br />
Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit<br />
– Interesse des AN:<br />
• Dauerhafte Ausübung der höherwertigen Tätigkeit<br />
– Interessen des AG:<br />
• Erprobung<br />
• Vertretung<br />
Befristete Vergütungsregelungen<br />
– Interessen des AN:<br />
• Kontinuierliches Einkommen<br />
• Planungssicherheit<br />
– Interessen des AG:<br />
• Flexible Reaktion auf veränderte Unternehmensziele und wirtschaftliche<br />
Rahmenbedingungen<br />
37
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (1)<br />
Beteiligungsrecht des BR - Grundlagen<br />
AG hat BR vor der Durchführung personeller Einzelmaßnahmen zu<br />
informieren und die Zustimmung des BR einzuholen. Erst nach Erteilung der<br />
Zustimmung kann der AG die Maßnahme verbindlich durchführen<br />
Voraussetzungen der Mitbestimmung:<br />
– Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte AN<br />
– geplante personelle Maßnahmen in Form von<br />
• Einstellung<br />
• Eingruppierung<br />
• Umgruppierung<br />
• Versetzung<br />
38
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (2)<br />
Beteiligungsrecht des BR - Einstellung<br />
Definition: Einstellung liegt vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert<br />
wird, um zusammen mit den dort beschäftigten AN dessen arbeitstechnischen<br />
Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen<br />
Einzelfälle:<br />
<br />
– Neueinstellung auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
– Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
– Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis<br />
• Ausdrückliche Entfristungsabrede<br />
• Fall des § 15 Abs. 5 TzBfG: AG beschäftigt AN tatsächlich über die Befristung hinaus<br />
weiter<br />
Kein Fall der Einstellung: Bei befristetem Probearbeitsverhältnis, wenn dem BR vor der<br />
Einstellung die Übernahme bei Bewährung mitgeteilt worden ist (BAG 7.8.1990 –<br />
1 ABR 68/89)<br />
39
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (3)<br />
Beteiligungsrecht des BR - Zustimmung des BR<br />
Zustimmungsverweigerungsgründe<br />
Verstoß gegen Gesetze u.a., § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG<br />
– BR kann Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern, die Befristung als<br />
solche sei unzulässig (BAG 27.10.2010 – 7 ABR 86/09):<br />
• Zustimmungsverweigerungsrecht besteht nur, wenn Einstellung als solche untersagt ist<br />
• Kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle<br />
Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer des Betriebs,<br />
§ 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BetrVG<br />
– Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten bei<br />
unbefristeter Einstellung gilt als Nachteil<br />
– BR kann Zustimmung nur bei Neueinstellung eines externen Bewerbers oder bei<br />
Versetzung eines AN aus einem anderen Betrieb des Unternehmens verweigern<br />
– Unerheblich ist, ob Tätigkeit des befristet Beschäftigten den Tätigkeitsmerkmalen<br />
des zu besetzenden Dauerarbeitsplatzes entspricht<br />
40
Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte (4)<br />
Information der Arbeitnehmervertretungen über Anzahl befristeter<br />
Arbeitsverhältnisse<br />
Inhalt und Form der Informationsverpflichtung (§ 20 TzBfG)<br />
AG hat über<br />
– Anzahl der befristet beschäftigten AN und<br />
– Anteil der befristet beschäftigten AN an der Gesamtbelegschaft des Betriebs und<br />
des Unternehmens<br />
zu informieren<br />
Zu informierende Arbeitnehmervertretungen sind u. a.:<br />
– BR<br />
– GBR<br />
– nicht: <strong>KB</strong>R<br />
– nicht: Schwerbehindertenvertretung<br />
– nicht: Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
41
Entfristungsklage des Arbeitnehmers (1)<br />
Entfristungsklage des Arbeitnehmers<br />
AN muss Unwirksamkeit der Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen<br />
nach Befristungsablauf durch Klage beim Arbeitsgericht geltend machen,<br />
§ 17 S. 1 TzBfG. Versäumt der AN die Klagefrist, gilt der Arbeitsvertrag als<br />
wirksam befristet<br />
Geltungsbereich von § 17 TzBfG:<br />
alle Zweck- und Kalenderbefristungen, auch außerhalb von § 14 TzBfG<br />
alle Unwirksamkeitsgründe<br />
– bspw. Verstoß gegen Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG<br />
– bspw. mangelnde nach dem jeweiligem LPVG ggf. erforderliche Zustimmung des<br />
Personalrats zur Befristung von Arbeitsverhältnissen (z.B.: § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG<br />
Baden-Württemberg)<br />
42
Entfristungsklage des Arbeitnehmers (2)<br />
Entfristungsklage des Arbeitnehmers – Gegenstand der Klage<br />
AN kann bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen<br />
grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages gerichtlich<br />
überprüfen lassen (punktueller Streitgegenstand). Durch Abschluss eines<br />
weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien das Arbeitsverhältnis<br />
auf eine neue Rechtsgrundlage. Ist die Befristung des vorangegangenen<br />
Arbeitsverhältnisses unwirksam und deshalb eigentlich ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis entstanden, wird dieses zugleich durch Abschluss des<br />
weiteren befristeten Arbeitsvertrages konkludent aufgehoben (BAG 6.8.2003<br />
- 7 AZR 33/03; 10.3.2004 - 7 AZR 402/03)<br />
43
Entfristungsklage des Arbeitnehmers (3)<br />
Entfristungsklage des Arbeitnehmers – Darlegungs- und Beweislast<br />
Grundregel: Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Partei, für die die<br />
Tatsache günstig ist<br />
Vorliegen eines Sachgrundes und der Voraussetzungen der sachgrundlosen<br />
Befristung : Darlegungs- und Beweislast trägt i.d.R. der AG, da der AG sich<br />
auf das Vertragsende durch Ablauf der Befristung beruft<br />
Verstoß gegen Anschlussverbot, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG: Darlegungs- und<br />
Beweislast für eine Vorbeschäftigung trägt i.d.R. der AN, da bei ihrem<br />
Vorliegen die Befristung unwirksam wäre<br />
44
Befristete Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens (1)<br />
Was versteht man unter Prozessbeschäftigung?<br />
Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />
über die Kündigung<br />
– Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist: Beschäftigungsanspruch des AN aus dem<br />
Arbeitsvertrag<br />
– Gilt nicht für<br />
• Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG<br />
• Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung in 1. oder 2. Instanz und<br />
Weiterbeschäftigung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung<br />
– Vorteil für den AG: Annahmeverzugslohnrisiko wird minimiert<br />
• Nimmt AN Angebot an: AG erhält eine Gegenleistung für die Vergütung.<br />
• Nimmt AN Angebot nicht an: Sein Annahmeverzugslohn wird i.d.R. nach § 11 Nr. 2<br />
KSchG, § 615 S. 2 BGB reduziert, da er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare<br />
Arbeit anzunehmen<br />
– Vorteil für den AN: Entgeltanspruch auch bei wirksamer Kündigung<br />
45
Befristete Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens (2)<br />
Ausgestaltung (1)<br />
Zwei Möglichkeiten:<br />
– Vereinbarung, dass der AN bis zur rechtskräftigen Abweisung der<br />
Kündigungsschutzklage beschäftigt wird: auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis<br />
(§ 21 TzBfG), da die Abweisung der Klage ungewiss ist<br />
– Vereinbarung, dass der AN bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses<br />
beschäftigt wird: Zweckbefristung, weil der Abschluss des Prozesses gewiss ist und<br />
nur der Zeitpunkt nicht feststeht<br />
46
Befristete Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens (3)<br />
Ausgestaltung (2)<br />
Sachgrundlose Befristung scheitert am Vorbeschäftigungsverbot<br />
Sachgrund erforderlich:<br />
– Ungeschriebener Sachgrund der Prozessbeschäftigung (strittig).<br />
– Befristung in gerichtlichem (Zwischen-)Vergleich, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TzBfG<br />
Schriftformerfordernis, § 14 Abs. 4 TzBfG<br />
– Gilt auch für die befristete Prozessbeschäftigung (BAG, 22.10.2003 - 7 AZR<br />
113/03)<br />
47
Befristungsmöglichkeiten außerhalb des TzBfG (1)<br />
Vertretung bei Elternzeit<br />
§ 21 BEEG<br />
– Befristung kann gleichermaßen auf § 21 Abs. 1 BEEG oder § 14 Abs. 1 Nr. 3<br />
TzBfG gestützt werden; § 21 Abs. 1 BEEG hat damit in erster Linie<br />
„sozialpolitische“ Bedeutung (BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09)<br />
– Sachgrund greift sowohl bei unmittelbarer als auch bei mittelbarer Vertretung;<br />
ausreichend (aber auch erforderlich) ist ein Kausalzusammenhang mit dem<br />
Arbeitsausfall aufgrund der Elternzeit<br />
– Befristung ist in ihrer Wirksamkeit unabhängig davon, ob dem zu vertretenden AN<br />
die Freistellung zu Recht gewährt wurde<br />
– Sonderkündigungsrecht des AG bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit durch<br />
den vertretenen AN; keine Geltung des KSchG (§ 21 Abs. 4, 5 BEEG)<br />
– Befristungsdauer kann großzügig bemessen werden, wenn und soweit eine<br />
Einarbeitung erforderlich ist (vgl. § 21 Abs. 2 BEEG)<br />
– § 21 Abs. 7 BEEG stellt die Wahrung gesetzlicher Schwellenwerte bei Einstellung<br />
der Vertretungskraft sicher<br />
48
Befristungsmöglichkeiten außerhalb des TzBfG (2)<br />
Hochschulen<br />
§ 2 WissZeitG<br />
– Sachgrundlose Befristung mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an<br />
Hochschuleinrichtungen<br />
• sog. Qualifizierungsphase (nicht/noch nicht promoviertes Personal): bis zu 6 Jahre<br />
• sog. Post-Doc-Phase (nach abgeschlossener Promotion): im Bereich Medizin bis zu 9<br />
Jahre, sonst bis zu 6 Jahre<br />
• Befristungsdauer damit insgesamt bis zu 15 bzw. 12 Jahre möglich<br />
• innerhalb dieser Zeiträume unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeiten (bis zur Grenze des<br />
Rechtsmissbrauchs)<br />
– Befristungsmöglichkeiten nach § 14 TzBfG bleiben unberührt, wobei das<br />
Promotionsvorhaben keinen Sachgrund iSd § 14 Abs. 1 TzBfG darstellt (str.)<br />
– Befristungsgrund Drittmittelfinanzierung, auch für das sog. „akzessorische“<br />
Personal (§ 2 Abs. 2 WissZeitG)<br />
– Zitiergebot (§ 2 Abs. 4 WissZeitG)<br />
– Verlängerungsoptionen bei Unterbrechungszeiten (§ 2 Abs. 5 WissZeitG)<br />
49
Befristungsmöglichkeiten außerhalb des TzBfG (3)<br />
Krankenhäuser, Vertretung bei Pflegezeit<br />
§ 1 ÄrzteBefrG<br />
– Anwendungsbereich: Approbierte Ärzte an Krankenhäusern<br />
– Sachgrund für die Befristung: Beschäftigung des Arztes zum Zwecke der<br />
Weiterbildung (insb. zum Facharzt)<br />
– Zeitbefristung bis zu 8 Jahre<br />
§ 6 PflegeZG<br />
– Die Vorschrift ist § 21 BEEG nachgebildet, dh:<br />
• § 6 Abs. 1 PflegeZG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG gelten nebeneinander<br />
• angemessene Einarbeitungszeit kann bei Befristungsdauer berücksichtigt werden<br />
• Sonderkündigungsrecht des AG bei vorzeitiger Beendigung der Pflegezeit durch den<br />
vertretenen AN; keine Geltung des KSchG (§ 6 Abs. 3 PflegeZG)<br />
• keine Doppelzählung bei Schwellenwerten<br />
– Gilt sowohl bei kurzzeitiger Verhinderung nach § 2 PflegeZG als auch bei „echter“<br />
Pflegezeit nach § 3 PflegeZG<br />
50
Aktuelle Rechtsprechung – Betriebsratswahl (1)<br />
BAG, 13.3.2013 – 7 ABR 69/11<br />
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern<br />
– Zählen Leiharbeitnehmer bei § 9 BetrVG (Größe des BR) mit?<br />
• Im Betrieb waren regelmäßig 872 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer<br />
beschäftigt. Gewählt wurden 13 Betriebsratsmitglieder. Anfechtung der Wahl nach<br />
§ 19 Abs. 1 BetrVG<br />
• Leiharbeitnehmer gehört zwei Betrieben an: aufgespaltene Arbeitgeberstellung<br />
• Staffelung in § 9 BetrVG soll eine angemessene Anzahl an Betriebsratsmitgliedern im<br />
Verhältnis zur Arbeitnehmerzahl sicherstellen<br />
• Ergebnis: Regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer zählen mit<br />
– Entscheidung wohl auf § 38 BetrVG (Freistellung) übertragbar<br />
51
Aktuelle Rechtsprechung – Betriebsratswahl (2)<br />
BAG, 13.3.2013 – 7 ABR 70/11<br />
Tarifvertrag über abweichende Arbeitnehmerstrukturen<br />
– TV zwischen ver.di und AG, dass 9 regional zuständige Betriebsräte gebildet<br />
werden. Jede Region umfasst mehrere Betriebe. Hintergrund: AG hatte für diese<br />
Regionen Regionalleitungen gebildet. AG hat die Regionalleitungen später<br />
aufgegeben, in einem späteren TV wurde die Bildung von Regionalbetriebsräten<br />
gleichwohl fortgeschrieben<br />
– § 3 BetrVG eröffnet die Möglichkeit, durch Tarifvertrag abweichende<br />
Arbeitnehmerstrukturen zu regeln. Diese müssen „aufgrund der Betriebs-,<br />
Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der<br />
Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen<br />
Interessenvertretung der Arbeitnehmer“ dienen<br />
– Erfüllt der TV diese Voraussetzungen nicht, ist er unwirksam<br />
– Eine Betriebsratswahl auf Grundlage eines solchen TV ist anfechtbar (aber nicht<br />
nichtig)<br />
52
Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (1)<br />
Höchstdauer der Überlassung im Wandel der Zeiten<br />
Erstes AÜG aus 1971:<br />
Beschränkung der Überlassung desselben Leiharbeitnehmers auf drei Monate;<br />
später stufenweise Anhebung der Höchstdauer<br />
Bis 31.12.2002:<br />
Beschränkung der Dauer der Überlassung im Einzelfall auf 12 Monate<br />
Ab 1.1.2003:<br />
Keine zeitliche Obergrenze mehr; dauerhafte Überlassung zulässig<br />
Ab 1.12.2011:<br />
„Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“<br />
53
Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (2)<br />
Unverbindlicher Programmsatz oder Verbotsgesetz?<br />
Gesetzeswortlaut schweigt zu den Rechtsfolgen<br />
BAG, 10.7.2013 – 7 ABR 91/11:<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG untersagt die nicht nur vorübergehende<br />
Arbeitnehmerüberlassung<br />
– Schutz der Leiharbeitnehmer<br />
– Dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in<br />
Stammbelegschaft und entliehene Belegschaft soll verhindert werden<br />
BR im Entleiherbetrieb kann Zustimmung zur Einstellung von<br />
Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur<br />
vorübergehend beschäftigt werden sollen<br />
Aufsichtsbehörde (Regionaldirektion für Arbeit) kann Erlaubnis verweigern<br />
54
Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (3)<br />
Gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen LeihAN und Entleiher?<br />
Argumentation:<br />
– Nicht nur vorübergehende AÜ ist seit 1.12.2011 nicht mehr erlaubnisfähig.<br />
– Eine bereits erteilte Erlaubnis hat insoweit ihre Wirkung verloren<br />
Rechtsfolgen einer AÜ ohne Erlaubnis:<br />
– Nichtigkeit des AÜ-Vertrags zwischen Verleiher und Entleiher<br />
– Nichtigkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und LeihAN<br />
– Entstehung eines neuen Arbeitsverhältnisses zwischen LeihAN und Entleiher<br />
automatisch kraft Gesetzes<br />
Kontroverse Rechtsprechung der LAGe<br />
Klärung wohl erst durch BAG und/oder EuGH<br />
55
Rechtsfolgen dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung (4)<br />
Wann ist AÜ nicht nur vorübergehend?<br />
Gesetzeswortlaut schweigt<br />
Gesetzesbegründung:<br />
– Keine fixe Höchstüberlassungsdauer<br />
– Anfängliche Befristung nicht erforderlich<br />
Ist nur die Zeitdauer für den Einsatz des einzelnen LeihAN entscheidend?<br />
Ist jeder Einsatz von LeihAN auf Dauerarbeitsplätzen verboten?<br />
Klärung wohl erst durch BAG und/oder EuGH<br />
Ministerin von der Leyen:<br />
Merkmal „vorübergehend“ wird vom Gesetzgeber präzisiert<br />
56
Werkverträge<br />
Werkunternehmer versus scheinselbstständiger Arbeitnehmer<br />
Status entscheidet über<br />
– Anwendbarkeit des gesamten AN-Schutzrechts<br />
– Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung<br />
– Pflicht zum Lohnsteuervorabzug<br />
Missbrauch von Werkverträgen steht im Fokus der Gewerkschaften, der<br />
Rechtsprechung, Aufsichtsbehörden und der Politik<br />
– Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vom 19.2.2013<br />
– Gesetzentwurf der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, NRW und<br />
Rheinland-Pfalz vom 11.9.2013<br />
57
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
Bitte vormerken:<br />
Das nächste Arbeitsrechtsfrühstück findet<br />
voraussichtlich statt am<br />
Freitag, den 28. März 2014.<br />
Haftungsausschluss:<br />
In den einzelnen Beiträgen können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Obgleich die Beiträge sorgfältig erstellt wurden,<br />
wird keine Haftung für Fehler oder Auslassungen übernommen. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall eine gründliche auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung! Sollten Sie<br />
feststellen, dass Sie im Einzelfall Beratungs- oder Handlungsbedarf haben, so würden wir uns freuen, wenn Sie uns ansprechen.<br />
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