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Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz

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§ 10 (3)(1) 70 v.H. der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungengebühren der Gemeinde als Anteil an der Abgabe. Die Gemeinden haben daher jeweils biszum 15. des Monats 30 v. H. der im vergangenen Monat vereinnahmten Abgabenbeträge andas Land abzuführen. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Anteil tourismusförderndenZwecken im Gemeindebereich zu widmen. (5)(2) Die Erträge aus der Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen gebühren zurGänze der Gemeinde. Abs. 1 3.Satz gilt sinngemäß.III. Abschnitt (3)Verwendung der Erträge <strong>und</strong> Strafbestimmung§ 11Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Fremdenverkehrsabgabe ist demFremdenverkehrs Investitionsfonds (LGBl. Nr. 45/1977) zuzuführen.§ 12 (2) (3)Handlungen <strong>und</strong> Unterlassungen der abgabepflichtigen <strong>und</strong> einhebungspflichtigen Personen,die gegeben die Vorschriften des § 4 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 <strong>und</strong> 4, § 9b<strong>und</strong> § 9c verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle derUneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch die Bezirksverwaltungsbehördebestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu. (5) (7)§ 13 (5)Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Formverwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.§ 14Inkrafttreten von Novellen(1) Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai1982 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung der §§ 3 Z. 2 <strong>und</strong> 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27.September 1984 in Kraft getreten.(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z. 4 des § 3,die Umbenennung der Z. 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z. 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4Abs. 2 erster Halbsatz, 6. Abs. 1, 2 <strong>und</strong> 3, 7. Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 <strong>und</strong> 12 durch dieNovelle LGBl. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.(4) Die Neufassung der §§ 3 Z. 3 <strong>und</strong> 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 istmit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.(5) Die Neufassung der Überschrift <strong>und</strong> der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c,4 Abs. 1,6 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Überschrift des II Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs.5 <strong>und</strong> Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 <strong>und</strong> 13 durch die NovelleLGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.(6) Die Aufhebung des § 9 b Abs. 3 auf Gr<strong>und</strong> der K<strong>und</strong>machung LGBl. Nr. 70/2000 istmit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.

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