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Macht Arbeit wirklich krank

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RECHTSSERVICE<br />

Steuern + Abgaben<br />

Dr. Christian Haid<br />

Tel. 0316/601-601<br />

Fax: 0316/601-505<br />

E-Mail: rechtsservice@wkstmk.at<br />

Graz, September 2010<br />

RECHTSSERVICE – NEWS 05/2010<br />

Zollrecht<br />

Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse<br />

<br />

WARNHINWEISE<br />

Das vorliegende Dokument beschäftigt sich ausschließlich mit dem nicht präferenziellen<br />

Ursprungsbegriff bzw. dem nicht präferenziellen Ursprungszeugnis, welches nicht mit den<br />

präferenziellen Ursprungsnachweisen verwechselt werden darf.<br />

RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 v. 19.10.92, Zollkodex (ZK), Art. 22 bis 26<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 v. 11.10.93, Zollkodex<br />

Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Art. 35 bis 54<br />

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) BGBl. I Nr. 103/1998, § 20<br />

WICHTIGE ERSTINFORMATIONEN<br />

Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde, in der bescheinigt wird, welchem<br />

Herstellungsland die Ware zuzuordnen ist.<br />

Ein nicht präferentielles (nationales) Ursprungszeugnis wird von der, für den Exporteur<br />

zuständigen Wirtschaftskammer ausgestellt.<br />

DETAILS<br />

Zweck<br />

Das Ursprungszeugnis dient im Empfängerland dazu, bestehende außenhandelsrechtliche<br />

Maßnahmen zu vollziehen bzw. allfällige Antidumpingmaßnahmen zu administrieren.<br />

Weiters wird ein Ursprungszeugnis für Zwecke der Handelsstatistik verwendet und dient als<br />

Nachweis im Exportfinanzierungsverfahren. Aus diesen Gründen wird es sehr häufig auch in<br />

Kaufverträgen bzw. Akkreditiven verlangt.<br />

Ursprungsregeln<br />

Die Beurteilung, welchen Ursprung eine Ware hat, wird unter Anwendung der nicht<br />

präferenziellen Ursprungsregeln des EG-Rechts vorgenommen. Danach begründet sich der


2<br />

Ursprung einer Ware entweder auf die vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem<br />

Land oder auf die ausreichende Be- und Verarbeitung.<br />

Vollständige Herstellung<br />

Die vollständige Gewinnung oder Herstellung in einem Land Artikel 23 (Zollkodex)<br />

behandelt den Ursprungserwerb in den Fällen, in denen nur ein Land als Ursprungsland<br />

einer Ware in Betracht kommt, also entweder das Endprodukt vollständig aus einem Land<br />

stammt oder alle Vorprodukte aus dem Land stammen, in dem auch alle<br />

Verarbeitungsprozesse (Herstellung) vorgenommen werden So gelten beispielsweise als<br />

vollständig in einem Land gewonnen und hergestellt:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind<br />

pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind<br />

lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort<br />

aufgezogen worden sind Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden<br />

Tieren gewonnen worden sind<br />

Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn<br />

sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen<br />

verwendet werden können.<br />

In einer arbeitsteiligen Wirtschaft verliert der Art. 23 immer mehr an Bedeutung. Die<br />

Ursprungserzielung erfolgt dann nach Artikel 24 ZK.<br />

Be- oder Verarbeitung<br />

Bei Waren an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, gilt die Ware als<br />

Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich<br />

gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen<br />

unterzogen wurde. Die Be- und Verarbeitung gilt dann als ursprungsbegründend, wenn sie<br />

zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende<br />

Herstellungsstufe darstellt (Art. 24 Zollkodex).<br />

Kein Ursprung<br />

Bloßes Engineering oder das Zusammenstellen einer Sendung reicht also keinesfalls aus. Ein<br />

Weiterverkauf mit entsprechender Handelsspanne führt zu keiner Veränderung des<br />

Ursprungs.<br />

Ebenso wenig führt eine sogenannte "geringfügige Bearbeitung" ("Minimalbehandlung") zu<br />

einem Ursprung, auch wenn sie einen Wechsel der Zolltarifnummer (Tarifsprung) bewirkt<br />

haben sollte. Unter diesen geringfügigen Bearbeitungen versteht man beispielsweise<br />

einfaches Zerschneiden, einfaches Reinigen, einfaches Mischen, Etikettieren oder<br />

Umpacken.<br />

Bei der Montage aus Einzelteilen kommt es auf Art und Umfang des technischen Vorgangs<br />

und auch darauf an, ob darin eine eigene geistige Leistung steckt. Als ursprungsbegründend<br />

werden daher z. B. die Montage von Kraftwagen und der Zusammenbau eines<br />

Musikautomaten, nicht aber das einfache Zusammenschrauben von Kameragehäuse und<br />

Objektiv zu einer fertigen Kamera angesehen.<br />

Spezialregeln für bestimmte Waren<br />

Für einige wenige Waren sieht die Zollkodex-Durchführungsverordnung für das Erlangen des<br />

nicht präferenziellen Ursprungs spezielle Regeln vor, die der oben beschriebenen<br />

Grundregel (Art. 24 ZK) vorgehen.<br />

Bei diesen Waren handelt es sich um textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte<br />

landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriellgewerblich<br />

gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Radiogeräte,<br />

Fotokopiergeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder.<br />

Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstattungen, die gleichzeitig mit Geräten,


3<br />

Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie<br />

gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder<br />

Fahrzeuge. Wegen der funktionellen Zusammengehörigkeit und aus Gründen der<br />

Vereinfachung wird ihnen fiktiv der Ursprung der Hauptware zuerkannt.<br />

Ursprungsland<br />

Die Einhaltung der nicht präferenziellen Ursprungsregeln durch Be- oder<br />

Verarbeitungsvorgänge in einem Mitgliedstaat der EU führt dazu, dass im Ursprungszeugnis<br />

(Feld "Ursprungsland") der jeweilige Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die<br />

Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" (EG) eingetragen wird. Die Ursprungslandangabe<br />

"Europa" ist nicht zulässig.<br />

Ursprung in Drittländern<br />

Darüber hinaus bestätigt die Wirtschaftskammer auch Ursprungszeugnisse für<br />

Handelswaren, die ihren Ursprung in Drittstaaten haben.<br />

Bestätigung von UZ<br />

In Österreich wird die Bestätigung durch die in jedem Bundesland ansässigen<br />

Wirtschaftskammern (Ursprungszeugnisbüros) vorgenommen.<br />

Der zu bestätigende Ursprung ist der ausstellenden Wirtschaftskammer durch Vorlage von<br />

Nachweisen zu belegen.<br />

Nachweisführung bei Beantragung von Ursprungszeugnissen<br />

Folgende Nachweise sind der Wirtschaftskammer bei der Beantragung eines<br />

Ursprungszeugnisses vorzulegen:<br />

a) Für Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft.<br />

• Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das<br />

Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder<br />

• Einkaufsrechnung und eine Lieferantenklärung nach VO 1207/2001 oder<br />

• Einkaufsrechnung und eine formlose Lieferantenerklärung.<br />

b) Für Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU<br />

zugekauft.<br />

• Einkaufsrechnung mit Ursprungsvermerk oder<br />

• Einkaufsrechnung und formlose Ursprungserklärung oder<br />

• Einkaufsrechnung und Lieferantenerklärung nach VO 1207/2001 oder<br />

• Einkaufsrechnung und Ursprungszeugnis.<br />

c) Handelsware aus einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert.<br />

• Einkaufsrechnung und Verzollungsunterlagen oder<br />

• Einkaufsrechnung und Ursprungszeugnis oder<br />

• Einkaufsrechnung und Präferenznachweis.<br />

d) Direktversand aus einem Drittland.<br />

• Einkaufsrechnung und ein Ursprungszeugnis oder<br />

• Einkaufsrechnung und Präferenznachweis


Offizielle Richtlinien für die Ausstellung von allgemeinen Ursprungszeugnissen und<br />

anderen Bescheinigungen<br />

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