1/SVK/046-03 Leitsätze - Oeffentliche Auftraege
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nicht aufgehoben. Die Antragstellerin erklärte, ihrer Ansicht nach sei bei Widersprüchlichkeiten<br />
im LV-Text der Wortlaut vorrangig. Das angebotene Produkt W 628 trage<br />
die Bezeichnung Schachtwand/Vorsatzschale. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe in<br />
der Position 1.1.9 den Typ B angeboten. Sie verfüge für das Fabrikat W 628 über Zertifikate<br />
für alle denkbaren Einbauorte. Der Auftraggeber gab zu Bedenken, dass das angebotene System<br />
W 628 nicht in der 20-mm-Dicke verfügbar sei.<br />
Die Antragstellerin beantragte,<br />
1. dass die Antragstellerin verpflichtet wird, der Beigeladenen den Zuschlag nicht zu erteilen,<br />
die Antragstellerin von der Vergabe auszuschließen und unter Beachtung der<br />
Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut über die Vergabe zu entscheiden;<br />
2. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin<br />
feststellen zu lassen.<br />
Der Auftraggeber beantragte, die Anträge zurückzuweisen.<br />
Die Beigeladene stellte keinen Antrag.<br />
II.<br />
1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist zulässig.<br />
a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen<br />
Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern<br />
des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom 23.<strong>03</strong>.1999 (SächsGVBl. S. 214) für<br />
den Antrag zuständig, da es sich um einen Bauauftrag im Sinne von § 99 Nr. 3 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Die ausgeschriebenen Trockenarbeiten<br />
sind das Ergebnis von Hochbauarbeiten.<br />
b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach § 100<br />
Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche<br />
die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Der Schwellenwert<br />
für Bauaufträge liegt entsprechend der zum 1.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung<br />
(VgV) bei 5 Millionen Euro (§ 2 Nr. 4 VgV). Die Auftragswerte werden durch<br />
Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt (Schwellenwerte). Ausweislich der Kostenschätzung<br />
durch die Auftraggeberin liegen die Kosten für die ausgeschriebene Gesamtbaumaßnahme<br />
bei über 25,4 Millionen Euro brutto und somit deutlich oberhalb dieses<br />
Schwellenwertes.