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Qualitätshandbuch - Hochschule Ludwigshafen am Rhein

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Fachbereich IV<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

<strong>Qualitätshandbuch</strong><br />

für den Bereich des<br />

integrierten Praktischen Studiensemesters im Rahmen des<br />

Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I – III’<br />

im B.A. - Studiengang ‚Soziale Arbeit’<br />

Stand: Februar 2012<br />

1


<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

Fachbereich IV - Sozial- und Gesundheitswesen -<br />

Maxstraße 29<br />

67059 <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Zuständiger Bereich:<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Michael Dillmann, Dipl.-Pädagoge, Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Dipl.-Mediator<br />

Tel. (0621) 5 203 – 536<br />

Fax (0621) 5 203 – 579<br />

E-Mail: michael.dillmann@fh-ludwigshafen.de<br />

2


Gliederung<br />

Einleitung<br />

1. Rechtsgrundlagen / grundlegende Bestimmungen<br />

1.1. § 20 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 20. August 2003<br />

1.2. Auszug aus dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von<br />

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und<br />

Sozialpädagogen (SoAnG) vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437) in<br />

Verbindung mit dem 1. Landesgesetz zur Änderung des SoAnG<br />

1.3. Praktikumsordnung (PraktO) der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> -Fachbereich<br />

IV- für den B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ vom 16.09.2009<br />

1.4. Auszug aus der Prüfungsordnung der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> -<br />

Fachbereich IV- für den B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ vom 16.09.2009)<br />

2. Aktueller Stand der Qualitätsentwicklung im Bereich des<br />

Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I - III’ mit<br />

dem integrierten Praktischen Studiensemester<br />

2.1. Die Studienschwerpunktgebiete des Schwerpunktstudiums ‚Berufliche<br />

Praxis Sozialer Arbeit I - III’ im Rahmen des B.A.-Studiengangs Soziale<br />

Arbeit’ (Stand: Februar 2010)<br />

2.1.1. Soziale Arbeit als Hilfe zur Erziehung<br />

2.1.2. Soziale Arbeit mit suchtgefährdeten / suchtkranken Menschen<br />

2.1.3. Soziale Arbeit mit alten, behinderten und kranken Menschen<br />

2.1.4. Soziale Arbeit mit straffälligen Menschen und ihrem Umfeld<br />

2.1.5. Soziale Arbeit mit psychisch kranken / behinderten Menschen<br />

2.1.6. Soziale Arbeit mit Migrantinnen und Migranten<br />

2.1.7. Soziale Arbeit mit Menschen in finanziell schwierigen Situationen<br />

2.1.8. Soziale Arbeit als Bildung, Betreuung und Erziehung in der Kindheit<br />

2.2. Lernzielkatalog zur Erreichung der Qualifikationsziele des Praktischen<br />

Studiensemesters (§ 3 Absatz 2 PraktO)<br />

2.3. Form des Ausbildungsplans (§ 3 Absatz 3 und § 12 PraktO)<br />

2.4. Qualität der halbtägigen Lehrveranstaltungen in Form von<br />

Praxisberatung / Supervision während des Praktischen Studiensemester<br />

(§ 6 Absatz 3 PraktO)<br />

2.5. Form des Praktikumsberichts (§ 11 PraktO)<br />

3. Anhang<br />

3.1. Musterformularsatz<br />

3.2. Terminübersicht<br />

3.3. Liste anerkannter Praktikumsstellen (nur bei Bedarf)<br />

3


Einleitung<br />

Der modular aufgebaute, siebensemestrige B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ an der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> beinhaltet ein Schwerpunktstudium ‚Berufliche Praxis<br />

Sozialer Arbeit I - III’ (Wahlpflicht), das in besonderem Maße auf die Förderung<br />

berufsfeldspezifischer Kompetenzen zielt und aus den Modulen ‚Berufliche Praxis<br />

Sozialer Arbeit I’ (Modul 10), ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit II (Modul 11) und<br />

‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit III’ (Modul 14) besteht.<br />

Das Modul ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit II’ (Modul 11) erfolgt in der Form eines<br />

Praktischen Studiensemesters. Der Studiengang integriert so ‚Praxis’ als einen<br />

spezifischen Lernort und ein wichtiges Referenzsystem. Bereits während ihres<br />

Studiums erhalten die Studierenden einen exemplarischen Einblick in ein Arbeitsfeld<br />

der Sozialen Arbeit, sie erfahren diese als konkrete berufliche Praxis und sind<br />

gefordert, ihr Wissen, Verstehen und Können gezielt, kontextsensibel und<br />

lösungsorientiert einzusetzen, um vielfältige Problem-, Frage- und Aufgabenstellungen<br />

dieser Praxis angemessen zu bestimmen, mögliche Lösungsstrategien und Methoden<br />

kriteriengeleitet abzuwägen, zu entscheiden und zu vertreten sowie Interventionen zu<br />

planen, umzusetzen, zu reflektieren und zu bewerten.<br />

Der durch die Praktikumsstelle und die <strong>Hochschule</strong> kooperativ angeleitete und<br />

begleitete ‚Lernort Praxis’ zielt in besonderer Weise auf die Vermittlung der Fähigkeit<br />

zu Integration und Transfer sowie zur transdisziplinären Reflexivität. Die Studierenden<br />

erfahren die besondere Bedeutung von ‚Persönlichkeit’ und ‚Haltung’ (Solidarität und<br />

Empathie, Entscheidungs- und Konfliktfähigkeit, Stabilität und Belastbarkeit, etc.) in<br />

Interaktionsprozessen und erhalten wichtige Impulse für ihr weiteres Studium. Der<br />

Studiengang erhält konstant Rückmeldungen zur ‚Praxistauglichkeit’ seines<br />

Studienprogr<strong>am</strong>ms und wichtige Anregungen zur Weiterentwicklung und Sicherung<br />

einer praxisbezogenen Lehre.<br />

Der Qualität des integrierten praktischen Studiensemesters im Rahmen des<br />

Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I - III’ des B.A.-Studiengangs<br />

‚Soziale Arbeit’ kommt gerade im Rahmen eines Fachhochschulstudiengangs, der in<br />

besonderem Maße der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden bei<br />

hoher Anwendungsorientierung sicherzustellen hat ( § 2 Hochschulgesetzes<br />

(HochSchG) vom 20. August 2003 ), eine herausragende Bedeutung zu.<br />

Die Praktikumsordnung für den B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ an der <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>Ludwigshafen</strong> soll diese Qualität sichern. Sie regelt Ziele, Inhalte, Organisation und<br />

Durchführung des integrierten Praktischen Studiensemesters im Rahmen des<br />

Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Soziale Arbeit I - III’.<br />

Für die Qualitätsentwicklung im Bereich des integrierten praktischen<br />

Studiensemesters im Rahmen des Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer<br />

Arbeit I - III’ des B.A.- Studiengangs ‚Soziale Arbeit’ ist das Praktikanten<strong>am</strong>t der<br />

<strong>Hochschule</strong> zuständig (§ 7 Absatz 2 Satz 6 Praktikumsordnung). Der aktuelle Stand<br />

dieser Qualitätsentwicklung ist im <strong>Qualitätshandbuch</strong> für den Bereich des integrierten<br />

Praktischen Studiensemesters im Rahmen des Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis<br />

Sozialer Arbeit I - III’ dokumentiert. Entscheidungen im Hinblick auf<br />

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung auf organisatorischer Ebene erfolgen im<br />

Rahmen der Entscheidungsstrukturen der <strong>Hochschule</strong>. Das Praktikanten<strong>am</strong>t hat dabei<br />

sicherzustellen, dass in die - diesen Entscheidungen vorausgehenden -<br />

Meinungsbildungsprozesse die unterschiedlichen Qualitätsperspektiven relevanter<br />

4


Qualitätsbetroffener (Studierende, Anstellungsträger, Anleiter/innen, andere<br />

<strong>Hochschule</strong>n, Fachdisziplin Soziale Arbeit etc.) einfließen.<br />

Bezogen auf die Dimensionen der Qualität der Praktischen Studiensemester auf<br />

welche die <strong>Hochschule</strong> nicht unmittelbar Einfluss nehmen kann, hat sie ihrerseits über<br />

das Praktikanten<strong>am</strong>t meinungsbildend tätig zu werden.<br />

Das Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

5


1. Rechtsgrundlagen / grundlegende Bestimmungen<br />

1.1. § 20 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 20. August 2003<br />

Studienpläne<br />

Für jeden Studiengang stellt die <strong>Hochschule</strong> einen Studienplan auf. Er<br />

unterrichtet über die Inhalte, gegebenenfalls einschließlich einer in den<br />

Studiengang eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und<br />

Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und in<br />

der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise<br />

eines Studiums, dessen Aufbau und Umfang seinen Abschluss innerhalb der<br />

Regelstudienzeit ermöglichen müssen. Im Studienplan ist die Gelegenheit zur<br />

selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an<br />

zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach<br />

eigener Wahl auszuweisen. Er soll orientierende Lehrveranstaltungen für<br />

Eingangssemester, einen Vorschlag für eine sinnvolle Abfolge der<br />

Lehrveranstaltungen, zumindest für das Grundstudium, und eine Empfehlung<br />

vorsehen, in welchen Fällen die Studierenden eine Studienfachberatung in<br />

Anspruch nehmen sollen.<br />

1.2. Auszug aus dem Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von<br />

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und<br />

Sozial-pädagogen (SoAnG) vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437) in<br />

Verbindung mit dem 1. Landesgesetz zur Änderung des SoAnG<br />

§ 1 Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung<br />

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer<br />

1. in den Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem<br />

inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich<br />

anerkannten <strong>Hochschule</strong><br />

a) ein sechssemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen und daran<br />

anschließend ein Berufspraktikum gemäß § 6 erfolgreich absolviert hat<br />

(zweiphasige Ausbildung) oder<br />

b) ein Diplomstudium einschließlich zwei von der <strong>Hochschule</strong> begleiteten<br />

Praxissemestern mit Diplom oder ein Bachelorstudium einschließlich einer<br />

Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten mit Bachelor of Arts<br />

erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung) und<br />

2. die für die Ausübung des Berufes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit<br />

und erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.<br />

Das Berufspraktikum, die praktische Studiensemester und die Praxisausbildung<br />

dienen dem Nachweis der Fähigkeit, im Studium erworbene Kenntnisse<br />

sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Handelns in der Praxis des<br />

sozialen Dienstes öffentlicher oder freier Träger anzuwenden.<br />

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt entsprechend dem Studienabschluss<br />

nach Absatz 1 und § 1 a zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich<br />

anerkannte Sozialarbeiterin" oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder<br />

6


"Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter<br />

Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin"<br />

oder "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge".<br />

(3) Ist gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen des Verdachts<br />

einer Straftat, aus der sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit ergeben,<br />

ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag bis zur<br />

Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. Die Antragstellerin oder der<br />

Antragsteller ist vorher zu hören.<br />

§ 16 Praxissemester und Praxisausbildung<br />

(1) Im einphasigen Diplomstudiengang treten an die Stelle des<br />

Berufspraktikums zwei in das Studium integrierte Praxissemester. Im Bachelor-<br />

Studiengang erfolgt eine Praxisausbildung von mindestens 60<br />

Leistungspunkten; davon müssen mindestens 30 Leistungspunkte in Form eines<br />

zus<strong>am</strong>menhängenden Praktikums in der Praxis des sozialen Dienstes<br />

öffentlicher oder freier Träger erworben werden, die übrigen Leistungspunkte<br />

können auch im Rahmen einzelner Praxissegmente während des Studiums<br />

erworben werden.<br />

(2) Die Praxissemester und die Praxisausbildung sollen die Studierenden<br />

befähigen, unter Einbezug der bisher im Studium erworbenen<br />

wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sozialarbeiterischen und<br />

sozialpädagogischen Handelns und studienbegleitender Projektarbeit<br />

selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialarbeit und der<br />

Sozialpädagogik tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter<br />

Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen<br />

Rahmenbedingungen wahrzunehmen.<br />

(3) Die Praxissemester und die Praxisausbildung müssen dem Berufspraktikum<br />

insbesondere hinsichtlich des Abschlusses gleichwertig sein. Über die<br />

Gleichwertigkeit entscheidet die zuständige Behörde.<br />

(4) Die staatliche Anerkennung wird, soweit der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1<br />

erbracht ist, im Auftrag der zuständigen Behörde von der zuständigen<br />

<strong>Hochschule</strong> erteilt.<br />

§ 17 Durchführung der Praxissemester und der Praxisausbildung<br />

(1) Über die Anerkennung der Praxisstellen und die Inhalte und die<br />

Durchführung der Praxissemester und der Praxisausbildung entscheiden die<br />

<strong>Hochschule</strong>n. Als Träger von Praxisstellen zur Durchführung der Praxissemester<br />

und der Praxisausbildung können insbesondere die in § 8 Abs. 1 genannten<br />

Ausbildungsstellen anerkannt werden. Weitere anerkannte Praxisstellen sind<br />

der zuständigen Behörde anzuzeigen.<br />

(2) Auf Antrag der <strong>Hochschule</strong> kann die zuständige Behörde festlegen, dass<br />

Aufgaben zur Durchführung des § 16 „Praxissemester und Praxisausbildung“<br />

auf das Landes<strong>am</strong>t für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen werden.<br />

Dies gilt auch für die Übertragung auf weitere Stellen.<br />

7


1.3. Praktikumsordnung (PraktO) der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> -Fachbereich IV -<br />

für den B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ vom 16.09.2009<br />

Auf Grund des § 20 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 20. August 2003<br />

sowie des Landesgesetzes über die staatliche Anerkennung von<br />

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und<br />

Sozialpädagogen (SoAnG) vom 7. November 2000 (GVBl. S. 437) hat der Rat der<br />

Evangelischen <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> 28. November 2007 die folgende<br />

Ordnung zur Regelung des integrierten Praktischen Studiensemesters im<br />

Rahmen des Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I - III’ des<br />

B.A.- Studiengangs ‚Soziale Arbeit’ (Praktikumsordnung) beschlossen. Die<br />

Praktikumsordnung wurde vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend<br />

und Kultur <strong>Rhein</strong>land- Pfalz mit Schreiben vom 14.08.2009 genehmigt.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den B.A.-<br />

Studiengang ‚Soziale Arbeit’ an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> die Ziele, Inhalte,<br />

Organisation und Durchführung des integrierten Praktischen Studiensemesters im<br />

Rahmen des Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I - III’ des B.A.-<br />

Studiengangs ‚Soziale Arbeit’ (§ 2 Absatz 2).<br />

§ 2 Art und curriculare Verortung des integrierten Praktischen Studiensemesters<br />

(1) Das Praktische Studiensemester ist ein curricular integrierter, von der <strong>Hochschule</strong><br />

geregelter, inhaltlich bestimmter und betreuter Studienabschnitt im Rahmen des<br />

modularisierten B.A.-Studiengangs ‚Soziale Arbeit’ an der <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>Ludwigshafen</strong>, der mit Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet, reflektiert und<br />

ausgewertet wird.<br />

(2) Im Rahmen des o.g. Studiengangs ist das integrierte Praktische Studiensemester<br />

ein eigenständiges Modul (Modul 11: ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit II’) und<br />

schließt mit einer modulbezogenen Prüfungsleistung ab (Praktikumsbericht; § 13<br />

Absatz 2). Zus<strong>am</strong>men mit Modul 10 (‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I’) und Modul<br />

14 (‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit III’) bildet das integrierte Praktische<br />

Studiensemester das Schwerpunktstudium ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I - III’<br />

(Wahlpflicht) des o.g. Studiengangs.<br />

(3) Für die erfolgreiche Ableistung des integrierten Praktischen Studiensemesters<br />

werden in Anlehnung an das European Credit Transfer System 30 Leistungspunkte<br />

(ECTS; credits) vergeben (§ 5 Absatz 2). Diesen entspricht eine studentische<br />

Arbeitsbelastung von 900 Stunden.<br />

(4) Die Studierenden leisten das Praktische Studiensemester im Rahmen des von ihnen<br />

gewählten Studienschwerpunktgebiets (§ 9 Absatz 1) in der Regel in einer<br />

Einrichtung der Berufspraxis der Sozialen Arbeit ab (Praktikumsstelle; § 10 Absatz<br />

1).<br />

(5) Das Praktische Studiensemester kann auch durch entsprechende Zeiten im Ausland<br />

abgeleistet werden (§ 4 Absatz 2 Prüfungsordnung).<br />

(6) In begründeten Ausnahmefällen kann das Praktische Studiensemester auch in<br />

Form eines angeleiteten und begleiteten sozialwissenschaftlichen<br />

Forschungsprojektes oder eines gleichwertigen Praxisprojektes erfolgen. Die<br />

Entscheidung über die Ableistung des Praktischen Studiensemesters in dieser Form<br />

treffen die StudienschwerpunktleiterInnen im Einvernehmen mit dem<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t.<br />

8


§ 3 Ziele und Inhalte des integrierten Praktischen Studiensemesters<br />

(1) Das integrierte Praktische Studiensemester vermittelt Einblicke in Arbeitsfelder der<br />

Sozialen Arbeit sowie praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in unmittelbarer,<br />

schrittweiser und angeleiteter Wahrnehmung beruflicher Aufgaben der Sozialen<br />

Arbeit. Hierbei üben die Studierenden ihre künftige berufliche Rolle ein und lernen,<br />

sie kritisch zu reflektieren.<br />

(2) Die Qualifikationsziele des Praktischen Studiensemesters im Einzelnen:<br />

Studierende haben exemplarisch einen vertieften Zugang zur Sozialen Arbeit<br />

als berufliche Praxis in sozialadministrativen Bezügen und - bezogen auf ein<br />

Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit - spezifisches Wissen und<br />

Handlungskompetenzen in unmittelbarer, schrittweiser und angeleiteter<br />

selbständiger Wahrnehmung beruflicher Aufgaben erworben.<br />

Sie sind in konkreten Zus<strong>am</strong>menhängen beruflicher Praxis in der Lage, ihr<br />

Wissen, Verstehen und Können gezielt, kontextsensibel und lösungsorientiert<br />

einzusetzen, um vielfältige Problem-, Frage- und Aufgabenstellungen dieser<br />

Praxis angemessen zu bestimmen, mögliche Lösungsstrategien und Methoden<br />

kriteriengeleitet abzuwägen, zu entscheiden und zu vertreten sowie<br />

Interventionen zu planen, umzusetzen, zu reflektieren und zu bewerten.<br />

Studierende wissen um die besondere Bedeutung von ‚Persönlichkeit’ und<br />

‚Haltung’ (Solidarität und Empathie, Entscheidungs- und Konfliktfähigkeit,<br />

Stabilität und Belastbarkeit, etc.) in Interaktionsprozessen.<br />

Die Methoden ‚Supervision’ und ‚kollegiale Beratung’ (Intervision) sind den<br />

Studierenden bekannt. Sie sind in der Lage, diese Methoden zur Qualifizierung<br />

ihrer Rollen- und Beziehungsgestaltung zu nutzen.<br />

Studierende haben sich kritisch mit ihren biographisch geprägten Werten und<br />

Normen, den eigenen Deutungsmustern und Relevanzhorizonten sowie ihren<br />

persönlichen Verhaltensdispositiven auseinandergesetzt und können deren<br />

Einfluss im Rahmen ihrer Interventionen einschätzen.<br />

Sie sind in ausreichendem Maße in der Lage, ihre Rolle und ihre Beziehungen zu<br />

Klienten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Praktikumsstelle sowie zu<br />

Kooperationspartnern dieser Stelle eigenverantwortlich und rollen- und<br />

aufgabengerecht zu gestalten.<br />

Studierende beginnen d<strong>am</strong>it, sich mit unterschiedlichen Modi der Rollen- und<br />

Beziehungsgestaltung sowie deren institutionalisierte Rahmungen im Sinne<br />

einer kritischen Sozialen Arbeit auseinander zu setzen.<br />

(3) Dem integrierten Praktischen Studiensemester liegt ein Ausbildungsplan (§ 12)<br />

zugrunde.<br />

(4) Erfolgt das integrierte Praktische Studiensemester in Form eines<br />

sozialwissenschaftlichen Forschungsprojektes oder eines gleichwertigen<br />

Praxisprojektes (§ 2 Abs. 6), hat der Ausbildungsplan (§ 3 Abs. 3) angemessene<br />

Qualifikationsziele auszuweisen (zu erwerbende praktische Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten) und darzustellen, wie der / die Studierende diese in einem<br />

angeleiteten und begleiteten Lernprozess schrittweise erwerben kann (Form und<br />

Umfang der Anleitung; zeitlicher und inhaltlicher Ablauf; Tätigkeitsschwerpunkte<br />

des / der Studierenden).<br />

§ 4 Dauer des integrierten Praktischen Studiensemesters<br />

(1) Das integrierte Praktische Studiensemester umfasst einen zus<strong>am</strong>menhängenden<br />

Zeitraum von 20 Wochen. Es erfolgt in Vollzeittätigkeit in einer Praktikumsstelle in<br />

einer Einrichtung der Berufspraxis der Sozialen Arbeit. Ein Urlaubsanspruch besteht<br />

während dieser Zeit nicht.<br />

9


(2) In begründeten Fällen kann das Praktische Studiensemester auf Antrag einer/eines<br />

Studierenden in Teilzeit erbracht werden. Es muss jedoch bis zu Beginn der<br />

Vorlesungen des folgenden Semesters abgeleistet sein. Über den Antrag und die<br />

näheren Bestimmungen der Modalitäten entscheidet das Praktikanten<strong>am</strong>t.<br />

§ 5 Teilnahmevoraussetzungen und Voraussetzungen für die Vergabe von<br />

Leistungspunkten (credits)<br />

(1) Das integrierte Praktische Studiensemester kann nur von Studierenden angetreten<br />

werden, für die eine Rückmeldebescheinigung der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> zum<br />

fünften Studiensemester vorliegt, und die - nach dem studiengangsspezifischen<br />

Studienplan - die Module 1 - 10 erfolgreich abgeschlossen haben.<br />

(2) Die Vergabe von Leistungspunkten (credits) für das integrierte Praktische Studiensemester<br />

(Modul 11, ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit II’) erfolgt unter den<br />

folgenden Voraussetzungen:<br />

1. der/die Studierende weist die Teilnahme an den begleitenden<br />

Studientagen sowie an den Supervisionssitzungen nach (§ 6 Abs. 4),<br />

2. die Praktikumsstelle bescheinigt die erfolgreiche Ableistung des<br />

Praktikums,<br />

3. der Praktikumsbericht ist mit mindestens der Note 4,0 benotet.<br />

(3) Das Praktikum ist mit Erfolg abgeleistet, wenn die Leistungen der / des<br />

Studierenden trotz Mängeln mindestens den Anforderungen genügen.<br />

(4) Erfolgt das integrierte Praktische Studiensemester in Form eines<br />

sozialwissenschaftlichen Forschungsprojektes oder eines gleichwertigen<br />

Praxisprojektes (§ 2 Abs. 6) werden die dem Modul zugewiesenen Leistungspunkte<br />

(credits) unter folgenden Voraussetzungen vergeben:<br />

1. der/die Studierende weist die Teilnahme an den begleitenden<br />

Studientagen sowie an den Supervisionssitzungen nach (§ 6 Abs. 4),<br />

2. seitens der Projektleitung (Anleitung) wird die - mit Blick auf die<br />

Qualifikationsziele (§ 3 Abs. 4) - erfolgreiche Teilnahme <strong>am</strong> Projekt<br />

bescheinigt (§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend),<br />

3. der von dem / der Studierenden zu erstellende Projektbericht ist mit<br />

mindestens der Note 4,0 benotet.<br />

§ 6 Curriculare Einbindung und fachliche Begleitung des integrierten Praktischen<br />

Studiensemesters<br />

(1) Die fachliche Einbindung des integrierten Praktischen Studiensemesters erfolgt -<br />

studien-schwerpunktgebietspezifisch - im Rahmen von vorbereitenden,<br />

begleitenden und nachbereitenden Lehrveranstaltungen und -<br />

studienschwerpunktgebietübergreifend - im Rahmen von Praxisberatung /<br />

Supervision.<br />

(2) Die - studienschwerpunktgebietspezifisch durchgeführten - vorbereitenden,<br />

begleitenden und nachbereitenden Lehrveranstaltungen werden jeweils von zwei<br />

haupt<strong>am</strong>tlich Lehrenden bzw. einem/einer haupt<strong>am</strong>tlich Lehrenden und<br />

einem/einer Lehrbeauftragten geleitet (Studienschwerpunktleiter/innen). Dabei<br />

soll jeweils ein/e Studienschwerpunktleiter/ -leiterin eine mehrjährige einschlägige<br />

berufliche Praxis in mindestens einem Praxisfeld des Schwerpunktgebietes<br />

vorweisen.<br />

(3) Während des integrierten Praktischen Studiensemesters werden mindestens 5<br />

ganztägige Lehrveranstaltungen im jeweiligen Studienschwerpunktgebiet und -<br />

studienschwerpunkt-gebietsübergreifend - 5 halbtägige Lehrveranstaltungen in<br />

Form von Praxisberatung / Supervision sichergestellt. Die Vor- und Nachbereitung<br />

10


des Praktischen Studiensemesters erfolgt in den studienschwerpunktgebietspezifisch<br />

durchgeführten Lehrveranstaltungen der Module 10 und 14.<br />

(4) Die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen einschließlich<br />

den Lehrveranstaltungen in Form von Praxisberatung / Supervision ist für die<br />

Studierenden verpflichtend.<br />

(5) Studierende, die ihr Praktikum an einer Praktikumsstelle im Ausland ableisten (§ 2<br />

Absatz 5), haben ein Äquivalent für die begleitenden Lehrveranstaltungen zu<br />

erbringen. Über Form und Umfang eines solchen Äquivalents entscheidet das<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t im Einvernehmen mit der Studienschwerpunktleitung.<br />

§ 7 Aufgaben des Praktikanten<strong>am</strong>ts<br />

(1) Für die Anerkennung der Praktikumsstellen und die organisatorische Abwicklung<br />

des integrierten Praktischen Studiensemesters ist das Praktikanten<strong>am</strong>t zuständig.<br />

Dessen Mitglieder werden durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs IV der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> bestimmt.<br />

(2) Des Weiteren ist das Praktikanten<strong>am</strong>t Ansprechpartner für die Träger,<br />

Trägerverbände und Einrichtungen Sozialer Arbeit in allen Fragen, welche die<br />

Organisation und Durchführung des Praktischen Studiensemesters betreffen. Es<br />

führt regelmäßig Informationsveranstaltungen für Studierende zu Fragen des<br />

Praktischen Studiensemesters durch. Das Praktikanten<strong>am</strong>t organisiert das<br />

Wahlverfahren im Rahmen des Schwerpunktstudiums (§ 9). Es berät Studierende in<br />

Fragen der Vorbereitung und Durchführung des Praktischen Studiensemesters und<br />

deren Integration in die persönliche Studien- und Berufsplanung. Das<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t führt eine Liste anerkannter Praktikumsstellen. Es ist<br />

verantwortlich für die Qualitätsentwicklung im Bereich des integrierten<br />

Praktischen Studiensemesters.<br />

§ 8 Aufgaben der Studienschwerpunktleiter/-leiterinnen<br />

(1) Die StudienschwerpunktleiterInnen sind für die Studierenden<br />

AnsprechpartnerInnen in allen fachlichen Fragen des Praxisfeldes sowie bei der<br />

Vorbereitung und Durchführung des Praktischen Studiensemesters und deren<br />

Integration in die persönliche Studien- und Berufsplanung. Sie halten Kontakt mit<br />

den Praktikumsstellen.<br />

(2) Die StudienschwerpunktleiterInnen empfehlen den Studierenden bei Bedarf<br />

rechtzeitig Praxisberatung / Supervision in Form von Einzel- oder Gruppenberatung<br />

über die angebotene Praxisberatung / Supervision nach § 6 Absatz 3 hinaus.<br />

(3) Die StudienschwerpunktleiterInnen stellen die fachliche Begleitung (Vorbereitung,<br />

Reflexion, Auswertung / Evaluation, Dokumentation) des integrierten Praktischen<br />

Studiensemesters sicher.<br />

(4) Die StudienschwerpunktleiterInnen beraten die Studierenden bei der Erstellung des<br />

Praktikumsberichts.<br />

(5) Die StudienschwerpunktleiterInnen sind zuständig für die Genehmigung des<br />

Ausbildungsplans und die Überprüfung von dessen Einhaltung.<br />

(6) Die StudienschwerpunktleiterInnen stellen Lernzielkontrollen im Sinne der<br />

allgemeinen Ziele des integrierten Praktischen Studiensemesters sowie der im<br />

Ausbildungsplan aufgeführten besonderen Lernziele sicher.<br />

§ 9 Wahl und Bildung der Studienschwerpunktgebiete<br />

(1) Die Studierenden absolvieren das integrierte Praktische Studiensemester (5.<br />

Semester) sowie dessen Vor- und Nachbereitung (4. Semester bzw. 6. und 7.<br />

Semester) in einem von ihnen zu wählenden Studienschwerpunktgebiet im<br />

Rahmen des Studienschwerpunkts ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I - III’<br />

11


(Wahlpflicht) (§2 Absatz 2). Der Fachbereich IV der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong><br />

bestimmt hierzu sechs Studienschwerpunktgebiete. Er stellt dabei sicher, dass<br />

diese das Spektrum der beruflichen Praxis Sozialer Arbeit abbilden.<br />

(2) Am Ende des zweiten Studiensemesters reichen die<br />

StudienschwerpunktleiterInnen die aktualisierten Darstellungen ihrer<br />

Schwerpunktgebiete beim Praktikanten<strong>am</strong>t ein. Diese werden den Studierenden zu<br />

Beginn des dritten Studiensemesters durch Aushang bekannt gemacht. Danach<br />

führt das Praktikanten<strong>am</strong>t für die Studierenden des dritten Studiensemesters eine<br />

Informationsveranstaltung durch, in der Ziele und Organisation des integrierten<br />

Praktischen Studiensemesters sowie die Rahmenkonzepte, Inhalte und die<br />

LeiterInnen der Studienschwerpunktgebiete vorgestellt werden.<br />

(3) Die Wahl eines Studienschwerpunktgebiets durch die Studierenden muss<br />

schriftlich innerhalb einer Woche nach der Informationsveranstaltung dem<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t gegenüber erfolgen.<br />

(4) Die Höchst- bzw. Mindestzahl der Studierenden eines Studienschwerpunktgebiets<br />

wird jeweils vom Fachbereichsrat festgelegt.<br />

(5) Das Praktikanten<strong>am</strong>t organisiert das Wahlverfahren im Rahmen des<br />

Schwerpunktstudiums, das die festgelegten Höchst- und Mindestzahlen in den<br />

sechs Studienschwerpunktgebieten sicherstellt.<br />

§ 10 Praktikumsstellen<br />

(1) Praktikumsstellen sind grundsätzlich Einrichtungen und Dienste öffentlicher oder<br />

freier Träger der Sozialen Arbeit.<br />

(2) Die Praktikumsstellen bedürfen der Anerkennung durch das Praktikanten<strong>am</strong>t.<br />

Diese wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass<br />

a.) sich die Praktikumsstelle als Lernort versteht, an dem die Studierenden in<br />

einem Handlungsfeld Sozialer Arbeit deren berufstypische<br />

Handlungsvollzüge erlernen und einüben können, und sie erklärt, die<br />

Ausbildung unter Beachtung der Praktikumsordnung und § 16 Absatz 2<br />

SoAnG auf der Grundlage des Ausbildungsplans (§ 12) durchzuführen,<br />

b.) die Praktikumsstelle eine/einen staatlich anerkannte(n) Diplom-<br />

Sozialarbeiter/<br />

-in bzw. Diplom-Sozialpädagogen/-in mit mindestens dreijähriger<br />

Berufserfahrung mit der Anleitung beauftragt,<br />

c.) in der Praktikumsstelle für die Sozialverwaltung typische Vorgänge<br />

regelmäßig zu bearbeiten sind,<br />

d.) die Praktikumsstelle erklärt, im Rahmen der Präsenzzeit des/der<br />

Studierenden (20 Wochen Vollzeit, d.h. 20 x 37,5 Stunden = 750 Stunden)<br />

eine Kontaktzeit mit der Anleiterin, dem Anleiter von mindestens 300<br />

Stunden sicherzustellen,<br />

e.) die Praktikumsstelle den Studierenden - im Rahmen der Präsenzzeit (s. o.)<br />

- die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen nach § 6<br />

Absatz 3 ermöglicht,<br />

f.) die Praktikumsstelle nach Ableistung des Praktikums bescheinigt, ob<br />

dieses erfolgreich bzw. nicht-erfolgreich abgeleistet wurde (§ 5 Absatz 3),<br />

g.) sich die Praktikumsstelle verpflichtet, Hinweise darauf, dass das<br />

Praktikum nicht mit Erfolg abgeleistet werden kann, unverzüglich dem<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t der Fachochschule mitzuteilen. Die/der Studierende ist<br />

hiervon in Kenntnis zu setzen.<br />

(3) In besonders begründeten Fällen können für Fachkräfte mit einschlägiger<br />

abgeschlossener Hochschulausbildung, die über eine mehrjährige Berufspraxis in<br />

12


einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit verfügen, Ausnahmen von der Voraussetzung<br />

nach Absatz 2 Ziffer b) zugelassen werden.<br />

(4) Bei Praktikumsstellen im Ausland kann von der Regelung in Absatz 2 Ziffer e.)<br />

Abstand genommen werden.<br />

(5) Kommt die Praktikumsstelle ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 Ziffer g.) nicht nach,<br />

verliert sie ihr Recht, den Nicht-Erfolg des Praktikums wirks<strong>am</strong> zu bescheinigen.<br />

§ 11 Wahl der Praktikumsstelle<br />

(1) Die Studierenden wählen ihre Praktikumsstelle aus dem Kreis der vom Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

anerkannten Praktikumsstellen. Die Wahl bedarf der Genehmigung der<br />

jeweiligen StudienschwerpunktleiterInnen. Eine Genehmigung setzt voraus, dass<br />

die Handlungsvollzüge der Praktikumsstelle im gewählten<br />

Studienschwerpunktgebiet angemessen begleitet und reflektiert werden können. §<br />

10 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Studierenden haben die von ihnen gewählte Praktikumsstelle dem Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

spätestens acht Wochen vor Beginn des Praktischen Studiensemesters<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Spätestens zwei Wochen nach Beginn des Praktikums teilen die Studierenden dem<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t schriftlich mit, dass sie das Praktikum angetreten haben.<br />

§ 12 Ausbildungsplan<br />

(1) Die Praktikumsstelle erstellt zus<strong>am</strong>men mit dem / der Studierenden einen<br />

Ausbildungsplan.<br />

(2) Der Ausbildungsplan beschreibt die Qualifikationsziele, den zeitlichen und inhaltlichen<br />

Ablauf, die Form der Praktikumsanleitung sowie die Tätigkeitsschwerpunkte<br />

des Studierenden im Rahmen des Praktikums.<br />

(3) Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung durch das Praktikanten<strong>am</strong>t. Dieses<br />

genehmigt den Ausbildungsplan im einvernehmen mit der<br />

Studienschwerpunktleitung.<br />

§ 13 Praktikumsbericht<br />

(1) Die Studierenden schließen das integrierte Praktische Studiensemester mit der<br />

Erstellung eines Praktikumsberichts ab.<br />

(2) Der Praktikumsbericht stellt eine studienbegleitende Modulprüfung im Sinne von §<br />

11 der Prüfungsordnung für den B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ dar und fließt als<br />

Prüfungsleistung - in Form einer schriftlichen Prüfung nach § 13 der<br />

Prüfungsordnung - in die Ges<strong>am</strong>tnote der Bachelorprüfung ein (Prüfungsordnung<br />

§ 10 Absatz 3 Satz 1). Der Praktikumsbericht ist von den SchwerpunktleiterInnen zu<br />

bewerten.<br />

§ 14 Wechsel des Studienschwerpunktgebiets<br />

(1) Ein Wechsel des Studienschwerpunktgebiets ist nur einmalig und lediglich bis zum<br />

Ende der sechsten Woche des Praktischen Studiensemesters möglich. Ein Wechsel<br />

setzt die Zustimmung des Praktikanten<strong>am</strong>ts und der betroffenen<br />

Studienschwerpunktleitung voraus.<br />

(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch den Wechsel die Mindestzahl<br />

des abgebenden Studienschwerpunktgebiets nicht unter- und die Höchstzahl des<br />

aufnehmenden Studienschwerpunktgebiets nicht überschritten wird.<br />

(3) Der Antrag auf Wechsel des Studienschwerpunktgebiets ist schriftlich beim<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t zu stellen.<br />

13


§ 15 Wechsel der Praktikumsstelle<br />

Während des integrierten Praktischen Studiensemesters kann die Praktikumsstelle nur<br />

in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Praktikanten<strong>am</strong>ts und<br />

der StudienschwerpunktleiterInnen gewechselt werden.<br />

§ 16 Krankheit während des integrierten Praktischen Studiensemesters<br />

Durch Krankheit, Mutterschutz oder Erziehungsurlaub nicht angetretene Zeiten des<br />

Praktischen Studiensemesters werden bis zu drei Wochen auf die Dauer des<br />

Praktischen Studiensemesters angerechnet. Der Krankheit von Studierenden steht die<br />

Krankheit eines von ihnen allein zu versorgenden Kindes gleich.<br />

§ 17 In Kraft treten<br />

Diese Ordnung tritt <strong>am</strong> 29.09.2009 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium an<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> nach dem 01.09.2008 begonnen haben.<br />

<strong>Ludwigshafen</strong>, den 01.10.2009<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Der Präsident<br />

14


1.4 Auszug aus der Prüfungsordnung der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> - Fachbereich IVfür<br />

den B.A.-Studiengang ‚Soziale Arbeit’ vom 16.09.2009<br />

§ 4 Regelstudienzeit und Praktisches Studiensemester<br />

(1) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Die für den<br />

erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und<br />

Wahlpflichtveranstaltungen) und Prüfungsanforderungen ergeben sich aus dem<br />

Studienplan (s. Anlage 1). Die Regelstudienzeit schließt die Prüfungszeiten -<br />

einschließlich der Bachelorarbeit - ein. Insges<strong>am</strong>t ist dem Studium eine<br />

studentische Arbeitsbelastung entsprechend 210 ECTS-Punkte (European Credit<br />

Transfer System) zugeordnet. Der Studiengang beinhaltet ein Praktisches<br />

Studiensemester (§ 5 Abs. 4).<br />

(2) Das integrierte Praktische Studiensemester (5. Studiensemester) stellt - im Verbund<br />

mit weiteren Modulen, die in besonderem Maße professionsspezifische Methodenund<br />

Handlungskompetenz sowie berufsfeldspezifische Qualifikationen vermitteln -<br />

die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sicher. Es kann auch durch<br />

entsprechende Zeiten im Ausland abgeleistet werden.<br />

§ 5 Studienaufbau und Umfang des Lehrangebots, Auslandssemester<br />

(1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind - auf das Qualifikationsziel des<br />

Studienganges hin bestimmte - funktionale Elemente des Studienganges, die sich<br />

in thematisch zus<strong>am</strong>menhängende Lehrveranstaltungen ausdifferenzieren und mit<br />

einer Modulprüfung (§ 10 Abs. 2 und § 11) abschließen (s. Studienplan, Anlage 1).<br />

(2) Mit bestandener Modulprüfung (§ 11 Abs. 10) werden - unter der Voraussetzung<br />

des Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen für die Vergabe von<br />

Leistungspunkten - für jedes abgeschlossene Modul Leistungspunkte (credits)<br />

vergeben. Die Zuordnung dieser Leistungspunkte zu den Modulen, die Form der<br />

Modulprüfungen und die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

sind dem Studienplan (s. Anlage 1) zu entnehmen.<br />

(3) Der für ein Modul aufzuwendende studentische Arbeitsaufwand wird durch<br />

Leistungspunkte (credits) beschrieben. Pro Semester werden 30, pro Studienjahr 60<br />

Leistungspunkte vergeben und den Modulen zugeordnet (s. Studienplan, Anlage 1).<br />

Das entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand (work load) von etwa 900<br />

Stunden pro Semester bzw. 1.800 Stunden pro Studienjahr. Berücksichtigt werden<br />

dabei auch die Zeiten für Prüfungsvorbereitungen, integrierte praktische<br />

Studienphasen, Arbeits- und Projektgruppen sowie die Bachelorarbeit. Das Nähere<br />

regelt der Studienplan (s. Anlage 1).<br />

(4) Die Module im Rahmen des Studienganges erstrecken sich im Regelfall über zwei<br />

Semester (d.h. ein Studienjahr). Das Modul des Praktischen Studiensemesters<br />

erstreckt sich über ein Semester und umfasst 20 Wochen; es ist auf Antrag i.S. eines<br />

Teilzeitpraktikums verlängerbar bis Vorlesungsbeginn des anschließenden<br />

Semesters. Über diesen Antrag entscheidet das Praktikanten<strong>am</strong>t (§ 4 Abs. 2<br />

Praktikumsordnung). Die Module oder ihre zugehörigen Lehrveranstaltungen<br />

können blockweise angeboten werden.<br />

15


(5) Generell kann ein Semester an einer <strong>Hochschule</strong> im Ausland abgeleistet werden.<br />

Vor Antritt muss die Genehmigung eines äquivalenten Studienplans beim<br />

Prüfungsausschuss eingeholt werden. Im Ausland erbrachte gleichwertige Studienund<br />

Prüfungsleistungen werden auf Antrag durch den Prüfungsausschuss<br />

angerechnet.<br />

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Modulprüfung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet bzw. - im Falle einer<br />

Modulprüfung in Form einer nicht benoteten Studienleistung - als „nicht<br />

bestanden “, wenn Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe<br />

nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von<br />

der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Modulprüfung<br />

nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Wird eine<br />

Wiederholungsprüfung ohne triftigen Grund (nach Absatz 2) versäumt, erlischt der<br />

Prüfungsanspruch.<br />

(2) Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn<br />

einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />

werden. Bei Krankheit soll das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes<br />

Verzögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin bei dem<br />

vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorliegen. Das Attest muss die<br />

Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines <strong>am</strong>tsärztlichen Attestes<br />

kann verlangt werden. Der Krankheit von Studierenden steht die Krankheit eines<br />

von ihnen allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt das vorsitzende Mitglied<br />

des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die<br />

bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.<br />

(3) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Modulprüfung durch Täuschung oder<br />

Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende<br />

Leistung als mit "nicht ausreichend" bewertet bzw. - im Falle einer Modulprüfung in<br />

Form einer nicht benoteten Studienleistung - als „nicht bestanden“ ( ... ).<br />

(4) Eine Modulprüfung - einschließlich der Bachelorarbeit - gilt als endgültig nicht<br />

bestanden, wenn sie ganz oder in wesentlichen Teilen nicht durch den Studenten<br />

oder die Studentin selbst verfasst wurde (Plagiat). Eine Wiederholung der Leistung<br />

bzw. Arbeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. Zur Beurteilung, ob ein Plagiat<br />

vorliegt, ist ein weiterer Prüfer oder eine weitere Prüferin hinzu zu ziehen. Der bzw.<br />

die Studierende ist vor der Entscheidung zu hören.<br />

(5) Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 sind vom Prüfungsausschuss den<br />

Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 10 Umfang und Art der Bachelorprüfung<br />

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus<br />

studienbegleitenden Modulprüfungen gemäß §§ 11-16, einschließlich der<br />

Bachelorarbeit gemäß § 18.<br />

(2) Modulprüfungen können sein:<br />

schriftliche Prüfungen gemäß § 13;<br />

mündliche Prüfungen gemäß § 14;<br />

Kombination aus schriftlicher und mündlicher Prüfung oder<br />

sonstige Prüfungsformen gemäß § 15.<br />

16


(3) In die Ges<strong>am</strong>tnote (Bachelorprüfung) fließen die Noten der Modulprüfungen, die<br />

als Prüfungsleistungen erfolgen (§ 11 Abs. 1 Satz 2), ein. Die Noten der<br />

Modulprüfungen, die als Studienleistungen erfolgen (§ 11 Abs. 1 Satz 2), bleiben bei<br />

der Bildung der Ges<strong>am</strong>tnote unberücksichtigt. Anlage 1 weist aus, welche Module<br />

mit einer Prüfungsleistung und welche mit einer Studienleistung abschließen.<br />

§ 11 Zweck, Durchführung und Bestehen von Modulprüfungen<br />

(1) Jedes Modul schließt mit einer - dem Qualifikationsziel des Moduls adäquaten -<br />

Modulprüfung ab. Modulprüfungen erfolgen als Studienleistungen oder als<br />

Prüfungsleistungen. Der Studienplan (s. Anlage 1) weist aus, welche Module mit<br />

einer Studienleistung und welche Module mit einer Prüfungsleistung abschließen.<br />

In einer Modulprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden zentrale<br />

Inhalte und Methoden des Prüfungsmoduls beherrschen und die erworbenen<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig anwenden können.<br />

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalten der Lehrveranstaltungen und an<br />

den Qualifikationen zu orientieren, die aufgrund des studiengangspezifischen<br />

Studienplanes (s. Anlage 1) für das betreffende Modul vorgesehen sind.<br />

(3) Art und Form der Modulprüfungen ergeben sich aus dem Studienplan (s. Anlage 1)<br />

und dem Modulhandbuch.<br />

(4) Die Modulprüfung kann sich in mehrere einzelne Studien- bzw. Prüfungsleistungen<br />

mit gleicher oder unterschiedlicher Prüfungsform nach den §§ 13 bis 15<br />

untergliedern. Der Studienplan (s. Anlage 1) weist aus, bzgl. welcher Module von<br />

dieser Regelung Gebrauch gemacht wird. Gruppenprüfungen sind zulässig.<br />

(5) Klausuren und mündliche Prüfungen sollen innerhalb eines Prüfungszeitraums<br />

stattfinden, der vom Prüfungsausschuss festgesetzt wird. Der Prüfungsausschuss<br />

legt Termine und Dauer der Prüfungen fest und bestimmt, bis zu welcher Frist die<br />

Meldung und ggf. der Antrag auf Zulassung mit den erforderlichen Unterlagen<br />

spätestens vorliegen muss. Der Prüfungstermin und der Termin für den Antrag auf<br />

Zulassung zu den Prüfungen werden den Studierenden - spätestens zwei Wochen<br />

vor der betreffenden Prüfung - durch Aushang bekannt gegeben.<br />

(6) Andere Prüfungsformen werden von den Prüfenden organisiert.<br />

(7) Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht<br />

in der Lage sind, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form<br />

abzulegen, hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu gestatten,<br />

diese Leistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige<br />

Leistungen in anderer Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines qualifizierten<br />

ärztlichen Attests verlangt werden.<br />

(8) Im Falle von Studierenden mit Behinderungen sind deren Belange zur Wahrung<br />

ihrer Chancengleichheit in Modulprüfungen durch die Gestaltung der<br />

Leistungsbedingungen zu berücksichtigen.<br />

(9) Werden Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abgehalten, können die entsprechenden<br />

Modulprüfungen auch in der Fremdsprache gefordert werden.<br />

Darüber sind die Studierenden spätestens mit der Veröffentlichung des<br />

Prüfungstermins zu informieren.<br />

(10) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie gemäß § 19 mit mindestens der Note<br />

4,0 (ausreichend) bewertet wurde bzw. - im Falle einer Modulprüfung in Form einer<br />

nicht benoteten Studienleistung -, wenn sie mit bescheinigtem Erfolg erbracht<br />

wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Studienleistung trotz Mängeln mindestens<br />

den Anforderungen genügt.<br />

17


§ 12 Zulassung zu den Modulprüfungen und Fristen<br />

(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer ordnungsgemäß für den<br />

entsprechenden Studiengang an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> eingeschrieben ist.<br />

(2) Die Modulprüfungen werden von Studierenden eines studentischen Jahrgangs<br />

unmittelbar im Anschluss an das jeweilige Modul, das für diesen Jahrgang<br />

angeboten wird, abgelegt. Erfolgt die Modulprüfung in der Form einer sonstigen<br />

Prüfungsform nach § 15, kann diese auch im laufenden Modul erbracht werden.<br />

(3) Über den Antrag auf Zulassung zu Studien- bzw. Prüfungsleistungen gemäß § 11<br />

Abs. 5 entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Antrag auf Zulassung ist zus<strong>am</strong>men<br />

mit den gemäß Abs. 6 erforderlichen Unterlagen schriftlich zu dem gemäß § 11<br />

Abs. 5 festgelegten Termin an das Prüfungs<strong>am</strong>t zu richten. Die Zulassung zur<br />

Wiederholung einer Modulprüfung ist spätestens im darauffolgenden Studienjahr<br />

zu beantragen. Andernfalls gilt die Modulprüfung erstmals als nicht bestanden<br />

(4) Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer<br />

Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden<br />

Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie<br />

1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien<br />

einer <strong>Hochschule</strong>, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,<br />

2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu<br />

vertretende Gründe oder<br />

3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren;<br />

im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen<br />

entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend<br />

dem § 4 des Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) über die Elternzeit zu<br />

ermöglichen.<br />

Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges<br />

Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten,<br />

die nach dieser Prüfungsordnung abzuleisten sind.<br />

Die Nachweise obliegen den Studierenden. Die Entscheidung über das Vorliegen<br />

der Gründe nach § 26 Abs. 1 Satz 5 HochSchG trifft der Prüfungsausschuss auf<br />

Antrag der zu prüfenden Person.<br />

(5) Prüfungs- oder Studienleistungen können bereits vor dem Fachsemester abgelegt<br />

werden, in dem die Prüfung gemäß dem Studienplan (s. Anlage 1) vorgesehen ist.<br />

(6) Der Meldung bzw. dem Antrag auf Zulassung haben die Studierenden beizufügen:<br />

1. eine Erklärung der Studierenden, ob sie eine Prüfung in dem eingeschriebenen<br />

Bachelorstudiengang endgültig nicht bestanden haben oder ob sie sich in<br />

einem solchen Studiengang an einer anderen <strong>Hochschule</strong> in einem<br />

Prüfungsverfahren befinden,<br />

2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie oft sowie in welchen Modulen oder<br />

Prüfungsgebieten bereits Prüfungsleistungen in demselben Studiengang oder<br />

in anderen Studiengängen an einer <strong>Hochschule</strong> in Deutschland nicht bestanden<br />

wurden,<br />

3. eine Erklärung, ob bei den vorgesehenen mündlichen Prüfungen einer<br />

Zulassung von Zuhörenden widersprochen wird und<br />

4. die Nachweise der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige<br />

Prüfung.<br />

Ist es nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen,<br />

kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.<br />

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn<br />

1. die Studierenden die Prüfung in dem eingeschrieben Studiengang an einer<br />

<strong>Hochschule</strong> in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden<br />

18


haben oder wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem<br />

Prüfungsverfahren befinden,<br />

2. die Wiederholung der Prüfungsleistung nach dieser Prüfungsordnung<br />

unmöglich geworden ist oder<br />

3. der Antrag auf Zulassung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen<br />

unvoll-ständig oder nicht termingerecht erfolgte.<br />

§ 13 Schriftliche Prüfungen<br />

(1) In schriftlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in<br />

begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Probleme erkennen und mit<br />

fachspezifischen Methoden Lösungen entwickeln können.<br />

(2) Schriftliche Prüfungen sind: Klausurarbeiten, Seminararbeiten, Hausarbeiten (zu<br />

diesen zählt auch der Praktikumsbericht) und Projektarbeiten. Schriftliche<br />

Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.<br />

(3) Schriftliche Prüfungen werden in der Regel von einem Prüfenden bewertet. Führt<br />

das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung zum Verlust des Prüfungsanspruches,<br />

erfolgt eine Zweitbewertung durch eine vom Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses zu bestimmende weitere prüfende Person.<br />

(4) Klaussuren dauern mindestens 90 Minuten.<br />

(5) Die Studierenden haben sich bei Klausuren auf Verlangen der aufsichtführenden<br />

Person mit einem <strong>am</strong>tlichen Ausweis auszuweisen.<br />

(6) Seminararbeiten, Projektarbeiten und Hausarbeiten beinhalten die eigenständige<br />

schriftliche Bearbeitung eines modulbezogenen Themas. Die Bearbeitungszeit<br />

beträgt zwischen 2 und 8 Wochen. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas durch<br />

die Lehrende oder den Lehrenden. Seminar-, Projekt- und Hausarbeiten können<br />

durch die Studierenden präsentiert werden. Den Studierenden muss dies<br />

gleichzeitig mit der Festlegung der Bearbeitungszeit bekannt gegeben werden (§ 11<br />

Abs. 5 und 6).<br />

(7) Durch Projektarbeiten werden in der Regel die Te<strong>am</strong>fähigkeit und die Fähigkeit zur<br />

Problemanalyse sowie zur Entwicklung und Präsentation von Lösungsansätzen<br />

nachgewiesen. Hierbei sollen die Studierenden zeigen, dass sie an einer größeren<br />

Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte<br />

erarbeiten können. Abs. 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.<br />

(8) Seminararbeiten, Hausarbeiten und Projektarbeiten sind Einzelarbeiten oder<br />

Gruppenarbeiten. Bei Gruppenarbeiten muss der als Prüfungsleistung zu<br />

bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden deutlich unterscheidbar und<br />

bewertbar sein.<br />

(9) Die Dauer bzw. die Bearbeitungszeit von Klausuren legt der Prüfungsausschuss fest<br />

(§ 11 Abs. 5).<br />

(10) Die Seminararbeiten, Hausarbeiten und Projektarbeiten sind spätestens <strong>am</strong><br />

Abgabetermin in der geforderten Form bei der Lehrenden oder dem Lehrenden<br />

abzuliefern. Bei der Abgabe haben die Studierenden zu versichern, dass sie die<br />

Arbeit – bei Gruppenarbeiten ihren entsprechend gekennzeichneten Teil -<br />

selbstständig angefertigt haben und keine als die angegebenen und bei Zitaten<br />

kenntlich gemachten Hilfsmittel benutzt haben. Der Abgabezeitpunkt der<br />

schriftlichen Arbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung durch die Post ist der<br />

Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.<br />

(11) Schriftliche Prüfungen sind in der Regel innerhalb von sechs Wochen, spätestens<br />

jedoch zum Vorlesungsbeginn des nächsten Semesters zu bewerten. Die<br />

Bekanntmachung des Bewertungsergebnisses durch Aushang ist ausreichend.<br />

19


§ 19 Bewertung von benoteten Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Bildung<br />

der Ges<strong>am</strong>tnote<br />

(1) Prüfungsleistungen sowie benotete Studienleistungen sind durch Noten<br />

differenziert zu beurteilen. Die einzelnen Noten werden von den jeweiligen<br />

Prüfenden festgesetzt.<br />

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und der benoteten Studienleistungen<br />

sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />

noch den Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht mehr<br />

genügt.<br />

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder<br />

erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) Wird eine Prüfungsleistung bzw. eine benotete Studienleistung durch mehrere<br />

Prüfende bewertet, errechnet sich die Note, sofern nicht in dieser Prüfungsordnung<br />

etwas anderes bestimmt ist, aus dem arithmetischen Mittel der Noten der<br />

einzelnen Bewertungen.<br />

(4) Für die Umrechnung der Noten in die ECTS-Bewertungsskala gelten die Regeln der<br />

Kultusministerkonferenz (KMK) in der jeweilig gültigen Fassung.<br />

(5) Die Ges<strong>am</strong>tnote für das Bachelor-Studium wird aus dem Durchschnitt sämtlicher<br />

Prüfungsleistungen und der zweifach gewichteten Note der Bachelorarbeit<br />

gebildet.<br />

§ 21 Freiversuch<br />

(1) Eine Modulprüfung gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen, wenn<br />

die Prüfung zu dem im Studienplan (s. Anlage 1) vorgesehenen Zeitpunkt oder<br />

früher abgelegt wurde (Freiversuch). Pro Modul ist nur ein Freiversuch möglich.<br />

(2) Für die Bachelorarbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt. Studien- und Prüfungsleistungen,<br />

die an anderen <strong>Hochschule</strong>n erbracht und angerechnet wurden, sind<br />

vom Freiversuch ausgeschlossen. Prüfungen, die wegen Täuschungen oder eines<br />

sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, sind<br />

ebenfalls vom Freiversuch ausgeschlossen.<br />

(3) Eine im Freiversuch bestandene Prüfungsleistung (§10 Abs. 3 Satz 1) kann einmal<br />

zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.<br />

Wird eine Notenverbesserung nicht erzielt, bleibt die im ersten Prüfungsversuch<br />

erzielte Note gültig.<br />

(4) Für die Berechung des Zeitpunktes nach Abs. 1 ist § 12 Abs. 4 entsprechend zu<br />

berücksichtigen.<br />

§ 22 Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen<br />

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können nur einmal wiederholt werden. § 21<br />

Abs. 1 bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss setzt Wiederholungstermine fest.<br />

(2) Nicht bestandene Prüfungen im Studiengang Soziale Arbeit an einer anderen<br />

<strong>Hochschule</strong> in der Bundesrepublik Deutschland sind als Fehlversuche auf die<br />

20


zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche sind<br />

auch nicht bestandene Prüfungsleistungen in Modulen oder Prüfungsgebieten<br />

eines anderen Studiengangs an einer <strong>Hochschule</strong> in der Bundesrepublik<br />

Deutschland anzurechnen, die denen im Studiengang Soziale Arbeit im<br />

Wesentlichen entsprechen, soweit für deren Bestehen gleichwertige oder geringere<br />

Anforderungen gestellt wurden.<br />

(3) Sind Teile einer Modulprüfung (§ 11 Abs. 4) nicht bestanden, so müssen nur diese<br />

wiederholt werden.<br />

(4) Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine nicht bestandene<br />

Bachelorarbeit muss innerhalb von zwei Monaten nach Datum des Bescheids über<br />

das Nichtbestehen neu angemeldet werden. Andernfalls gilt sie als nicht<br />

bestanden. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung (§ 12 Abs. 4) bleibt davon<br />

unberührt.<br />

(5) Eine mindestens als ausreichend bewertete und d<strong>am</strong>it bestandene Modulprüfung<br />

kann nicht wiederholt werden. § 21 (Freiversuch) bleibt unberührt.<br />

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungen<br />

(1) Haben Studierende bei einer Modulprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst<br />

nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss<br />

nachträglich die Noten für diejenigen Studien- und oder Prüfungsleistungen, bei<br />

deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die<br />

Bachelorprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung nicht erfüllt,<br />

ohne dass die Studierenden hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache<br />

erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das<br />

Bestehen der Prüfung geheilt. Haben Studierende die Zulassung vorsätzlich zu<br />

Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes <strong>Rhein</strong>land-Pfalz über die Rechtsfolgen.<br />

Vor der Entscheidung ist den Studierenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen.<br />

Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf<br />

Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />

21


2. Aktueller Stand der Qualitätsentwicklung im Bereich des<br />

Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis Sozialer Arbeit I – III’ mit dem<br />

integrierten Praktischen Studiensemester<br />

2.1 Die Studienschwerpunktgebiete des Schwerpunktstudiums ‚Berufliche Praxis<br />

Sozialer Arbeit I - III’ im Rahmen des B.A.-Studiengangs Soziale Arbeit’<br />

(Stand: Januar 2010)<br />

Anforderungen an die Praktikumsstellen für die Praktischen Studiensemester<br />

Das Praktische Studiensemester erfolgt ausschließlich in Praktikumsstellen, die von der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> anerkannt sind.<br />

Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die Praktikumsstelle Gewähr dafür<br />

bietet, dass<br />

die Studierenden dort Handlungsvollzüge erlernen und einüben können, die für<br />

die Profession Sozialer Arbeit typisch sind,<br />

die fachliche Anleitung durch staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiter/innen<br />

bzw. Diplom-Sozialpädagogen/innen erfolgt, die für die Praxisanleitung in<br />

besonderer Weise befähigt sind. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der/<br />

die Betreffende eine mindestens dreijährige berufliche Praxis in einem Feld<br />

Sozialer Arbeit nachweisen kann.<br />

In begründeten Fällen können für Fachkräfte mit einschlägiger abgeschlossener<br />

Hochschulausbildung, die über eine mind. dreijährige Berufspraxis in einem<br />

Arbeitsfeld Sozialer Arbeit verfügen (verabschiedet in der Sitzung der<br />

haupt<strong>am</strong>tlich Lehrenden des Fachbereichs Soziale Arbeit <strong>am</strong> 09.01.02),<br />

Ausnahmen von dieser Voraussetzung zugelassen werden, der Ausbildungsplan<br />

im Rahmen des Praktikums seine Umsetzung erfährt,<br />

sie den Studierenden die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen an<br />

der <strong>Hochschule</strong> ermöglicht,<br />

sie mit der <strong>Hochschule</strong> im Sinne eines gemeins<strong>am</strong>en Ausbildungsanliegens<br />

kooperiert. Insbesondere berichten die Praktikumsstellen in diesem<br />

Zus<strong>am</strong>menhang der <strong>Hochschule</strong> bei Beendigung eines Praktischen<br />

Studiensemesters über die Entwicklung und fachliche Eignung der Studierenden<br />

und stellen fest, ob diese den Anforderungen beruflicher Praxis gewachsen sind.<br />

Zuordnung zu den Schwerpunktgebieten<br />

Das Praktikanten<strong>am</strong>t führt hierzu mit der Fachschaft ein Wahl- und<br />

Ausgleichsverfahren durch. (§9 PraktO)<br />

(1) Die Praktischen Studiensemester werden im Rahmen eines von den<br />

Studierenden zu wählenden Schwerpunktgebietes durchgeführt.<br />

(2) Am Ende des 2. Semesters reichen die Studienschwerpunktleiter/-leiterinnen<br />

die aktuellen Darstellungen ihrer Schwerpunktgebiete dem Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

ein. Diese werden den Studierenden zu Beginn des 3. Semesters durch Aushang<br />

bekannt gemacht. Danach führt das Praktikanten<strong>am</strong>t für die Studierenden des<br />

3. Semesters eine Informationsveranstaltung durch, in der Ziele und<br />

Organisation des jeweiligen Praktischen Studiensemesters sowie die<br />

Rahmenkonzepte, Inhalte und Leiter/innen der Schwerpunktgebiete vorgestellt<br />

werden.<br />

22


(3) Die Wahl eines Schwerpunktgebietes durch die Studierenden muss schriftlich<br />

innerhalb einer Woche nach der Informationsveranstaltung dem<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t gegenüber erfolgen.<br />

(4) Die Höchst- bzw. Mindestzahl der Studierenden eines Schwerpunktgebietes<br />

wird jeweils vom Fachbereichsrat festgelegt.<br />

(5) Das Praktikanten<strong>am</strong>t organisiert ein Schwerpunktgebiets-Wahlverfahren, das<br />

die festgelegten Höchst- und Mindestzahlen in den Schwerpunktgebieten<br />

sicherstellt.<br />

Der Fachbereich IV – Sozial- und Gesundheitswesen- der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> hat<br />

sich auf die folgende acht Studienschwerpunktgebiete verständigt. Die spezifischen<br />

Zielsetzungen und Inhalte dieser Studienschwerpunktgebiete werden im Folgenden<br />

aktuell beschrieben.<br />

2.1.1 Soziale Arbeit als Hilfe zur Erziehung<br />

Schwerpunktleitung: Dipl. - Sozialarbeiterin, Dipl. - Pädagogin Barbara Weiler / Prof.<br />

Dr. Wolfgang Krieger<br />

Inhalt/Ziel des Schwerpunktgebietes:<br />

Studierenden wird – im Aufgabenbereich „Hilfe(n) zur Erziehung“ – im unmittelbaren,<br />

kooperativen Bezug zur institutionalisierten Praxis Sozialer Arbeit ein exemplarischer<br />

Zugang zur Sozialen Arbeit als konkrete berufliche Praxis vermittelt. Ziel ist dabei –<br />

entsprechend dem Profil des Studiengangs – vorgefundene Praxen Sozialer Arbeit in<br />

Dialog zu stellen mit Ansätzen einer kritisch reflexiven Sozialen Arbeit.<br />

Vor dem Hintergrund des aktuellen sozialstaatlichen Wandels stehen „Hilfe(n) zur<br />

Erziehung“ als sozialpolitisch gerahmte und rechtlich in hohem Maße normierte<br />

Leistung(en) für junge Menschen und ihre F<strong>am</strong>ilien im Rahmen des SGB VIII in<br />

besonderer Weise unter Legitimationsdruck, verschärft durch nicht überwundene und<br />

sich wieder einspielende Konzepte einer Sozialen Arbeit als Normalisierung.<br />

Auf der Grundlage einer Analyse und Kritik bevormundender, ausschließender und<br />

verdinglichender Diskurse und Praktiken im Kontext der Sozialen Arbeit als Hilfe zur<br />

Erziehung geht es darum, Spielräume und Perspektiven auszuloten, um Praxen Sozialer<br />

Arbeit in diesem Handlungsfeld auf die Ermöglichung einer autonomen Lebenspraxis<br />

ihrer Adressatinnen und Adressaten hin zu orientieren.<br />

Im Einzelnen werden den Studierenden die sozialpolitische und rechtliche Rahmung<br />

sowie die Idee, Funktion und institutionelle Ausgestaltung der „Hilfe(n) zur Erziehung“<br />

vermittelt. Sie werden vertraut gemacht mit den verschiedenen Angebotsformen der<br />

Jugendhilfe, ihren Zielsetzungen, Leistungen und Arbeitskonzepten. Sie werden befähigt,<br />

sich kritisch und produktiv mit Institutionalisierungs- und Interventionsformen<br />

der Jugendhilfe auseinanderzusetzen, Konsequenzen des aktuellen sozialstaatlichen<br />

Wandels für diesen Bereich einzuschätzen und Ansatzpunkte für eine reflexive,<br />

kritisch-produktive Soziale Arbeit als Hilfe zur Erziehung auszuloten.<br />

Aktuelle Thematisierungen und Entwicklungen (exemplarisch):<br />

Erziehung statt Strafe? / Strafe statt Erziehung!;<br />

Kooperationen im Bereich „Hilfe(n) zur Erziehung“ und Schule;<br />

Professionalität und Kinderschutz / Politisierung des Kinderschutzes / Neue<br />

Kinderschutzdebatte;<br />

Modellprojekt Heimerziehung als f<strong>am</strong>ilienunterstützende Hilfe;<br />

F<strong>am</strong>ily Group Conferences – F<strong>am</strong>ilienrat als partizipative und sozialraumorientierte<br />

Form der Hilfeplanung in den Hilfen zur Erziehung.<br />

23


Geeignete Praktikumsstellen:<br />

Erziehungsberatungsstellen (gem. § 28 SGB VIII);<br />

Angebote sozialer Gruppenarbeit (gem. § 29 SGB VIII);<br />

Erziehungsbeistandschaften und Betreuungshilfe (gem. § 30 SGB VIII);<br />

Sozialpädagogische F<strong>am</strong>ilienhilfe (gem. § 31 SGB VIII);<br />

Tagesgruppe (gem. § 32 SGB VIII);<br />

Pflegekinderdienst (gem. § 33 SGB VIII);<br />

Bereich der stationären Jugendhilfe (gem. § 34 SGB VIII);<br />

Angebote intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (gem. § 35 SGB VIII);<br />

innovative Formen der Hilfen zur Erziehung (gem. § 27 SGB VIII);<br />

(Allgemeine) Soziale Dienste.<br />

2.1.2 Soziale Arbeit mit suchtgefährdeten / suchtkranken Menschen<br />

Schwerpunktleitung: Michael Dillmann<br />

Inhalt/Ziel des Schwerpunktgebietes:<br />

Im Mittelpunkt des Schwerpunktgebiets stehen Themen der Prävention von Suchterkrankungen,<br />

Beratung und Behandlung von Klientinnen und Klienten, die sich in<br />

Abhängig-keitsbeziehungen zu Personen und/oder Stoffen befinden, sowie deren<br />

Angehörige. Versorgung von Klienten und Klientinnen, die von Drogen abhängig sind,<br />

aber nicht ent-wöhnt werden können. Des Weiteren: Alkohol-, Drogen- und<br />

Medik<strong>am</strong>enten-Missbraucher, Essgestörte, Spieler, Beziehungsabhängige und deren<br />

Partnerinnen und Partner und Ange-hörige. Personen, denen Abhängigkeit erstmals<br />

oder erneut droht.<br />

Studiensemesterpraxis/Arbeitsfelder:<br />

Mitarbeit in den Einrichtungen der Praxis in Suchtberatungsstellen, Fachkliniken und<br />

Frauenhäusern sowie anderen Stellen, in denen auch Abhängigkeitsprobleme (neben<br />

anderen Problemen) bearbeitet werden (z.B. betriebliche Sozialarbeit, Aidshilfen,<br />

Adaptions-einrichtungen, Substitutions- und Betäubungsmittelvergabestellen,<br />

Schulsozialarbeit).<br />

Besonderheiten des Schwerpunktgebiets:<br />

Bereitschaft zur Reflexion der eigenen Affinitäten zu den Gegenständen des<br />

Schwerpunktgebiets und Interesse für die sehr unterschiedlichen Tätigkeiten anderer<br />

Studierender im Studienschwerpunkt.<br />

Die Einrichtungen der Praxis verfolgen verschiedenartige Ziele und arbeiten mit unterschiedlichen<br />

Methoden. Auf diese Vielfalt sollten sich Studierende einstellen können.<br />

2.1.3 Soziale Arbeit mit alten, behinderten und kranken Menschen<br />

Schwerpunktleitung: Prof. Dr. Arnd Götzelmann und Lehrbeauftragte<br />

Inhalt/Ziel des Schwerpunktgebietes:<br />

Im Mittelpunkt des Schwerpunktgebietes stehen Theorie und Praxis der<br />

psychosozialen Unterstützung bzw. Gesundheitsförderung in der Arbeit mit alten,<br />

behinderten und kranken Menschen. Ziel ist es, die Studierenden zu befähigen, in<br />

diesen Feldern Sozialer Arbeit theoretische Grundlagen und praktische Erfahrungen<br />

miteinander zu verbinden.<br />

24


Da sich in diesem Schwerpunktgebiet eine große Überschneidung zu pflegerischmedizinischen<br />

Bereichen des Gesundheitswesens ergeben, sind entsprechende<br />

Erfahrungen aus dem Vorpraktikum, dem Zivildienst, dem Erstberuf oder dem Job<br />

neben dem Studium hilfreich, jedoch keine zwingende Voraussetzung. Ein gewisses<br />

Verständnis für andere Berufe und Tätigkeitsbereiche im Gesundheitswesen ist<br />

wünschenswert und soll gefördert werden.<br />

Das Schwerpunktgebiet widmet sich den vielfältigen Aufgaben von<br />

SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen in Einrichtungen<br />

− für alte Menschen (Geriatrie, Gerontopsychiatrie, soziale Gerontologie, Geragogik)<br />

z.B. in Beratungsstellen, Sozialstationen, Tagesstätten und Pflegeheimen, in<br />

Seniorenbüros, -zentren und -genossenschaften, in Diensten und Angeboten der<br />

offenen und halboffenen Hilfen,<br />

− für Menschen mit Behinderungen (medizinische, berufliche, psychosoziale<br />

Rehabilitation, Behindertenpädagogik) z.B. in Beratungsstellen, Tagesstätten bzw.<br />

-kliniken und Wohnheimen, in Schulen, in Werkstätten, in Berufsbildungs- und<br />

Berufsförderungswerken,<br />

− für kranke Menschen (Gesundheits- und Pflegewesen bzw. -wissenschaften) z.B. in<br />

AIDS- und Krebsberatungsstellen, in Sozialstationen und im<br />

Krankenhaussozialdienst.<br />

Es werden Überblick und Vertiefungen sowohl bezüglich der drei Arbeitsfelder bzw.<br />

Hilfebereiche und ihrer Einrichtungstypen, der zugehörigen sozialen<br />

Sicherungssysteme, der Formen von Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten<br />

sowie alte Menschen betreffende Erkrankungen als auch bezüglich der<br />

Organisationsformen und Handlungskonzepte Sozialer Arbeit in diesen Feldern<br />

gegeben und erarbeitet.<br />

Die Bedeutung der Kooperation bzw. Arbeitsteilung mit und Delegation an Angehörige<br />

anderer Berufsgruppen etwa der Medizin, der Pflege, der Psychologie, der<br />

Rehabilitation u.a. soll herausgearbeitet und unter Heraushebung der besonderen<br />

Aufgaben und Kompetenzen Sozialer Arbeit gefördert werden.<br />

Angesichts des demographischen Wandels hin zu einer Gesellschaft mit immer mehr<br />

alten Menschen, eines in Ausbau befindlichen Systems der Behindertenhilfe und der<br />

zunehmenden Bedeutung psychosozialer Aspekte im Bereich des Krankenhaus- und<br />

Gesundheitswesens bietet dieses Schwerpunktgebiet für SozialarbeiterInnen und<br />

SozialpädagogInnen ein Betätigungsfeld mit interessanten Zukunftsaussichten.<br />

2.1.4 Soziale Arbeit mit straffälligen Menschen und ihrem Umfeld<br />

Schwerpunktleitung: Prof. Dr. Christiane Simsa/ Herr Herbold<br />

Inhalt/Ziel des Schwerpunktgebietes:<br />

Im Mittelpunkt des Schwerpunktgebietes steht die Theorie und Praxis der<br />

Straffälligenhilfe. Ziel ist es, die Studierenden zu befähigen, in diesem Arbeitsfeld der<br />

Sozialen Arbeit das theoretisch Erlernbare in der Praxis umzusetzen. Hierzu gehört<br />

zum einen die Vermittlung kriminologischer Erkenntnisse zu Kriminalität und<br />

Straffälligkeit sowie (Re-)Sozialisierung, andererseits das Erarbeiten praxisnahen<br />

Wissens über stationäre und <strong>am</strong>bulante Maßnahmen für Straffällige. Die<br />

Auseinandersetzung mit sozialarbeiterischen Methoden für die Klientel der<br />

25


Straffälligenhilfe bildet selbstverständlich einen Schwerpunkt. Im Laufe der Studiensemester<br />

soll eine professionelle Haltung gegenüber den Ursachen, Erscheinung und<br />

Folgen von Straffälligkeit entwickelt werden. Neben finanziellen und sachlichen Hilfen<br />

betrifft dies die psychosoziale Beratung, die Aktivierung gesellschaftlicher Netzwerke<br />

und die Förderung sozialer Kompetenzen.<br />

Studiensemesterpraxis/Arbeitsfelder:<br />

Straffälligenhilfe findet in verschiedenen Einrichtungen statt:<br />

in der Gerichtshilfe,<br />

in der Bewährungshilfe,<br />

in der Jugendgerichtshilfe,<br />

bei freien Trägern der Straffälligenhilfe,<br />

in Anstalten des Strafvollzuges und des Jugendarrestes und<br />

in anderen Institutionen bzw. Projekten der Sozialen Arbeit.<br />

Inhaltlich umfassen die Arbeitsfelder vielfältige Aufgabenbereiche, wie etwa<br />

beratende Begleitung bei der (Re-)Integration in die Gesellschaft,<br />

Unterstützung bei der Suche und Sicherung von Wohnraum und Arbeitsplatz,<br />

Konfliktmanagement,<br />

Schuldnerberatung.<br />

Besonderheiten des Schwerpunktgebietes:<br />

Straffälligenhilfe arbeitet mit Straffälligen und deren persönlichem Umfeld.<br />

Sie berührt verschiedene Aspekte der Sozialen Arbeit, u.a. Abhängigkeiten und<br />

psychische Erkrankungen. Die Schwerpunktleiterin und der Schwerpunktleiter sind auf<br />

Grund ihrer beruflichen Vorbildung in der Lage, sowohl auf die theoretischen<br />

Anforderungen als auch auf die methodischen Voraussetzungen für die Soziale Arbeit<br />

mit Straffälligen in ihren sozialen Bezügen einzugehen. Dies betrifft auch die Auswahl<br />

der Praxisstellen und die Betreuung während der praktischen Studiensemester. Bei der<br />

Vermittlung von Praxisstellen können auf erfolgreich etablierte Kontakte zu<br />

verschiedenen Personen und Einrichtungen der Straffälligenhilfe zurückgegriffen<br />

werden.<br />

2.1.5 Soziale Arbeit mit psychisch kranken / behinderten Menschen<br />

Schwerpunktleitung: Prof. Dr. Raimund Hassemer / Prof. Dr. Kurt Lipke<br />

Inhalt/ Ziel des Schwerpunktgebietes:<br />

Im Schwerpunktgebiet „Soziale Arbeit mit psychisch kranken/behinderten Menschen“<br />

geht es um den Beitrag, den Soziale Arbeit intra- und extr<strong>am</strong>ural bei der Behandlung<br />

und Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter zu leisten hat. Die Soziale Arbeit<br />

findet hier ein weites - und nach wie vor expandierendes - Betätigungsfeld, das von der<br />

intensiven, stationären Versorgung psychisch kranker Menschen in akuten Phasen<br />

ihrer Erkrankung bis hin zu niedrigschwelligen, <strong>am</strong>bulanten Angeboten für<br />

chronifizierte Klienten reicht und durch eine große Vielfalt unterschiedlichster Dienste<br />

und Einrichtungen gekennzeichnet ist. Aus dieser Bestimmung des Arbeitsfeldes<br />

folgen die inhaltlichen Zielsetzungen des Schwerpunktgebietes: Es geht unter<br />

psychologisch-psychiatrischem Aspekt zum einen um die Erarbeitung eines theoretisch<br />

hinreichend fundierten Wissens über das Phänomen „Psychische Krankheiten“ und die<br />

Erhöhung individueller Kompetenzen im Umgang mit vor allem schizophren<br />

erkrankten Menschen. In rechtlich-administrativer Hinsicht werden auf der anderen<br />

26


Seite insbesondere die möglichen Konsequenzen psychischer Erkrankung für die<br />

Rechtsposition der Betroffenen sowie die Probleme der Finanzierung kurativer und<br />

rehabilitativer Maßnahmen thematisiert.<br />

Studiensemesterpraxis/Arbeitsfelder:<br />

Die Arbeitsfelder Sozialer Arbeit mit psychisch Kranken und Behinderten sind vielfältig.<br />

Sie umfassen sozialarbeiterische Tätigkeiten in Kliniken und Abteilungen von<br />

Allgemeinkrankenhäusern ebenso wie etwa in Rehabilitationseinrichtungen,<br />

Tagesstätten, Wohnheimen oder im Rahmen des betreuten Wohnens sowie<br />

<strong>am</strong>bulanter Beratung und Betreuung.<br />

Das Schwerpunktgebiet arbeitet seit längerem mit vielen Diensten und Einrichtungen<br />

der Region zus<strong>am</strong>men und legt im Interesse einer qualifizierten Anleitung und eines<br />

produktiven Theorie-Praxis-Dialogs grundsätzlichen Wert darauf, diese Kontakte<br />

kontinuierlich zu gestalten.<br />

Besonderheiten des Schwerpunktgebietes:<br />

Das Schwerpunktgebiet arbeitet mit psychisch kranken und behinderten Menschen in<br />

allen Phasen ihrer Erkrankung und mit allen Schweregraden einer eventuellen<br />

Behinderung. Die Studierenden des Schwerpunktgebietes müssen über die<br />

Bereitschaft verfügen, sich auf den Umgang mit „verrückten“ Menschen einzulassen<br />

und ihre Arbeit mit den häufig schwierigen Klientinnen und Klienten stets auf Neue<br />

kritisch zu reflektieren. Vorkenntnisse in der Psycho-Pathologie u.ä. oder Erfahrungen<br />

im Kontakt mit psychisch Kranken und Behinderten werden demgegenüber nicht<br />

vorausgesetzt.<br />

2.1.6 Soziale Arbeit mit Migrantinnen und Migranten<br />

Schwerpunktleitung: Prof. Dr. Anne Lorenz / Prof. Dr. Jörg Reitzig<br />

Zielsetzung und Inhalte:<br />

Rund 15 Millionen Menschen in Deutschland haben einen Migrationshintergrund.<br />

Davon ist ca. die Hälfte „Inländer ohne deutschen Pass“: Kinder und Jugendliche, die<br />

hier geboren sind, und Menschen, die schon seit mehr als zwanzig Jahren hier leben.<br />

Hierzu gehören auch Flüchtlinge – rund 20 Millionen sind es weltweit. Immer weniger<br />

davon finden den Weg nach Europa.<br />

Nur 4,2 Prozent der MigrantInnen auf der Welt leben in Deutschland. Dennoch ist das<br />

Thema Migration ein Querschnittsgebiet der Sozialen Arbeit, dessen Bedeutung stark<br />

zugenommen hat und weiter wächst. Das Schwerpunktgebiet bietet Einblicke in<br />

Praxisfelder und theoretische Hintergründe. Zu letzteren gehören rechtliche<br />

Regelungen ebenso wie soziologische und politische Aspekte. Die Arbeit im<br />

Schwerpunktgebiet zielt auf eine kritische Reflexion gesellschaftlicher Verhältnisse<br />

und auf die Diskussion von sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen<br />

Interventionsmöglichkeiten.<br />

Studiensemesterpraxis/Arbeitsfelder:<br />

Das Praktische Studiensemester wird in Praktikumsstellen, die vorwiegend<br />

Klientinnen und Klienten mit Migrationshintergrund haben, absolviert. Die Stellen<br />

decken daher ein breites Spektrum ab. Zu ihnen gehören Einrichtungen wie Spiel- und<br />

Lernhäuser, Jugendzentren, Beratungsstellen, aber auch Asylbewerberunterkünfte und<br />

Spezialdienste. Die Absolvierung von Praktischen Studiensemesters im Ausland ist<br />

möglich. Entsprechend breit sind auch die Fähigkeiten und Kompetenzen die<br />

vermittelt werden.<br />

27


Die Klienten der Einrichtungen sind meist Kinder und Jugendliche, Flüchtlinge aller<br />

Altersgruppen, aber auch spezifische Zielgruppen (z. B. ausländische Frauen, alte<br />

Menschen etc.).<br />

Besonderheiten des Schwerpunktgebietes:<br />

Das Migrationsprojekt bietet in gewisser Weise einen Querschnitt der Sozialen Arbeit,<br />

weil fast alle Tätigkeitsfelder vorkommen können. Deswegen wird nicht auf eine<br />

spezifische Arbeitsform hin orientiert, sondern reflektiert, wie und ob bestimmte<br />

Angebote bei dieser spezifischen Zielgruppe modifiziert werden müssen oder nicht.<br />

2.1.7 Soziale Arbeit mit Menschen in finanziell schwierigen Situationen<br />

Schwerpunktleitung: Prof. Dr. Hans Ebli/ Prof. Dr. Andreas Rein/<br />

Bernhard Guttenbacher<br />

Zielsetzung und Inhalte:<br />

Ziel dieses Schwerpunktgebietes ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Ideen<br />

und Funktionen einer Sozialen Arbeit mit Menschen in finanziell schwierigen<br />

Situationen sowie ihrer Organisations- und Arbeitsweisen zu vermitteln und sie zu<br />

befähigen, sich kritisch und produktiv mit hieraus entstehenden Fragestellungen<br />

auseinanderzusetzen.<br />

Soziale Arbeit hat in nahezu allen ihren Arbeitsfeldern mit Menschen zu tun, die auch<br />

in finanziell schwierigen Situationen leben, also in Armut und Prekarität. Darüber<br />

hinaus haben sich spezifische Arbeitsfelder wie etwa die Arbeitslosenhilfe, die<br />

Wohnungslosenhilfe, die gemeinwesenorientierte Soziale Arbeit in so genannten<br />

„sozialen Brennpunkten“ und zuletzt die Schuldnerberatung herausgebildet. Auch weil<br />

eine intensive Einarbeitung in alle diese Arbeitsbereiche im Rahmen des Projekts nicht<br />

möglich ist, wird es im Kern exemplarisch um das gesellschaftliche Problem<br />

„Überschuldung“ und die gesellschaftliche Problembearbeitung „Schuldnerberatung“<br />

gehen. Abhängig von den Interessen der Studierenden kann dieses Kernangebot auf<br />

die Soziale Arbeit mit arbeitslosen Menschen, mit wohnungslosen Menschen und<br />

Menschen, die in „sozialen Brennpunkten“ leben, ausgeweitet werden.<br />

Praktisches Studiensemester/Arbeitsfelder:<br />

Demnach können Praktika in verschiedenen Arbeitsbereichen und Einrichtungen<br />

stattfinden, so<br />

• in der Sozial- und Lebensberatung<br />

• in der Schuldner- und Insolvenzberatung<br />

• in Einrichtungen der Arbeitslosenhilfe<br />

• in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe<br />

• in der Gemeinwesenarbeit und im Quartiermanagment<br />

• und in anderen Einrichtungen und Projekten Sozialer Arbeit mit thematischem<br />

Bezug<br />

2.1.8 Soziale Arbeit als Bildung, Betreuung und Erziehung in der Kindheit<br />

Schwerpunktleitung: Peter Rahn<br />

Inhalt/Ziel des Schwerpunktgebietes<br />

Im Mittelpunkt des Schwerpunktgebietes stehen Theorie und Praxis der Sozialen<br />

Arbeit in der Kindheit (bis 14 Jahre) sowie der Bildungsübergänge zwischen F<strong>am</strong>ilie,<br />

Kindertageseinrichtung, Schule sowie Kinder- und Jugendhilfe. Ziel ist es, die<br />

28


Studierenden zu befähigen, in diesem Bereich Sozialer Arbeit theoretische Grundlagen,<br />

aktuelle Forschungsstände sowie eigene Erfahrungen beruflicher Praxis aufeinander<br />

zu beziehen und füreinander nutzbar machen zu können.<br />

Kindheit als eigenständige Lebensphase, als Moratorium zu betrachten fördert einen<br />

Blick, der die Rechte von Kindern, gerade auch das Recht auf Selbst- und<br />

Mitbestimmung ins Zentrum rückt. Andererseits ist diese Lebensphase in besonderer<br />

Weise von Abhängigkeit geprägt. Dieses Spannungsverhältnis im Sinne der Kinder mit<br />

zu gestalten, ist die besondere Herausforderung der fortschreitenden Institutionalisierung<br />

von Kindheit. Über sie wird das gesellschaftliche Interesse <strong>am</strong> Formen von<br />

Kindern in Richtung eines bestimmten Ideals deutlich. Mit der modernen Betonung<br />

von Bildung als Aufgabe der Einrichtungen der frühen Kindheit spitzt sich das<br />

Spannungsverhältnis zu: Steuerungspolitische Perspektiven effizienter Ausbildung<br />

konfligieren mit der Orientierung <strong>am</strong> Moratoriumsgedanken und einer<br />

Subjektorientierung.<br />

Die Arbeit mit Kindern stellt ein gesellschaftlich und fachlich umkämpftes Terrain dar.<br />

Soziale Arbeit kann sich hier verorten, in dem sie die Kompetenzen, Partizipations- und<br />

Selbstbestimmungsrechte der Kinder ernstnimmt sowie unter Beachtung ihrer<br />

unterschiedlichen Lebenslagen professionelle Handlungsalternativen entwickelt,<br />

engagiert vertritt und umsetzt.<br />

Das Schwerpunktgebiet profiliert sich gegenüber anderen Angeboten zur<br />

Qualifizierung für Leitungs-, Bildungs- und Erziehungstätigkeiten in<br />

Tageseinrichtungen für Kinder (z.B. Studiengänge der Elementarpädagogik,<br />

Frühpädagogik, Pädagogik der Kindheit, Erziehung und Bildung in der Kindheit) durch<br />

seine Einbettung in den Studiengang Soziale Arbeit und auf der Grundlage einer<br />

Bestimmung dessen, was kritisch-reflexive Soziale Arbeit als Bildung, Betreuung und<br />

Erziehung in institutionellen Kontexten heißen kann. Entsprechend findet eine<br />

Auseinandersetzung mit feldtypischen Sachverhalten, mit den darin liegenden<br />

Interessen, Positionen und Konflikten statt. Es werden Wissen und Kompetenzen<br />

vermittelt, um dieses Handlungsfeld als reflexive Praxis mit gestalten zu können.<br />

Da sich in diesem Schwerpunktgebiet eine große Überschneidung zu anderen<br />

pädagogischen Arbeitsfeldern ergeben, sind entsprechende Erfahrungen im<br />

Vorpraktikum, einem FSJ, im Erstberuf oder dem Job neben dem Studium hilfreich,<br />

jedoch keine zwingende Teilnahmevoraussetzung. Ein gewisses Verständnis für<br />

pädagogische und andere Berufe und Tätigkeitsbereiche im Bildungswesen ist<br />

wünschenswert und soll gefördert werden.<br />

Arbeitsfelder/Einrichtungen<br />

Der Schwerpunkt widmet sich den vielfältigen Aufgaben von Sozialarbeiterinnen und<br />

Sozialpädagogen in u.a. folgenden Einrichtungen:<br />

Tageseinrichtungen für Kinder: Krippe, Kindergarten, Hort<br />

Frühe Hilfen und Kindesschutz<br />

Ganztagsschulen, außerschulische Bildungsangebote<br />

schulbezogene Kinder- und Jugendhilfe<br />

Offene Kinderarbeit, Sozialraumarbeit<br />

Erziehungs- und F<strong>am</strong>ilienberatungsstelle<br />

29


2.2 Lernzielkatalog zur Erreichung der Qualifikationsziele des Praktischen<br />

Studiensemesters (§ 3 Absatz 2 PraktO)<br />

§ 3 Absatz 2 der Praktikumsordnung benennt die grundsätzlichen Qualifikationsziele<br />

des Praktischen Studiensemesters. Mit Blick auf diese werden die folgenden konkreten<br />

Lernziele als Voraussetzung jeder Lernzielkontrolle benannt.<br />

Förderung der Berufskompetenz. Die Anleitung unterstützt Studierende gezielt dabei:<br />

die komplexe berufliche Praxis in Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit bei freien<br />

und öffentlichen sowie privaten Trägern systematisch erfahren zu können,<br />

zentrale sozialarbeiterische und sozialpädagogische Handlungsvollzüge der<br />

jeweiligen Arbeitsfelder erkennen zu können sowie diese in einem angeleiteten<br />

und begleiteten Lernprozess schrittweise einüben, analysieren und reflektieren<br />

zu lernen;<br />

die AdressatInnen der Praktikumsstelle und ihre gesellschaftlichen, kulturellen,<br />

regionalen, lokalen, sozialen, materiellen und persönlichen Ausstattungslagen<br />

kennen und einschätzen zu lernen sowie diese - sachlich und politisch<br />

reflektiert - beschreiben und strategisch fördern zu lernen;<br />

Kenntnis über andere im Berufsfeld tätige Institutionen, Dienste und Personen<br />

zu gewinnen;<br />

gesetzliche und institutionelle Angebote anwenden, ausschöpfen und<br />

verbessern zu lernen;<br />

Mittel und Methoden fachlichen Handelns kennen zu lernen und zu erproben;<br />

sozialwissenschaftliche Theorien in der beruflichen Praxis zu überprüfen.<br />

Ein weiteres Lernziel ist die Entwicklung der Berufsidentität. Dieser Bereich meint die<br />

Ausformung eines spezifischen beruflichen Habitus. Die Anleitung unterstützt<br />

Studierende gezielt dabei:<br />

in der jeweiligen Praktikumsstelle die Organisationsstruktur der Institution<br />

überschauen und Entscheidungsabläufe und Aufgabenverteilung im<br />

Spannungsfeld von Sozialadministration nachvollziehen und in ihrer Bedeutung<br />

für die Soziale Arbeit einschätzen zu können;<br />

sich mit beruflichen Rollenträgerinnen und Rollenträgern identifizieren bzw.<br />

auseinandersetzen zu können und Abgrenzungen zu anderen Berufsrollen<br />

vornehmen zu können;<br />

Standards und berufsethische Prinzipien der Sozialen Arbeit im Vergleich bzw.<br />

in Abgrenzung zu anderen Berufsrollen erkennen und danach handeln zu<br />

können;<br />

das Spannungsfeld zwischen Gesellschaft, Institution, Rolle und Person, das sich<br />

u.a. in widersprüchlichen Erwartungen an die Klienten niederschlägt, sowie den<br />

Widerspruch zwischen institutionalisierten Erwartungen und den Erwartungen<br />

der Klienten analysieren und reflektieren zu lernen, und eigene,<br />

kriteriengeleitete Handlungsmodelle entwickeln zu lernen.<br />

die Praktikumsanleitung konstruktiv nutzen zu lernen, z.B. indem Arbeits- und<br />

Lernprozesse regelmäßig analysiert, reflektiert und ausgewertet werden.<br />

Lernziel ist insbesondere auch die Förderung der Reflexionskompetenz als konstitutiver<br />

Bestandteil der beruflichen Kompetenz. Die Anleitung unterstützt Studierende gezielt<br />

dabei:<br />

ihre Selbst- und Fremdwahrnehmung weiterentwickeln zu lernen;<br />

30


sich der Einstellungen und Haltungen, Werte und Normen, die dem eigenen<br />

Handeln zu Grunde liegen, bewusster zu werden und deren Bedeutung für die<br />

berufliche Praxis einschätzen zu können;<br />

die Konsequenzen eigenen Handelns in administrativen, kollegialen und<br />

klientbezogenen Bezügen einschätzen zu lernen.<br />

2.3 Form des Ausbildungsplans (§ 3 Absatz 3 und § 12 PraktO)<br />

Die Lernprozesse der Studierenden in der Praktikumsstelle werden über das ges<strong>am</strong>te<br />

Praktikum hinweg fachlich unterstützt und begleitet. Dabei ist die Gestaltung der<br />

Einführungs- und Orientierungsphase, der Erprobungsphase und schließlich der<br />

Konsolidierungs- und Verselbständigungsphase flexibel zu handhaben, weil letztlich<br />

nur bezogen auf ein konkretes Praktikum bestimmt werden kann, wie intensiv die<br />

Einarbeitung - mit Blick auf die Anforderungen der jeweiligen Praktikumsstelle aber<br />

auch auf die unterschiedlichen personalen und fachlichen Voraussetzungen, die der /<br />

die jeweilige Studierende mitbringt, - sein muss und wie weit eigenständiges Arbeiten<br />

gehen kann.<br />

Der Ausbildungsplan hat die Funktion, eine Bestimmung der o.g. Aspekte<br />

vorzunehmen.<br />

Im Ausbildungsplan soll deutlich werden, in welcher Weise die Heranführung des<br />

Studierenden an die allgemeinen professionellen und ethischen Standards der<br />

Praktikumsstelle, an die Qualifikationsziele des integrierten Praktischen<br />

Studiensemesters und an die konkreten Lernziele im Rahmen des Praktikums (s. 2.2<br />

Lernzielkatalog zur Erreichung der Qualifikationsziele des Praktischen<br />

Studiensemesters nach § 3 Absatz 2 PraktO) geplant und angeleitet wird.<br />

Dabei sollen die individuellen Vorstellungen der Studierenden mit denen der<br />

anleitenden Fachkraft vermittelt und mit den jeweiligen Möglichkeiten der<br />

Praktikumsstelle abgestimmt werden. Der Ausbildungsplan wird - im Einvernehmen<br />

mit der <strong>Hochschule</strong> - zwischen Praktikumsstelle, Anleiter / Anleiterin und Student /<br />

Studentin vereinbart und dem zuständigen Praktikanten<strong>am</strong>t zu Beginn des Praktikums<br />

vorgelegt.<br />

Die Lernziele sollten so konkret formuliert werden, dass sie <strong>am</strong> Ende des Praktikums<br />

überprüft werden können.<br />

Strukturierungsempfehlung für den individuellen Ausbildungsplan:<br />

1. Formale Strukturen der Ausbildung.<br />

Bitte benennen Sie:<br />

Ausbildungsstelle (Praktikumsort) und Träger der Ausbildungsstelle<br />

N<strong>am</strong>e und Qualifikation der Praxisanleiterin/ des Praxisanleiters<br />

N<strong>am</strong>e der Praktikantin / des Praktikanten<br />

Dauer des Praktikums von ... bis ...<br />

Arbeitszeiten, z.B. Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit<br />

Praktikumsvergütung<br />

2. Fachliche Ausrichtung der ausbildenden Institution.<br />

Bitte benennen Sie:<br />

gesetzliche Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Institution<br />

Adressatengruppen / Adressatinnengruppen<br />

Methoden und Arbeitsformen<br />

31


Sonstige konzeptionellen Bestimmungen der Praxisstelle<br />

3. Inhaltliche Elemente der Ausbildung.<br />

Bitte benennen Sie:<br />

mögliche Aufgaben, Arbeitsschwerpunkte und Lernfelder der/des Studierenden<br />

konkrete Lernziele, bezogen auf die zeitliche Struktur des Praktikums<br />

Formen des Lernens, z.B. durch Hospitation, Beobachtung, Übernahme von<br />

bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten, Teilnahme an Te<strong>am</strong>sitzungen und<br />

Supervision<br />

Anleitungsformen und Anleitungsinhalte<br />

Bitte nicht vergessen: Der Ausbildungsplan wird von dem/der Studierenden und der<br />

anleitenden Fachkraft unterschrieben und der <strong>Hochschule</strong> als Vertragspartnerin<br />

vorgelegt.<br />

2.4 Qualität der halbtägigen Lehrveranstaltungen in Form von Praxisberatung /<br />

Supervision während des Praktischen Studiensemester (§ 6 Absatz 3 PraktO)<br />

Studierende, die mindestens zwei Supervisionsveranstaltungen fernbleiben -<br />

entschuldigt oder unentschuldigt -, haben auf eigene Kosten entsprechend für<br />

Ersatz zu sorgen.<br />

Der / die Studierende hat dem Praktikanten<strong>am</strong>t in diesem Falle einen<br />

Qualifikationsnachweis der Supervisorin / des Supervisors vorzulegen. Die<br />

Supervision erfolgt durch externe DGSV-anerkannte, erfahrene Supervisorinnen<br />

und Supervisoren aus einem Berufsfeld der Sozialen Arbeit.<br />

2.5 Form des Praktikumsberichts (§ 11 PraktO)<br />

Nach § 13 PraktO schließen die Studierenden das integrierte Praktische<br />

Studiensemester mit der Erstellung eines Praktikumsberichts ab. Sie stellen in diesem<br />

Bericht ihre Fähigkeit dar, Praxis theoriegeleitet darstellen, befragen, begründen und<br />

evaluieren und diese - insbesondere auch mit kritischem Blick auf die eigene<br />

Fachlichkeit und unter kritischer Würdigung der eigenen Person - kritisch-konstruktiv<br />

reflektieren und „weiterdenken“ zu können.<br />

Der Praktikumsbericht wird ausschließlich hochschulintern reflektiert, begutachtet<br />

und bewertet.<br />

Struktur und Inhalt eines Praktikumsberichts:<br />

Neben einer Einleitung in Form einer thematischen Einführung mit Bezug auf<br />

Aufgaben und Problemstellungen Sozialer Arbeit im allgemeinen und im Feld der<br />

Praktikumsstelle im besonderen sowie einer kurzen Skizze der Struktur und des Inhalts,<br />

besteht ein Praktikumsbericht aus:<br />

a) einem analytischen Teil:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Organisationsbezug:<br />

Einbindung in Trägerstruktur, Aufgaben, Progr<strong>am</strong>m, Ziele, Leitbild und<br />

Grundwerte, betreuter Klientenkreis, Geschichte, Finanzierung, rechtliche<br />

Grundlagen, Aufbau- und Ablauforganisation, Personalstruktur,<br />

Räumlichkeiten etc..<br />

Aufgabenbezug:<br />

Beschreibung der eigenen Einbindung in die Interaktionen im Aufgabenfeld,<br />

der eigenen Aufgaben und Tätigkeiten und angewandten Methoden.<br />

Selbstbezug:<br />

Warum habe ich gerade diese Praktikumsstelle gewählt?<br />

32


Mit welchen Erwartungen habe ich mein Praktikum begonnen?<br />

Welche (auch persönlichen) Ziele wollte ich erreichen?<br />

Welche Wünsche und Hoffnungen habe ich mit den zu erwartenden<br />

Aufgaben und Anforderungen verbunden?<br />

Welche Ängste (z.B. bezogen auf die Institution, die Klienten etc.) hatte ich?<br />

b) einem problematisierenden Teil:<br />

Formulierung von erkennbaren Problemstellungen (auch exemplarisch, z.B.<br />

anhand eines Falles)<br />

Einschätzen der institutionellen Ressourcen<br />

Würdigung der eigenen Praxis, Dispositionen und Strategien sowie<br />

Darstellung der wesentlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Umgang mit<br />

diesen Problemstellungen<br />

Einschätzen der eigenen theoretischen und/oder praktischen Vorkenntnisse<br />

c) einem systematisierenden Teil:<br />

Zuordnung der Erfahrungen zu wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

Welche Sichtweisen können der Praxis auf dem Hintergrund<br />

wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse entstehen?<br />

Schlussfolgerungen hinsichtlich praktisch anzustrebender Verbesserungen<br />

und<br />

ggf. hinsichtlich sozialwissenschaftlich zu klärender Forschungsfragen<br />

d) einem perspektivischen Teil:<br />

Welche Konsequenzen ziehe ich für mein weiteres Studium?<br />

Welche Elemente meiner personalen Kompetenz wären weiter zu<br />

entwickeln?<br />

Welche Impulse können der Lehre gegeben werden?<br />

Könnte ich mir vorstellen, später im Praxisfeld meiner Praktikumsstelle tätig<br />

zu werden?<br />

2.6 Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen<br />

Eine Beurteilung erfolgt in der Regel schriftlich und muss zuvörderst mit der / dem<br />

Studierenden erörtert werden. Hierbei handelt es sich nicht um ein umfassendes<br />

Dienstzeugnis für spätere Bewerbungen, sondern um eine Bescheinigung gegenüber<br />

der <strong>Hochschule</strong>, die dokumentiert, ob das Praktikum erfolgreich absolviert wurde.<br />

Die Beurteilung soll die / den Studierende(n) in ihrem / seinem Lernprozess fördern<br />

und ihm / ihr helfen, sich gezielt weiterzuentwickeln zu können. Deshalb sollen -<br />

neben den vorhandenen Stärken - in konstruktiver Form auch Schwächen benannt<br />

werden, d<strong>am</strong>it an deren Behebung zielgerichtet weitergearbeitet werden kann.<br />

Die Beurteilung durch die anleitende Fachkraft soll sich auf folgende Aspekte beziehen:<br />

Im Hinblick auf Gestaltung und Verlauf des Praktischen Studiensemesters:<br />

auf die Rahmenbedingungen, unter denen dieses absolviert wurde;<br />

auf die im Ausbildungsplan festgelegten organisatorische Strukturen (Arbeitsfeld,<br />

Zeiten, etc.) einschließlich möglicher Veränderungen und Ergänzungen;<br />

33


– auf besondere Aufgabenstellungen und Situationen während des Praktischen<br />

Studiensemesters;<br />

– auf die Formen der Praxisanleitung.<br />

Im Hinblick auf die Studierenden selbst:<br />

– Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Umsetzung in praktisches, zielführendes<br />

und den Klienten beteiligendes und stärkendes Handeln;<br />

– auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Aufnahme und Verarbeitung von<br />

Informationen;<br />

– auf die wertschätzende und konstruktive Beziehungsgestaltung zu Adressatinnen<br />

und Adressaten, den Umgang mit Einzelnen und/oder Gruppen;<br />

– auf die Fähigkeit zur Problemerkennung und deren fachlicher Einordnung und<br />

Beurteilung;<br />

– auf den Zugang zu Handlungskonzepten und zur methodischer Strukturierung;<br />

– auf die administrativen Kompetenzen;<br />

– auf die festgestellten Lernfortschritte;<br />

– auf den offenkundigen weiteren Lernbedarf.<br />

Im Hinblick auf eine zus<strong>am</strong>menfassende Bewertung des Verlaufs des Praktischen Studiensemesters:<br />

– Ges<strong>am</strong>teindruck der beruflichen Persönlichkeit;<br />

– Aussage über die derzeitige Einschätzung der beruflichen Eignung im<br />

spezifischen Arbeitsfeld, insbesondere der erkennbaren Fähigkeiten und weiteren<br />

Entwicklungsmöglichkeiten.<br />

3. Anhang<br />

3.1 Musterformularsatz<br />

3.2 Terminübersicht<br />

3.3 Liste anerkannter Praktikumsstellen (nur bei Bedarf)<br />

34


HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

A<br />

Fachbereich IV-<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

Meldung der Praktikumsstelle<br />

Praktisches Studiensemester<br />

Wintersemester 2012/ 2013<br />

Nachn<strong>am</strong>e:<br />

Vorn<strong>am</strong>e:<br />

Straße:<br />

Anschrift<br />

(während des Praktikums)<br />

Matrikel-Nr.:<br />

e-Mail:<br />

Schwerpunktgebiet:<br />

Das Praktische Studiensemester (20 Wochen à 37,5 Stunden) leiste ich bei folgender Einrichtung ab:<br />

...................................................................................................................................................................................<br />

N<strong>am</strong>e der Einrichtung bzw. der Institution<br />

...................................................................................................................................................................................<br />

Abteilung / Arbeitsfeld<br />

...................................................................................................................................................................................<br />

Straße<br />

Postleitzahl, Ort<br />

...................................................................................................................................................................................<br />

Telefon Fax E-Mail<br />

...................................................................................................................................................................................<br />

(N<strong>am</strong>e und Berufsbezeichnung der anleitenden Person / Jahr der staatlichen Anerkennung)<br />

(A) vom 03.09.2012 bis 18.01.2013<br />

(B) vom 10.09.2012 bis 25.01.2013<br />

<br />

Die Tätigkeiten werden in folgender Form erbracht:<br />

(C) anderer Zeitrahmen vom .....................bis .........................(Antrag beifügen)<br />

……………………………………………………………………………………….......…...............................…..<br />

……………………………………………………………………………………………........................................<br />

…………………………………………………………………………..……………...................................….......<br />

.................................................... ...................................................................................<br />

(Datum)<br />

(Unterschrift des/der Studierenden)<br />

...................................................................................<br />

(Unterschrift Schwerpunktleiter/in)<br />

Abgabe beim Praktikanten<strong>am</strong>t bis zum 02. Juli 2012 !<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


(Exemplar für Praktikanten<strong>am</strong>t)<br />

B1<br />

Fachbereich IV-<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

zwischen<br />

Ausbildungsvereinbarung<br />

Praktisches Studiensemester<br />

Wintersemester 2012/ 2013<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Einrichtung, Träger<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

vertreten durch Herrn / Frau<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Straße<br />

Postleitzahl, Ort<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Telefon Fax E-Mail<br />

und<br />

nachfolgend Praktikumsstelle genannt<br />

der/ dem Studierenden der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong>,<br />

Frau/Herr<br />

geboren <strong>am</strong>:<br />

in:<br />

Anschrift:<br />

Telefon:<br />

E-Mail:<br />

Matr.-Nr.:<br />

im folgenden Studierende/ Studierender genannt<br />

wird im Einvernehmen mit der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Fachbereich IV<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Maxstr. 29<br />

67059 <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Tel. (0621) 5203 - 0<br />

Fax (0621) 5203 - 559<br />

für die Zeit vom …......…….……...……..……. bis ….............………………….………<br />

20 Wochen à 37,5 Stunden oder .......... Wochen à .......... Stunden<br />

auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung folgende Ausbildungsvereinbarung<br />

geschlossen:<br />

Zwei Wochen nach Beginn des Praktischen Studiensemesters.<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


(Exemplar für Praktikumstelle)<br />

HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

B2<br />

Fachbereich IV-<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

Ausbildungsvereinbarung<br />

Praktisches Studiensemester<br />

Wintersemester 2012/ 2013<br />

zwischen<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Einrichtung, Träger<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

vertreten durch Herrn / Frau<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Straße<br />

Postleitzahl, Ort<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Telefon Fax E-Mail<br />

und<br />

nachfolgend Praktikumsstelle genannt<br />

der/ dem Studierenden der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong>,<br />

Frau/Herr<br />

geboren <strong>am</strong>:<br />

in:<br />

Anschrift:<br />

Telefon:<br />

E-Mail:<br />

Matr.-Nr.:<br />

im folgenden Studierende/ Studierender genannt<br />

wird im Einvernehmen mit der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Fachbereich IV<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Maxstr. 29<br />

67059 <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Tel. (0621) 5203 - 0<br />

Fax (0621) 5203 - 559<br />

für die Zeit vom …......…….……...……..……. bis ….............………………….………<br />

20 Wochen à 37,5 Stunden oder .......... Wochen à .......... Stunden<br />

auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung folgende Ausbildungsvereinbarung<br />

geschlossen:<br />

Zwei Wochen nach Beginn des Praktischen Studiensemesters.<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


(Exemplar für Studierende)<br />

HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

B3<br />

Fachbereich IV-<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

Ausbildungsvereinbarung<br />

Praktisches Studiensemester<br />

Wintersemester 2012/2013<br />

zwischen<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Einrichtung, Träger<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

vertreten durch Herrn / Frau<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Straße<br />

Postleitzahl, Ort<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Telefon Fax E-Mail<br />

und<br />

nachfolgend Praktikumsstelle genannt<br />

der/ dem Studierenden der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong>,<br />

Frau/Herr<br />

geboren <strong>am</strong>:<br />

in:<br />

Anschrift:<br />

Telefon:<br />

E-Mail:<br />

Matr.-Nr.:<br />

im folgenden Studierende/ Studierender genannt<br />

wird im Einvernehmen mit der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Fachbereich IV<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Maxstr. 29<br />

67059 <strong>Ludwigshafen</strong><br />

Tel. (0621) 5203 - 0<br />

Fax (0621) 5203 - 559<br />

für die Zeit vom …......…….……...……..……. bis ….............………………….………<br />

20 Wochen à 37,5 Stunden oder .......... Wochen à .......... Stunden<br />

auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung folgende Ausbildungsvereinbarung<br />

geschlossen:<br />

Zwei Wochen nach Beginn des Praktischen Studiensemesters.<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!<br />

§ 1 Pflichten<br />

(1) Die Praktikumsstelle verpflichtet sich,<br />

1. den/ die Studierende in der zuvor genannten Zeit für das Praktische Studiensemester unter Beachtung der Praxisordnung und des SoAnG fachlich<br />

auszubilden und anzuleiten,<br />

2. eine/n Diplom-Sozialarbeiter/in bzw. Diplom-Sozialpädagogen/in mit mindesten 3-jähriger Berufserfahrung mit der Anleitung zu beauftragen*,<br />

3. mit dem/der Studierenden einen Ausbildungsplan auf der Grundlage der Ordnung für die Praktischen Studienanteile zu erstellen,<br />

4. einen angemessenen Arbeitsplatz und erforderliche Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu stellen,<br />

5. den Studierenden/die Studierende für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der <strong>Hochschule</strong> <strong>Ludwigshafen</strong> im Umfang von maximal 5<br />

ganztägigen und 5 halbtägigen Veranstaltungen zu befreien,<br />

6. eine Praxisbeurteilung zu erstellen, aus der hervorgeht, dass das Praktikum erfolgreich bzw. nicht erfolgreich abgeleistet wurde, die Angaben über<br />

etwaige Fehlzeiten enthält und die mit dem/ der Studierenden besprochen wurde,<br />

(2) Der/ die Studierende verpflichtet sich, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu engagieren (37,5 Stunden/Wo. Vollzeit).<br />

Er/sie muss<br />

1. die im Rahmen der Praktischen Studiensemester erteilten Aufgaben sorgfältig erfüllen und den Anweisungen der Praxisanleitung und des Trägers der<br />

Einrichtung/der Institutionsleitung nachkommen,<br />

2. die gesetzlichen Vorschriften und geltenden Ordnungen, insbesondere die Schweigepflicht und den Datenschutz beachten<br />

3. sein/ihr Fernbleiben der Praktikumsstelle unverzüglich anzeigen.<br />

*in begründeten Ausnahmefällen ist ein fachlich äquivalenter Abschluss zulässig<br />

§ 2 Kosten und Vergütung<br />

(1) Diese Vereinbarung begründet für die Praktikumsstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung der Vereinbarung entstehen.<br />

Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in die Haftpflichtversicherung der/ des Studierenden fallen.<br />

(2) Der/ die Studierende sollte eine monatliche Praktikumsvergütung von € 300,- im Praktischen Studiensemester erhalten. Ein gesetzlicher Anspruch auf<br />

eine Vergütung durch die Praktikumsstelle besteht nicht.<br />

§ 3 Praxisanleiter/in<br />

Die Praktikumsstelle benennt Frau/ Herrn<br />

………………………………………………………………………………………………..<br />

………………………………………………………………………………………………..<br />

Beruf, Telefon/Fax /E-Mail des/der Anleiters/in, (bitte vollständig ausfüllen)<br />

als Praxisanleiter/in für die Ausbildung des/der Studierenden. Diese/r Praxisanleiter/in ist zugleich Ansprechpartner/in des/der Studierenden und des Fachbereichs<br />

Soziale Arbeit in allen Fragen, die diese Vereinbarung berühren.<br />

§ 4 Urlaub<br />

Der/die Studierende im Praktischen Studiensemester hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.<br />

§ 5 Versicherungsschutz<br />

(1) Während des Praktischen Studiensemesters bleibt der Status eines/einer Studierenden für den Praktikanten/die Praktikantin bestehen. Er/sie ist daher<br />

kraft Gesetzes gegen Unfall versichert. Im Versicherungsfalle informiert die Praktikumsstelle den Fachbereich Soziale Arbeit über den Unfall.<br />

(2) Sofern das Haftpflichtrisiko des/der Studierenden während der praktischen Tätigkeit nicht durch eine Haftpflichtversicherung der Praktikumsstelle gedeckt<br />

ist, hat diese den/die Studierende/n auf die für ihn/sie geltenden Schadensersatz- und Regressverpflichtungen hinzuweisen. Das gleiche gilt, wenn die<br />

Praktikumsstelle im Innenverhältnis Regressansprüche geltend machen will.<br />

§ 6 Fehlzeiten<br />

(1) Der/die Studierende ist verpflichtet, die durch Krankheit bedingte Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Er/sie hat vom 3. Tag der Krankheit an der<br />

Praktikumsstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen und die <strong>Hochschule</strong> zu verständigen.<br />

(2) Durch Krankheit, Mutterschutz oder Erziehungsurlaub nicht angetretene Zeiten des Praktischen Studiensemesters werden bis zu drei Wochen auf die<br />

Dauer des Praktischen Studiensemesters angerechnet.<br />

§ 7 Kündigung der Vereinbarung<br />

(1) Die Ausbildungsvereinbarung kann von der Praktikumsstelle mit entsprechender arbeitsrechtlich fundierter Begründung in Abstimmung mit dem<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.<br />

(2) Der/die Studierende kann die Ausbildungsvereinbarung mit arbeitsrechtlich fundierter Begründung im Einvernehmen mit dem Praktikanten<strong>am</strong>t durch<br />

schriftliche Erklärung mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.<br />

(3) Das Recht der Praktikumsstelle und der Studierenden, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes analog arbeitsrechtlicher Bestimmungen mit sofortiger<br />

Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt.<br />

§ 8 Ausfertigung der Vereinbarung<br />

Diese Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen unterzeichnet. Jede/r Vereinbarungspartner/in erhält eine Ausfertigung.<br />

§ 9 Sonstige Vereinbarungen<br />

Sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.<br />

……………………………………...........................................………….........………<br />

Ort/Datum<br />

………………………….................…… ………….............................................. ……............................…………………….<br />

Vertreter/in der Student/in Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Praktikumsstelle<br />

Fachbereich IV<br />

Sozial- und Gesundheitswesen


HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

C<br />

Fachbereich IV -<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

Antrittsbestätigung<br />

Praktisches Studiensemester<br />

Wintersemester 2012/ 2013<br />

Datum …………………………………………<br />

Der/die Studierende<br />

(N<strong>am</strong>e, Vorn<strong>am</strong>e)<br />

Matr.-Nr.:<br />

hat in der Praktikumsstelle ......................................................................................................<br />

..................................................................................................................................................<br />

..................................................................................................................................................<br />

..................................................................................................................................................<br />

<strong>am</strong> (A) 03. Sept. 2012<br />

(B) 10. Sept. 2012<br />

(C) .......................<br />

das Praktische Studiensemester angetreten.<br />

......................................................................<br />

Dienststempel<br />

Unterschrift Praxisanleiter/in<br />

Abgabe beim Praktikanten<strong>am</strong>t:<br />

Zwei Wochen nach Beginn des Praktischen Studiensemesters!<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

D<br />

Fachbereich IV –<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

Bescheinigung über die Ableistung des<br />

Praktischen Studiensemesters<br />

Wintersemester 2012/ 2013<br />

Der/die Studierende Datum: ....……………………….<br />

(N<strong>am</strong>e, Vorn<strong>am</strong>e)<br />

Matr.-Nr.:<br />

hat in der Praktikumsstelle ……………………………………………………….................….<br />

………………………………………………………………………………………..................<br />

in der Zeit vom (A) 03.09.2012 bis 18.01.2013<br />

(B) 10.09.2012 bis 25.01.2013<br />

(C) .................. - ...................<br />

20 Wochen à 37,5 Stunden Vollzeit oder .......... Wochen à .......... Stunden<br />

das Praktische Studiensemester abgeleistet.<br />

Fehlzeiten ……………………………………………………………………………<br />

von – bis / Grund des Fehlens<br />

Das Praktische Studiensemester wurde erfolgreich absolviert. Die im Ausbildungsplan aufgeführten Lernziele wurden<br />

erreicht.<br />

Ja<br />

nein<br />

Bericht über die Entwicklung und fachliche Eignung der/des Studierenden:<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

………………………………………..................................….<br />

Stempel/Unterschrift Praxisanleiter/in<br />

Abgabe beim Praktikanten<strong>am</strong>t:<br />

Bei Beendigung des Praktischen Studiensemesters<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


HS <strong>Ludwigshafen</strong> • Ernst-Boehe-Straße 4 • 67059 <strong>Ludwigshafen</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong><br />

E<br />

Fachbereich IV –<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Standort: Maxstraße 29<br />

Teilnahmebestätigung Supervision<br />

Praktisches Studiensemester<br />

Wintersemester 2012/ 2013<br />

Datum ………………………………………<br />

Der/die Studierende<br />

(N<strong>am</strong>e, Vorn<strong>am</strong>e)<br />

Matr.-Nr.:<br />

hat an folgenden Supervisionssitzungen teilgenommen:<br />

28. September 2012<br />

........................................................................<br />

(Unterschrift Supervisor/in)<br />

26. Oktober 2012<br />

........................................................................<br />

(Unterschrift Supervisor/in)<br />

23. November 2012<br />

........................................................................<br />

(Unterschrift Supervisor/in)<br />

14. Dezember 2012<br />

........................................................................<br />

(Unterschrift Supervisor/in)<br />

11. Januar 2013<br />

........................................................................<br />

(Unterschrift Supervisor/in)<br />

Abgabe beim Praktikanten<strong>am</strong>t:<br />

Bei Beendigung des Praktischen Studiensemesters<br />

Bitte unbedingt vollständig ausfüllen!


Termine Prakt. Studiensemester BASA<br />

Wintersemester 2012 / 2013<br />

Fachbereich IV<br />

Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Meldung der Praktikumsstelle beim Praktikanten<strong>am</strong>t:<br />

bis 02.07.2012<br />

Dauer: 03.09.2012-18.01.2013<br />

oder<br />

10.09.2012-25.01.2013<br />

Antrittsbestätigung und Abgabe des Vertrages:<br />

14 Tage nach Beginn des Prakt. Studiensemesters<br />

beim Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Abgabe Ausbildungsplan:<br />

bis zum1. Begleittag<br />

bei dem/der Schwerpunktleitern/in<br />

Ganztägige Begleittage: Donnerstag, 27.09.2012<br />

Montag, 22.10.2012<br />

Dienstag, 20.11.2012<br />

Mittwoch, 12.12.2012<br />

Donnerstag, 10.01.2013<br />

Supervision (halbtags): Freitag, 28.09.2012<br />

Freitag, 26.10.2012<br />

Freitag, 23.11.2012<br />

Freitag, 14.12.2012<br />

Freitag, 11.01.2013<br />

Beurteilung der Praktikumsstelle: bis 08.02.2013<br />

beim Praktikanten<strong>am</strong>t<br />

Abgabe Praktikumsbericht: bis 08.03.2013<br />

bei dem/der jeweiligen Studienschwerpunktleiter/in<br />

gez. Michael Dillmann<br />

<strong>Ludwigshafen</strong>, 17.01.2012

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