Allgemeines Kundenmerkblatt zu Kaufverträgen - Haedinger.de
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<strong>Allgemeines</strong> <strong>Kun<strong>de</strong>nmerkblatt</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kaufverträgen</strong><br />
Kaufvertrag<br />
- Hinweise für Verkäufer und Käufer -<br />
Vorbemerkung<br />
I. Vorbereitungsphase<br />
II.<br />
Beurkundung<br />
III. Vertragsgestaltung<br />
1. Urkundseingang<br />
2. Verkauf, Grundbucherklärungen<br />
3. Kaufpreis<br />
4. Besitz, Nut<strong>zu</strong>ng, Lasten<br />
5. Gewährleistung<br />
6. Finanzierungsvollmacht<br />
7. Schlusserklärungen<br />
IV. Voll<strong>zu</strong>gsphase<br />
Vorbemerkung<br />
Der Erwerb einer Immobilie lässt sich systematisch in drei Grundtypen einordnen:<br />
• Kauf eines unbebauten Grundstücks (Bauplatz), z.B. <strong>zu</strong>r Bebauung als Bauherr<br />
durch eigene Auftragsvergabe;<br />
• Kauf eines Grundstück samt aufstehen<strong>de</strong>m (gebrauchten) Gebäu<strong>de</strong>, z.B.<br />
Einfamilienhaus, o<strong>de</strong>r einer einzelnen Wohnung, z.B. Eigentumswohnung;<br />
• Kauf einer neu <strong>zu</strong> errichten<strong>de</strong>n Bausubstanz (Haus o<strong>de</strong>r Wohnung), sog.<br />
Bauträgervertrag.
Aufgrund grundlegen<strong>de</strong>r Unterschie<strong>de</strong> <strong>zu</strong>m letztgenannten Grundtyp beziehen sich die<br />
nachstehen<strong>de</strong>n Ausführungen ausschließlich auf Verträge i.S.d. bei<strong>de</strong>n ersten<br />
Varianten.<br />
In je<strong>de</strong>m Fall ist <strong>de</strong>r Abschluss eines Grundstückskaufvertrags vor einem Notar ein<br />
rechtlich be<strong>de</strong>utsames Geschäft. Hierbei sind verschie<strong>de</strong>ne rechtliche Gesichtspunkte<br />
<strong>zu</strong> beachten, woraus sich in <strong>de</strong>r Praxis ein bestimmtes Verfahren <strong>de</strong>r Abwicklung und<br />
<strong>de</strong>s Vertragsvoll<strong>zu</strong>gs entwickelt hat. Zur näheren Information und <strong>zu</strong>m Überblick<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags soll das vorliegen<strong>de</strong><br />
„Merkblatt“ dienen, das gemäß <strong>de</strong>r chronologischen Abfolge <strong>de</strong>r einzelnen Schritte<br />
aufgebaut ist und in diesem Zusammenhang auch auf die in <strong>de</strong>n meisten Fällen<br />
auftreten<strong>de</strong>n gesetzlichen Aspekte eingeht. Es kann und wird die unmittelbare Beratung<br />
durch einen Notar in Son<strong>de</strong>rfällen, etwa hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>sätzlichen Probleme bei<br />
Grundbesitz in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn, nicht ersetzen.<br />
I. Vorbereitungsphase<br />
Vor <strong>de</strong>r Vereinbarung eines Notartermins ist <strong>de</strong>m Käufer <strong>zu</strong> empfehlen, das<br />
Vertragsobjekt genau <strong>zu</strong> besichtigen, ggf. eine bautechnische Prüfung durch einen<br />
Sachverständigen <strong>zu</strong> veranlassen. Hierbei aufge<strong>de</strong>ckte Mängel sollten mit <strong>de</strong>m<br />
Verkäufer besprochen wer<strong>de</strong>n und ggf. im Kaufvertrag aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Für<br />
Sachmängel wird im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung <strong>de</strong>s Verkäufers<br />
ausgeschlossen, so dass nach Beurkundung auftreten<strong>de</strong> Fehler nicht mehr beim<br />
Verkäufer gerügt wer<strong>de</strong>n können, es sei <strong>de</strong>nn, dieser hätte sie arglistig verschwiegen<br />
o<strong>de</strong>r eine Beschaffenheits<strong>zu</strong>sage bzw. gar Garantie übernommen. Beson<strong>de</strong>res<br />
Augenmerk sollten Sie etwaigen Nachrüstungen bei Heizkesseln widmen, die nach <strong>de</strong>r<br />
am 1.2.2002 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung möglicherweise anstehen,<br />
selbst wenn Ihr Verkäufer hiervon noch befreit war. Hier<strong>zu</strong> informiert Sie bei Bedarf ein<br />
geson<strong>de</strong>rtes Merkblatt.
Desgleichen sollte sich <strong>de</strong>r Käufer insbeson<strong>de</strong>re bei Bauplatzkäufen über <strong>de</strong>n Stand<br />
<strong>de</strong>r Erschließung und ihrer Abrechnung bei <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>ständigen Gemein<strong>de</strong> und ggf.<br />
Abwasserzweckverbän<strong>de</strong>n sowie sonstigen Versorgungsunternehmen (Stadtwerken<br />
etc.) genau informieren. Häufig wer<strong>de</strong>n Erschließungsmaßnahmen durchgeführt, jedoch<br />
erst <strong>zu</strong> erheblich späterer Zeit mit <strong>de</strong>m Eigentümer abgerechnet, so dass latente<br />
Belastungen auf <strong>de</strong>m Grundstück liegen. Zugleich können Zahlungen drohen, wenn<br />
konkrete Erschließungsmaßnahmen im betroffenen Gebiet beschlossen, jedoch noch<br />
nicht durchgeführt sind. Die hieraus resultieren<strong>de</strong>n künftigen finanziellen Belastungen<br />
können erheblich sein und sollten daher exakt ermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Frühzeitig sollte zwischen Verkäufer und Käufer auch besprochen wer<strong>de</strong>n, welche<br />
weiteren Gegenstän<strong>de</strong> außer Grundstück, ggf. Gebäu<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ssen wesentlichen<br />
Bestandteilen mitveräußert wer<strong>de</strong>n. In Betracht kommen etwa Mobiliar, Vorhänge und<br />
Lampen, Auflageteppiche, Einbaumöbel, Gartengegenstän<strong>de</strong>, die Dachantenne, aber<br />
auch z.B. <strong>de</strong>r Heizölvorrat in <strong>de</strong>n Tanks. Alle diese Gegenstän<strong>de</strong> sollten im Kaufvertrag<br />
geson<strong>de</strong>rt aufgeführt wer<strong>de</strong>n unter Angabe <strong>de</strong>s jeweiligen Kaufpreisteils. Sollte es sich<br />
um eine größere Zahl mitveräußerter beweglicher Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>ln, empfiehlt sich<br />
die Abfassung einer Liste, welche als Anlage <strong>zu</strong>r Notarurkun<strong>de</strong> genommen wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Bei Ankauf <strong>zu</strong>r späteren Vermietung sollte auch eine geson<strong>de</strong>rte Ausweisung <strong>de</strong>s<br />
Grundstücksanteils und <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>anteils ins Auge gefasst wer<strong>de</strong>n. Die jeweiligen<br />
Teilbeträge sind maßgeblich für die spätere Abschreibung durch <strong>de</strong>n Käufer (die sich im<br />
Falle <strong>de</strong>r Vermietung nur aus <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>anteil berechnet) sowie für die Belastung<br />
mit Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer und Grundbuchgebühren (welche <strong>de</strong>n auf bewegliche<br />
Gegenstän<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Kaufpreisanteil nicht umfassen). Eine sorgfältige Klärung<br />
kann also Kosten ersparen.<br />
Zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs wird sich <strong>de</strong>r Notar über <strong>de</strong>n<br />
Grundbuchstand informieren. Hieraus ergeben sich für ihn wesentliche<br />
Weichenstellungen für die Vertragsgestaltung. Zum an<strong>de</strong>ren erhält er weitere<br />
Informationen aus <strong>de</strong>m „Fragebogen für Grundstückskaufverträge“, in <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n<br />
Beteiligten <strong>zu</strong>sätzliche Angaben abgefragt wer<strong>de</strong>n. Ein sorgfältiges und exaktes<br />
Ausfüllen dieses Fragebogens erleichtert und beschleunigt die Entwurfserstellung<br />
erheblich.
Die zwingen<strong>de</strong> Einschaltung <strong>de</strong>s Notars soll Gewähr bieten für die rechtliche<br />
Absicherung <strong>de</strong>r Vertragsbeteiligten und die Umset<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>r Wünsche <strong>de</strong>r Vertragsteile<br />
in juristisch korrekte Regelungen. Die - oft ebenso wichtigen - wirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkte, wie z.B. die betragsmäßige Angemessenheit <strong>de</strong>s Kaufpreises, die<br />
Bonität und Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Vertragspartners, kann <strong>de</strong>r Notar jedoch we<strong>de</strong>r<br />
garantieren noch darf er von Berufs wegen hier<strong>zu</strong> sich in <strong>de</strong>n Prozess <strong>de</strong>r<br />
Willensbildung <strong>de</strong>r Beteiligten einschalten. Insbeson<strong>de</strong>re die Preisverhandlungen sind<br />
allein Sache <strong>de</strong>r Parteien und sollten vor Beginn <strong>de</strong>s Beurkundungstermins beim Notar<br />
abgeschlossen sein.<br />
Finanziert <strong>de</strong>r Käufer <strong>de</strong>n Kaufpreis o<strong>de</strong>r Teile davon mit Hilfe von Fremdmitteln, sollte<br />
er die Konditionen <strong>de</strong>s Kreditvertrags und die Auszahlungsvorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>de</strong>s<br />
Darlehens möglichst frühzeitig, je<strong>de</strong>nfalls aber vor Beurkundung <strong>de</strong>s Kaufvertrags mit<br />
seinem Kreditinstitut besprechen. In diesem Fall kann die Bank o<strong>de</strong>r Sparkasse die <strong>zu</strong>r<br />
Grundschuldbestellung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen rechtzeitig an mein Notariat<br />
übermitteln, so dass die Beurkundung <strong>de</strong>r Grundschuld im gleichen Termin wie <strong>de</strong>r<br />
Kaufvertrag durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann. Dies erspart <strong>de</strong>m Käufer Zeit, Geld (da<br />
Rangrücktrittskosten beim Grundbuchamt entfallen) und <strong>zu</strong>sätzlichen Schriftverkehr.
Die Absicherung von Darlehensmitteln <strong>zu</strong>r „Vorwegfinanzierung“ <strong>de</strong>s Kaufpreises durch<br />
<strong>de</strong>n Käufer im Wege <strong>de</strong>r Eintragung einer Grundschuld am erworbenen Grundbesitz ist<br />
das in <strong>de</strong>r Praxis bewährte übliche Verfahren und beinhaltet für keinen Vertragsteil<br />
erhöhte Risiken. Nur dadurch kann <strong>de</strong>r „Teufelskreis“ durchbrochen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />
Verkäufer während <strong>de</strong>r Finanzierungsphase noch Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücks ist, die<br />
Sicherheit an <strong>de</strong>r Immobilie aber bereits durch <strong>de</strong>n Käufer als künftigen Eigentümer in<br />
Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n muss, um die Auszahlungsvorausset<strong>zu</strong>ngen seines<br />
Kreditinstituts <strong>zu</strong> erfüllen. Daher wirkt <strong>zu</strong>r Grundschuldbestellung <strong>de</strong>r Verkäufer als<br />
Noch-Eigentümer mit und lässt hierbei die Grundschuld am Vertragsobjekt im<br />
Grundbuch eintragen und schafft so die Vorausset<strong>zu</strong>ng für das finanzieren<strong>de</strong><br />
Kreditinstitut <strong>zu</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>s Gel<strong>de</strong>s. Im Kaufvertrag bevollmächtigt <strong>de</strong>r Verkäufer<br />
i.d.R. <strong>de</strong>n Käufer, die Grundschuldbestellung auch in seinem Namen <strong>zu</strong> beurkun<strong>de</strong>n;<br />
eine persönliche Haftung für <strong>de</strong>n Grundschuldnennbetrag o<strong>de</strong>r Kosten geht er dabei<br />
nicht ein, die Darlehenssumme darf (bis <strong>zu</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Kaufpreises) nur an <strong>de</strong>n<br />
Verkäufer bzw. <strong>de</strong>ssen Bank ausgezahlt wer<strong>de</strong>n <strong>zu</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Kaufpreisschuld. Ein<br />
Einsatz <strong>de</strong>r Finanzierungsmittel für private Zwecke <strong>de</strong>s Käufers ist also bei dieser<br />
„zweckgebun<strong>de</strong>nen Finanzierungsvollmacht“ ausgeschlossen. Sobald <strong>de</strong>r Verkäufer<br />
<strong>de</strong>n Kaufpreis erhalten hat und die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer bezahlt ist, steht es <strong>de</strong>m Käufer<br />
frei, etwa noch nicht ausgeschöpfte Darlehensteile <strong>zu</strong> Bau- o<strong>de</strong>r Renovierungszwecken<br />
etc. ein<strong>zu</strong>setzen.<br />
Das von Mitarbeitern <strong>de</strong>s Notars spätestens bei Eintragung <strong>de</strong>r Vormerkung für <strong>de</strong>n<br />
Käufer ein<strong>zu</strong>sehen<strong>de</strong> Grundbuch gibt auch Aufschluss über etwa eingetragene<br />
Belastungen in Abteilung II und Abteilung III.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>ren Schicksal ist <strong>zu</strong> differenzieren:
• Häufig han<strong>de</strong>lt es sich um Eintragungen mit lediglich informieren<strong>de</strong>m Charakter, so<br />
z.B. beim sog. „Sanierungsvermerk“: Dieser weist darauf hin, dass das Grundstück in<br />
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r <strong>zu</strong><br />
schließen<strong>de</strong> Kaufvertrag (wie auch spätere Grundpfandrechtsbestellungen) <strong>de</strong>r<br />
Genehmigung <strong>de</strong>r Sanierungsbehör<strong>de</strong> bedürfen. Diese Genehmigung wird <strong>de</strong>r Notar<br />
einholen. Solche Vermerke wer<strong>de</strong>n durch die Sanierungsbehör<strong>de</strong> erst dann gelöscht,<br />
wenn die Sanierungssat<strong>zu</strong>ng förmlich aufgehoben ist.<br />
• Nicht selten an<strong>zu</strong>treffen sind ferner Eintragungen, die eine allgemeine,<br />
grundstücksbezogene Pflicht <strong>zu</strong>r Duldung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>zu</strong>m Gegenstand haben,<br />
sog. „Grunddienstbarkeiten“ o<strong>de</strong>r „beschränkt persönliche Dienstbarkeiten“. Es han<strong>de</strong>lt<br />
sich etwa um Wegerechte, Leitungsrechte, Verpflichtungen <strong>zu</strong>r Duldung einer<br />
geringeren Abstandsfläche etc. Diese müssen in aller Regel bestehen bleiben, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, ihr Sicherungszweck hätte sich erledigt, etwa weil <strong>de</strong>r gesicherte Weg aufgrund<br />
zwischenzeitlicher Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht mehr benötigt wird.<br />
• Personenbezogene Rechte in Abteilung II <strong>de</strong>s Grundbuchs, z.B. Wohnungsrecht<br />
o<strong>de</strong>r Versorgungsansprüche, sind jedoch in aller Regel <strong>zu</strong> löschen, da <strong>de</strong>r Käufer die<br />
ungehin<strong>de</strong>rte Nut<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wünscht. Je nach Art <strong>de</strong>r eingetragenen<br />
Belastung kann diese Löschung durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n (z.B. Sterbeurkun<strong>de</strong>n,<br />
sofern <strong>de</strong>r Begünstige nicht mehr lebt) o<strong>de</strong>r durch notariell <strong>zu</strong> beglaubigen<strong>de</strong><br />
Löschungsbewilligung erreicht wer<strong>de</strong>n. Die Beschaffung dieser Freistellungsunterlagen<br />
ist ebenfalls Sache <strong>de</strong>s Notars.
• Hinsichtlich <strong>de</strong>r Eintragungen in Abteilung III <strong>de</strong>s Grundbuchs (Grundpfandrechte,<br />
d.h. Hypotheken und Grundschul<strong>de</strong>n) wird in aller Regel ebenfalls die Löschung<br />
notwendig sein. Die finanzieren<strong>de</strong> Bank <strong>de</strong>s Käufers wird darauf bestehen, dass das<br />
vom Käufer (z.B. in Ausnut<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>r erwähnten Vorwegfinanzierungsvollmacht) <strong>zu</strong><br />
bestellen<strong>de</strong> Grundpfandrecht selbst eine möglichst günstige Rangstelle erhält. Die da<strong>zu</strong><br />
notwendigen Löschungs- o<strong>de</strong>r Freigabeerklärungen <strong>de</strong>r bisherigen Gläubiger beschafft<br />
ebenfalls <strong>de</strong>r Notar. In diesem Zusammenhang ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass im<br />
Grundbuch häufig noch Grundschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Hypotheken eingetragen sind, obwohl<br />
tatsächlich gar keine Darlehen mehr bestehen. Es ist nämlich durchaus sinnvoll,<br />
Grundpfandrechte im Grundbuch „stehen <strong>zu</strong> lassen“ <strong>zu</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Neuvalutierung,<br />
also als Sicherheit für künftig etwa noch auf<strong>zu</strong>nehmen<strong>de</strong> Darlehen. Die<br />
Abwicklungsmodalitäten für <strong>de</strong>n Fall, dass noch Restdarlehen geschul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />
(Ablösung <strong>de</strong>r Summe aus <strong>de</strong>m Kaufpreis durch unmittelbare Überweisung durch <strong>de</strong>n<br />
Käufer) wird unten im Rahmen <strong>de</strong>r Erläuterung <strong>de</strong>s Vertragstextes, Abschnitt III. 3,<br />
dargestellt.<br />
• In seltenen Fällen ist <strong>de</strong>m Käufer an<strong>zu</strong>raten, das bereits durch <strong>de</strong>n Verkäufer<br />
eingetragene Grundpfandrecht <strong>zu</strong>r Neuvalutierung, also ohne <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />
Verbindlichkeiten, <strong>zu</strong> übernehmen. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Käufer beim selben<br />
Kreditinstitut finanziert und das Kreditinstitut sich mit <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rverwendung <strong>de</strong>s<br />
eingetragenen Grundpfandrechts einverstan<strong>de</strong>n erklärt. Häufig verlangen nämlich<br />
Gläubiger eine <strong>zu</strong>sätzliche notarielle Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche<br />
Vermögen <strong>de</strong>s Käufers, so dass eine Einsparung von Notargebühren mit <strong>de</strong>r<br />
Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts nicht mehr verbun<strong>de</strong>n ist; allerdings entfallen die<br />
sonst unausweichlichen Kosten <strong>de</strong>r Grundbucheintragung. Wird dieser Weg <strong>de</strong>r<br />
lediglich dinglichen Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts (ohne <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />
Verbindlichkeiten) gewählt, beschafft <strong>de</strong>r Notar eine sog. „Nichtvalutierungserklärung“,<br />
d.h. die Bestätigung <strong>de</strong>s Gläubigers, dass das Grundpfandrecht nicht mehr für<br />
Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s Verkäufers, son<strong>de</strong>rn nurmehr für Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s Käufers<br />
haftet.
• In noch selteneren Fällen kommt schließlich die Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts<br />
mitsamt <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Verbindlichkeit, also unter Fortführung <strong>de</strong>s bisherigen<br />
Darlehens <strong>de</strong>s Verkäufers durch <strong>de</strong>n Käufer als neuem Schuldner, in Betracht. Diese<br />
„echte Schuldübernahme“ bedarf <strong>de</strong>r ausdrücklichen Genehmigung <strong>de</strong>s Gläubigers<br />
(Kreditinstitut), die im Regelfall ebenfalls durch <strong>de</strong>n Notar eingeholt wird. Klären Sie<br />
jedoch bitte im Vorfeld mit <strong>de</strong>m Gläubiger ab, ob dieser tatsächlich bereit ist, <strong>de</strong>r<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Darlehens auf <strong>de</strong>n Käufer <strong>zu</strong> <strong>de</strong>n bisherigen Konditionen<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen! Im Fall dieser echten Schuldübernahme wird <strong>de</strong>rjenige Darlehensbetrag,<br />
<strong>de</strong>r am Stichtag auf <strong>de</strong>n Käufer übergeht, auf <strong>de</strong>n Kaufpreis angerechnet; lediglich ein<br />
etwaiger Restbetrag ist dann unmittelbar an <strong>de</strong>n Verkäufer <strong>zu</strong> begleichen.<br />
Liegt <strong>de</strong>r Vertragsbesitz außerhalb Bayerns, kommt neben <strong>de</strong>n vorstehend behan<strong>de</strong>lten<br />
Belastungen in Abteilung II und III <strong>de</strong>s Grundbuches das Vorliegen einer Baulast in<br />
Betracht. Diese Baulasten sind im sog. „Baulastenverzeichnis“, das i.d.R. bei <strong>de</strong>r<br />
Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) geführt wird, eingetragen,<br />
eine Pflicht <strong>de</strong>s Notars <strong>zu</strong> <strong>de</strong>ren Einsicht besteht nicht. Gegenstand solcher Baulasten,<br />
die auch ohne ausdrückliche Erwähnung künftige Eigentümer bin<strong>de</strong>n, sind z.B.<br />
Duldungspflichten o<strong>de</strong>r Bebauungsbeschränkungen, die im Grundbuch als<br />
Dienstbarkeiten in Abteilung II ein<strong>zu</strong>tragen wären. Auch über solche Baulasten sollten<br />
ggf. im Vorfeld Erkundigungen angestellt wer<strong>de</strong>n, wie überhaupt beabsichtigte<br />
Bebauungen durch <strong>de</strong>n Kaufinteressenten mit <strong>de</strong>r örtlichen Baubehör<strong>de</strong> auf<br />
Genehmigungsfähigkeit überprüft wer<strong>de</strong>n sollten.<br />
Ist <strong>de</strong>r Vertragsbesitz vermietet o<strong>de</strong>r verpachtet, tritt <strong>de</strong>r Käufer kraft Gesetzes in <strong>de</strong>n<br />
Mietvertrag ein (Kauf bricht nicht Miete). Eine Kündigung kommt daher nur bei <strong>de</strong>n<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, z.B. Eigenbedarf, in Betracht.
Daneben kann <strong>de</strong>r Vertragsbesitz weiteren Beschränkungen unterliegen, z.B.<br />
Vorkaufsrechten nach § 577 BGB (<strong>zu</strong> Gunsten <strong>de</strong>s Mieters, wenn das Objekt in<br />
Eigentumswohnungen aufgeteilt wur<strong>de</strong> und dann verkauft wird); ferner nach <strong>de</strong>m<br />
Baugesetzbuch <strong>zu</strong> Gunsten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (im Gebiet eines Bebauungsplanes o<strong>de</strong>r für<br />
öffentliche Zwecke). Ob solche Vorkaufsrechte ausgeübt wer<strong>de</strong>n, kann durch <strong>de</strong>n Notar<br />
erst nach Beurkundung amtlich geprüft wer<strong>de</strong>n; i.d.R. ist das Vorliegen einer<br />
Nichtausübungserklärung eine <strong>de</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>s Kaufpreises.<br />
Daneben kommt es vor, dass <strong>de</strong>r im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben<br />
o<strong>de</strong>r rechtlich nicht handlungsfähig ist, so dass beson<strong>de</strong>re Vorkehrungen (Nachweis<br />
<strong>de</strong>r Erbfolge durch Erbschein; Bestellung eines Betreuers, <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r<br />
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf etc.) erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
Beson<strong>de</strong>rer Wert muss auf die korrekte Angabe <strong>de</strong>s vereinbarten Kaufpreises und aller<br />
sonstigen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Vertrag getroffenen Abre<strong>de</strong>n gelegt wer<strong>de</strong>n, da<br />
an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r gesamte Vertrag unwirksam sein kann. Dies gilt auch für bereits<br />
geleistete Anzahlungen auf <strong>de</strong>n Kaufpreis, die im Vertrag geson<strong>de</strong>rt erwähnt wer<strong>de</strong>n<br />
müssen.<br />
Die Berücksichtigung all dieser Punkte stellt keine juristische Förmelei dar, son<strong>de</strong>rn<br />
dient <strong>de</strong>n Vertragsteilen <strong>zu</strong>r interessengerechten Abwicklung <strong>de</strong>s Vertrags.<br />
II. Beurkundung<br />
Vor <strong>de</strong>m Beurkundungstermin erhalten Sie i.d.R. einen Vertragsentwurf übersandt.<br />
Sollten sich hierbei Fragen aufwerfen, können Sie diese je<strong>de</strong>rzeit vor <strong>de</strong>r Beurkundung<br />
mit meinen Mitarbeitern o<strong>de</strong>r (nach Terminvereinbarung) mit mir besprechen bzw. im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Beurkundung stellen. Den Beurkundungstermin stimmen Sie bitte mit <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>ren Beteiligten und <strong>de</strong>r Rezeption meiner Kanzlei ab (Tel.: ........). Sofern <strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>re Vertragsbeteiligte als Unternehmer han<strong>de</strong>lt, soll Ihnen eine min<strong>de</strong>stens<br />
vierzehntägige „Prüfungsfrist“ zwischen Entwurfsübersendung und Beurkundung <strong>zu</strong>r<br />
Verfügung stehen (§ 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz).<br />
Zur Beurkundung bringen Sie bitte einen gültigen Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass mit,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, Sie sind bereits Kun<strong>de</strong> in meinem Notariat.
Sollten Ihnen als Verkäufer Löschungsunterlagen von Gläubigern vorliegen bezüglich<br />
solcher Rechte, die im Rahmen <strong>de</strong>r Kaufvertragsabwicklung <strong>zu</strong>r Löschung gelangen<br />
sollen, können Sie diese vor o<strong>de</strong>r bei Beurkundung in meinem Notariat abgeben;<br />
hierdurch wer<strong>de</strong>n unnötige Doppelanfor<strong>de</strong>rungen dieser Unterlagen vermie<strong>de</strong>n. Sofern<br />
Sie als Käufer <strong>de</strong>n Kaufpreis ganz o<strong>de</strong>r teilweise über Bankkredit finanzieren, bitte ich<br />
Sie in Ihrem eigenen Interesse, bei Ihrem Kreditsachbearbeiter die rechtzeitige<br />
Übersendung <strong>de</strong>r Grundschuldbestellungs-Unterlagen an mein Notariat <strong>zu</strong> veranlassen,<br />
so dass die Beurkundung <strong>de</strong>r für die Finanzierung unerlässlichen Grundschuld für <strong>de</strong>n<br />
gleichen Termin vorbereitet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Während <strong>de</strong>r Beurkundung wird Ihnen <strong>de</strong>r gesamte Text <strong>de</strong>s Kaufvertrags vom Notar<br />
vorgelesen. Dies entspricht <strong>de</strong>r gesetzlichen Pflicht und soll da<strong>zu</strong> dienen, dass <strong>zu</strong>m<br />
einen <strong>de</strong>r genaue Inhalt bei<strong>de</strong>n Vertragsteilen nochmals <strong>zu</strong> Bewusstsein gelangen<br />
kann, <strong>zu</strong>m an<strong>de</strong>ren da<strong>zu</strong>, dass <strong>de</strong>r Notar die rechtliche Gestaltung in Absprache mit<br />
<strong>de</strong>n Beteiligten nochmals prüft und alle erfor<strong>de</strong>rlichen Regelungen im Vertrag enthalten<br />
sind. Fragen und Auskünfte können je<strong>de</strong>rzeit während <strong>de</strong>r Beurkundung o<strong>de</strong>r im<br />
Anschluss an das Verlesen gestellt bzw. erteilt wer<strong>de</strong>n. Selbstverständlich steht Ihnen<br />
das Notariat auch nach Beurkundungsverhandlung für alle Rückfragen und<br />
Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gern <strong>zu</strong>r Verfügung. Sie erhalten<br />
daher <strong>zu</strong>sammen mit <strong>de</strong>r „amtlichen Ausfertigung“ <strong>de</strong>r unterschriebenen Ausfertigung<br />
eine Mitteilung darüber, welche Sachbearbeiter für Ihren Vorgang <strong>zu</strong>ständig sind, und<br />
wie Sie diese telefonisch erreichen. Bitte halten Sie da<strong>zu</strong> die Ihnen ebenfalls mitgeteilte<br />
Aktenbezeichnung bereit. Sollte <strong>de</strong>r Mitarbeiter kurzzeitig nicht am Platz sein,<br />
hinterlassen Sie bitte Ihre Telefonnummer und Ihr Anliegen auf seiner persönlichen<br />
Mailbox; er wird Sie gerne <strong>zu</strong>rückrufen.<br />
III. Vertragsgestaltung<br />
Ein Grundstückskaufvertrag ist <strong>zu</strong>m Zweck <strong>de</strong>r sachgerechten Bearbeitung und<br />
Abwicklung häufig nach einem bestimmten Muster aufgebaut:
1. Urkundseingang<br />
Hierbei ist insbeson<strong>de</strong>re Wert <strong>zu</strong> legen auf die genaue Angabe <strong>de</strong>r Personalien <strong>de</strong>r<br />
Vertragsteile. Erfor<strong>de</strong>rlich sind hierbei Name, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle<br />
Wohnanschrift und <strong>de</strong>r Güterstand.<br />
Der nächste Abschnitt besteht in <strong>de</strong>m Sachverhaltsvortrag, bestehend aus <strong>de</strong>m<br />
aktuellen Grundbuchinhalt <strong>de</strong>s Vertragsbesitzes sowie eventuellen weiteren<br />
Beschreibungen, die <strong>zu</strong>m Verständnis <strong>de</strong>s Vorgangs erfor<strong>de</strong>rlich und zweckdienlich<br />
sind.<br />
2. Verkauf, Grundbucherklärungen<br />
Im nächsten Abschnitt folgt dann die eigentliche schuldrechtliche Erklärung über <strong>de</strong>n<br />
Verkauf sowie die hier<strong>zu</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Grundbucherklärungen (Einigung über <strong>de</strong>n<br />
Eigentumsübergang, Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung sowie<br />
<strong>de</strong>ren Löschung bei Eigentumsumschreibung). Die<br />
Eigentumsverschaffungsvormerkung verhin<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Verkäufer (z.B. um <strong>de</strong>n<br />
Kaufpreis zweimal <strong>zu</strong> erhalten) das Vertragsobjekt mehrfach veräußert, dass es noch<br />
nachträglich mit Grundpfandrechten belastet wird o<strong>de</strong>r dass ein Dritter das<br />
Vertragsobjekt während <strong>de</strong>r Abwicklungsphase pfän<strong>de</strong>t (z.B. das Finanzamt wegen<br />
nicht bezahlter Einkommensteuer <strong>de</strong>s Veräußerers). Sie ist daher mit Ausnahme<br />
beson<strong>de</strong>rs gelagerter Fälle einer Grundstücksübertragung unter Verwandten<br />
unentbehrlich.<br />
Die eigentliche „Auflassung“, d.h. Eigentumsumschreibung, wird in aller Regel bereits in<br />
<strong>de</strong>r Notarurkun<strong>de</strong> erklärt, um <strong>zu</strong>sätzliche und kostenträchtige getrennte Beurkundungen<br />
<strong>de</strong>r Auflassung <strong>zu</strong> ersparen, darf jedoch durch <strong>de</strong>n Notar erst dann vorgelegt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Verkäufer bestätigt hat, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis bezahlt ist, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Käufer dies<br />
durch Bankbeleg nachgewiesen hat. Auf diese Weise sind bei<strong>de</strong> Seiten gesichert: Der<br />
Käufer zahlt <strong>de</strong>n Kaufpreis - wie nachstehend 3 erläutert - erst dann, wenn die für ihn<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheiten in Kraft getreten sind, <strong>de</strong>r Verkäufer verliert das Eigentum<br />
nicht, bevor er das Geld erhalten hat.
3. Kaufpreis<br />
In diesem Abschnitt ist <strong>de</strong>r Kaufpreis beziffert und alle Regelungen über die Fälligkeit<br />
und die Bezahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises. Dieser Abschnitt dient insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Sicherheit<br />
<strong>de</strong>s Käufers, um keine Zahlungen ungesichert leisten <strong>zu</strong> müssen. Übliche<br />
Kaufpreisfälligkeiten sind die rangrichtige Eintragung <strong>de</strong>r Eigentumsvormerkung, die<br />
Abgabe <strong>de</strong>s Negativattests <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bezüglich ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts<br />
und die Vorlage aller Lastenfreistellungsunterlagen in grundbuchmäßiger Form beim<br />
Notar. Hin<strong>zu</strong> können in beson<strong>de</strong>ren Fällen weitere Vorausset<strong>zu</strong>ngen treten, z.B. die<br />
Verzichtserklärung hinsichtlich privater Vorkaufsrechte, die Erteilung weiterer<br />
Genehmigungen (Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht, vollmachtlos Vertretene<br />
etc.).<br />
Sofern die <strong>zu</strong> löschen<strong>de</strong>n Grundpfandrechte (Grundschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Hypotheken) noch<br />
Restkreditbeträge <strong>de</strong>s Verkäufers absichern, wird <strong>de</strong>r Gläubiger die <strong>zu</strong>r Löschung<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen (Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen) an <strong>de</strong>n<br />
Notar nur unter <strong>de</strong>r Treuhandauflage übersen<strong>de</strong>n, dass davon lediglich nach Zahlung<br />
<strong>de</strong>s Restbetrags in Höhe eines <strong>zu</strong> beziffern<strong>de</strong>n Betrags Gebrauch gemacht wird. Diese<br />
Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens erfolgt aufgrund entsprechen<strong>de</strong>r Mitteilung durch <strong>de</strong>n<br />
Notar im Fälligkeitsschreiben unmittelbar durch <strong>de</strong>n Käufer in Anrechnung auf <strong>de</strong>n<br />
Kaufpreis, also wirtschaftlich <strong>zu</strong> Lasten <strong>de</strong>s Verkäufers. Lediglich <strong>de</strong>r nicht <strong>zu</strong>r<br />
Lastenfreistellung erfor<strong>de</strong>rliche Betrag wird unmittelbar auf das Privatkonto <strong>de</strong>s<br />
Verkäufers, das möglichst im Notarvertrag bereits an<strong>zu</strong>geben und sonst schriftlich<br />
nach<strong>zu</strong>reichen ist, überwiesen.<br />
Auf keinen Fall sollten Zahlungen geleistet wer<strong>de</strong>n, bevor die Fälligkeitsmitteilung <strong>de</strong>s<br />
Notars (diese wird per Einschreiben übersandt) <strong>de</strong>m Käufer vorliegt. Der Verkäufer<br />
sowie die finanzieren<strong>de</strong> Bank <strong>de</strong>s Käufers - sofern <strong>de</strong>m Notar bekannt - erhalten einen<br />
Abdruck <strong>de</strong>s Fälligkeitsschreibens <strong>zu</strong>r Kenntnisnahme.
4. Besitzübergang, Nut<strong>zu</strong>ng und Lasten<br />
Dieser Punkt regelt <strong>de</strong>n genauen Zeitpunkt, <strong>zu</strong> <strong>de</strong>m das Nut<strong>zu</strong>ngsrecht und die Pflicht<br />
<strong>zu</strong>r Tragung von Kosten und Lasten am Vertragsbesitz auf <strong>de</strong>n Käufer übergehen.<br />
Dieser Zeitpunkt ist nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eigentumsübergangs - das<br />
Eigentum geht erst mit Umschreibung im Grundbuch auf <strong>de</strong>n Erwerber über.<br />
Steuerlich maßgeblicher „Anschaffungszeitpunkt“ ist dieser Übergang von Besitz,<br />
Nutzen und Lasten. I.d.R. treten diese Umstän<strong>de</strong> mit Erhalt <strong>de</strong>s vollständigen<br />
Kaufpreises ein, da sonst <strong>de</strong>r Verkäufer eine ungesicherte Vorleistungen erbringen<br />
wür<strong>de</strong> (er wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Käufer bereits ermöglichen, das Objekt um<strong>zu</strong>gestalten o<strong>de</strong>r <strong>zu</strong><br />
nutzen, bevor gesichert ist, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis bezahlt wer<strong>de</strong>n kann). Um <strong>de</strong>n<br />
säumigen Käufer nicht besser <strong>zu</strong> stellen, gehen Lasten und Verkehrssicherung (Räumund<br />
Streupflicht) bereits mit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Kaufpreisfälligkeit über. Ggf. ist bei<br />
Besitzübergang vor Kaufpreiszahlung eine alternative Absicherung <strong>de</strong>s Verkäufers,<br />
etwa durch Stellung einer qualifizierten Finanzierungsbestätigung <strong>de</strong>s Kreditinstituts<br />
<strong>de</strong>s Käufers o<strong>de</strong>r gar einer Bürgschaft, an<strong>zu</strong>raten.<br />
Ferner wer<strong>de</strong>n in diesem Abschnitt i.d.R. auch Fragen <strong>de</strong>r Erschließung <strong>de</strong>s<br />
Grundstücks geregelt. Maßgeblich ist hierbei, ob das Grundstück zwischen <strong>de</strong>n<br />
Beteiligten als „voll erschlossen“ verkauft wur<strong>de</strong> - dann trägt <strong>de</strong>r Verkäufer das Risiko,<br />
dass etwa bereits in Natur erstellte Erschließungsanlagen noch nicht abgerechnet sind -<br />
o<strong>de</strong>r ob lediglich eine Zusage <strong>de</strong>rgestalt gemacht wur<strong>de</strong>, dass die bisher in Rechnung<br />
gestellten Beiträge und Kosten bezahlt sind. Bei einem noch nicht bebauten Grundstück<br />
trägt jedoch in je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Käufer die sog. „Anschlusskosten“, d.h. die Kosten für die<br />
unmittelbare Anschließung <strong>de</strong>r <strong>zu</strong> errichten<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> an die öffentlichen Netze,<br />
sowie etwaige Nacherhebungen auf Erschließungskosten aufgrund höherer baulicher<br />
Nut<strong>zu</strong>ng als <strong>de</strong>r bereits vorab abgegoltenen (insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Kanalbaukostenbeiträge).
Im selben Abschnitt wer<strong>de</strong>n i.d.R. auch etwaige Vermietungen - diese gehen kraft<br />
Gesetzes auf <strong>de</strong>n Käufer über, <strong>de</strong>r jedoch durch Vollmacht ab <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r<br />
Kaufpreiszahlung berechtigt ist, Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m Mieter ab<strong>zu</strong>geben - sowie<br />
etwaige Räumungen durch <strong>de</strong>n Vermieter geregelt. Häufig ist die Räumung <strong>zu</strong>sätzliche,<br />
nicht durch <strong>de</strong>n Notar <strong>zu</strong> bestätigen<strong>de</strong> Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng - <strong>zu</strong>min<strong>de</strong>st für einen<br />
erheblichen Teil <strong>de</strong>s Kaufpreises; alternativ kommt auch die Vereinbarung einer<br />
Vertragsstrafe bei verspäteter Räumung in Betracht.<br />
5. Gewährleistung<br />
Zu unterschei<strong>de</strong>n hierbei ist die Sachmängelgewährleistung von <strong>de</strong>r<br />
Rechtsmängelgewährleistung. Während <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>n Übergang eines lastenfreien<br />
Grundstücks auf <strong>de</strong>n Käufer <strong>zu</strong>sichert, übernimmt er für <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
sowie <strong>de</strong>r darauf stehen<strong>de</strong>n „Alt-“Gebäu<strong>de</strong> i.d.R. keine Gewähr. Dies entspricht üblicher<br />
Vertragspraxis und stellt keine sachwidrige Benachteiligung <strong>de</strong>s Käufers dar.<br />
Beson<strong>de</strong>rheiten gelten nur beim Mitverkauf beweglicher Sachen durch einen<br />
Unternehmer an einen Verbraucher („Verbrauchsgüterkauf“) und bei sog.<br />
Serienverträgen, für welche die strengen Regelungen <strong>de</strong>r §§ 305 ff. BGB („allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen“) gelten.
6. Finanzierungsvollmacht<br />
Um <strong>de</strong>m Käufer die Aufbringung <strong>de</strong>s Kaufpreises <strong>zu</strong> ermöglichen, wird i.d.R.<br />
vorgesehen, dass <strong>de</strong>r Verkäufer mit einer vorzeitigen Beleihung <strong>de</strong>s Objekts für Zwecke<br />
<strong>de</strong>r finanzieren<strong>de</strong>n Bank <strong>de</strong>s Käufers einverstan<strong>de</strong>n ist und hier<strong>zu</strong> eine Vollmacht<br />
erteilt. Eine Gefährdung <strong>de</strong>s Verkäufers ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n, da durch<br />
entsprechen<strong>de</strong> notarielle Gestaltung sichergestellt ist, dass <strong>de</strong>r Käufer die<br />
Finanzierungsmittel lediglich <strong>zu</strong>r Bezahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises (die<br />
Auszahlungsansprüche wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Verkäufer bzw. <strong>de</strong>ssen Gläubiger abgetreten),<br />
nicht aber für sonstige Zwecke (z.B. <strong>zu</strong>r Anschaffung eines neuen Pkw o<strong>de</strong>r <strong>zu</strong>r<br />
Finanzierung einer Urlaubsreise) verwen<strong>de</strong>n kann. Es ist dringend empfehlenswert, die<br />
Finanzierungsgrundschuld im gleichen Termin notariell <strong>zu</strong> beurkun<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Kaufvertrag durch bei<strong>de</strong> Beteiligten unterzeichnet wird; sollte eine spätere<br />
Grundschuldbestellung erfor<strong>de</strong>rlich sein, genügt aufgrund <strong>de</strong>r erteilten Vollmacht die<br />
Anwesenheit durch einen <strong>de</strong>r Käufer.<br />
7. Schlusserklärungen<br />
Die Urkun<strong>de</strong> wird i.d.R. geschlossen mit <strong>de</strong>m Voll<strong>zu</strong>gsauftrag an <strong>de</strong>n Notar, <strong>de</strong>n<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Belehrungsvermerken, wechselseitigen Vollmachten (etwa <strong>zu</strong>r<br />
Baureifmachung bereits vor <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s Besitzübergangs, o<strong>de</strong>r im Verhältnis einer<br />
Personenmehrheit auf einer Beteiligtenseite untereinan<strong>de</strong>r) sowie <strong>de</strong>n<br />
Schlussbestimmungen hinsichtlich Kosten und Abschriften <strong>de</strong>s Vertrags.<br />
An dieser Stelle wer<strong>de</strong>n ggf. auch etwaige Maklergebühren geregelt.<br />
Die Kostenregelung sieht i.d.R. vor, dass die Vertragskosten sowie die<br />
Grundbuchkosten ebenso wie die anfallen<strong>de</strong> Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer vom Käufer <strong>zu</strong> tragen<br />
sind, während die Lastenfreistellungskosten <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>zu</strong> übernehmen hat.<br />
Vorbehaltlich an<strong>de</strong>rweitiger Vereinbarungen trägt die Kosten <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s<br />
vollmachtlos Vertretenen dieser selbst. Zur Vollständigkeit sei jedoch angemerkt, dass<br />
für alle Kosten kraft Gesetzes eine nicht ausschließbare gesamtschuldnerische Haftung<br />
bei<strong>de</strong>r Vertragsteile besteht und alle vertraglichen Regelungen nur die Lastenverteilung<br />
im Innenverhältnis betreffen.
IV. Voll<strong>zu</strong>gsphase<br />
Neben <strong>de</strong>r reinen Beurkundungstätigkeit obliegen <strong>de</strong>m Notariat im Zusammenhang mit<br />
einer Kaufvertragsabwicklung noch eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten. So übernimmt es<br />
<strong>de</strong>r Notar, die ihm kraft Gesetzes <strong>zu</strong>stehen<strong>de</strong>n Benachrichtigungen durch<strong>zu</strong>führen. Er<br />
überwacht die sachgerechte und richtige Eintragung im Grundbuch von Vormerkung,<br />
Grundschuld und Eigentumsumschreibung. Er sorgt für die Einholung aller<br />
Bescheinigungen und Genehmigungen und Negativatteste, die <strong>zu</strong>r Abwicklung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, und veranlasst unter Übernahme <strong>de</strong>r vollständigen Haftung die<br />
Mitteilung <strong>de</strong>r Kaufpreisfälligkeit an bei<strong>de</strong> Vertragsteile. Des Weiteren ist er dafür<br />
verantwortlich, dass die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger<br />
Kaufpreiszahlung an <strong>de</strong>n Verkäufer erfolgen darf.<br />
Die Veräußerung eines Grundstücks hat noch weitere Rechtsfolgen, auf die im<br />
Zusammenhang hin<strong>zu</strong>weisen ist. Zum einen obliegt je<strong>de</strong>s Grundstück <strong>de</strong>r Grundsteuer.<br />
Steuerschuldner hierfür ist <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>zu</strong> Beginn eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, d.h.<br />
bei Besitzübergang im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr muss die anteilige Verrechnung <strong>de</strong>r<br />
Grundsteuervorauszahlung zwischen <strong>de</strong>n Vertragsteilen erfolgen, da seitens <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> die Zurechnung auf <strong>de</strong>n Käufer erst <strong>zu</strong>m 1.1. <strong>de</strong>s Folgejahres durchgeführt<br />
wird. Zum an<strong>de</strong>ren besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Käufers innerhalb von<br />
drei Monaten nach Eigentumsumschreibung, <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Eigentumsverhältnisse<br />
bei <strong>de</strong>m <strong>zu</strong>ständigen Finanzamt an<strong>zu</strong>zeigen. Zum an<strong>de</strong>ren gehen die<br />
Gebäu<strong>de</strong>versicherungen kraft Gesetzes auf <strong>de</strong>n Erwerber über. Der Versicherer hat ein<br />
einmonatiges Kündigungsrecht ebenso wie <strong>de</strong>r Erwerber. Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m<br />
Versicherer unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen, an<strong>de</strong>rnfalls wird <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r<br />
Leistungspflicht frei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat nach <strong>de</strong>r<br />
Veräußerung eintritt.<br />
Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen meine Mitarbeiter und ich gerne <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient <strong>zu</strong> haben, und bedanke mich für das<br />
entgegengebrachte Vertrauen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihr
(.................)<br />
Notar