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1/SVK/046-03 Leitsätze - Oeffentliche Auftraege

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Beschluss vom 28.05.20<strong>03</strong><br />

Az.: 1/<strong>SVK</strong>/<strong>046</strong>-<strong>03</strong><br />

<strong>Leitsätze</strong>:<br />

1. Bietet der Bieter abweichend von technischen Vorgaben des Auftraggebers im<br />

Leistungsverzeichnis an und hat der Auftraggeber den Nachweis der Gleichwertigkeit der<br />

angebotenen mit der ausgeschriebenen Leistung schon mit Angebotsabgabe gefordert, so<br />

ist das Angebot auszuschließen, wenn derartige Gleichwertigkeitsnachweise nicht<br />

beigebracht wurden.<br />

2. Besteht eine Unklarheit in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, so ist<br />

objektiv auszulegen, wie eine Fachfirma dies verstehen musste. Gemäß § 17 Nr. 7 VOB/A<br />

hat der Bieter bei Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses die Möglichkeit der Nachfrage<br />

beim Auftraggeber.<br />

(§ 17 Nr. 7 VOB/A)


2<br />

1. Vergabekammer des<br />

Freistaates Sachsen<br />

beim Regierungspräsidium Leipzig<br />

1/<strong>SVK</strong>/<strong>046</strong>-<strong>03</strong><br />

Beschluss<br />

In dem Nachprüfungsverfahren<br />

betreffend die Ausschreibung Bauvorhaben XXXXX XXXXX,<br />

Vergabenummer XXXXX<br />

Verfahrensbeteiligte:<br />

1. XXXXX AG, vertreten durch den Vorstand<br />

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXX XXXXX<br />

-Antragstellerin-<br />

2. Staatsbetrieb XXXXX XXXXX vertreten durch den Niederlassungsleiter<br />

-Auftraggeberin-<br />

3. Bauhandwerk XXXXX XXXXX vertreten durch ihre Komplementärin<br />

-Beigeladene-<br />

hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen nach mündlicher Verhandlung vom<br />

21.05.20<strong>03</strong> durch den Vorsitzenden Regierungsoberrat Fett, die hauptamtliche Beisitzerin<br />

Regierungsrätin Gerlach sowie den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Dr. Ebersbach am<br />

28.05.20<strong>03</strong> beschlossen:<br />

1. Der Antrag wird abgelehnt.<br />

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Gebühr<br />

wird auf 2.650,- Euro festgesetzt.<br />

Gründe<br />

I.<br />

Der Auftraggeber schrieb im Offenen Verfahren nach VOB/A die Trockenbauarbeiten für das<br />

Bauvorhaben XXXXX XXXXX europaweit aus. Nebenangebote waren zugelassen. Als


3<br />

Zuschlagskriterium war lediglich der Preis benannt. Die Zuschlags- und Bindefrist sollte<br />

ursprünglich zum 16.04.20<strong>03</strong> auslaufen, wurde jedoch im Laufe des Verfahrens zunächst bis<br />

zum 7.05.20<strong>03</strong> und dann bei zum 30.06.20<strong>03</strong> mit allen Bietern verlängert. Die<br />

Gesamtbaukosten veranschlagte der Auftraggeber mit 25,4 Mio. Euro. Auf der 1. Seite seines<br />

Leistungsverzeichnisses unter der Ordnungszahl 1 hielt er fest, dass der Ausschreibung das<br />

Trockenbausystem „Knauf“ zugrunde läge. Bei Abweichung vom System sei die<br />

Gleichwertigkeit unbedingt nachzuweisen. Die Leistungsbeschreibung zu den Positionen<br />

1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 lautete wie folgt:<br />

1.1.9 Stl.-Nr. 97 <strong>03</strong>9/073 80 11 <strong>03</strong> <strong>03</strong> TA TB<br />

Freistehende Vorsatzschale DIN 41<strong>03</strong>-1, Einbaubereich 1, Höhe bis 3,5 m<br />

Dicke in mm 20 mm GKF und 0,2 mm PE<br />

Folie, Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2 F 30-A, umlaufende Anschlüsse starr<br />

vorhandener Befestigungsgrund Holzsparren<br />

Erzeugnis/System K 322 mit Grund und Tragprofil C 60/27 oder gleichwertiger Art<br />

Erzeugnis/System .........(vom Bieter einzutragen)<br />

umlaufend Trennwandkitt<br />

malerfertig verspachtelt<br />

Ort: Dachgeschoss<br />

1.1.10 Stl-Nr. 97 <strong>03</strong>9/073 80 31 04 <strong>03</strong> TA TB<br />

Freistehende Vorsatzschale DIN 41<strong>03</strong>-1, Einbaubereich 1, Höhe bis 3,5 m<br />

Dicke in mm 2 x 20 mm GKF A2 und 0,2 mm PE<br />

Folie-Grund- und Tragprofil CD 60 x 27,<br />

Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2 F 90 – A<br />

umlaufende Anschlüsse mit Trennwandkitt malerfertig verspachtelt<br />

Erzeugnis/System K 322 – Knauf mit Abhänger größer 40 KN oder gleichwertiger Art<br />

Erzeugnis/System ....(vom Bieter einzutragen)<br />

Ort: Treppenhaus Dachgeschoss<br />

1.1.11 Stl-Nr. 97 <strong>03</strong>9/073 80 31 04 <strong>03</strong> TA TB<br />

Freistehende Vorsatzschale DIN 41<strong>03</strong>-1, Einbaubereich 1, Höhe bis 3,5 m<br />

Dicke in mm 2 x 20 mm GKF jedoch im Deckenbereich mit Noniusabhängern<br />

und 2 x 40 mm Mineralwolleauflage S = 1000 C und Metallprofilen CD 60/27<br />

Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2 F 90 – A<br />

umlaufende Anschlüsse gleitend bis 20 mm<br />

Erzeugnis/System Knauf Fireboard A1 F90 an Holztragkonstruktion und<br />

Stahlbetonelementen oder gleichwertiger Art<br />

Erzeugnis/System K 214 mit Zertifikat ....(vom Bieter einzutragen)


4<br />

Ort: Decke im Dachgeschoss/Treppenhaus<br />

1.1.14 Bekleidung von allen Dachgauben: innen<br />

Einbaubereich 1, glatte Decke und Seitenwände, Höhe bis 3,5 m<br />

....<br />

Erzeugnis/System: Promatekt oder gleichwertig F90 oder gleichwertiger Art<br />

....<br />

Zur Submission am 25.02.20<strong>03</strong>, 13 Uhr, lagen 28 rechtzeitig abgegebene Angebote vor, unter<br />

ihnen die Hauptangebote von Antragstellerin und Beigeladener. Nach einem dritten Bieter<br />

belegte die Antragstellerin mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme von XXX.226,23<br />

Euro und einem Nachlass von 5 % vor der Beigeladenen mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme<br />

von XXX.568,87 Euro plus einem Nachlass von 3 % den zweiten Platz. Die<br />

Antragstellerin hatte in der Position 1.1.9 unter der Rubrik Erzeugnis/System „W 628“, in der<br />

Position 1.1.10 „w.v. F-90“, in der Position 1.1.11 „w.v. W628“ und in der Position 1.1.14<br />

„Knauf D 112“ eingetragen. Produktblätter oder sonstige Unterlagen zu den in o.g. Positionen<br />

angebotenen Systemen hatte die Antragstellerin ihrem Angebot nicht beigefügt.<br />

Im Zuge seiner Bewertung informierte sich der Auftraggeber bei der Firma Knauf in Bezug<br />

auf die Gleichwertigkeit der von der Antragstellerin in den vorbezeichneten Positionen angebotenen<br />

Systemen. Laut Produktblatt waren in der Position 1.1.9 die Systeme D612 und K322<br />

miteinander vergleichbar. Der Ausschreibungstext in den Produktblättern zu diesen beiden<br />

Systemen lautete wie folgt:<br />

„Dachschrägen-/ Deckenbekleidung DIN 18168-1, Einbauhöhe in m ...<br />

Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2, F30-B / F90-B<br />

in Verbindung mit Dachkonstruktion aus Holzsparren/ Kehlbalken und harter Bedachung<br />

Befestigungsuntergrund Holzsparren, Kehlbalken/ -zangen, Achsmaß in cm<br />

Ausführung mit Unterkonstruktion DIN 18181 aus verzinkten Stahl-Blechprofilen, als Tragprofil,<br />

abhängen mit Direktabhängern/ Befestigungsklip<br />

befestigen mit geeigneten Schrauben.<br />

Deckenbekleidung / Decklage, Verarbeitung DIN 18181, einlagig/ zweilagig<br />

aus Bauplatten GKB, Feuerschutzplatten GKF, kaschiert mit Alu-Folie, Massivbauplatten<br />

GKF, Paneelplatten GKF, Plattendicke 12,5 / 20 / 25<br />

Erzeugnis / System: Knauf Dachgeschoss-Bekleidung“.<br />

Laut abgeforderter Produktblätter sah der Ausschreibungstext zum System Knauf Schachtwand<br />

W628 Typ B eine Beplankung in 2 x 12,5 mm GKF bzw. 2 x 25 mm GKF vor.


5<br />

Laut Vergabevermerk stellte der Auftraggeber bei der Prüfung der angebotenen Fabrikate in<br />

Bezug auf die Antragstellerin fest, dass sie im Widerspruch zu den vorgegebenen Fabrikaten<br />

stünden und nach telefonischer Aussage der Firma Knauff keine Gleichwertigkeit der Systeme<br />

bedeute. Zur LV-Position 1.1.9 war im Vermerk festgehalten:<br />

„Laut Aussage Knauff und Produktblätter ist als Alternative von Knauff nur das Produkt D<br />

612 (Dachgeschoss – Bekleidung auf Metallunterkonstruktion) als gleichwertig anzusehen.<br />

Im Dachgeschoss geht es hauptsächlich um eine Verkleidung der Dachschrägen. Das angebotene<br />

Fabrikat W 628 ist eine Schachtwandabdeckung bzw. kann für Vorwandinstallationen<br />

verwendet werden. Die Beplankung erfolgt generell horizontal und nicht in der Schräge (nicht<br />

gleichwertig).“<br />

Zur LV-Position 1.1.10 vermerkte er:<br />

„Im Treppenhaus des Dachgeschosses geht es hauptsächlich um die Verkleidung der Dachschrägen.<br />

Deshalb ist die Verkleidung mit dem angebotenem Produkt analog Position 1.1.9<br />

nicht gleichwertig.“<br />

Zur LV-Position 1.1.11 hieß es:<br />

„Laut Aussage Knauff und Produktblättern ist als Alternative von Knauff nur das Produkt D<br />

612 (Dachgeschoss - Bekleidung auf Metallunterkonstruktion) als gleichwertig anzusehen.<br />

Alternativ ist eventuell noch das Erzeugnis D 112 zu verwenden. Auf keinen Fall kann das<br />

angebotene Fabrikat verwendet werden!“<br />

Zur LV-Position 1.1.14 dokumentierte er:<br />

„Laut Aussage Knauff und Produktblättern ist als Alternative von Knauff nur das Produkt D<br />

610 (Dachgeschoss – Bekleidung ohne Unterkonstruktion) als gleichwertig anzusehen. Alternativ<br />

ist eventuell das Erzeugnis D 112 für die Decke zu verwenden. Auf keinen Fall kann das<br />

angebotene Fabrikat für die Seitenwände verwendet werden.“<br />

Im Übrigen hätte die Antragstellerin laut telefonischer Rücksprache am 26.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong> keine gesonderten<br />

Zertifikate für das Fabrikat W 628 für die geforderten Einbauorte. Damit sei die<br />

Gleichwertigkeit nicht gegeben und die Firma müsse von der Wertung ausgeschlossen werden.<br />

Ohne Aufforderung habe die Antragstellerin erklärt, dass sie zu dem angebotenen Preis<br />

die geforderten Systeme einbauen würde. Dies sei nach VOB aber nicht zulässig.<br />

Mit Schreiben vom 15.04.20<strong>03</strong> teilte der Auftraggeber der Antragstellerin auf dem Postwege<br />

ihre geplante Nichtberücksichtigung mit. Er beabsichtige, der Beigeladenen am 30.04.20<strong>03</strong><br />

den Zuschlag zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin sei wegen fehlender Gleichwertigkeit<br />

bei den angebotenen Fabrikaten auszuschließen.


6<br />

Mit Fax vom 25.04.20<strong>03</strong>, 14.25 Uhr, rügte die Antragstellerin beim Auftraggeber ihre Nichtberücksichtigung.<br />

Der angegebene Ausschlussgrund sei unverständlich und falsch, da alle<br />

angebotenen Fabrikate mit den ausgeschriebenen Fabrikaten gleichwertig seien.<br />

Eine halbe Stunde später, am 25.04.20<strong>03</strong> um 14.52 Uhr, wandte sich die Antragstellerin an<br />

die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen und bat um Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens.<br />

Dem kam die Vergabekammer mit Zustellung an den Auftraggeber am<br />

28.04.20<strong>03</strong> nach.<br />

Zur Begründung trug sie vor, sie habe im Leistungsverzeichnis das Fabrikat „Knauf“ angeboten.<br />

Eine Abweichung der angebotenen Fabrikate läge daher nicht vor.<br />

Auf entsprechende Nachfrage und unter Fristsetzung der Vergabekammer ergänzte die Antragstellerin<br />

zur Frage der Unverzüglichkeit der Rüge, dass das Absageschreiben am<br />

17.04.20<strong>03</strong> bei ihr eingegangen sei. Bis zur Rüge am 25.04.20<strong>03</strong> seien ihr lediglich aufgrund<br />

der Osterfeiertage fünf Werktage zur Prüfung und Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe<br />

verblieben. Zur Sache führte sie aus, der Auftraggeber moniere eine fehlende Gleichwertigkeit<br />

der Fabrikate und nicht der Erzeugnisse des Fabrikats Knauf. Es sei zutreffend, dass die<br />

Antragstellerin in den Positionen 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 das Erzeugnis W 628 des Fabrikats<br />

Knauf angeboten habe. Dieses Erzeugnis beinhalte eine freistehende Vorsatzschale und keine<br />

Dachschrägenverkleidung. Die Stellungnahme der Firma Knauf sei richtig. Der Auftraggeber<br />

habe jedoch in den Positionen 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 keine Dachschrägenverkleidungen,<br />

sondern freistehende Vorsatzschalen ausgeschrieben. Aus diesem Grunde habe die Antragstellerin<br />

auch freistehende Vorsatzschalen des Fabrikats Knauf W 628 angeboten. Zur Position<br />

1.1.14 sei anzumerken, dass die Antragstellerin hier nicht das Erzeugnis W 628, sondern<br />

das für die in dieser Position ausgeschriebenen Leistungen geeignete Fabrikat Knauf, Erzeugnis<br />

D 112 angeboten habe.<br />

Der Auftraggeber trug mit Schreiben von 29.04.20<strong>03</strong> vor, dass das angebotene System W 628<br />

für die ausgeschriebenen Verkleidungen laut Datenblätter der Firma Knauf technisch nicht<br />

einsetzbar sei, wie bereits im Vergabevermerk festgehalten. Er legte eine Stellungnahme der<br />

Firma Knauf vor, in der diese bestätigte, dass das Knauf System W 628 nicht für Dachschrägen-Bekleidungen<br />

vorgesehen seien. Im Übrigen habe es die Antragstellerin versäumt, unverzüglich<br />

zu rügen.<br />

Mit Beschluss vom 14.05.20<strong>03</strong> wurde die Beigeladene in das Verfahren einbezogen.<br />

In der mündlichen Verhandlung legte der Auftraggeber ein internes Schreiben seiner Zentrale<br />

vor, wonach ausgenommen der Maßnahmen für das XXXXX ein sofortiger Auftragsstopp<br />

verfügt wurde. Der Auftraggeber hatte jedoch auf dieser Grundlage das Verfahren (noch)


7<br />

nicht aufgehoben. Die Antragstellerin erklärte, ihrer Ansicht nach sei bei Widersprüchlichkeiten<br />

im LV-Text der Wortlaut vorrangig. Das angebotene Produkt W 628 trage<br />

die Bezeichnung Schachtwand/Vorsatzschale. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe in<br />

der Position 1.1.9 den Typ B angeboten. Sie verfüge für das Fabrikat W 628 über Zertifikate<br />

für alle denkbaren Einbauorte. Der Auftraggeber gab zu Bedenken, dass das angebotene System<br />

W 628 nicht in der 20-mm-Dicke verfügbar sei.<br />

Die Antragstellerin beantragte,<br />

1. dass die Antragstellerin verpflichtet wird, der Beigeladenen den Zuschlag nicht zu erteilen,<br />

die Antragstellerin von der Vergabe auszuschließen und unter Beachtung der<br />

Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut über die Vergabe zu entscheiden;<br />

2. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin<br />

feststellen zu lassen.<br />

Der Auftraggeber beantragte, die Anträge zurückzuweisen.<br />

Die Beigeladene stellte keinen Antrag.<br />

II.<br />

1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist zulässig.<br />

a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen<br />

Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern<br />

des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23.<strong>03</strong>.1999 (SächsGVBl. S. 214) für<br />

den Antrag zuständig, da es sich um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Nr. 3 des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Die ausgeschriebenen Trockenarbeiten<br />

sind das Ergebnis von Hochbauarbeiten.<br />

b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach § 100<br />

Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche<br />

die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Der Schwellenwert<br />

für Bauaufträge liegt entsprechend der zum 1.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung<br />

(VgV) bei 5 Millionen Euro (§ 2 Nr. 4 VgV). Die Auftragswerte werden durch<br />

Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt (Schwellenwerte). Ausweislich der Kostenschätzung<br />

durch die Auftraggeberin liegen die Kosten für die ausgeschriebene Gesamtbaumaßnahme<br />

bei über 25,4 Millionen Euro brutto und somit deutlich oberhalb dieses<br />

Schwellenwertes.


8<br />

c) Der Auftraggeber unterliegt als Staatsbetrieb gemäß § 98 Nr. 1 GWB dem Vergaberechtsregime.<br />

d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt,<br />

das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten<br />

und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Als Bieterin hat die Antragstellerin<br />

ihr Interesse an der Zuschlagserteilung signalisiert. Die Zurückweisung erfolgte ihres Erachtens<br />

wettbewerbswidrig. Als Zweitplazierte droht ihr ein Schaden in Höhe des entgangenen<br />

Auftrages.<br />

e) Die Antragstellerin stellte einen zulässigen Nachprüfungsantrag nach den §§ 107, 108<br />

GWB. Der Antrag war gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GWB schriftlich einzureichen. Am<br />

25.04.20<strong>03</strong> ging bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ein Fax ein, in dem<br />

die Antragstellerin darum bat, ihren Ausschluss zu überprüfen. Das Fax genügt dem<br />

Schriftformerfordernis, zumal es ihren Aussteller erkennen lässt (vgl. Kopp, VwVfG 7.<br />

Auflage 2000, § 64 Rdnr. 11).<br />

f) Der Antrag erfüllt die Mindestanforderung an die Begründungspflicht. Gemäß § 108 Abs.<br />

2 GWB muss die Begründung die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung<br />

der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der<br />

verfügbaren Beweismittel enthalten, sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber<br />

erfolgt ist. Die Antragstellerin bezeichnete den Auftraggeber als für die Vergabe<br />

des Auftrages verantwortliche Stelle. Sie legte das Schreiben des Auftraggebers vom<br />

14.04.20<strong>03</strong> vor, in dem dieser seine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen<br />

mitteilt. Der Vorwurf der unberechtigten Favorisierung der Beigeladenen ist auch Gegenstand<br />

ihres Rügeschreibens vom 25.04.20<strong>03</strong>.<br />

g) Die mitgeteilte Nichtberücksichtigung hat die Antragstellerin auch unverzüglich im Sinne<br />

des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Sie wandte sich „ohne schuldhaftes Zögern“ im<br />

Sinne des § 121 BGB an den Auftraggeber. Während das OLG Düsseldorf (Beschluss<br />

vom 13.04.1999, Verg 1/99) dem Unternehmen in der Regel 2 Wochen als Obergrenze bis<br />

zur Erklärung der Rüge belassen will, billigt die Literatur dem Antragsteller äußerstenfalls<br />

eine Frist zur Rüge von einer Woche zu. Allerdings wird diese weite Sichtweise von zwei<br />

Wochen von der Rechtsprechung zunehmend relativiert (OLG Düsseldorf mit Beschluss<br />

vom 22.08.2000, Verg 9/00; OLG Schleswig mit Beschluss vom 13.02.2001, 6 Verg<br />

1/2001) und ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine verständliche Abfassung der<br />

Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme<br />

fachkundiger Unterstützung erfordert (zuletzt VK Brandenburg mit Beschluss vom


9<br />

20.12.2001, 2 VK 10). Diese Einzelfallentscheidung geht zu Gunsten der Antragstellerin<br />

aus.<br />

Für den Zeitpunkt des Entstehens der Rügeobliegenheit ist auf Dienstag, den 22.04.20<strong>03</strong><br />

abzustellen. An jenem Dienstag konnte die Antragstellerin erstmals Kenntnis vom Absageschreiben<br />

gewinnen. So erreichte sie dieses Schreiben am Gründonnerstag, den<br />

17.04.20<strong>03</strong>. Der 22.04.20<strong>03</strong> war der erste Arbeitstag nach den Osterfeiertagen. Vier Tage<br />

bis zum 25.04.20<strong>03</strong> sind ihr zum Einholen anwaltlicher Beratung und Abfassen der Rüge<br />

zuzugestehen. So knüpft § 107 Abs. 3 S. 1 GWB die Präklusionswirkung einer nicht unverzüglichen<br />

Rüge eindeutig an das Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes. Das Entstehen<br />

einer Rügeobliegenheit setzt dabei neben der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich<br />

ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt, auch die zumindest laienhafte<br />

rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass es sich um ein rechtlich zu beanstandendes<br />

Verfahren handelt. Hier konnte nicht vorausgesetzt werden, dass die Antragstellerin<br />

diese erste rechtliche Einschätzung selbständig vornehmen würde. Bei der Frage der<br />

rechtzeitigen Rüge ist ihr eine gewisse Zeitspanne für die Mandatierung eines Bevollmächtigten<br />

zuzubilligen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde die Rüge am 25.04.20<strong>03</strong><br />

noch rechtzeitig abgesetzt.<br />

h) Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin<br />

keine Wartefrist zwischen Rüge und Einreichung des Antrages eingehalten hat,<br />

um dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den gerügten Verstoß zu beheben (OLG<br />

Frankfurt mit Beschluss vom 16.05.2000, 11 Verg 1/99, wenn auch vor Inkrafttreten des §<br />

13 VgV). Die Antragstellerin hat mit Fax vom 25.04.20<strong>03</strong>, 14.25 Uhr, beim Auftraggeber<br />

gerügt und bereits mit Fax vom 25.04.20<strong>03</strong>, 14.52 Uhr, einen Antrag an die Vergabekammer<br />

gestellt. Faktisch war die Abhilfe aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht möglich<br />

und ging die Rüge ihrem Sinn und Zweck nach ins Leere. Dieser engen zeitlichen Abfolge<br />

hätte es auch nicht bedurft, da die 14-tägige Vorinformationsfrist nach § 13 VgV nicht vor<br />

dem 30.04.20<strong>03</strong> ablief. Allerdings sieht der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine sog.<br />

Wartefrist zwischen Rüge und Antrag vor. Lediglich eine kostenrechtliche Relevanz wäre<br />

denkbar (OLG Frankfurt a.a.O.), entfällt jedoch ebenfalls, da der Auftraggeber auch nicht<br />

im Nachhinein eingelenkt hat.<br />

2. Der Antrag ist unbegründet.<br />

Die Antragstellerin ist nicht in eigenen Rechten verletzt, da es ihr nicht gelungen ist, ein<br />

wertbares Angebot vorzulegen und den Nachweis der Gleichwertigkeit im Hinblick auf<br />

die Positionen 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 zu erbringen. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b


10<br />

i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sind solche Angebote zwingend von der Wertung<br />

auszuschließen, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten. Die Notwendigkeit einer<br />

solchen Erklärung besteht, wenn der Bieter vom LV-Text abweicht und ein gleichwertiges<br />

Produkt anbietet. Im Falle einer solchen LV-Abweichung hat er den Nachweis der<br />

Gleichwertigkeit zu erbringen (VK Südbayern mit Beschluss vom 20.11.2002, Az. 43-<br />

10/02; VK Sachsen mit Beschluss vom 24.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong>, 1/<strong>SVK</strong>/018-<strong>03</strong>).<br />

In Bezug auf die Positionen 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 weicht die Antragstellerin<br />

vom LV-Text ab, ohne die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Weder zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe<br />

noch während der Wertung durch den Auftraggeber hat sie vorgetragen, inwiefern<br />

ihr angebotenes Produkt trotz Abweichung gleichwertig sein soll. Entsprechende<br />

Nachweise hatte sie ihrem Angebot nicht beigelegt und auch nicht nachgereicht. Es bestand<br />

jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, diesen Nachweis der Gleichwertigkeit<br />

zu führen, da ihr Angebot in den vorgenannten Positionen die LV-Vorgaben nicht erfüllt.<br />

In den Positionen 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 ist das System K 322 ausgeschrieben. Die Antragstellerin<br />

bietet jedoch das System W 628 an. In der Position 1.1.14 ist Promatekt oder<br />

gleichwertig F90 vorgesehen. Hier bietet die Antragstellerin das System D 112 von Knauf<br />

an. Die Verpflichtung zur Führung des Gleichwertigkeitsnachweises hatte der Auftraggeber<br />

auch unabhängig von der Spruchpraxis der Vergabekammern (VK Südbayern, VK<br />

Sachsen a.a.O.) ausdrücklich gefordert. Laut LV-Text, Ordnungszahl 1, war bei Abweichung<br />

vom System die Gleichwertigkeit unbedingt nachzuweisen.<br />

Der Nachweis der Gleichwertigkeit war auch ungeachtet der Einschätzung und der Ermittlungen<br />

seitens des Auftraggebers zu führen. Da die Vorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b<br />

VOB/A einen zwingenden Ausschlussgrund formuliert, ist zu prüfen, ob der Nachweis der<br />

Gleichwertigkeit im Falle der hier vorliegenden Abweichung tatsächlich erbracht wurde.<br />

Bei dieser Prüfung räumt der Gesetzeswortlaut dem Auftraggeber keinen Beurteilungsspielraum<br />

ein. Die Säumnis der Nachweisführung durch die Antragstellerin konnte nicht<br />

dadurch geheilt werden, dass der Auftraggeber entsprechende Produktblätter für die Positionen<br />

1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 anforderte.<br />

Unabhängig von der Frage der Nachweisführung hat der Auftraggeber zurecht die fehlende<br />

Gleichwertigkeit in den Positionen 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 festgestellt. Das<br />

ausgeschriebene System K 322 in den ersten drei Positionen beinhaltet eine Dachgeschoss-Bekleidung<br />

für den Einbaubereich 1. Das angebotene System W 628 unterteilt sich<br />

zunächst schon mal in die Typen A und B. Hier hat es die Antragstellerin bereits versäumt,<br />

mittels LV-Eintragung klarzustellen, ob sie nun den Typ A oder B anbietet. Sie hat<br />

lediglich „W 628“ eingetragen. Erst in der mündlichen Verhandlung legte sie sich auf den<br />

Typ B fest. Das System W 628 Typ B ist in der Dicke 2 x 12,5 mm bzw. 2 x 25 mm GKF


11<br />

lieferbar. Laut LV war eine Dicke von 20 mm gefordert. Die Antragstellerin weicht hinsichtlich<br />

der Dicke vom LV ab. Des Weiteren bietet sie eine Vorsatzschale an, obwohl<br />

eine Dachschrägen-/ Deckenbekleidung gefordert war. Das von der Antragstellerin angebotene<br />

System W 628 wird in den Produktblättern als Schachtwand bzw. Vorsatzschale<br />

geführt.<br />

Sich im Nachhinein im Zuge eines Vergabenachprüfungsverfahrens darauf zu berufen,<br />

dass laut LV-Text eine freistehende Vorsatzschale und gerade keine Dachgeschossbekleidung<br />

gefordert war, ist nicht sachgerecht. Selbst wenn hier der LV-Text widersprüchlich<br />

sein sollte, da der Wortlaut des LV eine „freistehende Vorsatzschale“ vorsieht, aber das<br />

System K 322 nur als Dachgeschossbekleidung lieferbar ist, ist doch mittels Auslegung<br />

eindeutig zu klären, dass der Auftraggeber eine Dachgeschossbekleidung wünschte.<br />

Besteht wie hier eine Unklarheit des Leistungsverzeichnisses, so ist objektiv auszulegen,<br />

wie dies eine Fachfirma verstehen musste (VK Sachsen mit Beschluss vom 29.07.2002,<br />

1/<strong>SVK</strong>/069-02). Der fachkundige Ersteller eines Angebotes wusste aufgrund mehrerer<br />

Hinweise im LV, dass eine Dachgeschossverkleidung gewollt war. So war in der Position<br />

1.1.9 als Befestigungsgrund Holzsparren angegeben bzw. in Position 1.1.11 eine Holztragkonstruktion<br />

vorgeschrieben. Auch das Leistungsverzeichnis zielt mit seinen Maßen,<br />

sonstigen Angaben und insbesondere der Systemvorgabe W 322 auf eine Dachgeschossverkleidung,<br />

wie der Vergleich der Produktblätter gezeigt hat.<br />

Die Antragstellerin muss sich auch an dieser Auslegung zu ihren Lasten festhalten lassen,<br />

da sie es versäumt hat, mögliche Unklarheiten im LV durch Nachfrage beim Auftraggeber<br />

zu klären. Nach § 17 Nr. 7 VOB/A hätte die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, durch<br />

Nachfrage beim Auftraggeber zu klären, wie die fraglichen Positionen zu verstehen sind.<br />

Hier ist eine solche Nachfrage unterblieben. Die Antragstellerin muss die versäumte<br />

Sachaufklärung gegen sich gelten zu lassen und kann dem LV nicht eigenmächtig seine<br />

Version aufdrängen (so Kammergericht Berlin für den Fall, dass der Bieter erfolglos über<br />

§ 17 Nr. 7 VOB/A eine Klärung beim Auftraggeber versucht hat).<br />

III.<br />

Die Antragstellerin trägt als Unterliegende gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten (Gebühren<br />

und Auslagen) des Verfahrens.


12<br />

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden<br />

Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes<br />

des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser<br />

an § 80 Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren<br />

- vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen<br />

in Langen/Bunte GWB, 8. Auflage 1998, § 80 Rdnr. 18). Die Vergabekammern des<br />

Bundes haben auf der Basis der beim ehemaligen Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes<br />

anhängigen Verfahren eine Gebührenstaffel erarbeitet, die die erkennende Vergabekammer<br />

im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese mit Wirkung zum<br />

1.01.20<strong>03</strong> überarbeitete Staffel sieht bei einem Streitwert zwischen 80.000 Euro und<br />

500.000,- Euro die Gebühr in Höhe von 2.650,- Euro vor. Da der Angebotspreis der Antragstellerin<br />

noch unter 500.000,-- Euro liegt, ist diese Gebühr gerechtfertigt. Gründe dafür, diesen<br />

Betrag aus Billigkeitserwägungen zu ermäßigen, sind nicht ersichtlich. So bedurfte es der<br />

Durchführung einer mündlichen Verhandlung.<br />

Den Betrag (2.650,- Euro) hat die Antragstellerin unter Verwendung beigefügten Zahlungsformulars<br />

binnen zweier Wochen nach Zugang dieser Entscheidung zum Buchungskennzeichen<br />

XXXXX bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, auf das Konto-Nr.<br />

XXXXX bei der Sparkasse Dresden, BLZ 85055142 einzuzahlen.<br />

Auslagen werden nicht erhoben.<br />

IV.<br />

Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. § 116<br />

Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen,<br />

die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim<br />

Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des Freistaates<br />

ist das Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, 01067 Dresden. Die Beschwerde<br />

muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden (§ 117 Abs. 2 GWB). Die<br />

Beschwerdebegründung muss enthalten:<br />

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine abweichende<br />

Entscheidung beantragt wird,<br />

2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />

Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt<br />

unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts.<br />

Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer<br />

durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.<br />

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der


13<br />

Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />

Fett Gerlach Dr. Ebersbach<br />

Der ehrenamtliche Beisitzer Herr Dr. Ebersbach<br />

hat nach Beschlussfassung auf die Unterschrift verzichtet,<br />

da diese nach § 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung der<br />

1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen entbehrlich ist.

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