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1/SVK/046-03 Leitsätze - Oeffentliche Auftraege

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nicht aufgehoben. Die Antragstellerin erklärte, ihrer Ansicht nach sei bei Widersprüchlichkeiten<br />

im LV-Text der Wortlaut vorrangig. Das angebotene Produkt W 628 trage<br />

die Bezeichnung Schachtwand/Vorsatzschale. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe in<br />

der Position 1.1.9 den Typ B angeboten. Sie verfüge für das Fabrikat W 628 über Zertifikate<br />

für alle denkbaren Einbauorte. Der Auftraggeber gab zu Bedenken, dass das angebotene System<br />

W 628 nicht in der 20-mm-Dicke verfügbar sei.<br />

Die Antragstellerin beantragte,<br />

1. dass die Antragstellerin verpflichtet wird, der Beigeladenen den Zuschlag nicht zu erteilen,<br />

die Antragstellerin von der Vergabe auszuschließen und unter Beachtung der<br />

Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut über die Vergabe zu entscheiden;<br />

2. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin<br />

feststellen zu lassen.<br />

Der Auftraggeber beantragte, die Anträge zurückzuweisen.<br />

Die Beigeladene stellte keinen Antrag.<br />

II.<br />

1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist zulässig.<br />

a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen<br />

Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern<br />

des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23.<strong>03</strong>.1999 (SächsGVBl. S. 214) für<br />

den Antrag zuständig, da es sich um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Nr. 3 des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Die ausgeschriebenen Trockenarbeiten<br />

sind das Ergebnis von Hochbauarbeiten.<br />

b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach § 100<br />

Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche<br />

die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Der Schwellenwert<br />

für Bauaufträge liegt entsprechend der zum 1.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung<br />

(VgV) bei 5 Millionen Euro (§ 2 Nr. 4 VgV). Die Auftragswerte werden durch<br />

Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt (Schwellenwerte). Ausweislich der Kostenschätzung<br />

durch die Auftraggeberin liegen die Kosten für die ausgeschriebene Gesamtbaumaßnahme<br />

bei über 25,4 Millionen Euro brutto und somit deutlich oberhalb dieses<br />

Schwellenwertes.

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