Macht Arbeit wirklich krank
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RECHTSSERVICE<br />
Steuern + Abgaben<br />
Dr. Christian Haid<br />
Tel. 0316/601-601<br />
Fax: 0316/601-505<br />
E-Mail: rechtsservice@wkstmk.at<br />
Graz, September 2010<br />
RECHTSSERVICE – NEWS 05/2010<br />
Zollrecht<br />
Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse<br />
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WARNHINWEISE<br />
Das vorliegende Dokument beschäftigt sich ausschließlich mit dem nicht präferenziellen<br />
Ursprungsbegriff bzw. dem nicht präferenziellen Ursprungszeugnis, welches nicht mit den<br />
präferenziellen Ursprungsnachweisen verwechselt werden darf.<br />
RECHTSGRUNDLAGEN<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 v. 19.10.92, Zollkodex (ZK), Art. 22 bis 26<br />
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 v. 11.10.93, Zollkodex<br />
Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Art. 35 bis 54<br />
Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) BGBl. I Nr. 103/1998, § 20<br />
WICHTIGE ERSTINFORMATIONEN<br />
Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde, in der bescheinigt wird, welchem<br />
Herstellungsland die Ware zuzuordnen ist.<br />
Ein nicht präferentielles (nationales) Ursprungszeugnis wird von der, für den Exporteur<br />
zuständigen Wirtschaftskammer ausgestellt.<br />
DETAILS<br />
Zweck<br />
Das Ursprungszeugnis dient im Empfängerland dazu, bestehende außenhandelsrechtliche<br />
Maßnahmen zu vollziehen bzw. allfällige Antidumpingmaßnahmen zu administrieren.<br />
Weiters wird ein Ursprungszeugnis für Zwecke der Handelsstatistik verwendet und dient als<br />
Nachweis im Exportfinanzierungsverfahren. Aus diesen Gründen wird es sehr häufig auch in<br />
Kaufverträgen bzw. Akkreditiven verlangt.<br />
Ursprungsregeln<br />
Die Beurteilung, welchen Ursprung eine Ware hat, wird unter Anwendung der nicht<br />
präferenziellen Ursprungsregeln des EG-Rechts vorgenommen. Danach begründet sich der
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Ursprung einer Ware entweder auf die vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem<br />
Land oder auf die ausreichende Be- und Verarbeitung.<br />
Vollständige Herstellung<br />
Die vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem Land Artikel 23 (Zollkodex)<br />
behandelt den Ursprungserwerb in den Fällen, in denen nur ein Land als Ursprungsland<br />
einer Ware in Betracht kommt, also entweder das Endprodukt vollständig aus einem Land<br />
stammt oder alle Vorprodukte aus dem Land stammen, in dem auch alle<br />
Verarbeitungsprozesse (Herstellung) vorgenommen werden So gelten beispielsweise als<br />
vollständig in einem Land gewonnen und hergestellt:<br />
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mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind<br />
pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind<br />
lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort<br />
aufgezogen worden sind Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden<br />
Tieren gewonnen worden sind<br />
Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn<br />
sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen<br />
verwendet werden können.<br />
In einer arbeitsteiligen Wirtschaft verliert der Art. 23 immer mehr an Bedeutung. Die<br />
Ursprungserzielung erfolgt dann nach Artikel 24 ZK.<br />
Be- oder Verarbeitung<br />
Bei Waren an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, gilt die Ware als<br />
Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich<br />
gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen<br />
unterzogen wurde. Die Be- und Verarbeitung gilt dann als ursprungsbegründend, wenn sie<br />
zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende<br />
Herstellungsstufe darstellt (Art. 24 Zollkodex).<br />
Kein Ursprung<br />
Bloßes Engineering oder das Zusammenstellen einer Sendung reicht also keinesfalls aus. Ein<br />
Weiterverkauf mit entsprechender Handelsspanne führt zu keiner Veränderung des<br />
Ursprungs.<br />
Ebenso wenig führt eine sogenannte "geringfügige Bearbeitung" ("Minimalbehandlung") zu<br />
einem Ursprung, auch wenn sie einen Wechsel der Zolltarifnummer (Tarifsprung) bewirkt<br />
haben sollte. Unter diesen geringfügigen Bearbeitungen versteht man beispielsweise<br />
einfaches Zerschneiden, einfaches Reinigen, einfaches Mischen, Etikettieren oder<br />
Umpacken.<br />
Bei der Montage aus Einzelteilen kommt es auf Art und Umfang des technischen Vorgangs<br />
und auch darauf an, ob darin eine eigene geistige Leistung steckt. Als ursprungsbegründend<br />
werden daher z. B. die Montage von Kraftwagen und der Zusammenbau eines<br />
Musikautomaten, nicht aber das einfache Zusammenschrauben von Kameragehäuse und<br />
Objektiv zu einer fertigen Kamera angesehen.<br />
Spezialregeln für bestimmte Waren<br />
Für einige wenige Waren sieht die Zollkodex-Durchführungsverordnung für das Erlangen des<br />
nicht präferenziellen Ursprungs spezielle Regeln vor, die der oben beschriebenen<br />
Grundregel (Art. 24 ZK) vorgehen.<br />
Bei diesen Waren handelt es sich um textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte<br />
landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriellgewerblich<br />
gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Radiogeräte,<br />
Fotokopiergeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder.<br />
Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten,
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Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie<br />
gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder<br />
Fahrzeuge. Wegen der funktionellen Zusammengehörigkeit und aus Gründen der<br />
Vereinfachung wird ihnen fiktiv der Ursprung der Hauptware zuerkannt.<br />
Ursprungsland<br />
Die Einhaltung der nicht präferenziellen Ursprungsregeln durch Be- oder<br />
Verarbeitungsvorgänge in einem Mitgliedstaat der EU führt dazu, dass im Ursprungszeugnis<br />
(Feld "Ursprungsland") der jeweilige Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die<br />
Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" (EG) eingetragen wird. Die Ursprungslandangabe<br />
"Europa" ist nicht zulässig.<br />
Ursprung in Drittländern<br />
Darüber hinaus bestätigt die Wirtschaftskammer auch Ursprungszeugnisse für<br />
Handelswaren, die ihren Ursprung in Drittstaaten haben.<br />
Bestätigung von UZ<br />
In Österreich wird die Bestätigung durch die in jedem Bundesland ansässigen<br />
Wirtschaftskammern (Ursprungszeugnisbüros) vorgenommen.<br />
Der zu bestätigende Ursprung ist der ausstellenden Wirtschaftskammer durch Vorlage von<br />
Nachweisen zu belegen.<br />
Nachweisführung bei Beantragung von Ursprungszeugnissen<br />
Folgende Nachweise sind der Wirtschaftskammer bei der Beantragung eines<br />
Ursprungszeugnisses vorzulegen:<br />
a) Für Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft.<br />
• Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das<br />
Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder<br />
• Einkaufsrechnung und eine Lieferantenklärung nach VO 1207/2001 oder<br />
• Einkaufsrechnung und eine formlose Lieferantenerklärung.<br />
b) Für Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU<br />
zugekauft.<br />
• Einkaufsrechnung mit Ursprungsvermerk oder<br />
• Einkaufsrechnung und formlose Ursprungserklärung oder<br />
• Einkaufsrechnung und Lieferantenerklärung nach VO 1207/2001 oder<br />
• Einkaufsrechnung und Ursprungszeugnis.<br />
c) Handelsware aus einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert.<br />
• Einkaufsrechnung und Verzollungsunterlagen oder<br />
• Einkaufsrechnung und Ursprungszeugnis oder<br />
• Einkaufsrechnung und Präferenznachweis.<br />
d) Direktversand aus einem Drittland.<br />
• Einkaufsrechnung und ein Ursprungszeugnis oder<br />
• Einkaufsrechnung und Präferenznachweis
Offizielle Richtlinien für die Ausstellung von allgemeinen Ursprungszeugnissen und<br />
anderen Bescheinigungen<br />
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