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Allgemeines Kundenmerkblatt zu Kaufverträgen - Haedinger.de

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Aufgrund grundlegen<strong>de</strong>r Unterschie<strong>de</strong> <strong>zu</strong>m letztgenannten Grundtyp beziehen sich die<br />

nachstehen<strong>de</strong>n Ausführungen ausschließlich auf Verträge i.S.d. bei<strong>de</strong>n ersten<br />

Varianten.<br />

In je<strong>de</strong>m Fall ist <strong>de</strong>r Abschluss eines Grundstückskaufvertrags vor einem Notar ein<br />

rechtlich be<strong>de</strong>utsames Geschäft. Hierbei sind verschie<strong>de</strong>ne rechtliche Gesichtspunkte<br />

<strong>zu</strong> beachten, woraus sich in <strong>de</strong>r Praxis ein bestimmtes Verfahren <strong>de</strong>r Abwicklung und<br />

<strong>de</strong>s Vertragsvoll<strong>zu</strong>gs entwickelt hat. Zur näheren Information und <strong>zu</strong>m Überblick<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags soll das vorliegen<strong>de</strong><br />

„Merkblatt“ dienen, das gemäß <strong>de</strong>r chronologischen Abfolge <strong>de</strong>r einzelnen Schritte<br />

aufgebaut ist und in diesem Zusammenhang auch auf die in <strong>de</strong>n meisten Fällen<br />

auftreten<strong>de</strong>n gesetzlichen Aspekte eingeht. Es kann und wird die unmittelbare Beratung<br />

durch einen Notar in Son<strong>de</strong>rfällen, etwa hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>sätzlichen Probleme bei<br />

Grundbesitz in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn, nicht ersetzen.<br />

I. Vorbereitungsphase<br />

Vor <strong>de</strong>r Vereinbarung eines Notartermins ist <strong>de</strong>m Käufer <strong>zu</strong> empfehlen, das<br />

Vertragsobjekt genau <strong>zu</strong> besichtigen, ggf. eine bautechnische Prüfung durch einen<br />

Sachverständigen <strong>zu</strong> veranlassen. Hierbei aufge<strong>de</strong>ckte Mängel sollten mit <strong>de</strong>m<br />

Verkäufer besprochen wer<strong>de</strong>n und ggf. im Kaufvertrag aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Für<br />

Sachmängel wird im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung <strong>de</strong>s Verkäufers<br />

ausgeschlossen, so dass nach Beurkundung auftreten<strong>de</strong> Fehler nicht mehr beim<br />

Verkäufer gerügt wer<strong>de</strong>n können, es sei <strong>de</strong>nn, dieser hätte sie arglistig verschwiegen<br />

o<strong>de</strong>r eine Beschaffenheits<strong>zu</strong>sage bzw. gar Garantie übernommen. Beson<strong>de</strong>res<br />

Augenmerk sollten Sie etwaigen Nachrüstungen bei Heizkesseln widmen, die nach <strong>de</strong>r<br />

am 1.2.2002 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung möglicherweise anstehen,<br />

selbst wenn Ihr Verkäufer hiervon noch befreit war. Hier<strong>zu</strong> informiert Sie bei Bedarf ein<br />

geson<strong>de</strong>rtes Merkblatt.

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