Allgemeines Kundenmerkblatt zu Kaufverträgen - Haedinger.de
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• Häufig han<strong>de</strong>lt es sich um Eintragungen mit lediglich informieren<strong>de</strong>m Charakter, so<br />
z.B. beim sog. „Sanierungsvermerk“: Dieser weist darauf hin, dass das Grundstück in<br />
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r <strong>zu</strong><br />
schließen<strong>de</strong> Kaufvertrag (wie auch spätere Grundpfandrechtsbestellungen) <strong>de</strong>r<br />
Genehmigung <strong>de</strong>r Sanierungsbehör<strong>de</strong> bedürfen. Diese Genehmigung wird <strong>de</strong>r Notar<br />
einholen. Solche Vermerke wer<strong>de</strong>n durch die Sanierungsbehör<strong>de</strong> erst dann gelöscht,<br />
wenn die Sanierungssat<strong>zu</strong>ng förmlich aufgehoben ist.<br />
• Nicht selten an<strong>zu</strong>treffen sind ferner Eintragungen, die eine allgemeine,<br />
grundstücksbezogene Pflicht <strong>zu</strong>r Duldung o<strong>de</strong>r Unterlassung <strong>zu</strong>m Gegenstand haben,<br />
sog. „Grunddienstbarkeiten“ o<strong>de</strong>r „beschränkt persönliche Dienstbarkeiten“. Es han<strong>de</strong>lt<br />
sich etwa um Wegerechte, Leitungsrechte, Verpflichtungen <strong>zu</strong>r Duldung einer<br />
geringeren Abstandsfläche etc. Diese müssen in aller Regel bestehen bleiben, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, ihr Sicherungszweck hätte sich erledigt, etwa weil <strong>de</strong>r gesicherte Weg aufgrund<br />
zwischenzeitlicher Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht mehr benötigt wird.<br />
• Personenbezogene Rechte in Abteilung II <strong>de</strong>s Grundbuchs, z.B. Wohnungsrecht<br />
o<strong>de</strong>r Versorgungsansprüche, sind jedoch in aller Regel <strong>zu</strong> löschen, da <strong>de</strong>r Käufer die<br />
ungehin<strong>de</strong>rte Nut<strong>zu</strong>ng <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wünscht. Je nach Art <strong>de</strong>r eingetragenen<br />
Belastung kann diese Löschung durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n (z.B. Sterbeurkun<strong>de</strong>n,<br />
sofern <strong>de</strong>r Begünstige nicht mehr lebt) o<strong>de</strong>r durch notariell <strong>zu</strong> beglaubigen<strong>de</strong><br />
Löschungsbewilligung erreicht wer<strong>de</strong>n. Die Beschaffung dieser Freistellungsunterlagen<br />
ist ebenfalls Sache <strong>de</strong>s Notars.