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Allgemeines Kundenmerkblatt zu Kaufverträgen - Haedinger.de

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<strong>Allgemeines</strong> <strong>Kun<strong>de</strong>nmerkblatt</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kaufverträgen</strong><br />

Kaufvertrag<br />

- Hinweise für Verkäufer und Käufer -<br />

Vorbemerkung<br />

I. Vorbereitungsphase<br />

II.<br />

Beurkundung<br />

III. Vertragsgestaltung<br />

1. Urkundseingang<br />

2. Verkauf, Grundbucherklärungen<br />

3. Kaufpreis<br />

4. Besitz, Nut<strong>zu</strong>ng, Lasten<br />

5. Gewährleistung<br />

6. Finanzierungsvollmacht<br />

7. Schlusserklärungen<br />

IV. Voll<strong>zu</strong>gsphase<br />

Vorbemerkung<br />

Der Erwerb einer Immobilie lässt sich systematisch in drei Grundtypen einordnen:<br />

• Kauf eines unbebauten Grundstücks (Bauplatz), z.B. <strong>zu</strong>r Bebauung als Bauherr<br />

durch eigene Auftragsvergabe;<br />

• Kauf eines Grundstück samt aufstehen<strong>de</strong>m (gebrauchten) Gebäu<strong>de</strong>, z.B.<br />

Einfamilienhaus, o<strong>de</strong>r einer einzelnen Wohnung, z.B. Eigentumswohnung;<br />

• Kauf einer neu <strong>zu</strong> errichten<strong>de</strong>n Bausubstanz (Haus o<strong>de</strong>r Wohnung), sog.<br />

Bauträgervertrag.


Aufgrund grundlegen<strong>de</strong>r Unterschie<strong>de</strong> <strong>zu</strong>m letztgenannten Grundtyp beziehen sich die<br />

nachstehen<strong>de</strong>n Ausführungen ausschließlich auf Verträge i.S.d. bei<strong>de</strong>n ersten<br />

Varianten.<br />

In je<strong>de</strong>m Fall ist <strong>de</strong>r Abschluss eines Grundstückskaufvertrags vor einem Notar ein<br />

rechtlich be<strong>de</strong>utsames Geschäft. Hierbei sind verschie<strong>de</strong>ne rechtliche Gesichtspunkte<br />

<strong>zu</strong> beachten, woraus sich in <strong>de</strong>r Praxis ein bestimmtes Verfahren <strong>de</strong>r Abwicklung und<br />

<strong>de</strong>s Vertragsvoll<strong>zu</strong>gs entwickelt hat. Zur näheren Information und <strong>zu</strong>m Überblick<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags soll das vorliegen<strong>de</strong><br />

„Merkblatt“ dienen, das gemäß <strong>de</strong>r chronologischen Abfolge <strong>de</strong>r einzelnen Schritte<br />

aufgebaut ist und in diesem Zusammenhang auch auf die in <strong>de</strong>n meisten Fällen<br />

auftreten<strong>de</strong>n gesetzlichen Aspekte eingeht. Es kann und wird die unmittelbare Beratung<br />

durch einen Notar in Son<strong>de</strong>rfällen, etwa hinsichtlich <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>sätzlichen Probleme bei<br />

Grundbesitz in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn, nicht ersetzen.<br />

I. Vorbereitungsphase<br />

Vor <strong>de</strong>r Vereinbarung eines Notartermins ist <strong>de</strong>m Käufer <strong>zu</strong> empfehlen, das<br />

Vertragsobjekt genau <strong>zu</strong> besichtigen, ggf. eine bautechnische Prüfung durch einen<br />

Sachverständigen <strong>zu</strong> veranlassen. Hierbei aufge<strong>de</strong>ckte Mängel sollten mit <strong>de</strong>m<br />

Verkäufer besprochen wer<strong>de</strong>n und ggf. im Kaufvertrag aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Für<br />

Sachmängel wird im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung <strong>de</strong>s Verkäufers<br />

ausgeschlossen, so dass nach Beurkundung auftreten<strong>de</strong> Fehler nicht mehr beim<br />

Verkäufer gerügt wer<strong>de</strong>n können, es sei <strong>de</strong>nn, dieser hätte sie arglistig verschwiegen<br />

o<strong>de</strong>r eine Beschaffenheits<strong>zu</strong>sage bzw. gar Garantie übernommen. Beson<strong>de</strong>res<br />

Augenmerk sollten Sie etwaigen Nachrüstungen bei Heizkesseln widmen, die nach <strong>de</strong>r<br />

am 1.2.2002 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung möglicherweise anstehen,<br />

selbst wenn Ihr Verkäufer hiervon noch befreit war. Hier<strong>zu</strong> informiert Sie bei Bedarf ein<br />

geson<strong>de</strong>rtes Merkblatt.


Desgleichen sollte sich <strong>de</strong>r Käufer insbeson<strong>de</strong>re bei Bauplatzkäufen über <strong>de</strong>n Stand<br />

<strong>de</strong>r Erschließung und ihrer Abrechnung bei <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>ständigen Gemein<strong>de</strong> und ggf.<br />

Abwasserzweckverbän<strong>de</strong>n sowie sonstigen Versorgungsunternehmen (Stadtwerken<br />

etc.) genau informieren. Häufig wer<strong>de</strong>n Erschließungsmaßnahmen durchgeführt, jedoch<br />

erst <strong>zu</strong> erheblich späterer Zeit mit <strong>de</strong>m Eigentümer abgerechnet, so dass latente<br />

Belastungen auf <strong>de</strong>m Grundstück liegen. Zugleich können Zahlungen drohen, wenn<br />

konkrete Erschließungsmaßnahmen im betroffenen Gebiet beschlossen, jedoch noch<br />

nicht durchgeführt sind. Die hieraus resultieren<strong>de</strong>n künftigen finanziellen Belastungen<br />

können erheblich sein und sollten daher exakt ermittelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Frühzeitig sollte zwischen Verkäufer und Käufer auch besprochen wer<strong>de</strong>n, welche<br />

weiteren Gegenstän<strong>de</strong> außer Grundstück, ggf. Gebäu<strong>de</strong> und <strong>de</strong>ssen wesentlichen<br />

Bestandteilen mitveräußert wer<strong>de</strong>n. In Betracht kommen etwa Mobiliar, Vorhänge und<br />

Lampen, Auflageteppiche, Einbaumöbel, Gartengegenstän<strong>de</strong>, die Dachantenne, aber<br />

auch z.B. <strong>de</strong>r Heizölvorrat in <strong>de</strong>n Tanks. Alle diese Gegenstän<strong>de</strong> sollten im Kaufvertrag<br />

geson<strong>de</strong>rt aufgeführt wer<strong>de</strong>n unter Angabe <strong>de</strong>s jeweiligen Kaufpreisteils. Sollte es sich<br />

um eine größere Zahl mitveräußerter beweglicher Gegenstän<strong>de</strong> han<strong>de</strong>ln, empfiehlt sich<br />

die Abfassung einer Liste, welche als Anlage <strong>zu</strong>r Notarurkun<strong>de</strong> genommen wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Bei Ankauf <strong>zu</strong>r späteren Vermietung sollte auch eine geson<strong>de</strong>rte Ausweisung <strong>de</strong>s<br />

Grundstücksanteils und <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>anteils ins Auge gefasst wer<strong>de</strong>n. Die jeweiligen<br />

Teilbeträge sind maßgeblich für die spätere Abschreibung durch <strong>de</strong>n Käufer (die sich im<br />

Falle <strong>de</strong>r Vermietung nur aus <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>anteil berechnet) sowie für die Belastung<br />

mit Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer und Grundbuchgebühren (welche <strong>de</strong>n auf bewegliche<br />

Gegenstän<strong>de</strong> entfallen<strong>de</strong>n Kaufpreisanteil nicht umfassen). Eine sorgfältige Klärung<br />

kann also Kosten ersparen.<br />

Zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs wird sich <strong>de</strong>r Notar über <strong>de</strong>n<br />

Grundbuchstand informieren. Hieraus ergeben sich für ihn wesentliche<br />

Weichenstellungen für die Vertragsgestaltung. Zum an<strong>de</strong>ren erhält er weitere<br />

Informationen aus <strong>de</strong>m „Fragebogen für Grundstückskaufverträge“, in <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten <strong>zu</strong>sätzliche Angaben abgefragt wer<strong>de</strong>n. Ein sorgfältiges und exaktes<br />

Ausfüllen dieses Fragebogens erleichtert und beschleunigt die Entwurfserstellung<br />

erheblich.


Die zwingen<strong>de</strong> Einschaltung <strong>de</strong>s Notars soll Gewähr bieten für die rechtliche<br />

Absicherung <strong>de</strong>r Vertragsbeteiligten und die Umset<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>r Wünsche <strong>de</strong>r Vertragsteile<br />

in juristisch korrekte Regelungen. Die - oft ebenso wichtigen - wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkte, wie z.B. die betragsmäßige Angemessenheit <strong>de</strong>s Kaufpreises, die<br />

Bonität und Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Vertragspartners, kann <strong>de</strong>r Notar jedoch we<strong>de</strong>r<br />

garantieren noch darf er von Berufs wegen hier<strong>zu</strong> sich in <strong>de</strong>n Prozess <strong>de</strong>r<br />

Willensbildung <strong>de</strong>r Beteiligten einschalten. Insbeson<strong>de</strong>re die Preisverhandlungen sind<br />

allein Sache <strong>de</strong>r Parteien und sollten vor Beginn <strong>de</strong>s Beurkundungstermins beim Notar<br />

abgeschlossen sein.<br />

Finanziert <strong>de</strong>r Käufer <strong>de</strong>n Kaufpreis o<strong>de</strong>r Teile davon mit Hilfe von Fremdmitteln, sollte<br />

er die Konditionen <strong>de</strong>s Kreditvertrags und die Auszahlungsvorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>de</strong>s<br />

Darlehens möglichst frühzeitig, je<strong>de</strong>nfalls aber vor Beurkundung <strong>de</strong>s Kaufvertrags mit<br />

seinem Kreditinstitut besprechen. In diesem Fall kann die Bank o<strong>de</strong>r Sparkasse die <strong>zu</strong>r<br />

Grundschuldbestellung erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen rechtzeitig an mein Notariat<br />

übermitteln, so dass die Beurkundung <strong>de</strong>r Grundschuld im gleichen Termin wie <strong>de</strong>r<br />

Kaufvertrag durchgeführt wer<strong>de</strong>n kann. Dies erspart <strong>de</strong>m Käufer Zeit, Geld (da<br />

Rangrücktrittskosten beim Grundbuchamt entfallen) und <strong>zu</strong>sätzlichen Schriftverkehr.


Die Absicherung von Darlehensmitteln <strong>zu</strong>r „Vorwegfinanzierung“ <strong>de</strong>s Kaufpreises durch<br />

<strong>de</strong>n Käufer im Wege <strong>de</strong>r Eintragung einer Grundschuld am erworbenen Grundbesitz ist<br />

das in <strong>de</strong>r Praxis bewährte übliche Verfahren und beinhaltet für keinen Vertragsteil<br />

erhöhte Risiken. Nur dadurch kann <strong>de</strong>r „Teufelskreis“ durchbrochen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r<br />

Verkäufer während <strong>de</strong>r Finanzierungsphase noch Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücks ist, die<br />

Sicherheit an <strong>de</strong>r Immobilie aber bereits durch <strong>de</strong>n Käufer als künftigen Eigentümer in<br />

Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n muss, um die Auszahlungsvorausset<strong>zu</strong>ngen seines<br />

Kreditinstituts <strong>zu</strong> erfüllen. Daher wirkt <strong>zu</strong>r Grundschuldbestellung <strong>de</strong>r Verkäufer als<br />

Noch-Eigentümer mit und lässt hierbei die Grundschuld am Vertragsobjekt im<br />

Grundbuch eintragen und schafft so die Vorausset<strong>zu</strong>ng für das finanzieren<strong>de</strong><br />

Kreditinstitut <strong>zu</strong>r Auszahlung <strong>de</strong>s Gel<strong>de</strong>s. Im Kaufvertrag bevollmächtigt <strong>de</strong>r Verkäufer<br />

i.d.R. <strong>de</strong>n Käufer, die Grundschuldbestellung auch in seinem Namen <strong>zu</strong> beurkun<strong>de</strong>n;<br />

eine persönliche Haftung für <strong>de</strong>n Grundschuldnennbetrag o<strong>de</strong>r Kosten geht er dabei<br />

nicht ein, die Darlehenssumme darf (bis <strong>zu</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Kaufpreises) nur an <strong>de</strong>n<br />

Verkäufer bzw. <strong>de</strong>ssen Bank ausgezahlt wer<strong>de</strong>n <strong>zu</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Kaufpreisschuld. Ein<br />

Einsatz <strong>de</strong>r Finanzierungsmittel für private Zwecke <strong>de</strong>s Käufers ist also bei dieser<br />

„zweckgebun<strong>de</strong>nen Finanzierungsvollmacht“ ausgeschlossen. Sobald <strong>de</strong>r Verkäufer<br />

<strong>de</strong>n Kaufpreis erhalten hat und die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer bezahlt ist, steht es <strong>de</strong>m Käufer<br />

frei, etwa noch nicht ausgeschöpfte Darlehensteile <strong>zu</strong> Bau- o<strong>de</strong>r Renovierungszwecken<br />

etc. ein<strong>zu</strong>setzen.<br />

Das von Mitarbeitern <strong>de</strong>s Notars spätestens bei Eintragung <strong>de</strong>r Vormerkung für <strong>de</strong>n<br />

Käufer ein<strong>zu</strong>sehen<strong>de</strong> Grundbuch gibt auch Aufschluss über etwa eingetragene<br />

Belastungen in Abteilung II und Abteilung III.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>ren Schicksal ist <strong>zu</strong> differenzieren:


• Häufig han<strong>de</strong>lt es sich um Eintragungen mit lediglich informieren<strong>de</strong>m Charakter, so<br />

z.B. beim sog. „Sanierungsvermerk“: Dieser weist darauf hin, dass das Grundstück in<br />

einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r <strong>zu</strong><br />

schließen<strong>de</strong> Kaufvertrag (wie auch spätere Grundpfandrechtsbestellungen) <strong>de</strong>r<br />

Genehmigung <strong>de</strong>r Sanierungsbehör<strong>de</strong> bedürfen. Diese Genehmigung wird <strong>de</strong>r Notar<br />

einholen. Solche Vermerke wer<strong>de</strong>n durch die Sanierungsbehör<strong>de</strong> erst dann gelöscht,<br />

wenn die Sanierungssat<strong>zu</strong>ng förmlich aufgehoben ist.<br />

• Nicht selten an<strong>zu</strong>treffen sind ferner Eintragungen, die eine allgemeine,<br />

grundstücksbezogene Pflicht <strong>zu</strong>r Duldung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>zu</strong>m Gegenstand haben,<br />

sog. „Grunddienstbarkeiten“ o<strong>de</strong>r „beschränkt persönliche Dienstbarkeiten“. Es han<strong>de</strong>lt<br />

sich etwa um Wegerechte, Leitungsrechte, Verpflichtungen <strong>zu</strong>r Duldung einer<br />

geringeren Abstandsfläche etc. Diese müssen in aller Regel bestehen bleiben, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, ihr Sicherungszweck hätte sich erledigt, etwa weil <strong>de</strong>r gesicherte Weg aufgrund<br />

zwischenzeitlicher Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht mehr benötigt wird.<br />

• Personenbezogene Rechte in Abteilung II <strong>de</strong>s Grundbuchs, z.B. Wohnungsrecht<br />

o<strong>de</strong>r Versorgungsansprüche, sind jedoch in aller Regel <strong>zu</strong> löschen, da <strong>de</strong>r Käufer die<br />

ungehin<strong>de</strong>rte Nut<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wünscht. Je nach Art <strong>de</strong>r eingetragenen<br />

Belastung kann diese Löschung durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n (z.B. Sterbeurkun<strong>de</strong>n,<br />

sofern <strong>de</strong>r Begünstige nicht mehr lebt) o<strong>de</strong>r durch notariell <strong>zu</strong> beglaubigen<strong>de</strong><br />

Löschungsbewilligung erreicht wer<strong>de</strong>n. Die Beschaffung dieser Freistellungsunterlagen<br />

ist ebenfalls Sache <strong>de</strong>s Notars.


• Hinsichtlich <strong>de</strong>r Eintragungen in Abteilung III <strong>de</strong>s Grundbuchs (Grundpfandrechte,<br />

d.h. Hypotheken und Grundschul<strong>de</strong>n) wird in aller Regel ebenfalls die Löschung<br />

notwendig sein. Die finanzieren<strong>de</strong> Bank <strong>de</strong>s Käufers wird darauf bestehen, dass das<br />

vom Käufer (z.B. in Ausnut<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>r erwähnten Vorwegfinanzierungsvollmacht) <strong>zu</strong><br />

bestellen<strong>de</strong> Grundpfandrecht selbst eine möglichst günstige Rangstelle erhält. Die da<strong>zu</strong><br />

notwendigen Löschungs- o<strong>de</strong>r Freigabeerklärungen <strong>de</strong>r bisherigen Gläubiger beschafft<br />

ebenfalls <strong>de</strong>r Notar. In diesem Zusammenhang ist darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass im<br />

Grundbuch häufig noch Grundschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Hypotheken eingetragen sind, obwohl<br />

tatsächlich gar keine Darlehen mehr bestehen. Es ist nämlich durchaus sinnvoll,<br />

Grundpfandrechte im Grundbuch „stehen <strong>zu</strong> lassen“ <strong>zu</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Neuvalutierung,<br />

also als Sicherheit für künftig etwa noch auf<strong>zu</strong>nehmen<strong>de</strong> Darlehen. Die<br />

Abwicklungsmodalitäten für <strong>de</strong>n Fall, dass noch Restdarlehen geschul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

(Ablösung <strong>de</strong>r Summe aus <strong>de</strong>m Kaufpreis durch unmittelbare Überweisung durch <strong>de</strong>n<br />

Käufer) wird unten im Rahmen <strong>de</strong>r Erläuterung <strong>de</strong>s Vertragstextes, Abschnitt III. 3,<br />

dargestellt.<br />

• In seltenen Fällen ist <strong>de</strong>m Käufer an<strong>zu</strong>raten, das bereits durch <strong>de</strong>n Verkäufer<br />

eingetragene Grundpfandrecht <strong>zu</strong>r Neuvalutierung, also ohne <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />

Verbindlichkeiten, <strong>zu</strong> übernehmen. Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Käufer beim selben<br />

Kreditinstitut finanziert und das Kreditinstitut sich mit <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rverwendung <strong>de</strong>s<br />

eingetragenen Grundpfandrechts einverstan<strong>de</strong>n erklärt. Häufig verlangen nämlich<br />

Gläubiger eine <strong>zu</strong>sätzliche notarielle Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche<br />

Vermögen <strong>de</strong>s Käufers, so dass eine Einsparung von Notargebühren mit <strong>de</strong>r<br />

Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts nicht mehr verbun<strong>de</strong>n ist; allerdings entfallen die<br />

sonst unausweichlichen Kosten <strong>de</strong>r Grundbucheintragung. Wird dieser Weg <strong>de</strong>r<br />

lediglich dinglichen Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts (ohne <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong><br />

Verbindlichkeiten) gewählt, beschafft <strong>de</strong>r Notar eine sog. „Nichtvalutierungserklärung“,<br />

d.h. die Bestätigung <strong>de</strong>s Gläubigers, dass das Grundpfandrecht nicht mehr für<br />

Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s Verkäufers, son<strong>de</strong>rn nurmehr für Verbindlichkeiten <strong>de</strong>s Käufers<br />

haftet.


• In noch selteneren Fällen kommt schließlich die Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts<br />

mitsamt <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Verbindlichkeit, also unter Fortführung <strong>de</strong>s bisherigen<br />

Darlehens <strong>de</strong>s Verkäufers durch <strong>de</strong>n Käufer als neuem Schuldner, in Betracht. Diese<br />

„echte Schuldübernahme“ bedarf <strong>de</strong>r ausdrücklichen Genehmigung <strong>de</strong>s Gläubigers<br />

(Kreditinstitut), die im Regelfall ebenfalls durch <strong>de</strong>n Notar eingeholt wird. Klären Sie<br />

jedoch bitte im Vorfeld mit <strong>de</strong>m Gläubiger ab, ob dieser tatsächlich bereit ist, <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Darlehens auf <strong>de</strong>n Käufer <strong>zu</strong> <strong>de</strong>n bisherigen Konditionen<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen! Im Fall dieser echten Schuldübernahme wird <strong>de</strong>rjenige Darlehensbetrag,<br />

<strong>de</strong>r am Stichtag auf <strong>de</strong>n Käufer übergeht, auf <strong>de</strong>n Kaufpreis angerechnet; lediglich ein<br />

etwaiger Restbetrag ist dann unmittelbar an <strong>de</strong>n Verkäufer <strong>zu</strong> begleichen.<br />

Liegt <strong>de</strong>r Vertragsbesitz außerhalb Bayerns, kommt neben <strong>de</strong>n vorstehend behan<strong>de</strong>lten<br />

Belastungen in Abteilung II und III <strong>de</strong>s Grundbuches das Vorliegen einer Baulast in<br />

Betracht. Diese Baulasten sind im sog. „Baulastenverzeichnis“, das i.d.R. bei <strong>de</strong>r<br />

Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) geführt wird, eingetragen,<br />

eine Pflicht <strong>de</strong>s Notars <strong>zu</strong> <strong>de</strong>ren Einsicht besteht nicht. Gegenstand solcher Baulasten,<br />

die auch ohne ausdrückliche Erwähnung künftige Eigentümer bin<strong>de</strong>n, sind z.B.<br />

Duldungspflichten o<strong>de</strong>r Bebauungsbeschränkungen, die im Grundbuch als<br />

Dienstbarkeiten in Abteilung II ein<strong>zu</strong>tragen wären. Auch über solche Baulasten sollten<br />

ggf. im Vorfeld Erkundigungen angestellt wer<strong>de</strong>n, wie überhaupt beabsichtigte<br />

Bebauungen durch <strong>de</strong>n Kaufinteressenten mit <strong>de</strong>r örtlichen Baubehör<strong>de</strong> auf<br />

Genehmigungsfähigkeit überprüft wer<strong>de</strong>n sollten.<br />

Ist <strong>de</strong>r Vertragsbesitz vermietet o<strong>de</strong>r verpachtet, tritt <strong>de</strong>r Käufer kraft Gesetzes in <strong>de</strong>n<br />

Mietvertrag ein (Kauf bricht nicht Miete). Eine Kündigung kommt daher nur bei <strong>de</strong>n<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, z.B. Eigenbedarf, in Betracht.


Daneben kann <strong>de</strong>r Vertragsbesitz weiteren Beschränkungen unterliegen, z.B.<br />

Vorkaufsrechten nach § 577 BGB (<strong>zu</strong> Gunsten <strong>de</strong>s Mieters, wenn das Objekt in<br />

Eigentumswohnungen aufgeteilt wur<strong>de</strong> und dann verkauft wird); ferner nach <strong>de</strong>m<br />

Baugesetzbuch <strong>zu</strong> Gunsten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> (im Gebiet eines Bebauungsplanes o<strong>de</strong>r für<br />

öffentliche Zwecke). Ob solche Vorkaufsrechte ausgeübt wer<strong>de</strong>n, kann durch <strong>de</strong>n Notar<br />

erst nach Beurkundung amtlich geprüft wer<strong>de</strong>n; i.d.R. ist das Vorliegen einer<br />

Nichtausübungserklärung eine <strong>de</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>s Kaufpreises.<br />

Daneben kommt es vor, dass <strong>de</strong>r im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben<br />

o<strong>de</strong>r rechtlich nicht handlungsfähig ist, so dass beson<strong>de</strong>re Vorkehrungen (Nachweis<br />

<strong>de</strong>r Erbfolge durch Erbschein; Bestellung eines Betreuers, <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r<br />

vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf etc.) erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

Beson<strong>de</strong>rer Wert muss auf die korrekte Angabe <strong>de</strong>s vereinbarten Kaufpreises und aller<br />

sonstigen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Vertrag getroffenen Abre<strong>de</strong>n gelegt wer<strong>de</strong>n, da<br />

an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r gesamte Vertrag unwirksam sein kann. Dies gilt auch für bereits<br />

geleistete Anzahlungen auf <strong>de</strong>n Kaufpreis, die im Vertrag geson<strong>de</strong>rt erwähnt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen.<br />

Die Berücksichtigung all dieser Punkte stellt keine juristische Förmelei dar, son<strong>de</strong>rn<br />

dient <strong>de</strong>n Vertragsteilen <strong>zu</strong>r interessengerechten Abwicklung <strong>de</strong>s Vertrags.<br />

II. Beurkundung<br />

Vor <strong>de</strong>m Beurkundungstermin erhalten Sie i.d.R. einen Vertragsentwurf übersandt.<br />

Sollten sich hierbei Fragen aufwerfen, können Sie diese je<strong>de</strong>rzeit vor <strong>de</strong>r Beurkundung<br />

mit meinen Mitarbeitern o<strong>de</strong>r (nach Terminvereinbarung) mit mir besprechen bzw. im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Beurkundung stellen. Den Beurkundungstermin stimmen Sie bitte mit <strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>ren Beteiligten und <strong>de</strong>r Rezeption meiner Kanzlei ab (Tel.: ........). Sofern <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re Vertragsbeteiligte als Unternehmer han<strong>de</strong>lt, soll Ihnen eine min<strong>de</strong>stens<br />

vierzehntägige „Prüfungsfrist“ zwischen Entwurfsübersendung und Beurkundung <strong>zu</strong>r<br />

Verfügung stehen (§ 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz).<br />

Zur Beurkundung bringen Sie bitte einen gültigen Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass mit,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, Sie sind bereits Kun<strong>de</strong> in meinem Notariat.


Sollten Ihnen als Verkäufer Löschungsunterlagen von Gläubigern vorliegen bezüglich<br />

solcher Rechte, die im Rahmen <strong>de</strong>r Kaufvertragsabwicklung <strong>zu</strong>r Löschung gelangen<br />

sollen, können Sie diese vor o<strong>de</strong>r bei Beurkundung in meinem Notariat abgeben;<br />

hierdurch wer<strong>de</strong>n unnötige Doppelanfor<strong>de</strong>rungen dieser Unterlagen vermie<strong>de</strong>n. Sofern<br />

Sie als Käufer <strong>de</strong>n Kaufpreis ganz o<strong>de</strong>r teilweise über Bankkredit finanzieren, bitte ich<br />

Sie in Ihrem eigenen Interesse, bei Ihrem Kreditsachbearbeiter die rechtzeitige<br />

Übersendung <strong>de</strong>r Grundschuldbestellungs-Unterlagen an mein Notariat <strong>zu</strong> veranlassen,<br />

so dass die Beurkundung <strong>de</strong>r für die Finanzierung unerlässlichen Grundschuld für <strong>de</strong>n<br />

gleichen Termin vorbereitet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Während <strong>de</strong>r Beurkundung wird Ihnen <strong>de</strong>r gesamte Text <strong>de</strong>s Kaufvertrags vom Notar<br />

vorgelesen. Dies entspricht <strong>de</strong>r gesetzlichen Pflicht und soll da<strong>zu</strong> dienen, dass <strong>zu</strong>m<br />

einen <strong>de</strong>r genaue Inhalt bei<strong>de</strong>n Vertragsteilen nochmals <strong>zu</strong> Bewusstsein gelangen<br />

kann, <strong>zu</strong>m an<strong>de</strong>ren da<strong>zu</strong>, dass <strong>de</strong>r Notar die rechtliche Gestaltung in Absprache mit<br />

<strong>de</strong>n Beteiligten nochmals prüft und alle erfor<strong>de</strong>rlichen Regelungen im Vertrag enthalten<br />

sind. Fragen und Auskünfte können je<strong>de</strong>rzeit während <strong>de</strong>r Beurkundung o<strong>de</strong>r im<br />

Anschluss an das Verlesen gestellt bzw. erteilt wer<strong>de</strong>n. Selbstverständlich steht Ihnen<br />

das Notariat auch nach Beurkundungsverhandlung für alle Rückfragen und<br />

Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gern <strong>zu</strong>r Verfügung. Sie erhalten<br />

daher <strong>zu</strong>sammen mit <strong>de</strong>r „amtlichen Ausfertigung“ <strong>de</strong>r unterschriebenen Ausfertigung<br />

eine Mitteilung darüber, welche Sachbearbeiter für Ihren Vorgang <strong>zu</strong>ständig sind, und<br />

wie Sie diese telefonisch erreichen. Bitte halten Sie da<strong>zu</strong> die Ihnen ebenfalls mitgeteilte<br />

Aktenbezeichnung bereit. Sollte <strong>de</strong>r Mitarbeiter kurzzeitig nicht am Platz sein,<br />

hinterlassen Sie bitte Ihre Telefonnummer und Ihr Anliegen auf seiner persönlichen<br />

Mailbox; er wird Sie gerne <strong>zu</strong>rückrufen.<br />

III. Vertragsgestaltung<br />

Ein Grundstückskaufvertrag ist <strong>zu</strong>m Zweck <strong>de</strong>r sachgerechten Bearbeitung und<br />

Abwicklung häufig nach einem bestimmten Muster aufgebaut:


1. Urkundseingang<br />

Hierbei ist insbeson<strong>de</strong>re Wert <strong>zu</strong> legen auf die genaue Angabe <strong>de</strong>r Personalien <strong>de</strong>r<br />

Vertragsteile. Erfor<strong>de</strong>rlich sind hierbei Name, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle<br />

Wohnanschrift und <strong>de</strong>r Güterstand.<br />

Der nächste Abschnitt besteht in <strong>de</strong>m Sachverhaltsvortrag, bestehend aus <strong>de</strong>m<br />

aktuellen Grundbuchinhalt <strong>de</strong>s Vertragsbesitzes sowie eventuellen weiteren<br />

Beschreibungen, die <strong>zu</strong>m Verständnis <strong>de</strong>s Vorgangs erfor<strong>de</strong>rlich und zweckdienlich<br />

sind.<br />

2. Verkauf, Grundbucherklärungen<br />

Im nächsten Abschnitt folgt dann die eigentliche schuldrechtliche Erklärung über <strong>de</strong>n<br />

Verkauf sowie die hier<strong>zu</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Grundbucherklärungen (Einigung über <strong>de</strong>n<br />

Eigentumsübergang, Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung sowie<br />

<strong>de</strong>ren Löschung bei Eigentumsumschreibung). Die<br />

Eigentumsverschaffungsvormerkung verhin<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Verkäufer (z.B. um <strong>de</strong>n<br />

Kaufpreis zweimal <strong>zu</strong> erhalten) das Vertragsobjekt mehrfach veräußert, dass es noch<br />

nachträglich mit Grundpfandrechten belastet wird o<strong>de</strong>r dass ein Dritter das<br />

Vertragsobjekt während <strong>de</strong>r Abwicklungsphase pfän<strong>de</strong>t (z.B. das Finanzamt wegen<br />

nicht bezahlter Einkommensteuer <strong>de</strong>s Veräußerers). Sie ist daher mit Ausnahme<br />

beson<strong>de</strong>rs gelagerter Fälle einer Grundstücksübertragung unter Verwandten<br />

unentbehrlich.<br />

Die eigentliche „Auflassung“, d.h. Eigentumsumschreibung, wird in aller Regel bereits in<br />

<strong>de</strong>r Notarurkun<strong>de</strong> erklärt, um <strong>zu</strong>sätzliche und kostenträchtige getrennte Beurkundungen<br />

<strong>de</strong>r Auflassung <strong>zu</strong> ersparen, darf jedoch durch <strong>de</strong>n Notar erst dann vorgelegt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn <strong>de</strong>r Verkäufer bestätigt hat, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis bezahlt ist, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Käufer dies<br />

durch Bankbeleg nachgewiesen hat. Auf diese Weise sind bei<strong>de</strong> Seiten gesichert: Der<br />

Käufer zahlt <strong>de</strong>n Kaufpreis - wie nachstehend 3 erläutert - erst dann, wenn die für ihn<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheiten in Kraft getreten sind, <strong>de</strong>r Verkäufer verliert das Eigentum<br />

nicht, bevor er das Geld erhalten hat.


3. Kaufpreis<br />

In diesem Abschnitt ist <strong>de</strong>r Kaufpreis beziffert und alle Regelungen über die Fälligkeit<br />

und die Bezahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises. Dieser Abschnitt dient insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Sicherheit<br />

<strong>de</strong>s Käufers, um keine Zahlungen ungesichert leisten <strong>zu</strong> müssen. Übliche<br />

Kaufpreisfälligkeiten sind die rangrichtige Eintragung <strong>de</strong>r Eigentumsvormerkung, die<br />

Abgabe <strong>de</strong>s Negativattests <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bezüglich ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts<br />

und die Vorlage aller Lastenfreistellungsunterlagen in grundbuchmäßiger Form beim<br />

Notar. Hin<strong>zu</strong> können in beson<strong>de</strong>ren Fällen weitere Vorausset<strong>zu</strong>ngen treten, z.B. die<br />

Verzichtserklärung hinsichtlich privater Vorkaufsrechte, die Erteilung weiterer<br />

Genehmigungen (Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht, vollmachtlos Vertretene<br />

etc.).<br />

Sofern die <strong>zu</strong> löschen<strong>de</strong>n Grundpfandrechte (Grundschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Hypotheken) noch<br />

Restkreditbeträge <strong>de</strong>s Verkäufers absichern, wird <strong>de</strong>r Gläubiger die <strong>zu</strong>r Löschung<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen (Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen) an <strong>de</strong>n<br />

Notar nur unter <strong>de</strong>r Treuhandauflage übersen<strong>de</strong>n, dass davon lediglich nach Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Restbetrags in Höhe eines <strong>zu</strong> beziffern<strong>de</strong>n Betrags Gebrauch gemacht wird. Diese<br />

Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens erfolgt aufgrund entsprechen<strong>de</strong>r Mitteilung durch <strong>de</strong>n<br />

Notar im Fälligkeitsschreiben unmittelbar durch <strong>de</strong>n Käufer in Anrechnung auf <strong>de</strong>n<br />

Kaufpreis, also wirtschaftlich <strong>zu</strong> Lasten <strong>de</strong>s Verkäufers. Lediglich <strong>de</strong>r nicht <strong>zu</strong>r<br />

Lastenfreistellung erfor<strong>de</strong>rliche Betrag wird unmittelbar auf das Privatkonto <strong>de</strong>s<br />

Verkäufers, das möglichst im Notarvertrag bereits an<strong>zu</strong>geben und sonst schriftlich<br />

nach<strong>zu</strong>reichen ist, überwiesen.<br />

Auf keinen Fall sollten Zahlungen geleistet wer<strong>de</strong>n, bevor die Fälligkeitsmitteilung <strong>de</strong>s<br />

Notars (diese wird per Einschreiben übersandt) <strong>de</strong>m Käufer vorliegt. Der Verkäufer<br />

sowie die finanzieren<strong>de</strong> Bank <strong>de</strong>s Käufers - sofern <strong>de</strong>m Notar bekannt - erhalten einen<br />

Abdruck <strong>de</strong>s Fälligkeitsschreibens <strong>zu</strong>r Kenntnisnahme.


4. Besitzübergang, Nut<strong>zu</strong>ng und Lasten<br />

Dieser Punkt regelt <strong>de</strong>n genauen Zeitpunkt, <strong>zu</strong> <strong>de</strong>m das Nut<strong>zu</strong>ngsrecht und die Pflicht<br />

<strong>zu</strong>r Tragung von Kosten und Lasten am Vertragsbesitz auf <strong>de</strong>n Käufer übergehen.<br />

Dieser Zeitpunkt ist nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eigentumsübergangs - das<br />

Eigentum geht erst mit Umschreibung im Grundbuch auf <strong>de</strong>n Erwerber über.<br />

Steuerlich maßgeblicher „Anschaffungszeitpunkt“ ist dieser Übergang von Besitz,<br />

Nutzen und Lasten. I.d.R. treten diese Umstän<strong>de</strong> mit Erhalt <strong>de</strong>s vollständigen<br />

Kaufpreises ein, da sonst <strong>de</strong>r Verkäufer eine ungesicherte Vorleistungen erbringen<br />

wür<strong>de</strong> (er wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Käufer bereits ermöglichen, das Objekt um<strong>zu</strong>gestalten o<strong>de</strong>r <strong>zu</strong><br />

nutzen, bevor gesichert ist, dass <strong>de</strong>r Kaufpreis bezahlt wer<strong>de</strong>n kann). Um <strong>de</strong>n<br />

säumigen Käufer nicht besser <strong>zu</strong> stellen, gehen Lasten und Verkehrssicherung (Räumund<br />

Streupflicht) bereits mit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Kaufpreisfälligkeit über. Ggf. ist bei<br />

Besitzübergang vor Kaufpreiszahlung eine alternative Absicherung <strong>de</strong>s Verkäufers,<br />

etwa durch Stellung einer qualifizierten Finanzierungsbestätigung <strong>de</strong>s Kreditinstituts<br />

<strong>de</strong>s Käufers o<strong>de</strong>r gar einer Bürgschaft, an<strong>zu</strong>raten.<br />

Ferner wer<strong>de</strong>n in diesem Abschnitt i.d.R. auch Fragen <strong>de</strong>r Erschließung <strong>de</strong>s<br />

Grundstücks geregelt. Maßgeblich ist hierbei, ob das Grundstück zwischen <strong>de</strong>n<br />

Beteiligten als „voll erschlossen“ verkauft wur<strong>de</strong> - dann trägt <strong>de</strong>r Verkäufer das Risiko,<br />

dass etwa bereits in Natur erstellte Erschließungsanlagen noch nicht abgerechnet sind -<br />

o<strong>de</strong>r ob lediglich eine Zusage <strong>de</strong>rgestalt gemacht wur<strong>de</strong>, dass die bisher in Rechnung<br />

gestellten Beiträge und Kosten bezahlt sind. Bei einem noch nicht bebauten Grundstück<br />

trägt jedoch in je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong>r Käufer die sog. „Anschlusskosten“, d.h. die Kosten für die<br />

unmittelbare Anschließung <strong>de</strong>r <strong>zu</strong> errichten<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> an die öffentlichen Netze,<br />

sowie etwaige Nacherhebungen auf Erschließungskosten aufgrund höherer baulicher<br />

Nut<strong>zu</strong>ng als <strong>de</strong>r bereits vorab abgegoltenen (insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Kanalbaukostenbeiträge).


Im selben Abschnitt wer<strong>de</strong>n i.d.R. auch etwaige Vermietungen - diese gehen kraft<br />

Gesetzes auf <strong>de</strong>n Käufer über, <strong>de</strong>r jedoch durch Vollmacht ab <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r<br />

Kaufpreiszahlung berechtigt ist, Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m Mieter ab<strong>zu</strong>geben - sowie<br />

etwaige Räumungen durch <strong>de</strong>n Vermieter geregelt. Häufig ist die Räumung <strong>zu</strong>sätzliche,<br />

nicht durch <strong>de</strong>n Notar <strong>zu</strong> bestätigen<strong>de</strong> Fälligkeitsvorausset<strong>zu</strong>ng - <strong>zu</strong>min<strong>de</strong>st für einen<br />

erheblichen Teil <strong>de</strong>s Kaufpreises; alternativ kommt auch die Vereinbarung einer<br />

Vertragsstrafe bei verspäteter Räumung in Betracht.<br />

5. Gewährleistung<br />

Zu unterschei<strong>de</strong>n hierbei ist die Sachmängelgewährleistung von <strong>de</strong>r<br />

Rechtsmängelgewährleistung. Während <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>n Übergang eines lastenfreien<br />

Grundstücks auf <strong>de</strong>n Käufer <strong>zu</strong>sichert, übernimmt er für <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

sowie <strong>de</strong>r darauf stehen<strong>de</strong>n „Alt-“Gebäu<strong>de</strong> i.d.R. keine Gewähr. Dies entspricht üblicher<br />

Vertragspraxis und stellt keine sachwidrige Benachteiligung <strong>de</strong>s Käufers dar.<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten gelten nur beim Mitverkauf beweglicher Sachen durch einen<br />

Unternehmer an einen Verbraucher („Verbrauchsgüterkauf“) und bei sog.<br />

Serienverträgen, für welche die strengen Regelungen <strong>de</strong>r §§ 305 ff. BGB („allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen“) gelten.


6. Finanzierungsvollmacht<br />

Um <strong>de</strong>m Käufer die Aufbringung <strong>de</strong>s Kaufpreises <strong>zu</strong> ermöglichen, wird i.d.R.<br />

vorgesehen, dass <strong>de</strong>r Verkäufer mit einer vorzeitigen Beleihung <strong>de</strong>s Objekts für Zwecke<br />

<strong>de</strong>r finanzieren<strong>de</strong>n Bank <strong>de</strong>s Käufers einverstan<strong>de</strong>n ist und hier<strong>zu</strong> eine Vollmacht<br />

erteilt. Eine Gefährdung <strong>de</strong>s Verkäufers ist damit nicht verbun<strong>de</strong>n, da durch<br />

entsprechen<strong>de</strong> notarielle Gestaltung sichergestellt ist, dass <strong>de</strong>r Käufer die<br />

Finanzierungsmittel lediglich <strong>zu</strong>r Bezahlung <strong>de</strong>s Kaufpreises (die<br />

Auszahlungsansprüche wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Verkäufer bzw. <strong>de</strong>ssen Gläubiger abgetreten),<br />

nicht aber für sonstige Zwecke (z.B. <strong>zu</strong>r Anschaffung eines neuen Pkw o<strong>de</strong>r <strong>zu</strong>r<br />

Finanzierung einer Urlaubsreise) verwen<strong>de</strong>n kann. Es ist dringend empfehlenswert, die<br />

Finanzierungsgrundschuld im gleichen Termin notariell <strong>zu</strong> beurkun<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Kaufvertrag durch bei<strong>de</strong> Beteiligten unterzeichnet wird; sollte eine spätere<br />

Grundschuldbestellung erfor<strong>de</strong>rlich sein, genügt aufgrund <strong>de</strong>r erteilten Vollmacht die<br />

Anwesenheit durch einen <strong>de</strong>r Käufer.<br />

7. Schlusserklärungen<br />

Die Urkun<strong>de</strong> wird i.d.R. geschlossen mit <strong>de</strong>m Voll<strong>zu</strong>gsauftrag an <strong>de</strong>n Notar, <strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Belehrungsvermerken, wechselseitigen Vollmachten (etwa <strong>zu</strong>r<br />

Baureifmachung bereits vor <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s Besitzübergangs, o<strong>de</strong>r im Verhältnis einer<br />

Personenmehrheit auf einer Beteiligtenseite untereinan<strong>de</strong>r) sowie <strong>de</strong>n<br />

Schlussbestimmungen hinsichtlich Kosten und Abschriften <strong>de</strong>s Vertrags.<br />

An dieser Stelle wer<strong>de</strong>n ggf. auch etwaige Maklergebühren geregelt.<br />

Die Kostenregelung sieht i.d.R. vor, dass die Vertragskosten sowie die<br />

Grundbuchkosten ebenso wie die anfallen<strong>de</strong> Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer vom Käufer <strong>zu</strong> tragen<br />

sind, während die Lastenfreistellungskosten <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>zu</strong> übernehmen hat.<br />

Vorbehaltlich an<strong>de</strong>rweitiger Vereinbarungen trägt die Kosten <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s<br />

vollmachtlos Vertretenen dieser selbst. Zur Vollständigkeit sei jedoch angemerkt, dass<br />

für alle Kosten kraft Gesetzes eine nicht ausschließbare gesamtschuldnerische Haftung<br />

bei<strong>de</strong>r Vertragsteile besteht und alle vertraglichen Regelungen nur die Lastenverteilung<br />

im Innenverhältnis betreffen.


IV. Voll<strong>zu</strong>gsphase<br />

Neben <strong>de</strong>r reinen Beurkundungstätigkeit obliegen <strong>de</strong>m Notariat im Zusammenhang mit<br />

einer Kaufvertragsabwicklung noch eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten. So übernimmt es<br />

<strong>de</strong>r Notar, die ihm kraft Gesetzes <strong>zu</strong>stehen<strong>de</strong>n Benachrichtigungen durch<strong>zu</strong>führen. Er<br />

überwacht die sachgerechte und richtige Eintragung im Grundbuch von Vormerkung,<br />

Grundschuld und Eigentumsumschreibung. Er sorgt für die Einholung aller<br />

Bescheinigungen und Genehmigungen und Negativatteste, die <strong>zu</strong>r Abwicklung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind, und veranlasst unter Übernahme <strong>de</strong>r vollständigen Haftung die<br />

Mitteilung <strong>de</strong>r Kaufpreisfälligkeit an bei<strong>de</strong> Vertragsteile. Des Weiteren ist er dafür<br />

verantwortlich, dass die Eigentumsumschreibung erst nach vollständiger<br />

Kaufpreiszahlung an <strong>de</strong>n Verkäufer erfolgen darf.<br />

Die Veräußerung eines Grundstücks hat noch weitere Rechtsfolgen, auf die im<br />

Zusammenhang hin<strong>zu</strong>weisen ist. Zum einen obliegt je<strong>de</strong>s Grundstück <strong>de</strong>r Grundsteuer.<br />

Steuerschuldner hierfür ist <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>zu</strong> Beginn eines je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, d.h.<br />

bei Besitzübergang im laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr muss die anteilige Verrechnung <strong>de</strong>r<br />

Grundsteuervorauszahlung zwischen <strong>de</strong>n Vertragsteilen erfolgen, da seitens <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> die Zurechnung auf <strong>de</strong>n Käufer erst <strong>zu</strong>m 1.1. <strong>de</strong>s Folgejahres durchgeführt<br />

wird. Zum an<strong>de</strong>ren besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht <strong>de</strong>s Käufers innerhalb von<br />

drei Monaten nach Eigentumsumschreibung, <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Eigentumsverhältnisse<br />

bei <strong>de</strong>m <strong>zu</strong>ständigen Finanzamt an<strong>zu</strong>zeigen. Zum an<strong>de</strong>ren gehen die<br />

Gebäu<strong>de</strong>versicherungen kraft Gesetzes auf <strong>de</strong>n Erwerber über. Der Versicherer hat ein<br />

einmonatiges Kündigungsrecht ebenso wie <strong>de</strong>r Erwerber. Die Veräußerung ist <strong>de</strong>m<br />

Versicherer unverzüglich an<strong>zu</strong>zeigen, an<strong>de</strong>rnfalls wird <strong>de</strong>r Versicherer von <strong>de</strong>r<br />

Leistungspflicht frei, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsfall später als einen Monat nach <strong>de</strong>r<br />

Veräußerung eintritt.<br />

Für weitere Erläuterungen stehen Ihnen meine Mitarbeiter und ich gerne <strong>zu</strong>r Verfügung.<br />

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient <strong>zu</strong> haben, und bedanke mich für das<br />

entgegengebrachte Vertrauen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr


(.................)<br />

Notar

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