1/SVK/046-03 Leitsätze - Oeffentliche Auftraege
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1/SVK/046-03 Leitsätze - Oeffentliche Auftraege
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Beschluss vom 28.05.20<strong>03</strong><br />
Az.: 1/<strong>SVK</strong>/<strong>046</strong>-<strong>03</strong><br />
<strong>Leitsätze</strong>:<br />
1. Bietet der Bieter abweichend von technischen Vorgaben des Auftraggebers im<br />
Leistungsverzeichnis an und hat der Auftraggeber den Nachweis der Gleichwertigkeit der<br />
angebotenen mit der ausgeschriebenen Leistung schon mit Angebotsabgabe gefordert, so<br />
ist das Angebot auszuschließen, wenn derartige Gleichwertigkeitsnachweise nicht<br />
beigebracht wurden.<br />
2. Besteht eine Unklarheit in einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses, so ist<br />
objektiv auszulegen, wie eine Fachfirma dies verstehen musste. Gemäß § 17 Nr. 7 VOB/A<br />
hat der Bieter bei Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses die Möglichkeit der Nachfrage<br />
beim Auftraggeber.<br />
(§ 17 Nr. 7 VOB/A)
2<br />
1. Vergabekammer des<br />
Freistaates Sachsen<br />
beim Regierungspräsidium Leipzig<br />
1/<strong>SVK</strong>/<strong>046</strong>-<strong>03</strong><br />
Beschluss<br />
In dem Nachprüfungsverfahren<br />
betreffend die Ausschreibung Bauvorhaben XXXXX XXXXX,<br />
Vergabenummer XXXXX<br />
Verfahrensbeteiligte:<br />
1. XXXXX AG, vertreten durch den Vorstand<br />
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXXX XXXXX<br />
-Antragstellerin-<br />
2. Staatsbetrieb XXXXX XXXXX vertreten durch den Niederlassungsleiter<br />
-Auftraggeberin-<br />
3. Bauhandwerk XXXXX XXXXX vertreten durch ihre Komplementärin<br />
-Beigeladene-<br />
hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen nach mündlicher Verhandlung vom<br />
21.05.20<strong>03</strong> durch den Vorsitzenden Regierungsoberrat Fett, die hauptamtliche Beisitzerin<br />
Regierungsrätin Gerlach sowie den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Dr. Ebersbach am<br />
28.05.20<strong>03</strong> beschlossen:<br />
1. Der Antrag wird abgelehnt.<br />
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Gebühr<br />
wird auf 2.650,- Euro festgesetzt.<br />
Gründe<br />
I.<br />
Der Auftraggeber schrieb im Offenen Verfahren nach VOB/A die Trockenbauarbeiten für das<br />
Bauvorhaben XXXXX XXXXX europaweit aus. Nebenangebote waren zugelassen. Als
3<br />
Zuschlagskriterium war lediglich der Preis benannt. Die Zuschlags- und Bindefrist sollte<br />
ursprünglich zum 16.04.20<strong>03</strong> auslaufen, wurde jedoch im Laufe des Verfahrens zunächst bis<br />
zum 7.05.20<strong>03</strong> und dann bei zum 30.06.20<strong>03</strong> mit allen Bietern verlängert. Die<br />
Gesamtbaukosten veranschlagte der Auftraggeber mit 25,4 Mio. Euro. Auf der 1. Seite seines<br />
Leistungsverzeichnisses unter der Ordnungszahl 1 hielt er fest, dass der Ausschreibung das<br />
Trockenbausystem „Knauf“ zugrunde läge. Bei Abweichung vom System sei die<br />
Gleichwertigkeit unbedingt nachzuweisen. Die Leistungsbeschreibung zu den Positionen<br />
1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 lautete wie folgt:<br />
1.1.9 Stl.-Nr. 97 <strong>03</strong>9/073 80 11 <strong>03</strong> <strong>03</strong> TA TB<br />
Freistehende Vorsatzschale DIN 41<strong>03</strong>-1, Einbaubereich 1, Höhe bis 3,5 m<br />
Dicke in mm 20 mm GKF und 0,2 mm PE<br />
Folie, Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2 F 30-A, umlaufende Anschlüsse starr<br />
vorhandener Befestigungsgrund Holzsparren<br />
Erzeugnis/System K 322 mit Grund und Tragprofil C 60/27 oder gleichwertiger Art<br />
Erzeugnis/System .........(vom Bieter einzutragen)<br />
umlaufend Trennwandkitt<br />
malerfertig verspachtelt<br />
Ort: Dachgeschoss<br />
1.1.10 Stl-Nr. 97 <strong>03</strong>9/073 80 31 04 <strong>03</strong> TA TB<br />
Freistehende Vorsatzschale DIN 41<strong>03</strong>-1, Einbaubereich 1, Höhe bis 3,5 m<br />
Dicke in mm 2 x 20 mm GKF A2 und 0,2 mm PE<br />
Folie-Grund- und Tragprofil CD 60 x 27,<br />
Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2 F 90 – A<br />
umlaufende Anschlüsse mit Trennwandkitt malerfertig verspachtelt<br />
Erzeugnis/System K 322 – Knauf mit Abhänger größer 40 KN oder gleichwertiger Art<br />
Erzeugnis/System ....(vom Bieter einzutragen)<br />
Ort: Treppenhaus Dachgeschoss<br />
1.1.11 Stl-Nr. 97 <strong>03</strong>9/073 80 31 04 <strong>03</strong> TA TB<br />
Freistehende Vorsatzschale DIN 41<strong>03</strong>-1, Einbaubereich 1, Höhe bis 3,5 m<br />
Dicke in mm 2 x 20 mm GKF jedoch im Deckenbereich mit Noniusabhängern<br />
und 2 x 40 mm Mineralwolleauflage S = 1000 C und Metallprofilen CD 60/27<br />
Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2 F 90 – A<br />
umlaufende Anschlüsse gleitend bis 20 mm<br />
Erzeugnis/System Knauf Fireboard A1 F90 an Holztragkonstruktion und<br />
Stahlbetonelementen oder gleichwertiger Art<br />
Erzeugnis/System K 214 mit Zertifikat ....(vom Bieter einzutragen)
4<br />
Ort: Decke im Dachgeschoss/Treppenhaus<br />
1.1.14 Bekleidung von allen Dachgauben: innen<br />
Einbaubereich 1, glatte Decke und Seitenwände, Höhe bis 3,5 m<br />
....<br />
Erzeugnis/System: Promatekt oder gleichwertig F90 oder gleichwertiger Art<br />
....<br />
Zur Submission am 25.02.20<strong>03</strong>, 13 Uhr, lagen 28 rechtzeitig abgegebene Angebote vor, unter<br />
ihnen die Hauptangebote von Antragstellerin und Beigeladener. Nach einem dritten Bieter<br />
belegte die Antragstellerin mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme von XXX.226,23<br />
Euro und einem Nachlass von 5 % vor der Beigeladenen mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme<br />
von XXX.568,87 Euro plus einem Nachlass von 3 % den zweiten Platz. Die<br />
Antragstellerin hatte in der Position 1.1.9 unter der Rubrik Erzeugnis/System „W 628“, in der<br />
Position 1.1.10 „w.v. F-90“, in der Position 1.1.11 „w.v. W628“ und in der Position 1.1.14<br />
„Knauf D 112“ eingetragen. Produktblätter oder sonstige Unterlagen zu den in o.g. Positionen<br />
angebotenen Systemen hatte die Antragstellerin ihrem Angebot nicht beigefügt.<br />
Im Zuge seiner Bewertung informierte sich der Auftraggeber bei der Firma Knauf in Bezug<br />
auf die Gleichwertigkeit der von der Antragstellerin in den vorbezeichneten Positionen angebotenen<br />
Systemen. Laut Produktblatt waren in der Position 1.1.9 die Systeme D612 und K322<br />
miteinander vergleichbar. Der Ausschreibungstext in den Produktblättern zu diesen beiden<br />
Systemen lautete wie folgt:<br />
„Dachschrägen-/ Deckenbekleidung DIN 18168-1, Einbauhöhe in m ...<br />
Feuerwiderstandsklasse DIN 4102-2, F30-B / F90-B<br />
in Verbindung mit Dachkonstruktion aus Holzsparren/ Kehlbalken und harter Bedachung<br />
Befestigungsuntergrund Holzsparren, Kehlbalken/ -zangen, Achsmaß in cm<br />
Ausführung mit Unterkonstruktion DIN 18181 aus verzinkten Stahl-Blechprofilen, als Tragprofil,<br />
abhängen mit Direktabhängern/ Befestigungsklip<br />
befestigen mit geeigneten Schrauben.<br />
Deckenbekleidung / Decklage, Verarbeitung DIN 18181, einlagig/ zweilagig<br />
aus Bauplatten GKB, Feuerschutzplatten GKF, kaschiert mit Alu-Folie, Massivbauplatten<br />
GKF, Paneelplatten GKF, Plattendicke 12,5 / 20 / 25<br />
Erzeugnis / System: Knauf Dachgeschoss-Bekleidung“.<br />
Laut abgeforderter Produktblätter sah der Ausschreibungstext zum System Knauf Schachtwand<br />
W628 Typ B eine Beplankung in 2 x 12,5 mm GKF bzw. 2 x 25 mm GKF vor.
5<br />
Laut Vergabevermerk stellte der Auftraggeber bei der Prüfung der angebotenen Fabrikate in<br />
Bezug auf die Antragstellerin fest, dass sie im Widerspruch zu den vorgegebenen Fabrikaten<br />
stünden und nach telefonischer Aussage der Firma Knauff keine Gleichwertigkeit der Systeme<br />
bedeute. Zur LV-Position 1.1.9 war im Vermerk festgehalten:<br />
„Laut Aussage Knauff und Produktblätter ist als Alternative von Knauff nur das Produkt D<br />
612 (Dachgeschoss – Bekleidung auf Metallunterkonstruktion) als gleichwertig anzusehen.<br />
Im Dachgeschoss geht es hauptsächlich um eine Verkleidung der Dachschrägen. Das angebotene<br />
Fabrikat W 628 ist eine Schachtwandabdeckung bzw. kann für Vorwandinstallationen<br />
verwendet werden. Die Beplankung erfolgt generell horizontal und nicht in der Schräge (nicht<br />
gleichwertig).“<br />
Zur LV-Position 1.1.10 vermerkte er:<br />
„Im Treppenhaus des Dachgeschosses geht es hauptsächlich um die Verkleidung der Dachschrägen.<br />
Deshalb ist die Verkleidung mit dem angebotenem Produkt analog Position 1.1.9<br />
nicht gleichwertig.“<br />
Zur LV-Position 1.1.11 hieß es:<br />
„Laut Aussage Knauff und Produktblättern ist als Alternative von Knauff nur das Produkt D<br />
612 (Dachgeschoss - Bekleidung auf Metallunterkonstruktion) als gleichwertig anzusehen.<br />
Alternativ ist eventuell noch das Erzeugnis D 112 zu verwenden. Auf keinen Fall kann das<br />
angebotene Fabrikat verwendet werden!“<br />
Zur LV-Position 1.1.14 dokumentierte er:<br />
„Laut Aussage Knauff und Produktblättern ist als Alternative von Knauff nur das Produkt D<br />
610 (Dachgeschoss – Bekleidung ohne Unterkonstruktion) als gleichwertig anzusehen. Alternativ<br />
ist eventuell das Erzeugnis D 112 für die Decke zu verwenden. Auf keinen Fall kann das<br />
angebotene Fabrikat für die Seitenwände verwendet werden.“<br />
Im Übrigen hätte die Antragstellerin laut telefonischer Rücksprache am 26.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong> keine gesonderten<br />
Zertifikate für das Fabrikat W 628 für die geforderten Einbauorte. Damit sei die<br />
Gleichwertigkeit nicht gegeben und die Firma müsse von der Wertung ausgeschlossen werden.<br />
Ohne Aufforderung habe die Antragstellerin erklärt, dass sie zu dem angebotenen Preis<br />
die geforderten Systeme einbauen würde. Dies sei nach VOB aber nicht zulässig.<br />
Mit Schreiben vom 15.04.20<strong>03</strong> teilte der Auftraggeber der Antragstellerin auf dem Postwege<br />
ihre geplante Nichtberücksichtigung mit. Er beabsichtige, der Beigeladenen am 30.04.20<strong>03</strong><br />
den Zuschlag zu erteilen. Das Angebot der Antragstellerin sei wegen fehlender Gleichwertigkeit<br />
bei den angebotenen Fabrikaten auszuschließen.
6<br />
Mit Fax vom 25.04.20<strong>03</strong>, 14.25 Uhr, rügte die Antragstellerin beim Auftraggeber ihre Nichtberücksichtigung.<br />
Der angegebene Ausschlussgrund sei unverständlich und falsch, da alle<br />
angebotenen Fabrikate mit den ausgeschriebenen Fabrikaten gleichwertig seien.<br />
Eine halbe Stunde später, am 25.04.20<strong>03</strong> um 14.52 Uhr, wandte sich die Antragstellerin an<br />
die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen und bat um Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens.<br />
Dem kam die Vergabekammer mit Zustellung an den Auftraggeber am<br />
28.04.20<strong>03</strong> nach.<br />
Zur Begründung trug sie vor, sie habe im Leistungsverzeichnis das Fabrikat „Knauf“ angeboten.<br />
Eine Abweichung der angebotenen Fabrikate läge daher nicht vor.<br />
Auf entsprechende Nachfrage und unter Fristsetzung der Vergabekammer ergänzte die Antragstellerin<br />
zur Frage der Unverzüglichkeit der Rüge, dass das Absageschreiben am<br />
17.04.20<strong>03</strong> bei ihr eingegangen sei. Bis zur Rüge am 25.04.20<strong>03</strong> seien ihr lediglich aufgrund<br />
der Osterfeiertage fünf Werktage zur Prüfung und Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe<br />
verblieben. Zur Sache führte sie aus, der Auftraggeber moniere eine fehlende Gleichwertigkeit<br />
der Fabrikate und nicht der Erzeugnisse des Fabrikats Knauf. Es sei zutreffend, dass die<br />
Antragstellerin in den Positionen 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 das Erzeugnis W 628 des Fabrikats<br />
Knauf angeboten habe. Dieses Erzeugnis beinhalte eine freistehende Vorsatzschale und keine<br />
Dachschrägenverkleidung. Die Stellungnahme der Firma Knauf sei richtig. Der Auftraggeber<br />
habe jedoch in den Positionen 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 keine Dachschrägenverkleidungen,<br />
sondern freistehende Vorsatzschalen ausgeschrieben. Aus diesem Grunde habe die Antragstellerin<br />
auch freistehende Vorsatzschalen des Fabrikats Knauf W 628 angeboten. Zur Position<br />
1.1.14 sei anzumerken, dass die Antragstellerin hier nicht das Erzeugnis W 628, sondern<br />
das für die in dieser Position ausgeschriebenen Leistungen geeignete Fabrikat Knauf, Erzeugnis<br />
D 112 angeboten habe.<br />
Der Auftraggeber trug mit Schreiben von 29.04.20<strong>03</strong> vor, dass das angebotene System W 628<br />
für die ausgeschriebenen Verkleidungen laut Datenblätter der Firma Knauf technisch nicht<br />
einsetzbar sei, wie bereits im Vergabevermerk festgehalten. Er legte eine Stellungnahme der<br />
Firma Knauf vor, in der diese bestätigte, dass das Knauf System W 628 nicht für Dachschrägen-Bekleidungen<br />
vorgesehen seien. Im Übrigen habe es die Antragstellerin versäumt, unverzüglich<br />
zu rügen.<br />
Mit Beschluss vom 14.05.20<strong>03</strong> wurde die Beigeladene in das Verfahren einbezogen.<br />
In der mündlichen Verhandlung legte der Auftraggeber ein internes Schreiben seiner Zentrale<br />
vor, wonach ausgenommen der Maßnahmen für das XXXXX ein sofortiger Auftragsstopp<br />
verfügt wurde. Der Auftraggeber hatte jedoch auf dieser Grundlage das Verfahren (noch)
7<br />
nicht aufgehoben. Die Antragstellerin erklärte, ihrer Ansicht nach sei bei Widersprüchlichkeiten<br />
im LV-Text der Wortlaut vorrangig. Das angebotene Produkt W 628 trage<br />
die Bezeichnung Schachtwand/Vorsatzschale. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe in<br />
der Position 1.1.9 den Typ B angeboten. Sie verfüge für das Fabrikat W 628 über Zertifikate<br />
für alle denkbaren Einbauorte. Der Auftraggeber gab zu Bedenken, dass das angebotene System<br />
W 628 nicht in der 20-mm-Dicke verfügbar sei.<br />
Die Antragstellerin beantragte,<br />
1. dass die Antragstellerin verpflichtet wird, der Beigeladenen den Zuschlag nicht zu erteilen,<br />
die Antragstellerin von der Vergabe auszuschließen und unter Beachtung der<br />
Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut über die Vergabe zu entscheiden;<br />
2. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin<br />
feststellen zu lassen.<br />
Der Auftraggeber beantragte, die Anträge zurückzuweisen.<br />
Die Beigeladene stellte keinen Antrag.<br />
II.<br />
1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist zulässig.<br />
a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen<br />
Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern<br />
des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23.<strong>03</strong>.1999 (SächsGVBl. S. 214) für<br />
den Antrag zuständig, da es sich um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Nr. 3 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Die ausgeschriebenen Trockenarbeiten<br />
sind das Ergebnis von Hochbauarbeiten.<br />
b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach § 100<br />
Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche<br />
die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Der Schwellenwert<br />
für Bauaufträge liegt entsprechend der zum 1.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung<br />
(VgV) bei 5 Millionen Euro (§ 2 Nr. 4 VgV). Die Auftragswerte werden durch<br />
Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt (Schwellenwerte). Ausweislich der Kostenschätzung<br />
durch die Auftraggeberin liegen die Kosten für die ausgeschriebene Gesamtbaumaßnahme<br />
bei über 25,4 Millionen Euro brutto und somit deutlich oberhalb dieses<br />
Schwellenwertes.
8<br />
c) Der Auftraggeber unterliegt als Staatsbetrieb gemäß § 98 Nr. 1 GWB dem Vergaberechtsregime.<br />
d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt,<br />
das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten<br />
und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Als Bieterin hat die Antragstellerin<br />
ihr Interesse an der Zuschlagserteilung signalisiert. Die Zurückweisung erfolgte ihres Erachtens<br />
wettbewerbswidrig. Als Zweitplazierte droht ihr ein Schaden in Höhe des entgangenen<br />
Auftrages.<br />
e) Die Antragstellerin stellte einen zulässigen Nachprüfungsantrag nach den §§ 107, 108<br />
GWB. Der Antrag war gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GWB schriftlich einzureichen. Am<br />
25.04.20<strong>03</strong> ging bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ein Fax ein, in dem<br />
die Antragstellerin darum bat, ihren Ausschluss zu überprüfen. Das Fax genügt dem<br />
Schriftformerfordernis, zumal es ihren Aussteller erkennen lässt (vgl. Kopp, VwVfG 7.<br />
Auflage 2000, § 64 Rdnr. 11).<br />
f) Der Antrag erfüllt die Mindestanforderung an die Begründungspflicht. Gemäß § 108 Abs.<br />
2 GWB muss die Begründung die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung<br />
der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der<br />
verfügbaren Beweismittel enthalten, sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber<br />
erfolgt ist. Die Antragstellerin bezeichnete den Auftraggeber als für die Vergabe<br />
des Auftrages verantwortliche Stelle. Sie legte das Schreiben des Auftraggebers vom<br />
14.04.20<strong>03</strong> vor, in dem dieser seine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen<br />
mitteilt. Der Vorwurf der unberechtigten Favorisierung der Beigeladenen ist auch Gegenstand<br />
ihres Rügeschreibens vom 25.04.20<strong>03</strong>.<br />
g) Die mitgeteilte Nichtberücksichtigung hat die Antragstellerin auch unverzüglich im Sinne<br />
des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Sie wandte sich „ohne schuldhaftes Zögern“ im<br />
Sinne des § 121 BGB an den Auftraggeber. Während das OLG Düsseldorf (Beschluss<br />
vom 13.04.1999, Verg 1/99) dem Unternehmen in der Regel 2 Wochen als Obergrenze bis<br />
zur Erklärung der Rüge belassen will, billigt die Literatur dem Antragsteller äußerstenfalls<br />
eine Frist zur Rüge von einer Woche zu. Allerdings wird diese weite Sichtweise von zwei<br />
Wochen von der Rechtsprechung zunehmend relativiert (OLG Düsseldorf mit Beschluss<br />
vom 22.08.2000, Verg 9/00; OLG Schleswig mit Beschluss vom 13.02.2001, 6 Verg<br />
1/2001) und ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn eine verständliche Abfassung der<br />
Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme<br />
fachkundiger Unterstützung erfordert (zuletzt VK Brandenburg mit Beschluss vom
9<br />
20.12.2001, 2 VK 10). Diese Einzelfallentscheidung geht zu Gunsten der Antragstellerin<br />
aus.<br />
Für den Zeitpunkt des Entstehens der Rügeobliegenheit ist auf Dienstag, den 22.04.20<strong>03</strong><br />
abzustellen. An jenem Dienstag konnte die Antragstellerin erstmals Kenntnis vom Absageschreiben<br />
gewinnen. So erreichte sie dieses Schreiben am Gründonnerstag, den<br />
17.04.20<strong>03</strong>. Der 22.04.20<strong>03</strong> war der erste Arbeitstag nach den Osterfeiertagen. Vier Tage<br />
bis zum 25.04.20<strong>03</strong> sind ihr zum Einholen anwaltlicher Beratung und Abfassen der Rüge<br />
zuzugestehen. So knüpft § 107 Abs. 3 S. 1 GWB die Präklusionswirkung einer nicht unverzüglichen<br />
Rüge eindeutig an das Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes. Das Entstehen<br />
einer Rügeobliegenheit setzt dabei neben der Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich<br />
ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler ergibt, auch die zumindest laienhafte<br />
rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass es sich um ein rechtlich zu beanstandendes<br />
Verfahren handelt. Hier konnte nicht vorausgesetzt werden, dass die Antragstellerin<br />
diese erste rechtliche Einschätzung selbständig vornehmen würde. Bei der Frage der<br />
rechtzeitigen Rüge ist ihr eine gewisse Zeitspanne für die Mandatierung eines Bevollmächtigten<br />
zuzubilligen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde die Rüge am 25.04.20<strong>03</strong><br />
noch rechtzeitig abgesetzt.<br />
h) Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin<br />
keine Wartefrist zwischen Rüge und Einreichung des Antrages eingehalten hat,<br />
um dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den gerügten Verstoß zu beheben (OLG<br />
Frankfurt mit Beschluss vom 16.05.2000, 11 Verg 1/99, wenn auch vor Inkrafttreten des §<br />
13 VgV). Die Antragstellerin hat mit Fax vom 25.04.20<strong>03</strong>, 14.25 Uhr, beim Auftraggeber<br />
gerügt und bereits mit Fax vom 25.04.20<strong>03</strong>, 14.52 Uhr, einen Antrag an die Vergabekammer<br />
gestellt. Faktisch war die Abhilfe aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht möglich<br />
und ging die Rüge ihrem Sinn und Zweck nach ins Leere. Dieser engen zeitlichen Abfolge<br />
hätte es auch nicht bedurft, da die 14-tägige Vorinformationsfrist nach § 13 VgV nicht vor<br />
dem 30.04.20<strong>03</strong> ablief. Allerdings sieht der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine sog.<br />
Wartefrist zwischen Rüge und Antrag vor. Lediglich eine kostenrechtliche Relevanz wäre<br />
denkbar (OLG Frankfurt a.a.O.), entfällt jedoch ebenfalls, da der Auftraggeber auch nicht<br />
im Nachhinein eingelenkt hat.<br />
2. Der Antrag ist unbegründet.<br />
Die Antragstellerin ist nicht in eigenen Rechten verletzt, da es ihr nicht gelungen ist, ein<br />
wertbares Angebot vorzulegen und den Nachweis der Gleichwertigkeit im Hinblick auf<br />
die Positionen 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 zu erbringen. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b
10<br />
i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sind solche Angebote zwingend von der Wertung<br />
auszuschließen, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten. Die Notwendigkeit einer<br />
solchen Erklärung besteht, wenn der Bieter vom LV-Text abweicht und ein gleichwertiges<br />
Produkt anbietet. Im Falle einer solchen LV-Abweichung hat er den Nachweis der<br />
Gleichwertigkeit zu erbringen (VK Südbayern mit Beschluss vom 20.11.2002, Az. 43-<br />
10/02; VK Sachsen mit Beschluss vom 24.<strong>03</strong>.20<strong>03</strong>, 1/<strong>SVK</strong>/018-<strong>03</strong>).<br />
In Bezug auf die Positionen 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 weicht die Antragstellerin<br />
vom LV-Text ab, ohne die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Weder zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe<br />
noch während der Wertung durch den Auftraggeber hat sie vorgetragen, inwiefern<br />
ihr angebotenes Produkt trotz Abweichung gleichwertig sein soll. Entsprechende<br />
Nachweise hatte sie ihrem Angebot nicht beigelegt und auch nicht nachgereicht. Es bestand<br />
jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, diesen Nachweis der Gleichwertigkeit<br />
zu führen, da ihr Angebot in den vorgenannten Positionen die LV-Vorgaben nicht erfüllt.<br />
In den Positionen 1.1.9, 1.1.10 und 1.1.11 ist das System K 322 ausgeschrieben. Die Antragstellerin<br />
bietet jedoch das System W 628 an. In der Position 1.1.14 ist Promatekt oder<br />
gleichwertig F90 vorgesehen. Hier bietet die Antragstellerin das System D 112 von Knauf<br />
an. Die Verpflichtung zur Führung des Gleichwertigkeitsnachweises hatte der Auftraggeber<br />
auch unabhängig von der Spruchpraxis der Vergabekammern (VK Südbayern, VK<br />
Sachsen a.a.O.) ausdrücklich gefordert. Laut LV-Text, Ordnungszahl 1, war bei Abweichung<br />
vom System die Gleichwertigkeit unbedingt nachzuweisen.<br />
Der Nachweis der Gleichwertigkeit war auch ungeachtet der Einschätzung und der Ermittlungen<br />
seitens des Auftraggebers zu führen. Da die Vorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 b<br />
VOB/A einen zwingenden Ausschlussgrund formuliert, ist zu prüfen, ob der Nachweis der<br />
Gleichwertigkeit im Falle der hier vorliegenden Abweichung tatsächlich erbracht wurde.<br />
Bei dieser Prüfung räumt der Gesetzeswortlaut dem Auftraggeber keinen Beurteilungsspielraum<br />
ein. Die Säumnis der Nachweisführung durch die Antragstellerin konnte nicht<br />
dadurch geheilt werden, dass der Auftraggeber entsprechende Produktblätter für die Positionen<br />
1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 anforderte.<br />
Unabhängig von der Frage der Nachweisführung hat der Auftraggeber zurecht die fehlende<br />
Gleichwertigkeit in den Positionen 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11 und 1.1.14 festgestellt. Das<br />
ausgeschriebene System K 322 in den ersten drei Positionen beinhaltet eine Dachgeschoss-Bekleidung<br />
für den Einbaubereich 1. Das angebotene System W 628 unterteilt sich<br />
zunächst schon mal in die Typen A und B. Hier hat es die Antragstellerin bereits versäumt,<br />
mittels LV-Eintragung klarzustellen, ob sie nun den Typ A oder B anbietet. Sie hat<br />
lediglich „W 628“ eingetragen. Erst in der mündlichen Verhandlung legte sie sich auf den<br />
Typ B fest. Das System W 628 Typ B ist in der Dicke 2 x 12,5 mm bzw. 2 x 25 mm GKF
11<br />
lieferbar. Laut LV war eine Dicke von 20 mm gefordert. Die Antragstellerin weicht hinsichtlich<br />
der Dicke vom LV ab. Des Weiteren bietet sie eine Vorsatzschale an, obwohl<br />
eine Dachschrägen-/ Deckenbekleidung gefordert war. Das von der Antragstellerin angebotene<br />
System W 628 wird in den Produktblättern als Schachtwand bzw. Vorsatzschale<br />
geführt.<br />
Sich im Nachhinein im Zuge eines Vergabenachprüfungsverfahrens darauf zu berufen,<br />
dass laut LV-Text eine freistehende Vorsatzschale und gerade keine Dachgeschossbekleidung<br />
gefordert war, ist nicht sachgerecht. Selbst wenn hier der LV-Text widersprüchlich<br />
sein sollte, da der Wortlaut des LV eine „freistehende Vorsatzschale“ vorsieht, aber das<br />
System K 322 nur als Dachgeschossbekleidung lieferbar ist, ist doch mittels Auslegung<br />
eindeutig zu klären, dass der Auftraggeber eine Dachgeschossbekleidung wünschte.<br />
Besteht wie hier eine Unklarheit des Leistungsverzeichnisses, so ist objektiv auszulegen,<br />
wie dies eine Fachfirma verstehen musste (VK Sachsen mit Beschluss vom 29.07.2002,<br />
1/<strong>SVK</strong>/069-02). Der fachkundige Ersteller eines Angebotes wusste aufgrund mehrerer<br />
Hinweise im LV, dass eine Dachgeschossverkleidung gewollt war. So war in der Position<br />
1.1.9 als Befestigungsgrund Holzsparren angegeben bzw. in Position 1.1.11 eine Holztragkonstruktion<br />
vorgeschrieben. Auch das Leistungsverzeichnis zielt mit seinen Maßen,<br />
sonstigen Angaben und insbesondere der Systemvorgabe W 322 auf eine Dachgeschossverkleidung,<br />
wie der Vergleich der Produktblätter gezeigt hat.<br />
Die Antragstellerin muss sich auch an dieser Auslegung zu ihren Lasten festhalten lassen,<br />
da sie es versäumt hat, mögliche Unklarheiten im LV durch Nachfrage beim Auftraggeber<br />
zu klären. Nach § 17 Nr. 7 VOB/A hätte die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, durch<br />
Nachfrage beim Auftraggeber zu klären, wie die fraglichen Positionen zu verstehen sind.<br />
Hier ist eine solche Nachfrage unterblieben. Die Antragstellerin muss die versäumte<br />
Sachaufklärung gegen sich gelten zu lassen und kann dem LV nicht eigenmächtig seine<br />
Version aufdrängen (so Kammergericht Berlin für den Fall, dass der Bieter erfolglos über<br />
§ 17 Nr. 7 VOB/A eine Klärung beim Auftraggeber versucht hat).<br />
III.<br />
Die Antragstellerin trägt als Unterliegende gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten (Gebühren<br />
und Auslagen) des Verfahrens.
12<br />
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden<br />
Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes<br />
des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser<br />
an § 80 Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren<br />
- vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen<br />
in Langen/Bunte GWB, 8. Auflage 1998, § 80 Rdnr. 18). Die Vergabekammern des<br />
Bundes haben auf der Basis der beim ehemaligen Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes<br />
anhängigen Verfahren eine Gebührenstaffel erarbeitet, die die erkennende Vergabekammer<br />
im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese mit Wirkung zum<br />
1.01.20<strong>03</strong> überarbeitete Staffel sieht bei einem Streitwert zwischen 80.000 Euro und<br />
500.000,- Euro die Gebühr in Höhe von 2.650,- Euro vor. Da der Angebotspreis der Antragstellerin<br />
noch unter 500.000,-- Euro liegt, ist diese Gebühr gerechtfertigt. Gründe dafür, diesen<br />
Betrag aus Billigkeitserwägungen zu ermäßigen, sind nicht ersichtlich. So bedurfte es der<br />
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.<br />
Den Betrag (2.650,- Euro) hat die Antragstellerin unter Verwendung beigefügten Zahlungsformulars<br />
binnen zweier Wochen nach Zugang dieser Entscheidung zum Buchungskennzeichen<br />
XXXXX bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, auf das Konto-Nr.<br />
XXXXX bei der Sparkasse Dresden, BLZ 85055142 einzuzahlen.<br />
Auslagen werden nicht erhoben.<br />
IV.<br />
Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. § 116<br />
Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen,<br />
die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt (§ 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim<br />
Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des Freistaates<br />
ist das Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, 01067 Dresden. Die Beschwerde<br />
muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden (§ 117 Abs. 2 GWB). Die<br />
Beschwerdebegründung muss enthalten:<br />
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine abweichende<br />
Entscheidung beantragt wird,<br />
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.<br />
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt<br />
unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer<br />
durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.<br />
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der
13<br />
Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<br />
Fett Gerlach Dr. Ebersbach<br />
Der ehrenamtliche Beisitzer Herr Dr. Ebersbach<br />
hat nach Beschlussfassung auf die Unterschrift verzichtet,<br />
da diese nach § 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung der<br />
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen entbehrlich ist.