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STEUERLEITFADEN RUSSLAND - brand & partner

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Steuerbehörden zählen Fälle des Vorsteuerabzugs.<br />

Es kommt praktisch sehr oft zur Ablehnung<br />

des Vorsteuerabzugs durch die Steuerbehörden.<br />

Die Gründe hierfür sind u.a.:<br />

• Fehlerhafte Dokumentation (Verträge,<br />

Rechnungen, Akte etc.);<br />

• Lieferung und Leistung an sog.<br />

„unredliche Geschäfts<strong>partner</strong>“ und<br />

fehlende Sorgfalt bei der Auswahl des<br />

Vertrags<strong>partner</strong>s;<br />

• Geltendmachung des Vorsteuerabzugs<br />

in der falschen Steuerperiode<br />

(besonders im Falle der<br />

Geltendmachung des Vorsteuerabzugs<br />

durch Steueragenten);<br />

• Fehlen einer getrennten Erfassung für<br />

MwSt-pflichtige und nicht Mwstpflichtige<br />

Operationen;<br />

• Keine MwSt-pflichtigen Umsätze in der<br />

entsprechenden Steuerperiode.<br />

Die Steuerbehörden können den<br />

Vorsteuerabzug z.B. bei Rechtsgeschäften mit<br />

unredlichen Geschäfts<strong>partner</strong>n ablehnen,<br />

wenn der Steuerzahler nicht die nötige<br />

Sorgfalt bei der Auswahl des<br />

Geschäfts<strong>partner</strong>s gezeigt hat. Dies ist<br />

insbesondere dann der Fall, wenn der<br />

Steuerpflichtige sich vom Geschäfts<strong>partner</strong><br />

keine Registrierungsdokumente und die<br />

Steueranmeldung hat vorlegen lassen und<br />

ggf. auch Vollmachten der Unterzeichner bzw.<br />

Nachweise über die Vertretungsberechtigung<br />

des Vertrags- unterzeichners. Darüber hinaus<br />

wird auch verlangt, dass der Steuerpflichtige<br />

die Reputation und Zahlungsfähigkeit seiner<br />

Geschäfts<strong>partner</strong> prüft. Dies kann z.B. durch<br />

Einholung von Kreditauskünften erfolgen.<br />

Export und Import<br />

Zur Mehrwertsteuerpflicht bei der Wareneinund<br />

ausfuhr gelten Sonderregelungen. Die<br />

Mehrwertsteuerpflicht hängt hier in erster<br />

Linie vom Zollregime ab, das für die Einfuhr<br />

gewählt wird. Zu den wichtigsten Besonderheiten<br />

zählen folgende:<br />

• Beim Import von Waren für den<br />

Binnenverbrauch wird die<br />

Bemessungsgrundlage für die MwSt.<br />

als Summe des Zollwertes der Ware,<br />

der Zollgebühren und der Akzisen<br />

definiert. Es gibt außerdem eine ganze<br />

Reihe von Waren, deren Import nicht<br />

umsatzsteuerpflichtig ist, so zum<br />

Beispiel die Einfuhr technologischer<br />

Anlagen (einschließlich ihres Zubehörs<br />

und ihrer Ersatzteile), die nicht in<br />

Russland hergestellt und im<br />

Registrierungsverzeichnis aufgelistet<br />

werden;<br />

• Beim Export von Waren legt das<br />

SteuerGB zusätzliche Anforderungen<br />

zur Bestätigung des Rechts auf den<br />

Steuersatz von 0 % und auf die<br />

Steuerrückerstattung bei der<br />

Durchführung von Operationen fest,<br />

die mit dem Steuersatz von 0 %<br />

versteuert werden.<br />

Leistungen<br />

Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn<br />

sie in Russland erbracht werden. Leistungen<br />

gelten als in Russland erbracht, wenn der<br />

Leistende seine Tätigkeit in Russland ausübt.<br />

Es gibt jedoch folgende Ausnahmen von dieser<br />

allgemeinen Regel:<br />

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