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Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz

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(7) Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falleeines Eigentumsüberganges eines Gr<strong>und</strong>stückes der neue Eigentümer mit demAbgabenschuldner zur ungeteilten Hand. (5)§ 9b (3)(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 € 70,--b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 70 m² € 90,--c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m² bis 100 m² € 130,--d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² € 160,--(7)(2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 2Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 417/1975).(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheita) bei einer Nutzfläche bis 30 m² bis höchstens € 150,--b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 70 m² bis höchstens € 200,--c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m² bis 100 m² bis höchstens € 250,--d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m² bis höchstens € 300,--erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach denvorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach derjeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.(5) (6)§ 9c (3)(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern <strong>und</strong> Wohnungseigentümer alsAbgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben,haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung imSinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist derGemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nachAufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnungbekanntzugeben. (5)(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für dieBemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 <strong>und</strong> 8gelten sinngemäß. (5)§ 9d (3) (5)(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen derLandesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährlicheFerienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuerAbgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sichdie Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zuerlassen.(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenenWirkungsbereich betraut.

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