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Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz

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SteiermärkischesNächtigungs- <strong>und</strong> <strong>Ferienwohnungsabgabegesetz</strong>(NFWAG) 1980 (5)Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1980 (WV)Novellen: (1) LGBl. Nr. 24/1982(2) LGBl. Nr. 55/1984(3) LGBl. Nr. 23/1990(4) LGBl. Nr. 73/1994(5) LGBl. Nr. 39/1998(6) LGBl. Nr. 70/2000 (KV)(7) LGBl. Nr. 69/2001(8) LGBl. Nr. 34/2002Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:§ 1 (5)In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe <strong>und</strong> eine Ferienwohnungsabgabeeingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des§ 6 Z. 4 lit. a, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des§ 6 Z. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996.I. Abschnitt (3)Nächtigungsabgabe (5)§ 2 (3)Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermarka) in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,b) auf einem Campingplatz oderc) in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieserGemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i. d. F.BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vomUnterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird. (5)§ 3Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:1. Kinder <strong>und</strong> Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;2. Schüler, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule Unterkunft nehmen(z.B. Schülerschikurse, Schülerausflüge, Lehrkurse) sowie die begleitenden Lehr <strong>und</strong>Aufsichtspersonen <strong>und</strong> Studenten einer Österreichischen Hochschule mit einemvorübergehenden Wohnsitz am Studienort; (2)3. Benützer von Jugendherbergen <strong>und</strong> gleichartigen Einrichtungen(Jugenderholungsheime, Ferienlager, Sportlerherbergen, usw.); (4)4. Heimgäste sowie das gesamte Heimpersonal in Erholungsheimen desKriegsopferverbandes Steiermark; (3)


5. Personen, die zu Erholungszwecken in Privatunterkünften oderBeherbergungsbetrieben Aufenthalt nehmen, wenn sie nachweisen, daß für dieAufenthaltskosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen derfreien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen; (3)6. Personen, die ununterbrochen länger als 2 Monate in einer Gemeinde Unterkunftnehmen, ab Beginn des 3. Monates ihres Aufenthaltes. (3)7. Personen, die für die Dauer der Durchführung von Bau <strong>und</strong> MontagearbeitenUnterkunft nehmen. (3)§ 4(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt 1 Euro pro Person <strong>und</strong> Nächtigung, fürCampingplätze, Schutzhäuser <strong>und</strong> Schutzhütten 0,75 Euro. (1) (3) (5) (7) (8)(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigenBeherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen, Schutzhäusern <strong>und</strong> Schutzhütten derInhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung inPrivatunterkünften der Unterkunftgeber. (3)(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für dieUnterkunft zu entrichten <strong>und</strong> einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtigeAbfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.§ 5Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufschreibungen überalle Übernachtungen zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der MonateJänner, April, Juli <strong>und</strong> Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenenAbgabenbeträge einzuzahlen <strong>und</strong> bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahrder Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.§ 6(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße <strong>und</strong> vollständigeEinhebung derNächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen. (3) (5)(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedemeinzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten <strong>und</strong> entrichteten Abgabenbeträge zuführen. (3)(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5nicht vorgef<strong>und</strong>en werden, auf Gr<strong>und</strong> der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen dieAbgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügungstehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Gr<strong>und</strong> des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen<strong>und</strong> mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zuverfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtigerwiesen hat. (3)§ 7(1) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlichlegitimierte Organe die ordnungsgemäße <strong>und</strong> vollständige Einhebung derNächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen <strong>und</strong> die Mitwirkung derGemeinden zu überwachen. (5)


(2) Die Einhebungspflichtigen haben dem Amt der SteiermärkischenLandesregierung <strong>und</strong> dem Bürgermeister (§ 6) auf Verlangen die der Bemessung der Abgabedienlichen Nachweise vorzulegen, alle Auskünfte zu erteilen <strong>und</strong> den Zutritt zu den fürÜbernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren. (3)§ 8(1) Die Kosten der Kontrolle durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung(oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungendes Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr derAbgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursachtworden sind. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hatdem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. (3)(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. DieKostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt. (7)Gegen Abgabenbescheide nach § 6 Abs. 3 <strong>und</strong> § 8 Abs. 1 steht die Berufung an dieLandesregierung zu.§ 9II. Abschnitt (3)Ferienwohnungsabgabe (5)§ 9a (3)(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedesKalenderjahr eine Abgabe zu leisten. (5)(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft inGebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenenWohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, desWochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zweckeals Wohnstätte dient.(3) Abgabepflichtig ist der gr<strong>und</strong>bücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf dersich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichenAnlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sindGesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, inder jeweils geltenden Fassung. (5)(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, sohat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten.Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist dieAbgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies giltsinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.(5) Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zurEntrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 <strong>und</strong> 4 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 entsteht, so ist fürdie Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben. (5)(6) Wird eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt, die im Gebietdieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtungeiner Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen. (4)


(7) Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falleeines Eigentumsüberganges eines Gr<strong>und</strong>stückes der neue Eigentümer mit demAbgabenschuldner zur ungeteilten Hand. (5)§ 9b (3)(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 € 70,--b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 70 m² € 90,--c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m² bis 100 m² € 130,--d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² € 160,--(7)(2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 2Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 417/1975).(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheita) bei einer Nutzfläche bis 30 m² bis höchstens € 150,--b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 70 m² bis höchstens € 200,--c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m² bis 100 m² bis höchstens € 250,--d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² bis höchstens € 300,--erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach denvorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach derjeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.(5) (6)§ 9c (3)(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern <strong>und</strong> Wohnungseigentümer alsAbgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben,haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung imSinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist derGemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nachAufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnungbekanntzugeben. (5)(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für dieBemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 <strong>und</strong> 8gelten sinngemäß. (5)§ 9d (3) (5)(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen derLandesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährlicheFerienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuerAbgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sichdie Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zuerlassen.(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenenWirkungsbereich betraut.


§ 10 (3)(1) 70 v.H. der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungengebühren der Gemeinde als Anteil an der Abgabe. Die Gemeinden haben daher jeweils biszum 15. des Monats 30 v. H. der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgabenbeträge andas Land abzuführen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Anteil tourismusförderndenZwecken im Gemeindebereich zu widmen. (5)(2) Die Erträge aus der Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen gebühren zurGänze der Gemeinde. Abs. 1 3.Satz gilt sinngemäß.III. Abschnitt (3)Verwendung der Erträge <strong>und</strong> Strafbestimmung§ 11Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Fremdenverkehrsabgabe ist demFremdenverkehrs Investitionsfonds (LGBl. Nr. 45/1977) zuzuführen.§ 12 (2) (3)Handlungen <strong>und</strong> Unterlassungen der abgabepflichtigen <strong>und</strong> einhebungspflichtigen Personen,die gegeben die Vorschriften des § 4 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 <strong>und</strong> 4, § 9b<strong>und</strong> § 9c verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle derUneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch die Bezirksverwaltungsbehördebestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu. (5) (7)§ 13 (5)Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Formverwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.§ 14Inkrafttreten von Novellen(1) Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai1982 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung der §§ 3 Z. 2 <strong>und</strong> 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27.September 1984 in Kraft getreten.(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z. 4 des § 3,die Umbenennung der Z. 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z. 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4Abs. 2 erster Halbsatz, 6. Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3, 7. Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 <strong>und</strong> 12 durch dieNovelle LGBl. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.(4) Die Neufassung der §§ 3 Z. 3 <strong>und</strong> 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 istmit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.(5) Die Neufassung der Überschrift <strong>und</strong> der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c,4 Abs. 1,6 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Überschrift des II Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs.5 <strong>und</strong> Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 <strong>und</strong> 13 durch die NovelleLGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.(6) Die Aufhebung des § 9 b Abs. 3 auf Gr<strong>und</strong> der K<strong>und</strong>machung LGBl. Nr. 70/2000 istmit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.


(7) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 <strong>und</strong> 12 durch die Novelle LGBl.Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.(8) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 <strong>und</strong> 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2002tritt mit dem der K<strong>und</strong>machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002 in Kraft.§ 15Übergangsbestimmungen zu LGBl. Nr. 34/2002Ergibt sich auf Gr<strong>und</strong> der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 eine Erhöhung derFerienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres, so hat die Abgabenbehörde dieseAbgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für daslaufende Kalenderjahr geleistete Abgabe anzurechnen ist.LandeshauptmannK l a s n i cLandesratP a i e r l

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